OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 259/21.WI.A

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:0126.1K259.21.WI.A.00
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Auseinanderreißen der - bereits in Afghanistan und während des gesamten Fluchtwegs bis nach Griechenland - bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien zur Durchführung des Asylverfahrens, während die Ehefrau und Mutter der Kläger in Deutschland über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG verfügt, ist nicht zu rechtfertigen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auseinanderreißen der - bereits in Afghanistan und während des gesamten Fluchtwegs bis nach Griechenland - bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien zur Durchführung des Asylverfahrens, während die Ehefrau und Mutter der Kläger in Deutschland über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG verfügt, ist nicht zu rechtfertigen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin. Die Klage ist als Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 13) und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Schutzbegehrens als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Die eigenen Angaben des Klägers zu 1) im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und der durchgeführte Abgleich der Fingerabdrücke belegen, dass die Kläger in Slowenien eingereist waren, bevor sie die Grenze nach Frankreich bzw. Italien und dann nach Deutschland übertreten haben. Die Fristbestimmung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO bezüglich der Kläger wurde eingehalten. Das Aufnahmegesuch wurde durch die Beklagte innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung am 21. Januar 2021 gestellt. Die slowenischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 3. Februar 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Slowenien wäre daher zu Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO zuständig und zur Aufnahme der Kläger verpflichtet, Art. 22 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates umfasst gemäß Art. 2d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 8 bis 11 Dublin III-VO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Kläger zu 2) ist kein unbegleiteter Minderjähriger, da er zusammen mit seinem Vater, dem Kläger zu 1), gereist ist und sich mit ihm im Asylverfahren befindet. Die Kläger haben keinen Nachzugsanspruch nach Art. 9 Dublin III-VO glaubhaft gemacht, da die Ehefrau und Mutter der Kläger nicht als Begünstigte internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. In dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz, am 20. Januar 2021, war über den Antrag auf internationalen Schutz der Ehefrau und Mutter der Kläger bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2021 entschieden worden, so dass auch die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-VO nicht gegeben sind. Ebenso wenig folgt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zuständigkeitsübernahme aus Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO. Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass das Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil des Klägers, welches sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Klägers in einer der in Art. 16 Abs. 1 Alt. 1 Dublin III-VO genannten besonderen Lebenslagen - also Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter - angewiesen ist. Zunächst fällt die in Deutschland lebende Ehefrau des Klägers zu 1) nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO und kann damit nicht Anknüpfungspunkt eines Anspruchs aus dieser Norm sein. Diese umfasst, anders als etwa Art. 9 Dublin III-VO i.V.m. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, nicht den Ehegatten. Für den Kläger zu 2) ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO aufgrund des Umstands, dass sich seine Mutter rechtmäßig in Deutschland aufhält, ebenfalls kein Anknüpfungspunkt, da der Kläger zu 2) nicht eine Unabdingbarkeit der Unterstützung für die Lebensführung durch seine Mutter – angesichts der jahrelangen Unterstützung durch seinen Vater – geltend gemacht hat. Die Beklagte ist allerdings gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gegenüber den Klägern auszuüben, da die Trennung insbesondere des Klägers zu 2) von seiner Mutter, Frau G., und die Auflösung der Einheit der Kernfamilie im Falle der Überstellung der Kläger nach Slowenien eine Verletzung von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG darstellen würde. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017- C.K., C-578/16 PPU -, juris; Urteil vom 30. Mai 2013 - Halaf, C-528/11- juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413; Urteil vom 30. Juni 2005 - Bosphorus, Nr. 45036/98, NJW 2006, 197). Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2022 - 34 K 345/20 A -, Rn. 26 - 27 juris, mit weiteren Nachweisen). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C.K., C-578/16 PPU - juris Rn. 88; Urteil vom 30. Mai 2013 - Halaf, C-528/11 -, juris Rn. 35 ff). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, sondern sind auch bei anderen drohenden massiven Grundrechtsverletzungen, wie insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens, nach Art 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen, sofern diese nicht ohne Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermieden werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2022 - 34 K 345/20 A - Rn. 28 - 29 juris, mit weiteren Nachweisen). Es ist vorliegend aus individuellen, in den Personen der Kläger liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten, von der Überstellung der Kläger nach Slowenien abzusehen. Eine Dublin-Überstellung einzelner Familienangehöriger ist zwar nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die zwingende Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn ein durch die Grundrechtsgarantien geschützter Bereich betroffen ist, insbesondere bei Vorliegen besonderer familiärer oder humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 Dublin III-VO erfasst sind (vgl. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, § 29 AsylG Rn. 451 - 454). Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Geschützt ist das tatsächlich bestehende Familienleben, dieses umfasst vor allem das Zusammenleben von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BeckOK AuslR/Hofmann, 35. Ed. 1.7.2022, EMRK Art. 8 Rn. 18). Daraus folgt, dass Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh, die für die Grundrechtsträger besonders einschneidend wirken, zur Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalls führen können. Zwar gewähren die genannten Vorschriften unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, sie enthalten jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat und verpflichten die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Beziehungen der Kläger zu weiteren Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dies hat die Beklagte nicht getan. Bereits bei ihrer Entscheidung über den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Bescheid vom 16. Februar 2021 ist die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als sie angenommen hat, eine in Afghanistan religiös geschlossene Ehe wäre nach deutschem Recht unbeachtlich. Entgegen der Ausführungen in dem Bescheid vom 16. Februar 2021 kommt es für die Wirksamkeit und Beachtlichkeit der hier geltend gemachten Eheschließung darauf an, ob diese nach dem Recht des Staates, dem die angeblich verheirateten Personen angehören, also nach afghanischem Recht als wirksam zu betrachten ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. In Afghanistan erfolgt die Eheschließung – wie jeder andere Vertragsschluss – durch Angebot und Annahme, und zwar in Anwesenheit zweier voll geschäftsfähiger Zeugen im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft, die grundsätzlich im Eheschließungsamt stattfinden soll, welches die Heiratsurkunden ausfertigt, die Ehe registriert und die vollzogene Eheschließung der zuständigen Personenstandsbehörde mitteilt. Gleichwohl werden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann (Art. 60, Art. 61, Art. 66 des Zivilgesetzbuches – Madani Qanun – vom 5. Januar 1977; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 31. Oktober 1990, Seite 16; Mankowski in: Staudinger, Stand 2010, Art. 13 EGBGB Rn. 686 ff.). Ausweislich der vorgelegten Akte des Verfahrens der Ehefrau und Mutter der Kläger hat diese in ihrem Verfahren eine farbige Kopie ihrer Heiratsurkunde vorgelegt (Bl. 97 der Bundesamtsakte mit dem Aktenzeichen ...), die nicht beanstandet worden ist. Darüber hinaus haben sowohl die Ehefrau und Mutter der Kläger als auch der Kläger zu 1) ihre Tazkira im Original vorgelegt, aus denen sich jeweils ergibt, dass sie verheiratet sind (Bl. 88, Bl. 99 der Bundesamtsakte mit dem Aktenzeichen ..., Bl. 5, Bl. 9 der Bundesamtsakte mit dem Az. ...; vgl. VG Ansbach Beschluss vom 22. Februar 2021 - AN 17 E 21.50020, BeckRS 2021, 2471 Rn. 17-25). Ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden sind insgesamt nicht ersichtlich. In der Gesamtschau ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, dass der Kläger zu 1) mit der Asylantragstellerin aus dem Verfahren ... verheiratet und der Kläger zu 2) das gemeinsame Kind dieser beiden Personen ist. Somit besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel, dass zwischen den Klägern und deren Ehefrau bzw. Mutter eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh geschützte Familieneinheit besteht. Vorliegend ist ein Ausnahmefall gegeben, bei dem der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh verankerte Grundsatz der Familieneinheit – hier: die Möglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Eheleute insbesondere mit dem gemeinsamen inzwischen 8-jährigen Kind – insoweit Vorrang genießen. Eine Überstellung der Kläger nach Slowenien würde eine Trennung von der Ehefrau bzw. der Mutter bedeuten. Diese Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend, denn die Beklagte war für die Prüfung des Asylantrages der Ehefrau und Mutter zuständig und hat in ihrem Verfahren letztendlich mit Bescheid vom 19. Januar 2021 – also nur einen Tag vor der offiziellen Antragstellung der Kläger – festgestellt, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Eine Zusammenführung in Slowenien dürfte bereits deshalb ausscheiden, abgesehen davon, dass es für die Ehefrau und Mutter keinen EURODAC-Treffer hinsichtlich Slowenien gibt. Vor diesem Hintergrund ist ein Auseinanderreißen der – bereits in Afghanistan und während des gesamten Fluchtwegs bis nach Griechenland – bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien nicht zu rechtfertigen. Gerade die Trennung von der Mutter ist für den noch sehr jungen Kläger zu 2) und dessen Kindeswohl nicht hinzunehmen. Ohne dass es noch für die Entscheidung darauf ankäme, dürfte im Übrigen auch ein innerstaatliches Abschiebungshindernis vorliegen. Der Schutz der Kernfamilie als institutionelle Verfassungsgarantie und der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Familieneinheit genießen insoweit Vorrang vor einer Überstellung der Kläger nach Slowenien (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - W 5 S 20.50297 -, Rn. 30 - 32 juris). Aus der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG verfügten Abschiebungsanordnung. Auch sind deswegen die in Ziffer 2 des Bescheides ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig und aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ..., mit dem ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, da Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Behandlung ihrer Asylanträge zuständig sei. Der ... Kläger zu 1) und der am ... Kläger zu 2) sind afghanische Staatsangehörige, zugehörig zum Volk der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Sie reisten nach ihren Angaben am 14. Dezember 2020 in das Bundesgebiet ein und äußerten am 29. Dezember 2020 ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2021 stellten sie einen förmlichen Asylantrag. Das EURODAC-Ergebnis weist aus, dass die Kläger am 24. November 2019 in Orestiada, Griechenland, einen Asylantrag gestellt haben und von ihnen Fingerabdrücke genommen wurden. Des Weiteren haben die Kläger am 26. November 2020 in Ljubljana, Slowenien, einen Asylantrag gestellt und es wurden von ihnen Fingerabdrücke genommen. Am 29. Dezember 2020 stellten sie in Deutschland einen Asylantrag und es wurden von ihnen Fingerabdrücke genommen. Bei der Einreise legten die Kläger jeweils eine Tazkira vor. Die Tazkira des Klägers zu 1) wurde am 26. Juni 2011 ausgestellt und weist aus, dass er verheiratet ist. Die Tazkira des Klägers zu 2) wurde am 2. Januar 2016 ausgestellt. Am 21. Januar 2021 fragte die deutsche Dublin-Unit in Slowenien an, ob sie sich hinsichtlich der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für zuständig erklärten. In dem Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates gab der Kläger zu 1) an, seine Ehefrau, G. ..., befinde sich in Deutschland. Er könne zum Beweis eine handschriftliche Heiratsurkunde vorlegen. Sie hätten ein gemeinsames Kind und lebten zusammen. Sein Heimatland habe er am 29. Mai 2019 verlassen und sei über den Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich nach Deutschland gelangt. Für den Weg von Afghanistan nach Iran habe er 10 Tage gebraucht, im Iran habe er 40 Tage gelebt, in der Türkei 4 Monate und in Griechenland 7 Monate. Am 20. November 2019 sei er in Griechenland eingereist. In Mazedonien sei er 15 Tage, in Serbien 16 Tage und in Bosnien ca. 6 Monate geblieben. Von Bosnien nach Italien habe er 12 Tage benötigt und von Italien nach Deutschland 3 Tage. Nach Deutschland sei er am 14. Dezember 2020 eingereist. Einen Asylantrag habe er in einem anderen Mitgliedstaat nicht gestellt, aber in Griechenland und in den Balkanstaaten seien von ihm während der Reise Fingerabdrücke genommen worden. In dem Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren gab der Kläger zu 1) an, er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden. Seine Frau lebe in Deutschland und sie hätten ein gemeinsames Kind sowie ein gemeinsames Leben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte die Dublin-Unit aus Slowenien mit, dass die Kläger rücküberstellt werden könnten. Zu der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AsylG am 15. Februar 2021 ist der Kläger zu 1) nicht erschienen. Die Ladung erfolgte am 29. Januar 2021 unter der Anschrift der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in .... Ein Zustellungsnachweis ist nicht vorhanden. Die Kläger wurden durch Bescheid vom 1. Februar 2021 dem ... zugewiesen; am selben Tage erhielt der Kläger zu 1) den Zuweisungsbescheid. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2021, der am 15. Februar 2021 bei der Beklagte eingegangen ist, legte die Bevollmächtigte eine Vertretungsanzeige vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 16. Februar 2021 den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Es bleibe gleichwohl bei der Unzulässigkeit der Asylanträge (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), falls sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die Kläger bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und deshalb die Dublin III-Verordnung keine Anwendung finden könne. Die weitere Unzulässigkeit der Asylanträge könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Slowenien führten nicht zu der Annahme, dass das slowenische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs leide. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass in Slowenien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufwiesen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GrCh) bzw. Art. 3 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründen könnten. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Zwar sei eine Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde im Verfahren der angeblichen Ehefrau des Klägers zu 1) vorgelegt worden, welche die Ehegemeinschaft jedoch nicht ausreichend nachweise. Eine rein traditionelle Ehe wäre nach deutschem Recht auch unbeachtlich, denn nach dem Recht und den Gepflogenheiten im Bundesgebiet würden nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nur dann vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare, wenn es sich um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG handele, § 27 Abs. 2 AufenthG. Aus Verlöbnissen oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt seien, könnten ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. Eine zivilrechtliche Eheschließung durch das zuständige Standesamt wäre erforderlich. Nach Aktenlage bestehe keine zivilrechtlich wirksame Ehe, so dass die angebliche Ehefrau des Klägers zu 1) keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sei. Eine Trennung des Klägers zu 1) von der genannten Person stelle daher gerade keinen Verstoß gegen den der Dublin III-VO zugrundeliegenden Grundsatz des Erhalts der Familieneinheit oder gegen Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK dar. Der Bescheid wurde den Klägern persönlich mit Postzustellungsurkunde am 23. Februar 2021 zugestellt; die Bevollmächtigten erhielt am 19. Februar 2021 gemäß § 31 Abs. 1 S. 7 AsylG eine Bescheidkopie. Mit anwaltlichem Schriftsatz haben die Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 2021 am 22. Februar 2021 zunächst bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss vom 1. März 2021 wurden sowohl das Eilverfahren (1 L 260/21.WI.A) als auch das Klageverfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Zur Klagebegründung tragen die Kläger vor, der Bescheid verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK. Die Ehefrau des Klägers zu 1) und die Mutter des Klägers zu 2) befinde sich in Deutschland. Ihr sei mit Bescheid vom 19. Januar 2021 bestandskräftig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden .... Es verbiete sich eine Abschiebung der Kläger nach Slowenien. Soweit die Beklagte behaupte, die in Afghanistan traditionell geschlossene Ehe sei nach deutschem Recht unbeachtlich, werde auf Art. 13 EGBGB Bezug genommen, wonach die Voraussetzungen der Eheschließung dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht unterlägen, es sei denn, es habe ein Wechsel im Personalstatut stattgefunden. Die Ehe sei in Afghanistan wirksam geschlossen worden und sei selbstverständlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens beachtlich. Im Verfahren der Ehefrau und Mutter habe diese sämtliche Daten zu ihren Familienangehörigen schlüssig angegeben und diese seien von der Beklagten zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden. Die Heiratsurkunde sei von ihr an die Beklagte übergeben worden und befinde sich in ihren Akten. Für die Asylverfahren der Kläger sei nicht Slowenien, sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Der Dublin-Beschied hätte gar nicht ergehen dürfen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin-III-VO komme nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall hätten der Kläger zu 1) und seine Ehefrau nach ihren eigenen Angaben eine Trennung der Familieneinheit selbst herbeigeführt. So sei die Ehefrau und Mutter der Kläger am 20. Februar 2020 aus Griechenland mit dem Flugzeug in Richtung der Bundesrepublik Deutschland ausgereist, während die Kläger für etwa weitere viereinhalb Monate in Griechenland verblieben und schließlich erst am 14. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. In Fällen, in denen ein Partner sich im nationalen Verfahren befinde bzw. sich legal im Bundesgebiet aufhalte und für den anderen ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei, sei das hohe Schutzgut der Familie mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Das öffentliche Interesse bestehe darin, dass Deutschland sich am gemeinsamen europäischen Asylsystem beteilige, das die Verteilung der Asylbewerber anhand von Zuständigkeitskriterien vorsehe. Ein Asylbewerber, der nur das Asylverfahren durchlaufen wolle, müsse es daher in Kauf nehmen, dass sein Asylverfahren in einem anderen, für ihn zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werde. Unter Hinweis auf einen Beschluss des VG München vom 5. Mai 2014, Az.: 11 S14.50165, trägt die Beklagte vor, dass im allgemeinen kein Anspruch von Partnern auf die Durchführung ihrer Asylverfahren im selben Mitgliedstaat bestehe. Vielmehr sei ihnen eine vorübergehende Trennung während der Asylverfahren zumutbar, wenn sie, wie hier, gegebenenfalls selbst durch eine autonom getroffene Entscheidung die Familieneinheit aufgegeben hätten. Unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung der Umstände sei das öffentliche Interesse daher höher zu werten als ein Anspruch auf die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger in Deutschland. Zudem verweise die obergerichtliche Rechtsprechung auch in ausländerrechtlichen Verfahren Kläger auf die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens, um eine legale Einreise zu erwirken. Außergewöhnliche Umstände, die eine Ermessensausübung zugunsten der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen könnten, seien demnach nicht ersichtlich, sodass an dem streitbefangenen Bescheid festgehalten werde. Im Verfahren der Ehefrau und Mutter der Kläger hat diese angegeben, keine offizielle staatliche Heiratsurkunde zu besitzen, da sie religiös geheiratet hätten. Im dortigen Verfahren hat sie eine Kopie der religiösen Heiratsurkunde vorgelegt (Bl. 97 der BAMF-Az.: ...). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az.: 1 L 260/21.WI.A) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2021 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 ist der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10. und 22. Februar 2022 (Bl. 42 und 44 Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 1 L 260/21.WI.A sowie der vorgelegten Bundesamtsakten ... Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.