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Urteil

1 K 428/17.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0128.1K428.17.WI.00
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Leitsätze
1. Normiert eine Satzung nicht die Verpflichtung, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, kann ein Hundesteuerbescheid nicht auf die Verweigerung von Angaben zu Hund und dessen Halter gestützt werden. 2. Eine Einstufung als gefährlicher Hund setzt voraus, dass die in der Satzung hierfür normierten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.
Tenor
Der Bescheid vom 12. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016, der Bescheid vom 2. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 sowie der Bescheid vom 24. Mai 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Normiert eine Satzung nicht die Verpflichtung, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, kann ein Hundesteuerbescheid nicht auf die Verweigerung von Angaben zu Hund und dessen Halter gestützt werden. 2. Eine Einstufung als gefährlicher Hund setzt voraus, dass die in der Satzung hierfür normierten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Der Bescheid vom 12. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016, der Bescheid vom 2. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 sowie der Bescheid vom 24. Mai 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Hundesteuerbescheide vom 12. November 2015, 2. Juni 2016 und 24. Mai 2018 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide zulässig. Soweit in dem Bescheid vom 24. Mai 2018 aufgrund des Ablebens der Hündin C eine Neufestsetzung der mit Hundesteuerbescheid vom 2. Juni 2016 festgesetzten Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2017 erfolgte, stellt dies eine eigenständige, anfechtbare Belastung dar. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 / 20. Dezember 2016, 2. Juni 2016 / 21. Dezember 2016 und 24. Mai 2018 / 13. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Rechtsgrundlage der angefochtenen Steuerbescheide sind §§ 2, 7 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess KAG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) vom 14. Dezember 2011 bzw. 14. Dezember 2017 (im Folgenden: Hundesteuersatzung). Die Satzungen wurden am 17. Dezember 2011 im Nassauer Tageblatt und am 21. Dezember 2011 in der Nassauischen Neuen Presse bzw. am 23. Dezember 2017 in der Nassauischen Neuen Presse und am 30. Dezember 2017 im Weilburger Tageblatt öffentlich bekannt gemacht. Nach § 2 Hundesteuersatzung ist Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner die Halterin oder der Halter eines Hundes (Abs. 1). Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als 2 Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Abs. 2) halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind die Gesamtschuldner der Steuer (Abs. 4). Die Hundesteuersatzung 2011, auf deren Grundlage die Bescheide vom 12. November 2015 und 2. Juni 2016 sowie die jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 ergingen, enthält keinen Hinweis auf die Verpflichtung, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dem gegenüber wird in § 14 der Hundesteuersatzung 2017, die Grundlage des Bescheides vom 24. Mai 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018 war, geregelt, dass Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter verpflichtet sind, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a Hess KAG i.V.m. § 93 Abgabenordnung [AO]). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet (Abs. 3). Der Bescheid vom 12. November 2015, durch den die Hundesteuer für die Hündin C ab dem 1. Juli 2014 festgesetzt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2015 sind rechtswidrig. Die zu dem Zeitpunkt maßgebliche Hundesteuersatzung normierte keine Verpflichtung, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die Festsetzung der Hundesteuer rückwirkend zum 1. Juli 2014 mit der Begründung, bei der Ortsbesichtigung des Ordnungsamtes am 2. Juli 2014 sei Hundegebell festgestellt worden sei und der Kläger habe Angaben zum Hund und dessen Halter verweigert, erfolgte rechtswidrig, weil die Feststellungen des Ordnungsamtes nicht zutreffend waren und der Kläger zu der angemahnten Auskunft ohne entsprechende Satzungsregelung nicht verpflichtet war. Zunächst war am 5. April 2011 aufgrund eines Telefonanrufes wegen Bedrohung durch einen Hund die Wohnadresse des Klägers durch die Ordnungsamtsmitarbeiter F. und G. aufgesucht worden, die Hundegebell wahrnahmen. Auf die Befragung hin gab der Kläger gegenüber den Mitarbeitern, dass die Hündin C nicht mehr von ihm gehalten werde und dass es sich bei dem bellenden Hund nicht um die Hündin C handele (Bl. 20 grüner Hefter). Auf ein Schreiben der beklagten Gemeinde vom 5. April 2011, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, den von ihm gehaltenen Hund zur Steuer anzumelden, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2011, dass er weder Halter, Besitzer noch Eigentümer eines Hundes sei (Bl. 4 blauer Hefter). Damit war die Sache für die Beklagte erledigt (Bl. 5 grüner Hefter). Am 5. Dezember 2012 ging bei dem Ordnungsamtsmitarbeiter H. eine telefonische Beschwerde ein, wonach die Beschwerdeführerin am Grundstück des Klägers von einem Schäferhund bedroht worden sei (Bl. 23 grüner Hefter). Auf die Aufforderung der beklagten Gemeinde vom 21. Dezember 2012, den in ihrem Besitz befindlichen Hund zur Steuer anzumelden, teilten der Kläger und seine Frau mit Schreiben vom 5. Januar 2013 mit, dass weder sie noch ihr Mann Besitzer, Halter oder Eigentümer eines Hundes seien (Bl. 7, 8 blauer Hefter). Nach weiteren Beschwerden erfolgte am 2. Juli 2014 durch die Ordnungsamtsmitarbeiter H. und I. eine Ortsbesichtigung. Sie stellten um 8:15 Uhr am Grundstück des Klägers rechts vor dem Hauseingang einen leeren Fressnapf fest. Nach dem Klingeln folgte ein langanhaltendes Bellen eines Hundes, der nicht zu sehen war. Auf Nachfrage der Mitarbeiter verneinte der Kläger, dass er Halter des bellenden Hundes sei. Die Frage, wer Halter des Hundes sei beantwortete der Kläger nicht (Bl. 19 gelber Hefter). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 wurden der Kläger und seine Ehefrau erneut aufgefordert, den Hund zur Steuer anzumelden. Zudem wurden sie aufgefordert, Namen und Anschrift des Hundehalters sowie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anmeldung/Versteuerung mitzuteilen, falls eine andere Person Halter des Hundes sei (Bl. 10 blauer Hefter). Der Kläger teilte mit Schreiben vom 2. November 2014 erneut mit, dass er keinen Hund halte. Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der Kläger dann mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 mit, dass weder er noch seine Ehefrau Eigentümer, Halter oder Besitzer eines Hundes seien. Soweit die Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau mehrfach aufgefordert hatten, den angeblich von ihnen gehaltenen Hund anzumelden, ist der Kläger bzw. dessen Ehefrau diesen Aufforderungen nachgekommen. Sie haben jeweils mitgeteilt, dass sie keine Hundehalter sind. Der Beklagten war ebenfalls bekannt, dass der Kläger den früher von ihm gehaltenen Hund C zum 31. Juli 2010 abgemeldet hatte und dieser nun in E-Stadt von Frau A. E. gehalten wurde. Die Beschwerden von Mitbürgern und der einmalige Besuch der Ordnungsamtsmitarbeiter am 2. Juli 2014 reichen nicht aus, um von Amts wegen eine Anmeldung eines Hundes zur Steuer auszulösen. Die Beklagte hätte vielmehr ermitteln müssen, ob und welcher Hund (C oder D) sich tatsächlich bei dem Kläger aufhält, um Hundesteuer erheben zu können. Die bloße Feststellung, dass sich bei einmaliger Nachschau ein Hund am Haus des Klägers aufgehalten hat, reicht hierfür nicht aus. Eine Mitwirkungspflicht dergestalt, dass der Kläger den Namen des Halters hätte angeben müssen, sah die Hundesteuersatzung von 2011 noch nicht vor. Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, dass der Kläger gemäß Anschreiben vom 20. Oktober 2014 verpflichtet gewesen wäre, den Halter für den bzw. die bei ihm gesehenen Hunde zu nennen, ist die Festsetzung der Hundesteuer von Amts wegen unrichtig gewesen. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Frau A. E. und Frau B. E. als Zeuginnen fest, dass der Kläger weder einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat noch einen Hund länger als 2 Monate im Jahr gepflegt bzw. untergebracht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass die Hündin C etwa alle 2 bis 3 Wochen bei ihm und seiner Ehefrau gewesen sei, eineinhalb mal pro Monat höchstens. Manchmal hätten sie den Hund bei Frau A. E. abgeholt oder diese sei mit dem Hund zu ihnen gefahren. Es sei nie so gewesen, dass der Hund vorrangig oder die ganze Zeit bei ihnen gewesen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch berufstätig gewesen, ebenso seine Ehefrau. Die Hündin C bzw. ein anderer Hund sei immer nur da gewesen, wenn sie nicht hätten arbeiten gehen müssen. Neben der Hündin C hätten sie auch noch den Hund D, der seiner Mutter gehört habe und ein Zwillingsbruder der Hündin C gewesen sei, bis zum Februar 2016 gelegentlich zu sich nach Hause geholt. Frau A. E. hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie aufgrund der angespannten Situation mit den Nachbarn die Hündin C im August 2010 von dem Kläger und seiner Ehefrau übernommen habe. Im Jahr 2014 habe sie ihre Tochter geboren, da sei die Hündin des Öfteren bei dem Kläger und seiner Ehefrau gewesen. Die beiden hätten die Hündin auch mal übers Wochenende bzw. für eine Woche mitgenommen. Am Stück sei die Hündin nicht bei dem Kläger und seiner Ehefrau gewesen. Es seien etwa 30 bis 40 Tage im Jahr gewesen. Manchmal sei sie selbst über das Wochenende da geblieben mit der Hündin, manchmal habe sie C auch für eine Woche abgegeben. Frau B. E. hat in ihrer Vernehmung angegeben, am 2. Juli 2014 sei sie mit ihrer Hündin E zu Besuch bei ihrer Tante, der Ehefrau des Klägers, gewesen, da sie dieser von ihrer Schwangerschaft habe berichten wollen. Sie sei dann über Nacht geblieben. Von dem Besuch der Mitarbeiter des Ordnungsamtes habe sie nichts mitbekommen. Sie wisse von ihrer Schwester, Frau A. E., dass diese relativ häufig bei dem Kläger und seiner Ehefrau gewesen sei. Sie sei selbst nur zwei- bis dreimal dort gewesen und habe immer ihre Hündin mit dabei gehabt, sie aber nie dort zurückgelassen. Die Hündin C sei auch bei ihr zu Hause gewesen, beispielsweise wenn ihre Schwester einkaufen gegangen sei. Das Gericht hat – anders als noch im Eilverfahren 1 L 7/16.WI – keinen Anlass, die Angaben von Frau B. E. als Gefälligkeitsaussage zu betrachten. Frau B. E. konnte sich nachvollziehbar wegen der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft an den Termin ihrer Anwesenheit bei dem Kläger und seiner Ehefrau erinnern. Auch die Angaben von Frau A. E. waren nachvollziehbar. Soweit ausweislich des Vermerks am 30. Oktober 2015 ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes E-Stadt das Haus der Zeugin aufgesucht habe und keine Anzeichen einer aktiven Hundehaltung habe festgestellt werden können (Bl. 20 gelber Hefter), ist diese Mitteilung nicht aussagekräftig genug, um die Angaben der Zeugin zu entkräften. Es geht daraus nicht hervor, in welchem Zeitraum und wie häufig das dortige Ordnungsamt bei der Zeugin nachgesehen haben will, ob diese einen Hund hält. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 nicht Halter eines Hundes gewesen ist. Auch die Einstufung der Hündin C als gefährlicher Hund für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit Bescheid vom 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2016 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2017 mit Bescheid vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018 erfolgte rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht erforderlich gewesen, dass die beklagte Gemeinde in einem ordnungsrechtlichen Bescheid die Gefährlichkeit der Hündin C festgestellt hatte. Maßgeblich ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob die Hündin C als gefährlicher Hund im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 Hundesteuersatzung gilt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 5 A 2167/16 -, juris Rn. 25). Nach Nr. 2 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde solche Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Nach Nr. 3 dieser Vorschrift gelten als gefährliche Hunde solche Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist weder in den diesbezüglichen Bescheiden noch durch die Widerspruchsbescheide dargelegt worden. Es ist weder dargelegt, welcher Hund für die Vorfälle verantwortlich gewesen ist, noch welche Vorfälle genau geschehen sind. Soweit dort ausgeführt worden ist, dass es mit dem von dem Kläger und seiner Ehefrau geführten Hund über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Vorfällen mit Mensch und Tier gekommen sei, die ihr Hund bedroht und angesprungen habe, weshalb eine Einstufung als gefährlicher Hund nach der bestehenden Hundesteuersatzung der Gemeinde zu erfolgen habe, reicht dies mangels Substantiierung und Subsumierung unter die Hundesteuersatzung nicht aus. Hinsichtlich eines Vorfalls am 28. Juni 2010, bei dem ein Mensch von einem Schäferhundmischling angefallen worden sein soll (Bl. 11 grüner Hefter), steht bereits der Sachverhalt nicht fest und wurde auch durch die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt. Der Betroffene gab in seiner Anzeige vom 4. Juli 2010 an, ein Schäferhundmischling sei gegen sein Bein gesprungen, habe die Zähne gefletscht und ihn mit seinem aggressiven Verhalten in Angst und Schrecken versetzt (Bl. 8 grüner Hefter). Die von dem Betroffenen benannte Zeugin gab in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2010 hingegen an (Bl. 13 grüner Hefter), dass ein Schäferhund den Betroffenen bedrohlich angeknurrt und angebellt habe. Er habe furchterregend die Zähne gebleckt und den Betroffenen angestarrt. Ein Anspringen hat die Zeugin nicht geschildert. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 Hundesteuersatzung erfüllt sind, noch wurde festgestellt, welcher Hund für dieses Verhalten hätte verantwortlich sein sollen. Weitere Vorfälle dieser Art hat die Beklagte nicht vorgetragen. Des Weiteren soll der Hund des Klägers am 24. Juli 2013 einen anderen Hund schwer verletzt haben. Der Kläger habe sich mit einem Hund dem Betroffenen und dessen Hund auf etwa einen halben Meter genähert und man habe Grußworte ausgetauscht. Der Hund des Klägers sei dann plötzlich und unerwartet von hinten seitlich mit beiden Beinen auf die Hüfte seines Hundes gesprungen. Dieser sei 9 Jahre alt gewesen und habe bereits diverse Erkrankungen am Bewegung- und Muskelapparat gehabt, so dass diese Attacke eine heftige Hüftzerrung ausgelöst habe, die es dem Hund unmöglich gemacht habe, weiter zu laufen. Innerhalb von 3 Wochen habe der Hund zweimal operiert werden müssen, weshalb der Betroffene bereits mehr als 5000 € an Behandlungskosten habe zahlen müssen (Bl. 4, 9 gelber Hefter). Es ist nicht ersichtlich, dass hier die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 3 Hundesteuersatzung erfüllt sein könnten, da der Hund des Betroffenen unstreitig von dem vom Kläger geführten Hund gar nicht gebissen worden ist. Auch hier hat die Beklagte nicht ermittelt, welcher Hund für den Vorfall verantwortlich gewesen sein sollte. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für den – inzwischen verstorbenen – Hündin „C“ durch die beklagte Gemeinde. Mit Bescheid vom 12. November 2015 setzte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 eine Hundesteuer in Höhe von 24 € und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine Hundesteuer in Höhe von 48 € gegenüber dem Kläger fest. Die Anmeldung zur Hundesteuer sei rückwirkend von Amts wegen zum 1. Juli 2014 erfolgt, da bei der Ortsbesichtigung des Ordnungsamtes der Beklagten am 2. Juli 2014 Hundegebell festgestellt worden sei und der Kläger Angaben zum Hund und dessen Halter verweigert habe (Bl. 20 der im Steueramt geführten Akte (aktuell) zur Hundesteuer; im Folgenden: blauer Hefter). Hiergegen legte der Kläger am 6. Dezember 2015 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen (Bl. 58 blauer Hefter). Ein bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2016 zurückgewiesen (1 L 7/16.WI); die hiergegen zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde nahm der Kläger am 15. April 2016 zurück (5 B 929/16). Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 die Hundesteuer für gefährliche Hunde i.H.v. 600 € fest (Bl. 40 blauer Hefter). Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2016 Widerspruch ein. Der Bescheid sei nicht eindeutig, weil er nicht auf einen bestimmten Hund bezogen sei und sich nicht ergebe, um genau welchen Hund es sich handele (Name, Geschlecht, Rasse, Wurfdatum, Chipnummer). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch vom 26. Juni 2016 zurück (Bl. 61 blauer Hefter). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 23. Januar 2017 hiergegen Klage erhoben (1 K 428/17.WI). Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2017 die Hundesteuer für gefährliche Hunde ein, da die Hündin C verstorben war; ebenso wurde die Hundesteuer für das Jahr 2018 auf null gesetzt (Bl. 80 Verwaltungsvorgang [VV]). Hiergegen legte der Kläger am 22. Juni 2018 Widerspruch ein mit der Begründung, es gehe nicht hervor, für welchen Hund der Bescheid gelten solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch vom 22. Juni 2018 zurück (Bl. 92 VV). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 12. Oktober 2018 hiergegen Klage erhoben (1 K 1900/18.WI). Zur Begründung der durch Beschluss vom 28. Januar 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen beiden Klagen wird ausgeführt, der Kläger sei nicht Halter der streitgegenständlichen Hündin C gewesen. Er habe die Hündin bereits im August 2010 an Frau A. E. abgegeben, nachdem er bemerkt habe, wie hundeunfreundlich sich seine neue Nachbarschaft zeige. Ende Juni 2010 habe ein Nachbar das Grundstück des Klägers betreten und dessen im Hof stehendes Auto eingehender untersucht, weshalb die Hündin C diesen Nachbarn angeknurrt habe. Dies habe der Nachbar zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, ohne zuvor das Gespräch mit ihm gesucht zu haben, obwohl er ansprechbar und gesprächsbereit gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Kläger die Hündin C an die ihm bekannte Frau A. E. abgegeben. Zwar habe die Beklagte behauptet, Außendienstmitarbeiter der Stadt E-Stadt hätten bei Frau A. E. keine Anzeichen für eine aktive Hundehaltung bemerkt. Es sei jedoch nicht bestritten worden, dass die Hündin bei ihr angemeldet sei. Der Kläger habe es sich indes nicht nehmen lassen, die Hündin hin und wieder zur Betreuung zu übernehmen und diese auch auszuführen. Von daher sei es auch nicht weiter bedenklich, dass diese hin und wieder beim Kläger gebellt habe oder bei diesem ein Fressnapf gefunden worden sei. Bis zu dessen Tode im Februar 2016 habe der Kläger auch regelmäßig den Rüden D spazieren geführt, einen Wurfbruder von C und ihm zum Verwechseln ähnlich. Die Möglichkeit, dass es sich bei den gemeldeten Hundesichtungen um zwei verschiedene Hunde gehandelt habe, sei von der Beklagtenseite nie in Betracht gezogen worden. Dem Kläger sei keine Gelegenheit gegeben worden, effektiv zu den Vorwürfen verschiedener Mitbürger Stellung nehmen zu können. Der Kläger und seine Frau seien seit ihrem Zuzug in die Gemeinde dort nicht heimisch geworden, sie seien stets misstrauisch beäugt worden. Sooft sie einen Hund betreuten und mit diesem spazieren gehen würden, würden sie unterwegs regelmäßig angepöbelt und beschimpft. Der Kläger und seine Frau hätten seit 2010 keinen Hund mehr auf Dauer in ihren Haushalt aufgenommen. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe seine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO verletzt, so sei er zuvor auf diese Norm nicht hingewiesen worden. Sie finde sich auch nicht in der Hundesteuersatzung der Beklagten. Der Kläger habe sich bereit erklärt, Angaben zu Hund und Halter zu machen, jedoch erst nach Einsicht in seine Ordnungsamtsakte, was ihm wiederholt verweigert worden sei. Im Lauf des letzten Jahres habe der Kläger sehr wohl Angaben zu Hund und Halter gemacht, auch in dem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Eilverfahren. Spätestens im März 2016 seien der Beklagten die geforderten Daten bekannt gewesen. Soweit mit Bescheid vom 2. Juni 2016 die Hündin C als gefährlicher Hund bezeichnet werde, sei dem Kläger jedoch nie ein formeller Einstufungsbescheid zugestellt worden. Auch der Halterin von C, Frau A. E., sei ein derartiger Bescheid nicht zugegangen. Die Behauptung der Beklagten gehe fehl, dass sie bis auf weiteres davon ausgehen könne, es handele sich bei dem angeblich vom Kläger gehaltenen Hund um einen gefährlichen Hund, weil vom Kläger kein Nachweis erbracht worden sei, dass es sich nicht um einen solchen handele. Diese Behauptung sei absurd. C sei ein Schäferhund-Collie-Mischling und zähle damit nicht zu den Hunderassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet werde. Es habe mithin keines Nachweises des Klägers bedurft, dass es sich bei der Hündin nicht um einen gefährlichen Hund handele. Die letzte Eintragung in der Ordnungsamtsakte von Frau A. E. dokumentiere bei C einen bestandenen Wesenstest. Selbstverständlich sei C nicht gefährlich. Auf die behaupteten Vorfälle sei in einem gesonderten Verfahren einzugehen, soweit dem Kläger endlich Zugang zu den Akten gewährt werde, damit dieser sehen könne, um welche Art von Vorfällen es sich gehandelt haben solle und sich dann fundiert äußern könne. Es genüge jedoch keinesfalls ein Absatz in einem Widerspruchsbescheid, um einen Hund als gefährlich einzustufen. Ergänzend trägt der Kläger vor, soweit der Kläger und seine Frau dabei gesehen worden sein sollen, wie sie einen Schäferhund ausgeführt haben, würden weder genaue Zeiten genannt, noch der Hund genauer bezeichnet. Auf einen derart unsubstantiierten Vortrag und insbesondere völlig unklaren Sachverhalt könne die Beklagte nur schwerlich einen rechtmäßigen Hundesteuerbescheid stützen. Sowohl in der Hundesteuersatzung der Beklagten als auch in der Satzung der Stadt E-Stadt, in der C bis zu ihrem Tod gehalten und angemeldet gewesen sei, finde sich eine Regelung, dass bei mehreren Haltern eines Hundes die Halter als Gesamtschuldner die Hundesteuer zu tragen hätten. Für C sei die Hundesteuer von der Zeugin A. E. entrichtet worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger C nur deshalb über die Zeugin A. E. angemeldet habe, um Steuervergünstigungen zu erreichen. Denn die Hundesteuer in der Stadt E-Stadt betrage für den Ersthund fast das Doppelte der Steuer der beklagten Gemeinde. Hätte die Beklagte beabsichtigt, die Hündin als gefährlich einzustufen, hätte sie zunächst dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ihm anschließend einen schriftlichen Einstufungsbescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung zukommen lassen müssen. Es fehle an einem Einstufungsbescheid für diesen angeblich vorliegenden, belastenden Verwaltungsakt. Ergänzend teilt der Kläger mit, dass es sich bei Frau A. E. und Frau B. E. um Schwestern handele. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016, den Bescheid vom 2. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 24. Mai 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die Summe der Hundesteuer neu zu berechnen. Bei der Hündin C habe es sich um die Hündin des Klägers gehandelt. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, im Rahmen der bestehenden Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 90 AO mitzuteilen, wem der bei der Kontrolle durch das Ordnungsamt in seinem Haus festgestellte Hund gehöre. Der im Eilverfahren vorgelegte Nachweis sei seitens des Gerichts als Gefälligkeitsbescheinigung eingestuft worden. Der Umstand, dass es regelmäßig Beschwerden gegeben habe, dass von dem vom Kläger und seiner Frau geführten Hund eine Bedrohung ausgehe, verdeutliche, dass der Kläger einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen habe. Auch seien bei der angeblichen Hundehalterin Frau A. E. bei einer Prüfung keine Anzeichen für eine aktive Hundehaltung festgestellt worden, was auf eine Gefälligkeitsanmeldung schließen lasse. Auch die Unterschriftenliste, wonach zahlreiche Personen die Beobachtung bestätigten, dass der Kläger und seine Frau regelmäßig einen Hund ausführten, untermauere die Hundehaltung seitens des Klägers. Dass es sich bei der Hündin C um einen gefährlichen Hund handele, werde aufgrund mehrerer Vorfälle mit dem Schäferhund/Collie C festgestellt. Die Hündin habe über Jahre hinweg immer wieder Menschen in gefahrbringender Weise angesprungen sowie andere Hunde bedroht. Die Einstufung als gefährlich sei rechtmäßig erfolgt. Die Stadt E-Stadt hat mit Schreiben vom 1. September 2021 (Bl. 177 Gerichtsakte [GA] 1 K 428/17.WI) mitgeteilt, dass auf A. E. seit August 2010 bis zum 1. Mai 2017 ein Hund angemeldet gewesen sei (Mischling, Collie-Schäferhund-Mix). Zum 1. Januar 2021 sei eine erneute Anmeldung (Mischling Klein, Jack-Russell-Mix) erfolgt. Auf Frau B. E. sei seit dem 1. Januar 2015 bis zum 1. August 2016 ein Hund (Mischling, „E“) angemeldet gewesen. Am 1. September 2016 sei eine neue Anmeldung eines großen Mischlings (Labrador-Mix) erfolgt. Das Verfahren 1 K 428/17.WI wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen, das Verfahren 1 K 1900/18.WI durch Beschluss vom 12. März 2021. Die Verfahren wurden durch Beschluss vom 28. Januar 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren 1 K 428/17.WI führt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2022 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau A. E. und Frau B. E. als Zeuginnen. Des Weiteren hat das Gericht den Kläger informatorisch gehört. Wegen des Inhalts der jeweils gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zum Verfahren 1 K 428/17.WI vorgelegten Behördenakten (Kopie der im Amt 32 geführten Akte (aktuell), Bl. 1-24, [gelber Hefter]; Kopie der im Amt 32 geführten Akte (alt), Bl. 1-24, (grüner Hefter]; Kopie der im Steuerakte geführten Akte (aktuell) zur Hundesteuer, Bl. 1-63, [blauer Hefter]; Kopie der im Steueramt geführten Nebenakte (Anhörungsausschuss wegen Hundesteuerbescheid vom 02.06.2016), Bl. 1-9, [weißer Hefter], Kopie der im Amt 32 geführten Akte zum OWI-Verfahren beim AG Limburg, Zweigstelle Hadamar, 2 x Bl. 1-24, [rosa Hefter]), der zum Verfahren 1 K 1900/18.WI vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Verwaltungsvorgang [VV]) sowie der von der Stadt E-Stadt vorgelegten Auszüge der Hundesteuerakten bzgl. Frau A. E. und Frau B. E. Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.