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Beschluss

7 E 393/24 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:1209.7E393.24WE.00
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Leitsätze
1. Der kommunale Entsorgungsträger hat keine Satzungs- und Anordnungsbefugnis bzgl. der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG („Gelbe Tonne und Säcke“).(Rn.34) Entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG gilt die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle nach dem VerpackG (Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD – Fundstelle: juris).(Rn.41) 2. Ist eine Stichstraße/Sackgasse nach dem 01.01.1991 errichtet worden und verfügt diese über keinen geeigneten Wendekreis für die üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge, ist aufgrund des Rückwärtsfahrverbotes des § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift 43 und 44 die Ablehnung einer grundstücksnahen Abholung rechtmäßig.(Rn.55) 3. Zu den Anforderungen an einen Sammelplatz für Abfallbehälter gemäß § 16 DGUV-Vorschrift 43 und 44.(Rn.60)
Tenor
Soweit der Antragsteller aufgefordert wird, Abfallbehältnisse für Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes („Gelbe Tonne“) am festgesetzten Aufstellort bereitzustellen, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2024 (GZ.: 808143/240/1) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller drei Viertel (3/4) und der Antragsgegner ein Viertel (1/4) zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der kommunale Entsorgungsträger hat keine Satzungs- und Anordnungsbefugnis bzgl. der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG („Gelbe Tonne und Säcke“).(Rn.34) Entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG gilt die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle nach dem VerpackG (Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD – Fundstelle: juris).(Rn.41) 2. Ist eine Stichstraße/Sackgasse nach dem 01.01.1991 errichtet worden und verfügt diese über keinen geeigneten Wendekreis für die üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge, ist aufgrund des Rückwärtsfahrverbotes des § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift 43 und 44 die Ablehnung einer grundstücksnahen Abholung rechtmäßig.(Rn.55) 3. Zu den Anforderungen an einen Sammelplatz für Abfallbehälter gemäß § 16 DGUV-Vorschrift 43 und 44.(Rn.60) Soweit der Antragsteller aufgefordert wird, Abfallbehältnisse für Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes („Gelbe Tonne“) am festgesetzten Aufstellort bereitzustellen, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2024 (GZ.: 808143/240/1) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller drei Viertel (3/4) und der Antragsgegner ein Viertel (1/4) zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug einer Anordnung des Antragsgegners zur Verbringung seines Abfalls an einen festgelegten Sammelort. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H... in ... K... (Gemarkung K..., Flur 1, Flurstücke a und b). Die Straße einschließlich der Bebauung wurde nach dem Jahr 1990 errichtet. Das betroffene, ca. 75 m lange Teilstück der H... ist eine von der S... in K... mit einem Gefälle von 7,7 % bzw. 7,1 % abzweigende befestigte Sackgassenstraße mit fünf angrenzenden Wohngrundstücken, an deren Ende sich ein Wendekreis befindet. Die Straßen- bzw. Fahrbahnbreite des geraden Teilstücks beträgt zwischen 4,10 m und 4,95 m. Der Wendekreis hat einen Durchmesser von ca. 14 m. Zur Veranschaulichung wird auf die im Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen. Die Entsorgung der auf dem Grundstück des Antragstellers derzeit anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle erfolgt mittels eines schwarzen 60 l-Restabfallbehälters, einer blauen 240 l-Papiertonne und einer gelben 240 l-Leichtverpackungstonne sowie bisher, lt. Antragsteller seit 1995, unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers, indem das jeweilige Entsorgungsfahrzeug unter Einweisung eines Müllwerkers in die Straße rückwärts hereinfährt und bei der Vorwärtsfahrt die Abfallbehälter entleert. Von der Entsorgung des Bioabfalls ist der Antragsteller befreit. Nach Bekunden des Antragsgegners im Erörterungstermin des Gerichts am 28.05.2024 erfolgt die Leerung der Restmülltonne durch die S... N... – E... mbH (im Folgenden: S... N...). Gesellschafter der S... N... sind mit jeweils 50 Prozent der Landkreis Nordhausen und die Stadtwerke N... - H... GmbH (im Folgenden: Stadtwerke N...). Die S... N... verfügen nur über 3-achsige Sammelfahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von 2,50 m und einer Fahrzeuglänge zwischen 10,20 m bis 11,50 m. Die Entleerung der blauen und gelben Tonne erfolgt durch die V... GmbH (im Folgenden: Firma V...), wobei diese bezogen auf die blaue Tonne im Auftrag der S... N... als Subunternehmer fungiert. Bei der gelben Tonne sind die S... N..., nach Bekunden dessen Betriebsleiters im Erörterungstermin, „völlig außen vor“. Die Leerung der „Gelben Tonne“ (Leichtverpackung) erfolgt auf Veranlassung der I... GmbH aus Köln, mit deren Rechtsvorgängerin der Antragsgegner am 29.06.2021 eine Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) geschlossen hatte und welche durch eine Vereinbarung vom 23./24.01.2023 geändert wurde. Im Erörterungstermin erklärte der Antragsteller, dass die Restmülltonne gemeinsam mit der „Gelben Tonne“ 14-täglich geleert werde, die „Blaue Tonne“ hingegen alle 4 Wochen. Entsprechend des antragsgegnerseitigen Vortrages im Erörterungstermin sowie dem im Internet abrufbaren Entsorgungskalender des Antragsgegners (abgerufen am 05.12.2024 um 10.53 Uhr unter https://abfallportal-n....de/kalender/#/, Bl. 144 ff. GA) erfolgt die Leerung der Abfallbehälter des Antragstellers freitags, wobei die Abfallbehälter für Restabfall und Papier/Pappe in geraden und Bioabfall sowie die „Gelbe Tonne“ in ungeraden Wochen geleert werden. Bei einer Vorort-Besichtigung am 22.11.2023 durch den Ortsteilbürgermeister sowie Vertreter der S... N... und des Antragsgegners erfolgte eine Gefährdungsbeurteilung der H... durch eine Testfahrt mit einem Abfallsammelfahrzeug der S... N..., welches eine Länge von 10,61 m und eine Breite von 2,55 m hatte. Die Anwesenden kamen ausweislich des Protokolls zum Ergebnis, dass ein Umfahren oder Wenden mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht möglich sei, da der Wendekreis nicht ausreichend dimensioniert für die Sammelfahrzeuge sei. Die Straße dürfe daher nach § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ nicht rückwärts befahren werden. Mit Schreiben vom selben Tag teilten die Südharzwerke Nordhausen dem Antragsgegner das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit. Um Festlegung eines Aufstellortes für die Abfallbehälter wurde gebeten und eine an die S... angrenzende, am Beginn des Teilstücks der H... auf der linken Seite gelegene Freifläche vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 07.12.2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Festlegung des (von den S... N... vorgeschlagenen) Aufstellortes an, um das für eine grundstücksnahe Entsorgung bisher erforderliche Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges zu beenden. Zudem wies der Antragsgegner auf die Möglichkeit einer Abholung am Grundstück gegen eine erweiterte Abfallgebühr hin. Der Antragsteller äußerte daraufhin mit Faxschreiben vom 16.12.2023, damit nicht einverstanden zu sein. Die für die Festlegung eines Aufstellortes nach § 10 Abs. 3 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Nordhausen (KrW-/AbfS) erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe lägen nicht vor. Zudem sei der Übernahmeplatz u.a. aufgrund dessen Unebenheit und mangels Befestigung ungeeignet, Abfallbehälter von „4 Haushalten“ und ggf. Sperrmüll abzustellen. Notwendige kurze Rückwärtsfahrten seien ggf. mittels Einweisung möglich. Mit Bescheid vom 15.01.2024 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller, dass die für das „Grundstück H... in ... K... jeweils vorzuhaltenden Abfallbehälter und der abzuholende Sperrmüll […] ab dem 09.02.2024 zu den jeweiligen Abfuhrterminen zu dem festgesetzten Aufstellort in der H... (Grünfläche am Beginn der Straße, Ecke S..., siehe als Anlage beigefügtes Luftbild mit entsprechender Markierung) zu verbringen und dort zur Leerung bzw. zur Abholung bereitzustellen“ sind (Nr. 1). Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der genannten Verfügung an (Nr. 2). Der Antragsgegner stützte seine Entscheidung auf § 23 i. V. m. § 10 Abs. 3 KrW-/AbfS. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass lediglich eine kleine Wendemöglichkeit für PKW und keine für LKW zur Verfügung stünde. Einer unmittelbaren Abholung der Abfälle vor dem Grundstück des Antragstellers stünden arbeitsschutzrechtliche Hindernisse, konkret die Regelungen des § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44 (Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung), entgegen. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 32 DGUV Vorschrift 43 und 44 gelte § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44 auch für das betroffene Teilstück der H.... Die Anwendung des § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44 komme nicht in Betracht, weil auf die speziellere Regelung in § 16 DGUV Vorschrift 43 und 44 abzustellen sei. Der neue Aufstellort sei zudem geeignet und mit Blick auf die zurückzulegende Wegstrecke zumutbar. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen, da zu jeder Zeit eine geordnete Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen und arbeitsschutzrechtliche bzw. berufsgenossenschaftliche Vorgaben umzusetzen seien. Besonders im Hinblick auf eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers aufgrund der örtlichen Besonderheiten seines Grundstücks bestünde ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der mit dem Bescheid verfügten individuellen Bringpflicht, um die zu erbringenden Entsorgungshandlungen sicherzustellen. Bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnten erhebliche Gefahren für eine Schädigung von Personen oder Sachen infolge des Rückwärtsfahrens des Entsorgungsfahrzeuges nicht ausgeschlossen werden, weshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten an der Fortsetzung der bisherigen Praxis überwiege. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2024, beim Antragsteller eingegangen am 03.02.2024, Widerspruch und beantragte die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Über beides ist bisher noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 07.02.2024 teilte die Berufsgenossenschaft Verkehr (im Folgenden: BG Verkehr) den S... N... mit, dass unter Berufung auf § 16 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der S... N... (vermutlich vom 22.11.2023) geteilt werde, nicht mehr in die H... aufgrund der erforderlichen Rückwärtsfahrt einzufahren. Im Widerspruchsverfahren erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der festgelegte Aufstellort (Gemarkung K..., Flur 1, Flurstück c) nicht im Gemeinde- sondern im Privateigentum der „G... GmbH in N...“ stehen soll. Die Entfernung zwischen dem Standort der Behälter vor dem Grundstück des Antragstellers und dem Aufstellort beträgt nach Ermittlungen des Antragsgegners während des Widerspruchsverfahrens ca. 33 m. Am 01.03.2024 hat der Antragssteller beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Berufung auf die Regelungen der DGUV Vorschrift 43 und 44 und ein darin enthaltenes Verbot des Rückwärtsfahrens sei rechtsfehlerhaft. Insoweit sei die Ausnahmeregelung des § 7 DGUV Vorschrift 43 und 44 einschlägig. § 16 DGUV Vorschrift 43 und 44 stelle auf die Abholung an Müllbehälterstandplätzen und nicht am Grundstück ab. Zudem kenne die DGVU Regel 114-601 ein Rückwärtsfahrverbot nicht, sondern regle nur das Verhalten von Arbeitern im Fall eines Rückwärtsfahrens. Auch sei der festgelegte Aufstellort ungeeignet. Es handle sich um unbefestigtes Gelände mit keinem ebenen, trittsicheren Belag, sondern um „Wiese, Dreck und Matsch“. Im Winter werde der Schnee von der Straße draufgeschoben. Laub, Grasbüschel und Moos würden nicht entfernt werden. Die Müllbehälter könnten auf dem unebenen Untergrund umkippen oder umgeweht werden. Seine Frau und er seien im Übrigen körperlich behindert (Grad der Behinderung von 30) und könnten die gefüllte Mülltonne nicht die Straße bergauf und über den holprigen Untergrund der unbefestigten Wiese bewegen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2024 (GZ.: 808143/240/1) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wiederholt und ergänzt diese. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfS seien Müllbehälter grundsätzlich am Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen. Dies sei der Müllbehälterstandplatz im Sinne des § 16 DGUV Vorschrift 43 und 44. Auch nach der vom Antragsteller angeführten DGUV-Regel 114-601 (Pkt. 3.8) sei das Rückwärtsfahren nach Möglichkeit zu vermeiden und Sammelfahrten seien so zu organisieren, dass Rückwärtsfahren nicht erforderlich werden. Die Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Übernahmeplatzes bezogen auf die „Gelbe Tonne“ ergebe sich aus § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS i. V. m. Anlage 3 der Änderungsvereinbarung zur Abstimmungsvereinbarung. Auch sei der im Bescheid festgelegte Aufstellort zur Bereitstellung geeignet und sei nach Einschätzung des Betriebsleiters der Stadtwerke Nordhausen unter Berücksichtigung der Vorgaben der BG Verkehr sowie insbesondere der Interessen der betroffenen Anwohner erfolgt. Er entspreche in seiner Beschaffenheit einer Vielzahl von Sammelplätzen im Gebiet des Antragsgegners. Er halte der Beanspruchung durch den Transport und das Abstellen der Abfallbehälter stand. Insbesondere durch die bisherige Nutzung als Parkfläche sei ein fester Untergrund vorhanden. Eine Nutzung als Schneesammelstelle werde seitens der Gemeinde nicht mehr erfolgen. Die Gefahr eines Umkippens der Behälter auf dem Aufstellort sei nicht größer als bei der Bereitstellung vor dem Grundstück. Vorgebrachte körperliche Beeinträchtigungen und ein Grad der Behinderung von 30 des Überlassungspflichtigen seien nicht relevant. Ggf. müssten Dritte in Anspruch genommen werden. Aus dem jahrelangen Anfahren des antragstellerseitigen Grundstücks folge kein schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft. Verschärfte Sicherheitsanforderungen bzw. ein gewandeltes Bewusstsein für Sicherheitsstandards trügen zu einer anderen Beurteilung der Anfahrbarkeit von Grundstücken bei. Derartige Umstände müssten von Grundstückseigentümern hingenommen werden. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchauszuges steht das als Aufstellort durch den Antragsgegner festgelegte Grundstück (Gemarkung K..., Flur 1, Flurstück c) im Eigentum der „G... GmbH in K...“, welche ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 22.04.2024 (HRB 402532 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Jena) aufgelöst wurde und vom Liquidator, Herrn ... G..., vertreten wird. Laut zweier Telefonvermerke vom 06.02.2024 und 29.05.2024 hat Herr ... G... der Nutzung des Flurstücks c als Aufstellort für Abfallbehälter mündlich zugestimmt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (GA) und den Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (BA 1) verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft, nachdem der Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2024 unter Nr. 2 die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 enthaltenen Verfügung angeordnet und der Antragsteller gegen den genannten Bescheid fristgemäß am 03.02.2024 Widerspruch eingelegt hat. Der Antrag hat im tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. 1. Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nr. 2 des Tenors des Bescheides vom 15.01.2024 genügt den Anforderungen an die erforderliche Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 3 VwGO, da sie nicht nur formelhaft ist, sondern auf den vorliegenden Einzelfall abstellt und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegt, die im konkreten Einzelfall das Vollzugsinteresse ergeben und das Interesse des Betroffenen zurücktreten lassen. Ob diese Begründung zutreffend ist, ist im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit unerheblich (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22.02.2006, Az.: 1 EO 707/05 m. w. N. - Fundstelle: juris). 2. Die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt bezogen auf die Anordnung, das Abfallbehältnis für Verpackungsabfälle nach dem VerpackG – mithin die „Gelbe Tonne“ – zum festgelegten Aufstellort zu bringen, zu Lasten des Antragsgegners aus (b)). Hinsichtlich der übrigen vorzuhaltenden Abfallbehältnisse geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (c)). Bei der Entscheidung über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973, Az.: 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985, Az.: 2 BvR 1642/83, Rn. 19 – Fundstellen: juris). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973, Az.: 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, Rn. 54 – Fundstelle: juris). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.1998, Az.: 2 BvR 378/98, Rn. 17 – Fundstelle: juris). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 3 EO 231/19; ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2013, Az.: 2 EO 414/13 – Fundstellen: juris). a) In Ansehung der Verfügung in Nr. 1 des Tenors und der Gründe des Bescheides vom 15.01.2024 umfasst die Anordnung des Antragsgegners alle „jeweils vorzuhaltenden Abfallbehälter“ im Sinne der KrW-/AbfS und des VerpackG, mithin die Abfallbehälter für Restmüll (schwarz), Papier/Pappe (blau), Abfälle nach dem VerpackG (gelb) und Bioabfall (braun), wenngleich der Antragssteller hinsichtlich Letzterem derzeit vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist (vgl. § 9 KrW-/AbfS). b) Der Bescheid vom 15.01.2024 wird sich hinsichtlich der „Gelben Tonne“ als voraussichtlich rechtswidrig erweisen. Hinsichtlich der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG mittels der „Gelben Tonne“ fehlt dem Antragsgegner bereits die Satzungsbefugnis. Dem folgend ist keine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Festlegung eines Aufstellortes gegeben. Letztere lässt sich – entgegen der antragsgegnerseitigen Ansicht – zudem nicht aus § 23 KrW-/AbfS i. V. m. § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS ableiten. Die Verfügung des Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheides vom 15.01.2024 setzt eine materiell-rechtliche Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten voraus, mithin eine dem materiellen Recht bzw. dem besonderen Verwaltungsrecht (Rechtsnormen) zu entnehmende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Rechte Privater (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 26 – abgerufen bei beck-online). Dieser unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) abzuleitende verfassungsrechtliche Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Arne Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, 2021, § 35 VwVfG, Rn. 8 – abgerufen bei juris) ist vorliegend nicht gegeben. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26.09.2024, Az.: 7 K 50/21 We, welches auch die Festlegung eines Übernahmeplatzes in Anwendung der KrW-AbfS des dort beklagten Antragsgegners zum Gegenstand hatte, für Verpackungsabfälle nach dem VerpackG folgendes ausgeführt: „Der Beklagte ist grundsätzlich durch den Bundesgesetzgeber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz – ThürAGKrWG) die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG zu beseitigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die nähere Ausgestaltung der Art und Weise der Überlassungspflicht regelt wiederum die KrW-/AbfS des Beklagten in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Dies verdeutlicht, dass das KrWG – und damit der Bundesgesetzgeber – das „OB“ der Überlassung von Abfällen vorgibt und die Überlassungspflicht abschließend regelt sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dazu ermächtigt, das „WIE“ der bestehenden Überlassungspflicht des Bürgers und seiner Entsorgungspflicht im Wege seiner kommunalen Satzungsbefugnis (vgl. § 6 ThürAGKrWG) auszugestalten. Dem folgend setzt die Regelungsbefugnis, auf welche sich der Beklagte auch im hiesigen Verfahren beruft (§ 23 i. V. m. § 10 Abs. 3 KrW-/AbfS), die Auferlegung der Entsorgungspflicht durch den Bundesgesetzgeber voraus. Eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und eine daraus resultierende Entsorgungspflicht für den Beklagten (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 104. EL Juni 2024, KrWG § 20 Rn. 15 – abgerufen bei beck-online) bestehen jedoch für Verpackungsabfälle im Sinne des VerpackG, welche über das sog. Duale System mittels „Gelber Tonne“ und „Gelber Säcke“ entsorgt werden, nicht. Die Aufgabe der Entsorgung von Leichtverpackungsabfällen ist gerade nicht dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungssystem des Beklagten zuzuordnen. Sie wird vielmehr eigenständig durch das daneben bestehende private Rücknahmesystem des Systembetreibers wahrgenommen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 22.02.2017 – BT-Drs. 18/11274, S. 108). Die Überlassungspflicht für die Verpackungsabfälle aus privaten Haushaltungen entfällt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG entsprechend (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 96; abweichende Ansicht: unmittelbar aus dem VerpackG folgend in Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 104. EL Juni 2024, KrWG § 17 Rn. 100; Jarass/Petersen/Dingemann, 2. Aufl. 2022, KrWG § 17 Rn. 135 – abgerufen bei beck-online). Nach der letztgenannten Vorschrift gelten u.a. § 17 Abs. 2 und 3 KrWG entsprechend. Folglich besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG an der Rücknahme mitwirken. Die durch Rechtsverordnung begründeten Pflichten ergaben sich dabei aus der bis zum 31.12.2018 geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV), welche nunmehr durch das am 01.01.2019 in Kraft getretene VerpackG ersetzt worden ist und zu einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG führt. § 13 VerpackG schreibt dem privaten Endverbraucher vor, als Abfall angefallene restentleerte Verpackungen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den Regelungen der §§ 14 ff. VerpackG zuzuführen. Dieser gesetzgeberischen Vorgabe entsprechend sind grundsätzlich außerhalb des öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigungssystems die Hersteller (§ 3 Abs. 14 VerpackG) und Vertreiber (§ 3 Abs. 12 VerpackG) zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG) verpflichtet. Außerdem sind die Systembetreiber im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller zur Sammlung und Verwertung aller restentleerten Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und unentgeltlich für den privaten Endverbraucher verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen ist daher den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – unter teilweiser Durchbrechung ihres Entsorgungsmonopols – unmittelbar entzogen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 01.10.2019, Az.: 4 U 774/19, Rn. 9 m. w. N. – Fundstelle: juris). Sie ist auf die beteiligte Privatwirtschaft verlagert und einer abfallrechtlichen Sonderregelung unterstellt worden (vgl. zur VerpackV: HessVGH, Urteil vom 16.07.2003, Az.: 6 UE 3127/01, Rn. 35; VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 24 – Fundstellen: juris), wenngleich keine Überlassungspflicht an die Systeme begründet wird (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 95). Im Gebiet des Beklagten erfolgt im Rahmen des privatrechtlichen Rücknahmesystems nach dem VerpackG die Entsorgung der Leichtverpackungen in den „Gelben Tonnen“ und „Gelben Säcken“ durch die I... GmbH in K..., den Systembetreiber gemäß § 3 Abs. 16 Satz 1 VerpackG. Dieser wird durch den gemeinsamen Vertreter im Sinne des § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG, die R.... GmbH in H..., vertreten.“ Nach dem Bekunden der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Entsorgung der Leichtverpackungsabfälle des Antragstellers durch die Firma V.... Die S... N... (das Entsorgungsunternehmen des Antragsgegners) seien „völlig außen vor“ (vgl. Niederschrift des Erörterungstermins vom 28.05.2024). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beauftragung der Firma V... durch den gemeinsamen Vertreter der Systembetreiber im Sinne des § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG aufgrund eines privatwirtschaftlich-geschlossenen Vertrages erfolgt ist. Im o.g. Urteil der Kammer wird dazu weiter ausgeführt: „Eine Mitwirkung des Beklagten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr weist der Beklagte in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 KrW-/AbfS u.a. darauf hin, dass Verpackungsabfälle nach dem VerpackG von den Abfallbesitzern den privat organisierten Systembetreibern nach deren Maßgabe zu überlassen sind und definiert in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfS die von der Entsorgung ausgeschlossenen Verpackungsabfälle näher. Auch in § 5 Abs. 2 KrW-/AbfS nimmt der Beklagte Bezug auf den Ausschluss von Verpackungsabfällen nach dem VerpackG (vgl. § 4 Abs. 1 KrW-/AbfS) vom Benutzungszwang. Er verweist zudem in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 KrW-/AbfS auf § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS, welcher in Satz 1 ausdrücklich klarstellt, dass von der öffentlich-rechtlichen Sammlung der Abfälle Glas und Kunststoff, welche nicht dem VerpackG zuzuordnen sind (§ 17 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfS), die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Glas im Sinne des VerpackG zu unterscheiden ist. Vor diesem Hintergrund obliegt es der I... GmbH in K... sowie deren Vertreter, der R... GmbH in H..., bzw. dem durch diese beauftragten Entsorgungsunternehmen (hier: der S... Nordhausen) eigenständig ein System nach Maßgabe des § 14 VerpackG zu schaffen und zu betreiben (hier: mittels "gelber Tonnen"), um die Entsorgung unter Beachtung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 VerpackG bei der Klägerin als privatem Endverbraucher (§ 3 Abs. 11 VerpackG) sicherzustellen. Das privatrechtliche Entsorgungssystem des Systembetreibers steht dabei grundsätzlich eigenständig neben dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem des Beklagten. Es ist jedoch nach § 22 Abs. 1 VerpackG mittels einer Abstimmungsvereinbarung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. […] Eine Rechtsgrundlage lässt sich auch nicht den Regelungen des § 23 KrW-/AbfS i. V. m. § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS i. V. m. der Abstimmungsvereinbarung vom 29.06.2021, geändert am 24.01.2023, entnehmen. Ungeachtet dessen, dass – wie bereits oben ausgeführt – der Bundesgesetzgeber dem Beklagten keine diesbezügliche Satzungskompetenz eröffnet, weist der Beklagte in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfS auf die Unterscheidung des öffentlich-rechtlichen vom privaten Sammlungssystem nach dem VerpackG hin und auf eine eigene Organisationsverantwortung des privatwirtschaftlich-organisierten Systembetreibers. Der Beklagte spricht in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfS lediglich von einer Informationspflicht über die Entsorgung und die Hinweise in seinem Entsorgungskalender auf Abfuhrtermine und die Standorte der Glascontainer. Der Beklagte formuliert mithin bereits in seiner KrW-/AbfS kein Überlassungsrecht privater Haushaltungen an ihn und kein (selbst verstandenes) Entsorgungsrecht hinsichtlich der gelben Abfallbehältnisse. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall, indem er jede Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verpackungsabfälle nach dem VerpackG von sich weist. Im Übrigen sei angemerkt, dass die in Bezug genommene Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem privatrechtlich organisierten Systembetreiber vom 29.06.2021, geändert am 24.01.2023, lediglich das Rechtsverhältnis der Vertragspartner betrifft (vgl. § 22 VerpackG) und dem Beklagten gegenüber Dritten bzw. gegenüber dem Endverbraucher (hier: der Klägerin) keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes einräumt. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ermöglichte Anwendung des § 62 KrWG eröffnet lediglich eine Anordnungsbefugnis bezüglich der Einhaltung der Vorschriften nach dem VerpackG, beispielsweise bezogen auf die Herstellerverantwortung und Systemorganisation, und keine Regelungsbefugnis des Beklagten gegenüber dem Endverbraucher. Die Entsorgung der Leichtverpackungsabfälle durch die I... GmbH in K... und die S... N... [hier: der Firma V...] als beauftragten Entsorger mittels der gelben Abfallbehältnisse wird als eigenständiges, auf dem Grundsatz der Produktverantwortung aufbauendes Entsorgungssystem mit selbstständig funktionierenden Stoffkreisläufen außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung erfasst. Der zuständige privatrechtliche Systembetreiber hat eine ordnungsgemäße Entsorgung im Einzelfall sicherzustellen und auf den Entsorger einzuwirken. Dem Beklagten obliegen in diesem Zusammenhang keine öffentlich-rechtliche Aufgaben. Eine Zuständigkeit des Beklagten als öffentlich- rechtlichem Entsorgungsträger für die hier streitige Entsorgung der Leichtverpackungen ist somit nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 28 f. – Fundstelle: juris; Jarass/Petersen/Dingemann, 2. Aufl. 2022, KrWG § 17 Rn. 132 – abgerufen bei beck-online). Sie lässt sich auch nicht aus einer Auffangverantwortung, für den Fall, dass der primär verantwortliche privatwirtschaftlich-organisierte Abfallentsorger/Systembetreiber aufgrund „Marktversagens“ seiner Entsorgungspflicht nicht nachkommt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG ableiten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 21 ff. – Fundstelle: juris). Diesbezügliche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung fest. In Ansehung der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.01.2024 hinsichtlich der „Gelben Tonne“ besteht am Vollzug dieser Verfügung kein überwiegendes öffentliches Interesse. c) Bezüglich der Festlegung eines Aufstellortes für die übrigen Abfallbehälter des Antragstellers (Restmüll und Papier/Pappe) sowie für die Abfallart Sperrmüll erweist sich der Bescheid vom 15.01.2024 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich voraussichtlich nicht auf den Regelfall nach § 10 Abs. 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 KrW-/AbfS berufen, wonach die Abfallbehälter am Fahrbahnrand vor dem Grundstück (hier: H... in K...) zur Abholung bereitzustellen sind und dort durch das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug geleert werden. § 10 KrW-/AbfS regelt zwar nur die Entsorgung des Restabfalls, jedoch ist § 10 Abs. 3 KrW-/AbfS über § 11 Abs. 3 Unterabsatz 3 Satz 1 KrW-/AbfS entsprechend auf die Entsorgung von Sperrmüll, über § 16 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfS entsprechend auf die Entsorgung von Papier und Pappe und über § 13 Abs. 4 Unterabsatz 3 Satz 2 KrW-/AbfS entsprechend auf die Entsorgung des Bioabfalls anzuwenden. Eröffnet durch die satzungsrechtliche Regelungsbefugnis des § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürAGKrWG hinsichtlich der Ausgestaltung der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 KrWG hat der Antragsgegner in § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 KrW-/AbfS (i. V. m. § 11 Abs. 3 Unterabsatz 3 Satz 1 KrW-/AbfS und § 16 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfS) die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher definierte Abweichung vom Grundsatz der grundstücksnahen Abholung verankert. Ist gemäß § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS eine grundstücksnahe Abholung wegen tatsächlicher Hindernisse (insbesondere Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit der Straße) oder rechtlicher Hindernisse (straßenverkehrs- oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen) nicht möglich oder ist die Entleerung oder der Abtransport nicht ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust durchführbar, hat der Benutzungspflichtige die Abfallbehälter (hier: Restmüll und Papier/Pappe sowie Sperrmüll) zu einem vom Antragsgegner festgesetzten, mit den Städten/Gemeinden abgestimmten, geeigneten und zumutbaren Aufstellort zu bringen (§ 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS). Die Möglichkeit anzuordnen, den Abfall zu einem Übernahmeplatz zu verbringen, steht nicht im Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG geregelten Pflichtenteilung; der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und der Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Nach der Lastenverteilung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG trifft den Abfallerzeuger zwar grundsätzlich nur eine Überlassungspflicht und dem Erzeuger dürfen normalerweise keine Tätigkeiten abverlangt werden, die ihrem Wesen nach zu den Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, da das Einsammeln und Befördern grundsätzlich Teil der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgers sind. Allerdings stellt nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein „Befördern“ dar. So bestehen unter der Geltung des Verursacherprinzips auch Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 19 – Fundstelle: juris). Wenn mithin die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung des Abfalls verursacht, so kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden. Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann daher auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers sein. Mithin wird durch die in § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 20 – Fundstellen: juris). Zu den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Obergerichten definierten (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 9, und Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 22 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. – Fundstellen: juris) und in der KrW-/AbfS verankerten Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 9, unter Verweis auf VG Münster, Urteil vom 19.02.2010, Az.: 7 K 963/06, Rn. 20 ff. – Fundstellen: juris; hier: § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS; vgl. VG Weimar, Urteil vom 16.01.2024, Az.: 7 K 1673/18 We – nicht veröffentlicht – unter Verweis auf VG Weimar, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 7 K 595/11 We, Rn. 52 ff. – Fundstelle: juris). Eine generalisierende Bestimmung der Reichweite dieser Mitwirkungspflicht ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen dem Grundstück und dem Aufstellungsort noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az..: 15 B 803/15, Rn. 10 – Fundstellen: juris). Diesen Anforderungen entsprechend durfte der Antragsgegner nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dem Antragsteller die Abholung der Abfallbehältnisse (mit Ausnahme der gelben Abfallbehältnisse) unmittelbar vor seinem Grundstück voraussichtlich versagen, da einer grundstücksnahen Abholung ein (arbeitsschutz-)rechtliches Hindernis entgegensteht. Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit einem üblichen Entsorgungsfahrzeug abzustellen. Die Entsorgungsunternehmen (hier: S... N... und der beauftragte Dritte, die Firma V...) verwenden nach Bekunden des Antragsgegners im Erörterungstermin (zumindest) 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite von ca. 2,50 m und einer Fahrzeuglänge zwischen 10,20 m bis 11,50 m (siehe dazu auch Lichtbilder des Antragstellers in der Anlage des Widerspruchsschreibens vom 24.01.2024, Bl. 24-26 BA 1). Ist mit diesen eine Befahrung der Zuwegung nicht möglich, liegt dieser Umstand in der Sphäre des Überlassungspflichtigen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2006, Az.: 3 Q 55/05, Rn. 28 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26.06.2017, Az.: 5 L 375/16, Rn.: 34 – Fundstellen: juris). Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ besteht mithin nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29 – Fundstelle: juris). Das Grundstück des Antragstellers ist an einem Teilstück der H... gelegen, welche nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nach 1990 (vermutlich 1994/1995) errichtet wurde. Dieses Teilstück zweigt von der Straße der Jugend in K... mit einem Gefälle zwischen 7,1 und 7,7 % ab. Am Ende des insgesamt ca. 75 m langen Teilstücks befindet sich ein Wendekreis mit einem Durchmesser von ca. 14 m, welcher ausweislich der in den Verfahrensakten enthaltenen Lichtbilder (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.05.2024, Bl. 73 GA; Bl. Bl. 6-8 BA 1) und des übereinstimmenden Vortrages der Beteiligten aufgrund der zu geringen Dimensionierung nicht durch die üblicherweise eingesetzten dreiachsigen Entsorgungsfahrzeuge mit einer Breite von 2,50 m und einer Fahrzeuglänge zwischen 10,20 m und 11,50 m befahren werden kann. Laut Antragsteller ist dies bereits seit dem Jahr 1995 der Fall. Der Wendekreis am Ende des Teilstücks der H... ist nicht geeignet, ein Wendemanöver in einem Zug zu erlauben, ohne dass ein Bordstein überfahren werden muss (vgl. Nr. 4.2 der DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an die Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“; zum Erfordernis eines ein- bis höchstens zweimaligen Zurückstoßens OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, R. 17, 21; Wendehammer mit mindestens 20 m Durchmesser erforderlich: VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, Az.: 7 K 1621/08, Rn. 23 – Fundstellen: juris). Mithin erfordert die Anfahrt des Entsorgungsfahrzeuges an die unmittelbar am Fahrbahnrand am Grundstück des Antragstellers abgestellten Abfallbehältnisse die Rückwärtsfahrt des Entsorgungsfahrzeuges auf einer Strecke von 33 m. Der Antragsgegner stützt das Vorhandensein eines rechtlichen Hindernisses in seiner Satzung auf straßenverkehrs- oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (§ 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS). Nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer daher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Beim Rückwärtsfahren muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht sind die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB 7) von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinem Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen einschließlich der nachhaltigen Begehung von Ordnungswidrigkeiten auf sich zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 16, und Beschluss vom 23.03.2015, Az.: 20 ZB 15.391, Rn. 6-8; OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018, Az.: 15 A 3232/17, Rn. 10, und Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, Rn. 21 – Fundstellen: juris). Maßgeblich ist vorliegend das Verbot des Rückwärtsfahrens bei der Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen gemäß § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (im Folgenden: DGUVV 43). Eine gleichlautende Vorschrift findet sich in der mit Durchführungsanweisungen versehenen DGUV Vorschrift 44 „Müllbeseitigung“, welche entstehungsgeschichtlich auf der GUV-V C 27 der Unfallkasse basiert. Die gerichtlicherseits zitierte DGUVV 43 hat ihren Ursprung in der BGV C 27 der gewerblichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften). Nach § 16 Nr. 1 DGUVV 43 darf Abfall nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein nur kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 DGUVV 43 darf zwar mit Müllfahrzeugen (nur) rückwärtsgefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Allerdings stellt sich § 16 Nr. 1 der DGUVV 43 im hiesigen Einzelfall – entgegen der antragstellerseitigen Ansicht – als die speziellere Vorschrift für das Anfahren der Müllbehälterstandplätze dar, während § 7 DGUVV 43 weiter reicht und sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 16; im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15; VG Köln, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 14 L 199/21, Rn. 34 – Fundstellen: juris). Ein Rückgriff auf die Regelung des § 7 DGUVV 43 scheidet im hiesigen Fall aus. Aus der antragstellerseitig zitierten DGUV Regel 114-601 folgt nicht anderes. Diese enthält unter der Vorschriftenebene liegende Konkretisierungen der Ausführungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Da das Rückwärtsfahren naturgemäß nicht generell ausgeschlossen werden kann, so z.B. bei plötzlich auftretenden Hindernissen, bei einem nur kurzen Zurückstoßen, beim ein- bis maximal zweimaligen Rückwärtsfahren im Rahmen eines Wendevorgangs in einem ausreichend dimensionierten Wendehammer sowie in den Fällen, in denen die Vorschrift des § 16 DGUVV 43 aufgrund der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 32 DGUVV 43 nicht greift und somit über die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen sowie die allgemeine Vorschrift des § 7 DGUVV 43 die Gefährdungsbeurteilung erfolgt (so die erkennende Kammer in seinem Urteil vom 26.09.2024, Az.: 7 K 50/21 We – noch nicht veröffentlicht), können in diesen Fällen konkretisierend auch die DGUV Regeln und DGUV Informationen zur Gefährdungsbeurteilung durch den Entsorger herangezogen werden. Im hiesigen Fall vermögen voraussichtlich weder die allgemeine Vorschrift des § 7 DGUVV 43 noch die DGUV Regel 114-601 (z.B. deren Nr. 3.8) die Spezialvorschrift des § 16 DGUVV 43 in ihrem Anwendungsbereich beschränken. Für den hiesigen Einzelfall bedeutet dies: Die betroffene Straße wurde nach dem 01.01.1991 errichtet, weshalb die Übergangsvorschrift des § 32 DGUVV 43 i. V. m. dem Anhang zum Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet I, Abschnitt III, Nr. 1.a) zum Inkrafttreten der damals noch geltenden Rechtsnorm des § 537 der Reichsversicherungsordnung über die Aufgaben der Unfallversicherung (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/rvo/RVO.pdf), wonach u.a. § 16 Nr. 1 DGUVV 43 nur für Einrichtungen und Fahrzeuge gilt, die seit dem 01.01.1991 errichtet oder beschafft wurden, nicht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus handelt es sich bei der erforderlichen 33 m umfassenden Rückwärtsfahrt des Entsorgungsfahrzeuges zum Aufstellort der Abfallbehältnisse des Antragstellers am Fahrbahnrand vor seinem Grundstück um kein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 17 – Fundstelle: juris). Es spricht somit vieles dafür, dass das unabdingbare Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge bis zum Grundstück des Antragstellers gegen die genannte Unfallverhütungsvorschrift verstoßen würde und infolgedessen aufgrund der besonderen örtlichen Situation das betroffene Teilstück der Hermann-Hendrich-Straße aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht rückwärts durch Entsorgungsfahrzeuge befahren werden darf. Im Übrigen geht das Gericht auch davon aus, dass auch bei einer Fahrbahnbreite zwischen 4,10 m und 4,95 m (Bl. 124 GA) und dem Einsatz eines Einweisers eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (z.B. spielende Kinder, plötzlich aus einem Grundstück heraustretende Personen, Passanten, Radfahrer) voraussichtlich nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 9 Abs. 5 StVO – vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 26; OVG NRW Beschluss vom 05.12.2018, Az.: 15 A 3232/17, Rn. 12; OVG BB, Beschluss vom 26.02.2016, Az.: OVG 9 N 179.13, Rn. 16, 18 – Fundstellen: juris). Nicht nur § 16 Nr. 1 DGUVV 43, sondern bereits § 9 Abs. 5 StVO und § 7 Abs. 1 DGUVV 43, liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Aufgrund ihrer Bauweise sind Abfallsammelfahrzeuge besonders unübersichtlich, weswegen in ihrem direkten Umfeld eine gesteigerte Gefährdungslage besteht, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen kann auf ungeeigneten Straßen eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten bedeuten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 16 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, Rn. 15, 16 – Fundstellen: juris). Es ist daher zu erwarten, dass ein mit einem Entsorgungsfahrzeug beim Rückwärtsfahren verursachter Unfall die Schädigung hochrangiger, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützter Rechtsgüter wie Leib und Leben zur Folge haben wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, Rn. 21 – Fundstelle: juris), weshalb nur der voraussichtliche Ausschluss von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer als Maßstab der Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen ist. Die Festlegung des in Nr. 1 des Tenors des Bescheides vom 15.01.2024 festgelegten und aus der Anlage zum Bescheid ersichtlichen Aufstellortes auf der linken Seite am Beginn der H..., im Anschluss an die dort befindliche Straßenlaterne, ist voraussichtlich rechtmäßig, soweit sich die Festlegung nicht auf die „Gelbe Tonne“ bezieht. Laut § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 3 KrW-/AbfS muss die Aufstellung der Abfallbehälter stets so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Weitere Konkretisierungen – insbesondere bezogen auf das Verhältnis zum betroffenen Abfallbesitzer – lassen sich hinsichtlich des festzusetzenden Aufstellortes der KrW-/AbfS nicht entnehmen. Allerdings ist in der Rechtsprechung – wie zum Teil bereits oben ausgeführt – höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks des Überlassungspflichtigen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund der stärkeren Mitwirkungspflicht des Überlassungspflichtigen die Verbringung an einen aufgezeigten Übernahmeplatz verlangen kann. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Verbringung des Abfalls zum Übernahmeplatz muss zumutbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 19 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 26.09.2024, Az.: 7 K 50/21 We – noch nicht veröffentlicht, und Urteil vom 22.05.2015, Az.: 7 K 595/11 We, Rn. 78 – Fundstellen: juris). Wie bereits ausgeführt, ist die Befahrung der H... bis zum Grundstück des Antragstellers voraussichtlich rechtlich nicht möglich.Es spricht vieles dafür, dass die Verbringung der Abfallbehältnisse zum angeordneten Aufstellort verhältnismäßig ist. Der vom Antragsgegner festgelegte Aufstellort befindet sich, ausgehend vom bisherigen Aufstellort der Abfallbehältnisse unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers, in einer Entfernung von 33 m. Zwar kann das Verbringen von Abfällen nicht über beliebig weite Entfernungen angeordnet werden. Allerdings gibt es hinsichtlich der Entfernung keine starre Grenze. Im hiesigen Einzelfall liegen aufgrund der konkreten örtlichen Situation besondere Umstände vor, aufgrund derer das Zurücklegen der Wegstrecke von 33 m zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Aufstellort voraussichtlich verhältnismäßig ist (vgl. z.B. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17 zu einer Entfernung von 300 m; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 28 zu einer Entfernung von 184 m – Fundstellen: juris). Die Entfernung zum neuen Übernahmeplatz begegnet im hiesigen Einzelfall keinen Bedenken. Der gesamte Streckenverlauf ist asphaltiert (Bl. 123, 124 GA) und hat zum Haus des Antragstellers hin lediglich ein Gefälle von maximal 7,7 % (zwischen 4 und 5 Grad: vgl. https://www.johannes-strommer.com/mathematik-rechner/berechnung-steigung/ - abgerufen am 04.12.2024 um 13.29 Uhr), sodass zum Transport der mit Rollen versehenen Abfallbehälter im vollen Zustand eine leichte Steigung überwunden werden muss. Die Strecke von 33 m steht nicht außer Verhältnis. Die Distanz zum Aufstellort vor dem Grundstück des Antragstellers wird gerichtlicherseits als zudem eher gering eingeschätzt. Der Übernahmeplatz wird sich nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich geeignet erweisen. Wenngleich das Flurstück c in der Flur 1 der Gemarkung K... im Eigentum einer Dritten, der G... GmbH in K..., steht, hat diese durch ihren vertretungsbefugten Liquidator, Herrn ... G..., nach dem unbeanstandeten Vortrag des Antragsgegners mündlich ihre Zustimmung erteilt. Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dafür spricht auch, dass entsprechend des Vortrages des Antragsgegners im Erörterungstermin sowie der im Abhilfeverfahren gefertigten Lichtbilder vom 08.02.2024 (Bl. 37 BA 1) die Abholung von Sammelbehältern am festgelegten Aufstellort erfolgt. Der Übernahmeplatz wird sich zudem als voraussichtlich geeignet im Sinne des § 16 DGUVV 43 erweisen. Nach den im hiesigen Fall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigenden Nrn. 2 bis 6 des § 16 DGUVV 43 müssen die Zugänge von der Fahrstraße zu den Standplätzen und die Standplätze einen ebenen, trittsicheren Belag haben, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Müllbehälter standhält. Darüber hinaus müssen die Transportwege von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sein. Im Winter ist darauf zu achten, dass Glätte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt wird. Müllbehälter, die von Hand bewegt werden, sind so aufzustellen, dass die Müllbehälter nicht unnötig angehoben werden müssen oder im Winter festfrieren. Müllbehälter mit einem Inhalt von 110 l oder mehr sind so aufzustellen, dass der Transport über Treppen nicht erforderlich ist. Die Transportwege müssen zudem bei Dunkelheit beleuchtet sein. Das Gericht sieht all diese Vorgaben bei dem festgelegten Aufstellort als voraussichtlich erfüllt an. Der Platz ist hinsichtlich der Leerung von zwei Abfallarten an einem Tag ausreichend dimensioniert (siehe Bl. 122 oben GA, Bl. 9, 19, 37 BA 1). Im Fall der Abholung von Sperrmüll ist es dem Antragsgegner möglich, darauf zu achten, dass der Abholtag von den regulären Entsorgungsterminen (freitags) abweicht. Das Aufstellen der Abfallbehälter und des Sperrmülls auf der augenscheinlich unbefestigten Fläche (Wiese) am Beginn der H..., im Anschluss an die dort befindliche Straßenlaterne (vgl. Bl. 9, 19 BA 1) erfordert nach dem 33 m langen Transport der mit Rollen versehenen Behälter über eine mit einer maximalen Steigung von 7,7 % verlaufende asphaltierte, ebene und trittsichere Straße das zumutbare Befördern der Behälter über eine Bordsteinkante (Bl. 37 oben BA 1) – und keine Treppe –, welche mit der vor dem Grundstück des Antragstellers vergleichbar ist. Darüber hinaus trägt der Antragsgegner vor, dass bereits durch zuvor dort geparkte Fahrzeuge eine hinreichende Verdichtung des augenscheinlich weitgehend ebenen Bodens unter der offensichtlich gemähten bzw. kurz gehaltenen Wiese (Bl. 122 GA) stattgefunden habe, was im Übrigen die in den Verfahrensakten befindlichen Lichtbilder hinreichend belegen (Bl. 122 GA; Bl. 1, 9, 37 oben BA 1). Soweit der Antragsteller auf die Gefahr eines Umkippens der Behälter auf dem Aufstellort verweist, ist diese Gefahr mit Blick auf die vorherigen Ausführungen nicht höher zu bewerten als auf einer asphaltierten Fläche. Der Antragsgegner trägt zudem unbeanstandet vor, dass seitens der Gemeinde die zukünftige Nutzung als Schneesammelstelle nicht mehr erfolge. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, dass auf einer ebenen und gemähten Wiese die Gefahr des Festfrierens der Abfallbehälter möglicherweise höher sein könnte als die auf einer gepflasterten bzw. asphaltierten Fläche. Allerdings geht das Gericht aufgrund der konkreten Beschaffenheit des festgelegten Übernahmeplatzes nicht von einer aufgrund des zeitweisen Festfrierens der Behälter erhöhten Gefährdung der Müllwerker beim Leerungsvorgang und der die leeren Abfallbehältnisse abholenden Betroffenen aus, da lediglich von einem Festfrieren der Unterseite des jeweiligen Abfallbehältnisses ausgegangen werden kann und folglich das Ankippen (nicht Anheben) der Behälter den Zustand des Festfrierens voraussichtlich beenden würde. Das Gleiche gilt mit Blick auf die aufgrund ihres Materials vergleichsweise leichten Abfallbehälter im geleerten Zustand. Im Übrigen kommt es auch angesichts der angemessenen Lastenverteilung nicht darauf an, ob in der Person des Antragstellers und seiner Frau liegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen, da diese Umstände im Grundsatz der Sphäre des Überlassungspflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 20; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29 – Fundstellen: juris). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers und seiner Ehefrau können daher keine Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch die Möglichkeit, z.B. für die Entsorgung seines Restabfalls die Nutzung von „amtlichen Restabfallsäcken“ beim Antragsgegner zu beantragen (§ 8 Abs. 1.a) Nr. 4 KrW-/AbfS), welche dann mittels eines PKW, ggf. durch einen beauftragten Dritten, zum Aufstellort verbracht werden können. Zudem eröffnet der Antragsgegner in seiner Satzung die Möglichkeit der Anlieferung einzelner Abfallarten an verschiedene Anlieferungsstellen (z.B. Bioabfall § 13 Abs. 5 KrW-/AbfS; Sperrmüll § 11 Abs. 4 KrW-/AbfS), was ebenfalls mittels PKW oder ggf. durch Beauftragung Dritter unzumutbaren Härten entgegenwirkt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 11.03..2005, Az.: 20 B 04.2741, Rn. 26 – Fundstellen: juris). Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Transport der Abfälle zu einer mehrere hundert Meter entfernten Stelle zumutbar (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 28 – Fundstelle: juris). Dass die Beauftragung Dritter ggf. mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (z.B. im Rahmen der erweiterten Abfallgebühr nach § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungsgebührensatzung – AbfEGS), ist der Sphäre des betroffenen Grundstückseigentümers zuzurechnen. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit über einige Jahrzehnte die Abholung der Abfallbehältnisse unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers erfolgte und daher die H... rückwärts durch das Entsorgungsfahrzeug befahren wurde, steht der Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Aufstellortes nicht entgegen. Dass nunmehr (erst) die Sicherheit der Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebes und der Verkehrsteilnehmer entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Regelungen in den Vordergrund getreten ist, ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Fortsetzung einer satzungswidrigen Praxis (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 15 – Fundstelle: juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ggf. auf anderen, im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners befindlichen Straßen ein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges weiterhin erfolgt. d) Angesichts der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Gefährdung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Festlegung eines Aufstellortes für die Abfallbehältnisse des Antragstellers (mit Ausnahme der „Gelben Tonne“), welches das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt in der Abwendung drohender Verletzungen von hochrangigen und grundrechtlich geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit dies, mit Blick auf die fehlende Satzungsbefugnis des Antragsgegners hinsichtlich der „Gelben Tonne“, rechtlich möglich ist. Dieser Schutz der Müllwerker, Verkehrsteilnehmer und sonstiger Dritte überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung der grundstücksnahen Abholung des Restmülls und des Abfallbehälters für Papier und Pappe sowie des Sperrmülls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Satz 1, Halbsatz 1 der Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.