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Urteil

7 K 1050/20 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2022:0503.7K1050.20WE.00
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Leitsätze
1. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes auf dem Grundstück der Beigeladenen (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 –, juris).(Rn.48) 2. Der Baum- und Grundstückseigentümer ist im Hinblick auf die Darlegung einer Gefahr im Sinne einer Baumschutzsatzung nachweispflichtig. Dies gilt auch, wenn er "nur" Beigeladener im Verfahren ist.(Rn.56) 3. Frucht-, Blattabwurf sowie Astabbrüche sind von Bäumen typischerweise ausgehende Lebensäußerungen, die regelmäßig hinzunehmen sind und allenfalls Belästigungen darstellen, die auch in den meisten Fällen weitgehend eine überschaubare Vegetationsperiode betreffen.(Rn.50) 4. Maßnahmen zur Sicherung einer Gasleitung vor Wurzeleinwuchs wie das Anbringen eines Wurzelschutzvlieses oder eines regelmäßigen Rückschnittes der Krone des Baumes sind grundsätzlich zumutbar.(Rn.63)
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 (- Az. 240.2-1525-011/19-EF -) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gesamtkosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/10 zu tragen. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner. Die Übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes auf dem Grundstück der Beigeladenen (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 –, juris).(Rn.48) 2. Der Baum- und Grundstückseigentümer ist im Hinblick auf die Darlegung einer Gefahr im Sinne einer Baumschutzsatzung nachweispflichtig. Dies gilt auch, wenn er "nur" Beigeladener im Verfahren ist.(Rn.56) 3. Frucht-, Blattabwurf sowie Astabbrüche sind von Bäumen typischerweise ausgehende Lebensäußerungen, die regelmäßig hinzunehmen sind und allenfalls Belästigungen darstellen, die auch in den meisten Fällen weitgehend eine überschaubare Vegetationsperiode betreffen.(Rn.50) 4. Maßnahmen zur Sicherung einer Gasleitung vor Wurzeleinwuchs wie das Anbringen eines Wurzelschutzvlieses oder eines regelmäßigen Rückschnittes der Krone des Baumes sind grundsätzlich zumutbar.(Rn.63) 1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 (- Az. 240.2-1525-011/19-EF -) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gesamtkosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/10 zu tragen. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner. Die Übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Rechtsstreit dem Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2021 übertragen wurde. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierfür im Ortstermin ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages ist die Klage unzulässig. Die Klage, den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist vorliegend als isolierte Anfechtungsklage i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Gegenstand der Klage ist somit nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Ist aber der Widerspruchsbescheid und nicht der Ausgangsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage, so ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid - für sich gesehen - mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4/92, juris). Die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Fällgenehmigung stellt eine erstmalige Beschwer i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Die Klägerin ist zudem nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seiner Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss die Verletzung eigener Rechte durch den Verwaltungsakt zumindest möglich sein. Diese Möglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, BVerwGE 117, 93 ff, m.w.N.). Grundsätzlich ist eine Gemeinde oder eine Stadt, die sich gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides wendet, nicht klagebefugt, wenn dieser Bescheid nicht den eigenen, sondern den übertragenen Wirkungskreis betrifft, denn insoweit nimmt die Kommune nicht Selbstverwaltungs-, sondern staatliche Aufgaben wahr (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Juni 1974, juris). Es würde andernfalls der Kontroll- und Korrektivfunktion der insoweit funktional übergeordneten Widerspruchsbehörde zuwiderlaufen, wenn die Ausgangsbehörde ihr missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Juni 1974, juris). Der von der Klägerin erlassene Bescheid über die Ablehnung der Fällgenehmigung betrifft vorliegend hingegen eine Maßnahme im eigenen Wirkungskreis. Insofern hält das Gericht an seiner geäußerten Rechtsauffassung im Hinweis vom 7. Juni 2021 nicht weiter fest. Die Klägerin wird durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Befugnis zur Selbstverwaltung verletzt. Die Ausführungen und der Vollzug der Baumschutzsatzungen sind Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden/Städte. Dabei kann offen bleiben, ob die Sach-und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides oder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, da zum Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides und der gerichtlichen Entscheidung das ThürNatG vom 30. Juli 2019 in Kraft getreten war. Dieses normiert in § 14 Abs. 1 ThürNatG, dass die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis für den Vollzug der Baumschutzsatzung zuständig sind. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist in der vorliegenden Konstellation rechtswidrig, weil die Voraussetzungen zum Erteilen der Fällgenehmigung nicht vorliegen und folglich der Ausgangsbescheid der Klägerin nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung nach dem materiellen (Fach-)Recht, wobei als Grundsatz angenommen wird, dass bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03, juris, BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden u.a. Verwaltungsakte mit Drittwirkung. Bei Klagen, die einen Dritten begünstigen, sind Rechtsänderungen zu Gunsten des Dritten immer zu berücksichtigen, da ein Verwaltungsakt nach den oben genannten Grundsätzen nicht aufgehoben werden darf, wenn er aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage sofort wieder neu erlassen werden müsste (vgl. Binninger in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, cc) - Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage). Dem folgend, muss sich im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht richten, da die begehrte Fällgenehmigung ein begünstigender Verwaltungsakt eines Dritten (hier Beigeladenen) darstellt. Rechtsgrundlage für eine Fällgenehmigung bilden § 14 Abs. 1 ThürNatG i.V.m. der Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt. § 14 Abs. 1 ThürNatG normiert, dass die Gemeinden für den Erlass und den Vollzug von Baumschutzsatzungen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sind. Die Stadt Erfurt hat von ihrer Ermächtigung, eine Baumschutzsatzung zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die streitgegenständliche Schwarznuss auf dem Grundstück der Beigeladenen unterliegt unstreitig dem Schutzbereich der Baumschutzsatzung der Klägerin in der Fassung der 3. Änderung vom 15. Juni 2017 (im folgenden BaumSchS). Danach sind u.a. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchS geschützte Bäume im Sinne der Satzung Einzelbäume mit einem Stammumfang gleich oder größer als 50 cm. Hierunter fällt die streitgegenständliche Schwarznuss, welche einen Stammumfang von mindestens 134 cm aufweist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchS ist es verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung geschützte Bäume im Sinne dieser Satzung ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Eine Genehmigung oder Befreiung von dem Fällverbot nach § 6 Abs. 1 BaumSchS kommt hingegen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, sodass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen der § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-6 BaumSchS liegen offensichtlich nicht vor und wurde von den Beigeladenen auch nicht vorgetragen. Die Beigeladenen haben aber auch keinen Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchS. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Die Annahme einer Gefahr im Sinne der BaumSchS setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind zwar an die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis sind nicht geboten, da sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten (vgl. OVG NRW Urt. v. 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, VG Weimar, Urt. v. 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We –, juris n.w.N.). Allerdings müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bzw. den Eintritt eines Schadens vorliegen. Die bloße hypothetische Möglichkeit einer Gefährdung durch einen Baum – mithin eine abstrakte Gefahr – ist für eine Fällgenehmigung nicht ausreichend. Dies belegt bereits der Sinn und Zweck einer Baumschutzsatzung. Denn allgemeine hypothetische Gefahren sind Bäumen von Natur aus immanent. Reiche eine hypothetische Gefahr ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fällgenehmigung aus, könnten mit dieser Begründung praktisch alle Anträge auf Fällgenehmigung unter die Ausnahmevorschrift des § 6 BaumSchS subsumiert werden und die Baumschutzsatzung würde ins Leere laufen (so i.E. auch VG Weimar, Urt. v. 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We –, juris, Rn. 60, VG Weimar, Urt. v. 18. Mai 2018 - 7 K 284/16 We). Ohne tatsächliche Anhaltspunkte eines Schadenseintrittes kann mithin nicht von einer Gefahr i.S.d. BaumSchS ausgegangen werden. Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich weder in Bezug auf die Besorgnis der Nähe der Gasleitungen, die Beschädigungen des Daches durch Fruchtabfall noch auf die Besorgnis vor Schädigungen an der Kellerwand oder der Umsturzgefahr aufgrund vermehrter Stürme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchS feststellen, die nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit haben die Beigeladenen weder in ihrem Antrag auf Baumfällung, in der Widerspruchsbegründung noch im Klageverfahren dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schwarznuss oder einer ihrer größeren Äste auf dem Grundstück der Beigeladenen in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko hoher Bäume hinausgeht, durch ein Unwetter, einen Sturm oder auf sonstige Weise entwurzelt bzw. abgebrochen wird, sind nicht ersichtlich. Die von den Beigeladenen insoweit in den Vordergrund gestellten Ausführungen zu einer Gefahr, dass die Schwarznuss bei entsprechenden Unwettern entwurzelt bzw. stark beschädigt werden könnte und dadurch das Haus der Beigeladenen schädigen könnte, deuten nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hin. Erst recht gilt dies für entsprechende Befürchtungen unabhängig von solchen Wetterereignissen, da es keine Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Baumes, die die Annahme einer entsprechenden Gefahr nahelegen, gibt. Nach den sachkundigen Erläuterungen des Vertreters des Amtes der Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 23. Oktober 2018 wie auch im Ortstermin des erkennenden Gerichtes vom 22. Oktober 2021 stellt sich die Schwarznuss als gesund und vital dar. Dies haben weder die Beigeladenen noch der Beklage in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Schwarznuss bei Unwetter, speziell durch Stürme entwurzelt oder der Stamm durchbrechen könnte und es dadurch zu einem Folgeschaden an dem Haus der Beigeladenen kommen könnte. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gerade auf dem Grundstück der Beigeladenen. Bei der Gefahr, dass Bäume, die ggf. Gebäude überragen oder sehr nah an diesen stehen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende, katastrophale Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größere Bäume beseitigt würden, obwohl gerade ihr Bestand durch die Baumschutzsatzungen gesichert werden soll, so dass diese weitgehend leerlaufen würden (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 –, juris, VG München, Urteil vom 23. November 2015 – M 8 K 14.2817 –, juris, Rn. 55). Dies gilt nach der Ortsbesichtigung erst recht, da die Schwarznuss zwischen einem bebauten Gebiet steht, welches von umliegenden Häusern und Bepflanzungen gesäumt ist und daher Windschutz aus allen Richtungen gegeben ist. Es handelt sich daher insoweit lediglich um ein allgemeines Risiko, nicht aber um eine hinreichend konkrete Gefahr. Soweit die Beigeladenen befürchten, die Früchte der Schwarznuss würden im Hinblick auf die Gewinnung weiterer Höhe des Baumes beim Abfall das Dach des denkmalgeschützten Hauses beschädigen, so liegt auch darin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines alsbaldigen Schadeneintritts, der nicht mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Frucht-, Blattabwurf sowie Astabbrüche sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen von Bäumen typischerweise ausgehende Lebensäußerungen, die regelmäßig hinzunehmen sind und allenfalls Belästigungen darstellen. Sie betreffen weitgehend auch nur eine überschaubare Vegetationsperiode. Insoweit ist es zumutbar, situationsbedingt verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten (vgl. auch VG Weimar, Urt. v. 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We –, juris, VG Weimar, Urt. v. 10. Januar 2020 - 7 K 886/18 We). Im Übrigen kann ein übermäßiges Aufkommen von Früchten auch durch zumutbaren Aufwand minimiert werden, indem der Baum regelmäßig verschnitten wird und so weniger Früchte bilden kann. Die Möglichkeit des regelmäßigen Verschnitts trug auch der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor. Dies würde gleichzeitig dazu führen, dass der Baum das Dach nicht so weit überrage. Bei der Vor-Ort-Begehung konnte festgestellt werden, dass die Krone der Schwarznuss das Hauptdach auch nur in kleinen Teilen überragt, sodass mit einem Rückschnitt nicht weiter zu erwarten ist, dass herabfallende Früchte dieses schwer beschädigen würden. Zusätzlich sind auch weitere Schutzmaßnahmen des Daches und des Vordaches zumutbar, welche bei der Neudeckung des Daches nicht angebracht worden sind. Ob der Baum in mehreren Jahren so hoch ist wie der Vergleichsbaum im Hof der Wigbertigemeinde, dass das Dach durch das Herabfallen der Früchte in jedem Fall beschädigt wird – wie es die Beigeladenen vortragen – kann vorliegend offen bleiben, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf welchen es bei der Entscheidung über die Fällgenehmigung ankommt, dieser Schadenseintritt nicht alsbald zu erwarten ist, weil die Wachstumsgeschwindigkeit nicht genau vorhergesagt werden kann und von vielen Faktoren (z.B. regelmäßiger Rückschnitt, Versorgung, Platzangebot etc.) abhängig ist. Den Beigeladenen bleibt es unbenommen in ein paar Jahren, sollten sich die Begebenheiten diesbezüglich ändern, einen erneuten Fällantrag zu stellen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass ein Anspruch auf Baumfällung immer der Prüfung des Einzelfalles unterliegt, wobei Baum- und Grundstückssituationen grundsätzlich individuell und somit nicht vergleichbar sind (VG München, Urteil vom 23. November 2015 – M 8 K 14.2817 –, juris, Rn. 63), sodass auch aus diesem Gesichtspunkt sich ein Vergleich zu der Schwarznuss in der Wigbertigemeinde verbietet. Das Gleiche gilt im Ergebnis für den Vortrag, dass der Frucht- und Laubabfall die Regenrinnen verstopfen würden. Auch dies stellt keine Gefahr im oben genannten Sinne dar, zumal diese Belästigung durch regelmäßige Reinigung mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann. Eine hinreichende Gefahr haben die Beigeladenen auch nicht bezüglich der Nähe der Wurzeln der Schwarznuss zu den Gasleitungen dargelegt. Anhaltspunkte, dass es zeitnah zu einem Wurzeleinwuchs in die Gasleitungen auf dem Grundstück der Beigeladenen kommen könnte, gibt es nicht. Diese ergeben sich nicht – wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren meint – aus dem Schreiben der Stadtwerke E ... vom 18. Februar 2019. Diesem ist bereits – wie die Klägerin zutreffend ausführt – nicht zu entnehmen, dass eine hinreichende Gefahr für die Leitungen aufgrund des Baumes vorliege. Es wird nur pauschal behauptet, dass der Baum nicht zulässig sei. Darüber hinaus hat auch der Zeuge der S ... in der mündlichen Verhandlung an dem Inhalt des Schreibens vom 18. Februar 2019 nicht weiter festgehalten. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass aufgrund des starkwandigen und flexiblen Materials eine direkte Gefährdung durch Zug auf diese Leitungen, zum Beispiel durch umschließendes Wurzelwerk nicht gegeben sei und der Baum zum aktuellen Zeitpunkt „stehen bleiben“ könnte. Anhaltspunkte für eine hinreichende Gefahr ergeben sich auch nicht aus der Nähe der Gasleitung zum Baum. Wie durch die Ortsbesichtigung deutlich geworden ist, konnte der genaue Verlauf der Gasleitungen nicht festgestellt werden. Ginge man zu Gunsten der Beigeladenen davon aus, die Gasleitungen würden tatsächlich zwischen 2 m und 2,46 m entfernt des Baumes liegen, begründet dies noch keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes im Sinne der Baumschutzsatzung. Zwar ist es richtig, dass bei der Planung von Leitungen und der Bepflanzung von Bäumen ein Abstand zwischen 2,50 m und mehr betragen sollte (vgl. FGSV Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013 – S. 14, vgl. Anhang zur Verwaltungsakte Band 1, ab Bl. 60). Zu berücksichtigen ist hingegen vorliegend, dass eine Planung des Gebietes sowie etwaiger Neupflanzungen aber gerade nicht vorliegt, sondern ein Konkurrenzverhältnis aufgrund des vorliegenden Bestandes bereits besteht. Darüber hinaus würde der bei der Planung bestenfalls zu berücksichtigende Mindestabstand von 2,50 m die Leitung vor dem Wurzeleinwuchs nicht schützen, da die Wurzeln an dieser Grenze nicht aufhören zu wachsen. Der Abstand dient vielmehr der Zugänglichkeit zur Leitung (vgl. vgl. FGSV Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013 – vgl. Anhang zur Verwaltungsakte Band 1 – nicht plaginiert). Das von der Klägerin vorgelegte DVGW-Regelwerk hingegen gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, wann ein Handlungsbedarf bei der Interaktion von Baumwurzeln und Gasrohrleitung besteht (vgl. DVGW-Regelwerk – Technischer Hinweis – Merkblatt, DVGW GW 125-B1 (M), Bl. 118 ff. – nicht paginiert – der Gerichtsakte). Danach ist festzuhalten, dass die Schwarznuss keine kritische Baumart darstellt, welche nach dem Regelwerk ein erhöhtes Risiko bezüglich der Interaktion zwischen Baumwurzel und Gasrohrleitung auszeichnet (vgl. DVGW-Regelwerk – Technischer Hinweis – Merkblatt, DVGW GW 125-B1 (M), Bl. 120 rückseitig der Gerichtsakte). Ferner stellt das Regelwerk unabhängig von dem Material der Rohrleitung dar, dass kein Handlungsbedarf bei unkritischen Baumarten besteht, wenn der Abstand Baumstammmitte zu Gasleitungsaußenkante bis 2,5 m beträgt. Selbst wenn also die Gasleitung, wie von den Beigeladenen vermutet, zwischen 2 m und 2,46 m von dem Baum entfernt verlaufen würde – was anhand der Ausführungen des Zeugen H ... zweifelhaft ist – bestünde auch dann kein Handlungsbedarf, sodass es auch aufgrund des Abstandes unter 2,50 m keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Wurzeln des Baumes die Gasleitung beschädigen könnten. Dies gilt vorliegend erst Recht, weil die Leitung wie sich aus der E-Mail der S ... vom 11. April 2019 an die Klägerin ergibt (vgl. Bl. 18 Band 2 der Verwaltungsakte), aus PE 90, welches besonders widerstandsfähig ist, besteht. Nach dem oben genannten Regelwerk bestünde bei einer unkritischen Baumart und diesem Leitungsmaterial lediglich Handlungsbedarf, wenn der Abstand zwischen Baum und Leitung unter 1,50 m beträgt. Dies ist hier nach den Angaben der Beigeladenen, des Zeugen und der Beklagten jedenfalls nicht gegeben. Darüber hinaus hat der Vertreter der Klägerin im Ortstermin überzeugend dargelegt, dass sich die Wurzeln der Schwarznuss tendenziell in Richtung des von den Gasleitungen abseitig gelegenen Gartens ausbreiten, da auf Seiten der Gasleitung durch die Bebauung und Verdichtung die Wurzeln keinen Platz haben, sich zu entfalten. Dem sind der Beklagte und die Beigeladenen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, die Angaben des Zeugen würden sich widersprechen und der tatsächliche Verlauf der Leitungen würde nur vermutet werden, sodass deshalb das Erteilen der Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend in Frage gestellt werde, verkennt der Beklagte die Beweislastverteilung. Die Beigeladenen als Baumeigentümer und Antragsteller der Baumfällung sind für das Vorliegen einer Gefahr und damit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines alsbaldigen Schadenseintrittes – wie oben ausgeführt – nachweispflichtig; mithin müssen sie nach dem oben Gesagten, konkrete Anhaltspunkte eines alsbaldigen Schadenseintrittes darlegen. Die Klägerin hingegen muss nicht die „Voraussetzungen […] gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung […] ausreichend in Frage“ (vgl. SS. der Beklagten vom 30. März 2022, Bl. 276 der Gerichtsakte) stellen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass derjenige die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt, der ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, im vorliegenden Fall, den Erhalt der Fällgenehmigung. Auf die prozessuale Stellung kommt es hingegen nicht an (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, Rn. 13). Erbringen die Beigeladenen den Nachweis hingegen nicht und ist er auch sonst nicht erbringbar, so tragen dafür die Beigeladenen die materielle Beweislast. Die Beigeladenen haben weder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes durch genaue Angabe des Verlaufes der Gasleitungen und damit ein Unterschreiten des Mindestabstandes noch Beschädigungen an der Gasleitung durch den streitgegenständlichen Baum nachgewiesen. Von Amts wegen musste das Gericht die konkrete Lage der Leitungen nicht weiter aufklären lassen, z.B. mit einer Durchführung einer Suchschachtung, weil einerseits selbst bei Unterschreiten des Mindestabstandes konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Gefahr der Wurzeln für die Gasleitung – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben sind und die Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung nicht bereit waren, eine Suchschachtung durchführen zu lassen. Weshalb diese nicht zielführend sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht und hat weder der Beklagte noch die Beigeladenen dargelegt. Der Beklagte verkennt ferner, dass es für die Erteilung einer Fällgenehmigung keiner abstrakten Gefahr bedarf, sondern wie mehrfach dargelegt, ein konkreter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist. Würde eine abstrakte Gefahr, wie es der Beklagte im Widerspruchsbescheid annimmt, ausreichen, könnten folglich alle Bäume gefällt werden, da abstrakte Gefahren Bäumen immant und die Baumschutzsatzung mithin obsolet wäre. Deshalb ist es auch unbeachtlich und nicht entscheidungserheblich, ob der Baum in Zukunft den Mindestabstand durch höheres Wurzelwachstum weiter unterschreiten wird. Würde man die Prognose des Wurzelwachstums für eine hinreichende Gefahr und folglich für eine Fällgenehmigung ausreichen lassen, müssten mit dieser Begründung in bebauten Gebieten alle Bäume gefällt werden, da diese alle irgendwann zu größeren Bäumen werden und dann die Gefahr der Unterschreitung von Leitungsabständen bestünde. Ungeachtet dessen, dass Anhaltspunkte für einen hinreichenden Schadenseintritt i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchS nicht vorliegen, ist die weitere Voraussetzung, dass diese Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand zu beheben ist, im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Würde man zu Gunsten der Beigeladenen annehmen, die Leitung verlaufe noch näher am Baum entlang und es bestünde nach dem DVGW-Regelwerk ein Handlungsbedarf, sieht dieser nicht zwingend die Beseitigung des Baumes vor. Das DVGW-Regelwerk sieht als Möglichkeiten die Beseitigung entsprechender Wurzeln sowie den Einbau porenraumarmer Verfüllstoffe (dauerhafte Schutzmaßnahme) und den Kronenrückschnitt neben einer Baumfällung und einer Verlegung der Leitungen vor (vgl. Bl. 122 der Gerichtsakte). Auch das FGSV-Merkblatt sieht diese und weitere Schutzmaßnahmen wie den Einbau von Mantelrohren um die Leitung, den Einbau von Platten und Folien im Leitungsgraben oder die Auswahl wurzelfester Rohrverbindungen vor und spricht von einer Fällung nur im Einzelfall (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013 – vgl. Anhang zur Verwaltungsakte Band 1 – nicht plaginiert). Gerade ein regelmäßiger Kronenrückschnitt führt auch im Bereich der Wurzelbildung dazu, dass diese sich nicht übermäßig ausbreiten. Nach dem Merkblatt der FGSV (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013, vgl. Anhang Verwaltungsakte Band 1 – nicht plaginiert) besteht in der Entwicklung des Baumes immer ein Gleichgewicht zwischen der Kronen- und der Wurzelmasse, da die Wurzeln die Versorgung der Krone sicherstellen und andersherum die Krone die Wurzeln mit Kohlenstoff und Substanzaufbau versorgt, sodass stärkere Eingriffe in eines der beiden Bereiche Wachstumsverluste zur Folge haben. Diese Möglichkeiten hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid nicht ansatzweise in Erwägung gezogen, sondern sich lediglich auf die Verlegung der Leitung bezogen, welche aufgrund des Platzangebotes nicht möglich ist. Die damit verbundenen Kosten sind nicht per se unzumutbar, da diese keine jährlichen Aufwendungen darstellen würden. Die darlegungsbelasteten Beigeladenen haben auch nicht substantiiert, etwa z.B. durch Vorlage eines Kostenvoranschlages, dazu vorgetragen, dass solche Maßnahmen, z.B. der Einbau eines Wurzelschutzvlieses, mit einem nicht mehr zumutbaren Kostenaufwand verbunden wäre. Unabhängig davon hat das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 30. November 2011 (AZ. 6 K 4641/10) entschieden, dass Kosten in Höhe von 6.000 € sogar noch einen zumutbaren Kostenaufwand darstellen würden. Dem schließt sich das Gericht an, zumal ein Wurzelschutzvlies oder der Einbau von einer Ummantelung nach dem heutigen Stand der Technik dazu führt, dass ein erneuter Wurzeleinwuchs zukünftig nicht mehr zu befürchten ist (vgl. DVGW-Regelwerk, Bl. 120 rückseitig der Gerichtsakte). Dies belegt auch die Aussage des Zeugen, der in der mündlichen Verhandlung angab, dass ein ordnungsgemäß angebrachtes Wurzelschutzvlies sehr wirksam gegen das Eindringen von Wurzeln in Gasleitungen ist. Weshalb ein solches Wurzelschutzvlies – wie es die Beigeladenen ins Blaue hinein behaupten – „völlig unwirksam“ (vgl. Bl. 95 der Gerichtsakte) für den Schutz der Gasleitung sein sollen, ist nicht ersichtlich. Es stellt vielmehr – wie die Klägerin zutreffend ausführt – ein adäquates Mittel dar, Wurzeleinwüchse zu verhindern (so auch VG Ansbach Urteil vom 24. Juli 2013 – AN 11 K 12.01015 –, juris). Diese zusätzlichen Aufwendungen sind den Beigeladenen auch sonst zumutbar, da es sich nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerin um einen sehr vitalen Altbaum handelt, der auch unter Berücksichtigung des Klimawandels als sehr wertvoll zu beurteilen ist, weil er widerstandsfähig und tolerant gegenüber Hitze und Trockenheit ist. Ob der streitgegenständliche Baum ortsbildprägend ist, war nicht entscheidungserheblich, da dies bei Verneinung eine Fällgenehmigung allein nicht begründen kann. Gleiches gilt im Ergebnis für die ebenfalls geltend gemachte Gefahr, dass die Wurzeln der Schwarznuss in das Fundament des Hauses eindringen würden. Auch diese Gefahr lässt sich – unabhängig davon, dass sie ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist, weil bereits nicht bewiesen ist, dass die Wurzeln tatsächlich das Hausfundament durchdringen oder nicht vielmehr das Fundament durch Risse bereits vorbeschädigt war (vgl. i.E. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 6 K 4/19 –, juris, Rn. 23) – durch das Anbringen von Wurzelschutzplatten oder eines Wurzelschutzvlieses erheblich verringern. Die Anbringung einer solchen Maßnahme ist bei einer Suchschachtung, bei der der Weg aufgegraben wird, zusätzlich möglich und zumutbar. Dass die Schwarznuss – wie die Beigeladenen vortragen – den Giftstoff Juglon produzieren würde, der folglich die Wurzelbildung anderer Pflanzen stören würde und dadurch eine Bepflanzung um den Baum nicht möglich sei, stellt keinen ausreichenden Fällgrund im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Es erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchS, da die Pflanzen keine Sachen von bedeutendem Wert darstellen. Schließlich kann der Antrag auf Fällgenehmigung der Schwarznuss auch nicht auf eine Ausnahme i.S.d. § 6 Abs. 2 BaumSchS gestützt werden. Danach kann von den Verboten des § 5 im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Anspruch der Beigeladenen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BaumSchS scheitert bereits daran, dass eine nicht beabsichtigte Härte vorliegend aus keinen der vorgetragenen Gesichtspunkten gegeben ist. Nach dem Sinn und Zweck der Baumschutzsatzungen sind grundsätzlich Härten, die durch die Unterschutzstellung der Bäume unter die jeweilige Satzung entstehen, vom Satzungsgeber beabsichtigt, bzw. billigend in Kauf genommen. Durch die Formulierung „im Einzelfall“ wird deutlich, dass eine atypische Sonderkonstellation vorliegen muss, die durch Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bei gleichgelagerten Fällen vorkommt (vgl. Bayr. VGH - Beschl. v. 8. Dezember 2014 - 14 ZB 12.1943 juris; VG Regensburg, Urt. v. 19. Februar 2008 - RN 4 K 07.455, juris, Rn. 21). Denn der Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift besteht darin, rechtliche Unausgewogenheiten, die der Satzungsgeber aufgrund seiner Einzigartigkeit nicht berücksichtigen konnte, abzuhelfen. Die typischerweise mit dem Fällverbot auftretenden Belastungen sind dem Normadressaten daher regelmäßig zumutbar und von ihm hinzunehmen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16. September 2015 – B 2 K 15.493 –, juris). Andernfalls würde die Unterschutzstellung von Bäumen leer laufen, da folglich jedem Fällantrag stattgegeben werden müsste. Eine nicht beabsichtigte Härte wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Der Regelungszweck der Baumschutzsatzung - nämlich einen Bestand diverser Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten - erfordert es, die Schwelle der Zumutbarkeitsgrenze hoch anzusetzen. Weder die Konkurrenzsituation der Wurzeln zur Gasleitung, die abstrakte Gefahr, dass der Baum bei Stürmen auf das Haus der Beigeladenen stürzen könnte noch die Möglichkeit der Beschädigung des Daches und des Fundamentes durch herabfallende Früchte und Wurzeln stellen eine solche nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Sie stellen bereits keine atypische Sonderkonstellation dar, die der Satzungsgeber aufgrund der Einzigartigkeit über § 6 Abs. 1 BaumSchS nicht habe berücksichtigen können. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 BaumSchS sind daher bereits nicht erfüllt, sodass es auf die Frage des Ermessens und der Ermessensausübung nicht ankommt. Da der Widerspruchsbescheid aus keinerlei rechtlicher Hinsicht aufrechterhalten werden konnte, war der Klage im Hinblick auf die Aufhebung vollumfänglich stattzugeben. Hinsichtlich des Antrages auf Neubescheidung ist die Klage abzuweisen, weil diese nicht statthaft ist. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist gegen einen Widerspruchsbescheid, der erstmalig eine Beschwer enthält – wie bereits ausgeführt – die Anfechtungsklage statthaft. Die Anfechtungsklage ist vorliegend die speziellere und rechtsschutzintensivere Klageart und schließt eine Verpflichtungsklage aus (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 79, Rn. 7). Durch das Obsiegen mit der Anfechtungsklage wird die Klägerin so gestellt, als wäre der Widerspruchsbescheid nicht ergangen und der Ausgangsbescheid lebt wieder auf (vgl. Amadeus in Zodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018 – Rn. 148 – zitiert nach beck-online). Eine erneute Entscheidung über den Widerspruch durch den Beklagten bedarf es nicht, andernfalls würde gegen diesen erneut die Möglichkeit der Einlegung einer Klage gegeben sein und ein weiteres Verfahren über den gleichen Streitgegenstand anhängig gemacht werden können. Diese Möglichkeit sieht die VwGO gerade nicht vor. Das ergibt sich auch daraus, dass in vergleichbaren Konstellationen der Drittanfechtung (Rechtsschutz eines Bauherrn, dessen Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn hin aufgehoben wurde) auch ein erneutes Entscheiden über den Widerspruch nicht stattfindet, weshalb eine Verpflichtung zur Neubescheidung nicht statthaft ist. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2, und Abs. 3 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Dabei hielt es das Gericht für angemessen, der Klägerin 10 Prozent der Kosten für den zurückgenommen Klageantrag und den Unterliegensteil zuzusprechen, da diese kaum ins Gewicht fielen und die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren – die Aufhebung des Widerspruchsbescheides – obsiegen konnte. Die Beigeladenen waren gemäß § 154 Abs. 3 i.V.m. § 159 VwGO an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen Antrag, mit dem sie unterlagen, gestellt haben. Die Beigeladenen und der Beklagte haften gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner, weil das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem dieser einen gegen die Beigeladenen gerichteten Ablehnungsbescheid zum Fällen einer Schwarznuss aufgehoben und die Klägerin verpflichtet hat, die beantragte Fällgenehmigung zu erteilen. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks W ... in ... E ... (Flur 9, Flurstück a). Auf dem Grundstück steht der streitgegenständliche Baum, eine Schwarznuss, mit einem Stammumfang von ca. 134 cm. Die Beigeladenen stellten am 17. Oktober 2018 einen Fällantrag bei der Klägerin für diese Schwarznuss mit der Begründung, dass die Blätter und Früchte die Regenabläufe verstopfen, die herabfallenden Früchte das Auto des Nachbarn beschädigen würden und eine Baumhöhe von 30 m zu erwarten sei. Bei einer Vor-Ort-Begehung am 23. Oktober 2018 stellte die Klägerin fest, dass der Baum gesund und vital ist und keine Instabilität oder Schäden aufweist. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 lehnte die Klägerin die Fällung der Schwarznuss ab, da der Baum keine Schäden aufweise. Laub- und Fruchtfall seien kein Fällgrund, da diese vom Dach entfernt werden könnten, um Verstopfungen zu vermeiden. Hiergegen erhob der Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 21. November 2018 Widerspruch und führte aus, dass der Baum wild gewachsen sei. Durch den Abstand zum Haus von lediglich ca. 4 m seien Schäden am Gebäude zu erwarten, da der Wurzeldruck die Vertikalsperre des Kellerfundamentes beschädigen könnte und mit Wasserschäden zu rechnen sei. Bei Verstopfungen der Dachrinnen sei es bereits zu Wasserschäden am Dach gekommen. Zudem habe man bereits zum Ausgleich der Schwarznuss fünf Bäume als Ersatz gepflanzt. Mit E-Mail vom 19. Februar 2019 legte der Beigeladene zu 2) ferner eine Stellungnahme der Stadtwerke E ... (S ... ) zum Mindestabstand des Baumbestandes zu der Gas-Hauptleitung vom 18. Februar 2019 vor. Darin heißt es, dass „eine nachträgliche Baumbepflanzung im Schutzstreifen“ auf dem Grundstück festgestellt worden sei. Der Mindestabstand zwischen Leitungsbestand und Bepflanzung sei nicht eingehalten und dadurch sei die Zugänglichkeit, Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit der Gas-Hauptleitung beeinträchtigt. Die Bepflanzung sei nach dem Handbuch Gasnetze sowie DVGW Arbeitsblatt GW 25 nicht zulässig und der Beigeladene zu 2) wurde aufgefordert, den Baum zu entfernen. Mit E-Mail vom 11. April 2019 teilte der zuständige Mitarbeiter der S ... der Klägerin auf Nachfrage mit, dass die Leitungen zwischen 0,95 bis 1,00 m tief im Abstand von ca. 2,50 m zum Baum verlaufen würden. Aufgrund der geringen Grundfläche sei eine Umverlegung der Leitung nicht möglich. Eine Suchschachtung sei hingegen nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 teilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 2) mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Eine Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert gehe von dem Baum nicht aus. Dem Wurzeleinwuchs ins Fundament könne man mittels der Gebäudeabdichtung und zusätzlichem Wurzelsperrvlies vorbeugen. Der Mindestabstand zwischen Baum und Leitung sei zudem eingehalten. Eine Gefahr für die Leitungen sei nicht nachgewiesen, da eine Suchschachtung nicht durchgeführt worden sei. Anlässlich dieser könnte aber auch durch den Einbau eines Wurzelsperrvlieses das Eindringen der Wurzeln in die Leitung verhindert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 hob der Beklagte den Bescheid der Klägerin vom 25. Oktober 2018 auf und verpflichtete die Klägerin, den Beigeladenen die beantragte Fällgenehmigung zu erteilen. Die Nähe der Gasleitung zu dem streitgegenständlichen Baum stelle eine abstrakte Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert dar, weil dies im „worst-case Fall mit einem unbekannten Gastaustritt verheerende Folgen für Leib und Leben und das Eigentum“ der Beigeladenen nach sich ziehen würden. Eine Verlegung der Gasleitung sei nicht möglich und eine Suchschachtung nicht zielführend, da nach der Stellungnahme der S ... aufgrund des geringen Abstandes eine Gefahr bestehe. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Der Baum sei gesund und vital, verfüge über eine ausgezeichnete Kronenarchitektur und sei als Einzelbaum ortsbildprägend und wertvoll. Die Schwarznuss sei auch mit Blick auf den Klimawandel als wertvolle Baumart einzustufen, da sie als widerständig und tolerant gegenüber Hitze und Trockenheit gelte. Altbäumen kämen für Städte besondere Bedeutung zu, da unklar sei, inwieweit Neupflanzungen noch die Möglichkeit haben, gesund und vital zu wachsen. Laub- und Fruchtabfall würden keine Gefahr i.S.d. Baumschutzsatzung darstellen, da diese typische Lebensäußerungen seien. Der Wasserschaden am Dach resultiere aus einem mangelhaften Zustands des Daches. Ferner sei ein Wurzeleinwuchs in das Fundament des Hauses bei einer Vor-Ort-Begehung nicht festgestellt worden. Aber auch gegen eine solche bestehe die Möglichkeit des Einbaus eines Wurzelsperrvlieses. Der Abstand von Baum und Gasleitung sei ausreichend. Zudem bedarf es bei Konkurrenz zwischen Bepflanzung und Leitung immer einer Einzelfallentscheidung. Eine Fällung sei nur genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen werde, dass sich tatsächlich im Bereich der Leitung gefährliche Wurzeln befinden und man dieser Gefahr nicht anders als durch die Fällung begegnen könne. Eine Suchschachtung sei hingegen nicht vorgenommen worden. Bei dieser könnte zudem ein Wurzelsperrvließ verbaut werden. Wurzeln würden zudem nur in bereits undichte Rohre eindringen. Vorliegend sei dies jedoch auch nicht wahrscheinlich, da eine Gasleitung im Gegenzug zu Wasser keine Vorteile für den Baum biete. Die Schwarznuss werde vermutlich um die 20 m hoch, da das Wachstum in den späteren Jahren kulminiert und zurückgeht. Im Übrigen sei auf dem Grundstück der Beigeladenen ausreichend Platz einen größeren Baum zu beherbergen. Schäden am Dach könne man mit regelmäßigen Schnittmaßnahmen vorbeugen. Sturmereignisse würden als höhere Gewalt eingestuft und könnten die Fällgenehmigung nicht begründen. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Aufhebung und die Zurückweisung des Widerspruchsbescheides beantragt hat, beantragt sie nunmehr den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 - Az. 240.2-1525-011/19-EF - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die S ... habe zur Einschätzung der Lage eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt, weshalb diese Einschätzung einzelfallbezogen erfolgte. Selbst wenn der Mindestabstand eingehalten worden sei, bedeute dies nicht, dass die Leitung vor Einwüchsen sicher sei. Eine Verlegung der Leitungstrasse sei aufgrund der Grundstücksgröße nicht möglich. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass die Schwarznuss aufgrund der zu erreichenden Höhe von ca. 30 m ein Parkbaum und für einen Hausgarten ungeeignet sei. Durch das Wachstum der Schwarznuss sei in wenigen Jahren die Sicherheit der im Erdreich befindlichen Gasleitung nicht mehr gewährleistet. Es bestehe mithin die konkrete Gefahr einer Explosion infolge einer Beschädigung der Leitung durch die Wurzeln. Die Gefahr bestehe vor allem aufgrund der Feinwurzeln, welche bevorzugt in Verbindungsstücke von Rohren eindringen und Undichtigkeiten verursachen würden. Der Abstand zwischen dem Baum und den Leitungen betrage weniger als 2,50 m. Der Baum schädige zudem das Kellermauerwerk und das Dach des Hauses der Beigeladenen. Die Früchte der Schwarznuss würden beim Herabfallen gerade im Hinblick auf die Gewinnung weiterer Höhe des Baumes in den folgenden Jahren das Dach beschädigen. Der Einbau von Wurzelsperren sei unwirksam. Zudem müsse aufgrund des Klimawandels vermehrt mit Stürmen gerechnet werden, welche im schlimmsten Fall mit einem Umsturz des Baumes auf das Haus der Beigeladenen enden könnten. Die Sturmnacht vom 9./10. Oktober 2020 habe gezeigt, dass eine Gefahr von der Schwarznuss ausgehe. Das Dach sei durch herabhängende Äste zerkratzt und zahlreiche Äste seien dabei abgerissen worden. Zudem sei der Baum nicht ortsbildprägend, da im Wohngebiet weitere Altbäume zu finden seien. Das Gericht hat mit Schreiben vom 7. Juli 2021 daraufhin gewiesen, dass die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig sein könnte. Die Klägerin und der Beklagte haben daraufhin ergänzend vorgetragen, dass der Erlass und der Vollzug der Baumschutzsatzung nicht dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen seien. Dies habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des ThürNatSchG zum Ausdruck gebracht, indem er dort explizit in § 14 Abs. 1 Satz 5 ThürNatSchG regelte, dass die Gemeinden für den Vollzug der Satzung im eigenen Wirkungskreis zuständig seien. Die Beigeladenen meinen, dass die Klägerin der Rechtsaufsicht unterliege und eine Entscheidung dieser nicht durch eine Klage überprüfen lassen könne, sodass ihr die Klagebefugnis fehle. Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2021 den Baum und die Ortsbegebenheiten in Augenschein genommen und Herrn Huhn von der S ... GmbH E ... zu dem Verlauf der Gasleitungen und der Gefahr durch Wurzeln des Baumes als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2022 wird Bezug genommen. Daraufhin trug der Beklagte ergänzend vor, dass die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu dem von ihm getätigten Schreiben vom 19. Februar 2019 stehe. Es sei daher unklar, „welche weiteren Voraussetzungen für ein Belassen des Baumes noch zu erfüllen wären“. Der tatsächliche Verlauf der Leitung und der Wurzelbestand würden nach wie vor vermutet werden, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung nicht ausreichend in Frage gestellt sein würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die Verwaltungsakte (2 Heftungen) Bezug genommen.