Urteil
6 K 4/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1215.6K4.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung der Fällgenehmigung für eine Platane. Er ist Eigentümer des Grundstücks L. -G. -Straße 75d in E. , das mit einem Reihenendhaus nebst Grenzgarage bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück L. -G. -Straße 77, unmittelbar an der Grenze zu dem Grundstück des Klägers, steht die streitgegenständliche Platane auf, die einen Stammumfang von ca. 370 cm hat. Das Gelände des Nachbargrundstücks ist in diesem Bereich höher als das des Grundstücks des Klägers und wird durch eine Reihe von Granitstelen abgefangen. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich an der betreffenden Grundstücksgrenze die mit Natursteinen gepflasterte, auf Höhe des Baumes rund 290 cm breite Garageneinfahrt. Bereits im Jahre 2009 hatte der Kläger erfolglos eine Genehmigung für die Entfernung (unter anderem) dieser Platane beantragt. Die anschließende Klage vor der erkennenden Kammer (6 K 3556/09) hatte der Kläger im Ortstermin auf Hinweise des Gerichts zurückgenommen. Die Beklagte hatte im Gegenzug zugesagt, einen Kronenschnitt an dem betreffenden Baum sowie die Entfernung eines zweiten, im rückwärtigen Grundstücksbereich aufstehenden Baumes zu genehmigen. Am 5. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fällgenehmigung für die Platane. Zur Begründung führte er aus: Die Wurzeln des Baumes hätten nicht nur die Palisadeneinfassung seiner Einfahrt erheblich beschädigt, sondern auch die Pflasterung teilweise hochgehoben und beschädigt. Die Äste schlügen zudem schon bei leichtem Wind gegen die Fassade seines Hauses und verursachten dabei störende Geräusche. Auch der Lichteinfall werde erheblich beeinträchtigt. Ein Mitarbeiter der Beklagten führte daraufhin am 12. November 2018 eine Ortsbesichtigung durch und nahm den in Rede stehenden Baum in Augenschein. Mit Bescheid vom 29. November 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Zufahrt weise nur minimale Anhebungen auf, die ohne eine Schädigung des Baumes zu beheben seien. Die Verkleidung des Wurzelraumes mit Granitpalisaden ohne Hinterbetonierung sei ein fachlich-handwerklicher Fehler. Die Nutzbarkeit der Zufahrt werde durch den Baum nicht beeinträchtigt. Ein eingeschränkter Lichtraum liege nicht vor. Der Baum besitze eine hohe Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Am 2. Januar 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen in seinem Fällantrag und führt ergänzend aus: Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Beschädigungen seiner Einfahrt hinnehmen müsse. Es sei mit einer stetig voranschreitenden Schädigung – auch des Gebäudes – zu rechnen. Nachdem der Nachbar seine Einfahrt erneuert und dabei die Wurzeln des Baumes beschädigt habe, sei auch die Standfestigkeit des Baumes in Frage gestellt. In zahlreichen Vorgärten der Umgebung seien entsprechende Bäume beseitigt worden. Insofern treffe auch die Annahme nicht zu, die betreffende Platane habe eine hohe Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Wenn die Beklagte eine Erhaltung des Baumes wolle, dann müsse sie selbst für eine fachgerechte Abfangung – etwa durch Cortenstahlplatten – sorgen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2018 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Fällung der im Vorgarten des Grundstücks L. -G. -Straße 77, E. , stehenden Platane zu erteilen,hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, Cortenstahlplatten als Abfangung einzubringen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Ihr Mitarbeiter, der den Ortstermin durchgeführt habe, sei Gärtnermeister (Garten- und Landschaftsbau) und ausgebildeter Baum-Sachverständiger. Die Schäden am Pflaster ließen sich mit zumutbarem Aufwand (Sicherung der Steine, Anbringung einer flexiblen Grenzbefestigung – etwa einer Cortenstahlplatte –, Verputzen der Spalten des Pflasters) beseitigen. Dies sei allerdings Sache der Grundstückseigentümer. Schäden am Wohnhaus seien bei einem massiven Gebäude mit ausreichendem Fundament nicht zu erwarten. Auch die Standfestigkeit des Baumes sei nach Lage der Dinge nicht in Frage gestellt, weil es sich um eine eher oberflächliche Beschädigung der Wurzeln handele und Platanen insoweit eher unempfindlich seien. Der Berichterstatter hat am 26. August 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokollniederschrift und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit im Ortstermin einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung durch Bescheid vom 28. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung der Stadt E. vom 2. Juni 2006 (BSS). Die streitgegenständliche Platane ist nach Maßgabe der auf § 45 des früheren Landschaftsgesetzes NRW (jetzt § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW) beruhenden Baumschutzsatzung geschützt, da sie in einem Meter Höhe einen Stammumfang von mehr als 80 cm hat, § 3 Abs. 1 S. 1 BSS. Für die Beseitigung des Baumes bedarf es somit einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 BSS, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 S. 1 BSS. Eine solche Ausnahme oder Befreiung kann auch durch den von dem Baum nachteilig betroffenen Grundstücksnachbarn beantragt und gegebenenfalls erstritten werden. Vgl. dazu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2020 - 9 K 2682/19 -, juris (Rn. 22). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen indes nicht vor. Als Ausnahmetatbestand kommt vorliegend zunächst § 6 Abs. 1 lit. b) BSS in Betracht. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Leib und Leben ausgehen oder Sachschäden von erheblichem Wert verursacht werden und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2011 - 8 A 2003/09 -, juris (Rn. 4 ff.) m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 1. Februar 2013 - 6 K 4399/11 -, juris (Rn. 22), und vom 9. Oktober 2020 - 6 K 6066/18 -, juris (Rn. 17). Soweit der Kläger geltend macht, es seien Schäden durch die Platane an seinem Hausanschlusskanal und an der Gebäudefassade zu befürchten, ist der Vortrag unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Schäden sind nicht erkennbar. Es ist auch nicht etwa davon auszugehen, dass Leitungen und Gebäudesubstanz in der Nähe eines Baumes stets beschädigt werden. Bei einem ordnungsgemäß verlegten, unbeschädigten Kanal und bei einem fachgerecht angelegten Gebäudefundament ist vielmehr, wie auch die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, damit zu rechnen, dass der Baum sich in seinem Wurzelwachstum an die Situation anpasst und Schäden an den genannten Baulichkeiten nicht entstehen. Hinsichtlich des Umwerfens der zur Abfangung des Niveauunterschieds zwischen den Grundstücken aufgestellten Granitstelen und der Anhebung der Pflastersteine der Einfahrt ist bereits zweifelhaft, ob ein Sachschaden von bedeutendem Wert festzustellen ist. Bei der Inaugenscheinnahme der Auffahrt im Ortstermin konnten gewisse Unebenheiten des Pflasters sowie Risse in dem eingeschlämmten Fugenmörtel festgestellt werden. Zudem waren einige der Granitstelen entfernt, die offenbar durch den Baum umgeworfen worden waren. Ob darin ein Sachschaden von bedeutendem Wert liegt, mag letztlich dahinstehen. Aus Sicht des Gerichts ist dem Kläger jedenfalls zuzumuten, die vorgenannten Schäden zu beheben und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls mittels einer hinreichend stabilen Abfangung und einer sogenannten „Wurzelsperre“ dem erneuten Eintritt entsprechender Schäden in überschaubarer Zukunft entgegenzuwirken. Mit Schäden an Wegen und Zufahrten durch unterwachsendes Wurzelwerk muss in baumbestandenen Wohngegenden grundsätzlich gerechnet werden. Dass dem Kläger eine gelegentliche Sanierung, die sich keineswegs auf die gesamte Fläche der Garageneinfahrt beziehen müsste, wirtschaftlich nicht zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Ortstermin angegeben, er habe die Pflastersteine in dem fraglichen Bereich vor ein paar Jahren eigenhändig neu verlegt. Selbst wenn man insoweit die Arbeitskosten eines entsprechenden Fachunternehmens zugrunde legt, dürfte die Grenze der Zumutbarkeit indes nicht erreicht sein. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. November 2012 - 6 K 4641/10 -, juris (Rn. 26 f.), vom 4. Februar 2015 - 6 K 2442/12 -, juris (Rn. 20 f.) sowie vom 9. Oktober 2020 - 6 K 6066/18 -, juris (Rn. 38). Eine Gefahr im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b) oder c) BSS ist auch nicht mit Blick auf die Standfestigkeit des Baumes anzunehmen. Der Kläger hat keine konkreten Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Platane vorgetragen. Der mit entsprechenden Fachkenntnissen ausgestatte Mitarbeiter der Beklagten hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der streitgegenständliche Baum vital sei und dass die oberflächliche Verletzung des Wurzelwerks durch den Grundstücksnachbarn die Standfestigkeit des Baumes derzeit nicht in Frage stelle. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Eine Gefahr für Wohngebäude und Anlagen bzw. Leben und Gesundheit von Personen kann auch nicht wegen der nie ganz auszuschließenden Möglichkeit angenommen werden, dass Bäume bzw. deren Äste – auch wenn sie gesund sind – Belastungen durch starke Stürme und sonstige extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 BSS dar. Vgl. Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 29. September 1998 - 2 R 2/98 -, juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2015 - 6 K 2442/12 - juris (Rn. 23). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 S. 1 lit. b) BSS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 BSS im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, wobei die Satzung als einen Anwendungsfall ausdrücklich die „übermäßige Verschattung“ nennt. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 7 A 2646/92 - und Beschluss vom 13. Februar 2002 - 8 A 5373/99 -, juris (Rn. 15); VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris (Rn. 66); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2007 - 6 K 1020/05 -. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder von dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Lichteinfall auf sein Grundstück werde erheblich beeinträchtigt, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Der belaubte Teil der in Rede stehenden Platane beginnt erst knapp unterhalb der Traufe des Wohnhauses des Klägers. Ihre volle Breite erreicht seine Krone erst etliche Meter oberhalb des Firsts. Infolgedessen werden die Fenster des Gebäudes durch den Baum nur sehr bedingt verschattet. Das Gericht hat sich im Ortstermin davon überzeugt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung des von dem Kläger besonders hervorgehobenen Erdgeschosses nicht feststellbar ist. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren noch geltend gemacht hatte, bei starkem Wind schlügen Äste der Platane an seine Hauswand und verursachten eine unzumutbare Geräuschbelästigung, ist festzustellen, dass dieses Problem jedenfalls heute nicht mehr besteht. Im Ortstermin des Gerichts hat sich gezeigt, dass nach entsprechenden Baumpflegemaßnahmen die Äste der Platane nicht mehr an das Gebäude des Klägers heranreichen. Soweit der Kläger zuletzt noch hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zur Anbringung einer Stahlabfangung an seiner Grundstücksgrenze zu verurteilen, dürfte die Klage bereits unzulässig sein, weil der Kläger sich mit einem entsprechenden Begehren zunächst einmal an die Beklagte zu wenden hat. Der Antrag ist indes auch unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist nämlich nicht ersichtlich. Durch die Verbote der Baumschutzsatzung wird das Eigentum der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung in Form einer „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz) beschränkt. Die Grundstückseigentümer haben die Auswirkungen der geschützten Bäume somit hinzunehmen und gegebenenfalls auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§ 6 BSS) nicht erfüllt sind. Welchem der beiden Grundstückseigentümer die entsprechenden Pflichten im vorliegenden Fall obliegen, ist eine zivilrechtliche Frage, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.