OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 E 190/14.We, 7 E 190/14 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0306.7E190.14.WE.0A
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht einschlägig.(Rn.4) 2. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG ist nicht entscheidend, wie die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen den das Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschluss zu beurteilen sind.(Rn.25) 3. Wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG voraussichtlich als rechtmäßig zu beurteilen ist, ist für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel ohne besondere Bedeutung, dass das Vorhaben vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht wird.(Rn.54)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3), die diese selbst trägt, zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht einschlägig.(Rn.4) 2. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG ist nicht entscheidend, wie die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen den das Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschluss zu beurteilen sind.(Rn.25) 3. Wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG voraussichtlich als rechtmäßig zu beurteilen ist, ist für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel ohne besondere Bedeutung, dass das Vorhaben vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht wird.(Rn.54) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3), die diese selbst trägt, zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.750,- € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Geschäftszeichen 7 K 189/14 We geführten Anfechtungsklage gegen den vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 17.01.2014 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Weimar ist vorliegend als Gericht der Hauptsache nach § 45 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 1 VwGO sachlich und örtlich zuständig. Zwar entscheidet nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 VwGO das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren u. a. für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr betreffen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO können die Länder durch Gesetz vorschreiben, dass über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet. Hiervon hat der Landesgesetzgeber mit § 5 ThürAGVwGO auch Gebrauch gemacht. Danach entscheidet das Thüringer Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen. Ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vorliegend allerdings nicht gegeben. § 50 Abs. 1 Ziffer 6 VwGO enthält insoweit eine Sonderbestimmung. Danach entscheidet über Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die u. a. in dem Energieleitungsausbaugesetz bezeichnet sind, im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht. Die von dieser Maßnahme umfasste 380-kV-Höchstspannungsleitung im Abschnitt Vieselbach - Altenfeld ist Teil der Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz, die als Vorhaben Nr. 4 im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870 - EnLAG), aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG begründet dies die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mithin nicht gegeben. Mangels einschlägiger Sonderregelung verbleibt es damit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Der Antrag ist auch statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO i. V. m. § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, so dass hier § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. VwGO Anwendung findet. Der Antrag wurde auch fristgerecht eingereicht. Nach § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der verfahrensgegenständliche Beschluss dem vormals Bevollmächtigten des Antragstellers am 18.01.2014 sowie dem Antragsteller selbst am 20.01.2014 zugestellt. Der am 18.02.2014 bei Gericht, verbunden mit der hiergegen gerichteten Klage, gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit fristgemäß. Der mithin zulässige Antrag ist in der Sache allerdings unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung durchzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erkennen lässt, dass der gegen den belastenden Verwaltungsakt erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheint der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, verdient das Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang; denn ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig nicht. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Der Besitzeinweisungsbeschluss erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig mit der Folge, dass die privaten Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse am Vollzug dieses von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses zurückzutreten haben. Formelle Einwände gegen den Beschluss hat der Antragsteller bereits nicht geltend gemacht. Dahingehende Anhaltspunkte liegen dem Gericht auch nicht vor. Der gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderliche Antrag des Vorhabenträgers auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde unter dem 02.12.2013 gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 EnWG wurden vorliegend eingehalten. Nach dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Die den obigen Anforderungen entsprechende Ladung des Antragsgegners vom 11.12.2013 ging den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 12.12.2013 sowie dem Antragsteller selbst am 13.12.2013 zu. Insbesondere wurde die dreiwöchige Ladungsfrist eingehalten. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 07.01.2014 festgesetzt. Da der Antragsteller entsprechend § 44b Abs. 2 Satz 3 EnWG darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung entschieden werden kann, ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller zum Termin über die mündliche Verhandlung am 07.01.2014 nicht erschienen ist. Auch die Voraussetzung des § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG ist hier erfüllt. Danach ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Der Beschluss wurde dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 18.01.2014 und dem Antragsteller selbst am 20.01.2014, mithin innerhalb der vorbezeichneten Zwei-Wochenfrist zugestellt. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung erscheinen nach summarischer Prüfung gegeben. § 44b Abs. 1 EnWG bestimmt wörtlich: "Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht." Der Antragsteller hat zunächst unstreitig die Besitzüberlassung i. S. d. § 44b Abs. 1 Satz 1, 2. HS EnWG verweigert. Des Weiteren ist der Planfeststellungsbeschluss als grundlegende Voraussetzung des § 44b Abs. 1 EnWG vorliegend auch vollziehbar. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 31.01.2012 für das verfahrensgegenständliche Vorhaben den Plan festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG kraft Gesetzes vollziehbar. Den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2012 (Az. 7 VR 4/12) abgelehnt. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. 7 A 4.12) abgewiesen. Den Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 24.05.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.09.2013 (Az. 7 VR 3.13) abgelehnt. Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2013 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2013 erhobenen Verfassungsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher soweit ersichtlich auch keine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG erlassen. Schließlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Dies wurde vom Antragsgegner und von den Beigeladenen zu 1), 2) und 4) nachvollziehbar und plausibel dargelegt. So heißt es bereits in dem verfahrensgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschluss vom 17.01.2014: "Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich - wie bereits ausgeführt - im Leitungsabschnitt Vieselbach-Altenfeld zwischen Mast Nr. … und Mast Nr. … . Auf dem Grundstück ist der Maststandort für Mast Nr. … vorgesehen. Die 380-kV-Leitung Mecklar-Vieselbach der Beteiligten zu 1) und die 110-kV-Bahnstromleitung Weimar-Bebra der Beteiligten zu 2) werden bereits auf dem Grundstück betrieben. Die 110-kV-Bahnstromleitung soll so umgebaut werden, dass sie zukünftig auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld mitgeführt und die bestehende Bahnstromleitung zurückgebaut wird. Mit dem Bau der Freileitung ist begonnen worden. Die Fertigstellung der Leitung ist bis zum 01.08.2014 vorgesehen. Die verfahrensgegenständliche Grundstücksteilfläche befindet sich im Baulos 7 und wird nach dem dem Besitzeinweisungsantrag beigefügten Bauablaufplan spätestens ab dem 31.01.2014 für die Durchführung der Mastgründung und Mastmontage und ab dem 28.04.2014 für den Seilzug benötigt. Um die genannten Ziele zu erreichen und die 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld am 07.08.2014 in Betrieb nehmen zu können, sind nach den Ausführungen im Besitzeinweisungsantrag folgende Ecktermine für die Leitungserrichtung im Baulos 7 vorgesehen: Gründung Maste … 06.01.2014-07.03.2014 Mastmontage Maste … 17.02.2014-04.04.2014 Seilzug zwischen Masten … 07.04.2014-25.07.2014 Die verfahrensgegenständliche Grundstücksteilfläche muss für die Mastgründung und Mastmontage sowie für die sich anschließenden Seilzugarbeiten betreten und befahren werden. Der Seilzug muss, um den Bauablauf einhalten zu können, auf der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilfläche im Zeitraum 28.04.2014 bis 16.05.2014 erfolgen. Hierzu ist nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der Beteiligten zu 1) im Besitzeinweisungsantrag und in der mündlichen Verhandlung das erstmalige Betreten der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilfläche ab dem 31.01.2014 für Vermessungsarbeiten (Absteckung Fundamentgruben) notwendig. Die Inanspruchnahmenotwendigkeit und der Inanspruchnahmeumfang ergeben sich aus dem mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EnWG) planfestgestellten Lageplan und Rechtserwerbsverzeichnis. Die Inbesitznahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilfläche zum tenorierten Zeitpunkt 31.01.2014 ist für die Vorhabenrealisierung zwingend notwendig, da eine Verzögerung des Baufortschritts zwangsläufig auch eine Gefährdung und Verzögerung des weiteren Gesamtbauablaufes nach sich ziehen würde. Eine Verzögerung der Baufortführung würde im Hinblick auf den planfestgestellten Bauablauf zwangsläufig zu nicht kalkulierbaren Folgekosten führen und eine Verzögerung des gesamten Bauprojekts mit erheblichen finanziellen Folgen verursachen. Die besondere Dringlichkeit der Vorhabenrealisierung und der Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilfläche hierfür ergibt sich darüber hinaus aus Folgendem: Da in diesem Bereich der 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld die Mitnahme der in Betrieb befindlichen 110-kV-Bahnstromleitung der Beteiligten zu 2) vorgesehen ist und der Betrieb der 110-kV-Bahnstromleitung während der gesamten Baumaßnahme gewährleistet sein muss, ergibt sich ein zeitlich gedrängter Bauablauf. Die Beteiligte zu 2) hat nur ein sehr enges Zeitfenster für die Abschaltung der Altleitung und die Anschaltung der Neuleitung. Die Bauzeiten der Leitung sind an zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) langfristig abgestimmte und nicht verschiebbare Ausschaltzeiten der bestehenden 110-kV-Bahnstromleitung gebunden. Jede Bauverzögerung kann hier zu erheblichen Betriebskomplikationen führen." Die Beigeladene zu 1. führt in der ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.02.2014 beigefügten Anlage weiter aus: "Wie bereits im Antrag auf Besitzeinweisung vom 02.12.2013 dargelegt und im Besitzeinweisungsbeschluss vom 17.01.2014 zutreffend wiedergegeben (Seite 8 des Beschlusses) ist in dem betroffenen Bereich der 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld die Mitnahme der in Betrieb befindlichen 110-kV-Bahnstromleitung der D GmbH vorgesehen. Der ununterbrochene Betrieb dieser Bahnstromleitung muss während der gesamten Baumaßnahme gewährleistet sein. Daher ergibt sich ein zeitlich gedrängter Bauablauf. Die D GmbH hat nur ein sehr enges Zeitfenster für die Abschaltung der Altleitung und die Anschaltung der Neuleitung. Die Bauzeiten der Leitung sind zwischen der Vorhabensträgerin 50 und der D GmbH langfristig abgestimmte und nicht verschiebbare Ausschaltzeiten der bestehenden 110-kV-Bahnstromleitungen gebunden. Jede Bauverzögerung wird hier zu erheblichen Betriebskomplikationen und letztlich zu einer Verschiebung neuer Bauzeiten in das Jahr 2015 führen. Als Anlage 1 fügen wir bereits dem Antrag auf Besitzeinweisung vom 12.02.2013 beigefügten Bauablaufplan bei. Daraus ergibt sich der Zeitplan, dem die mit der D GmbH abgestimmte Ausschaltzeiten zugrunde liegen. Bis zum 25.04.2014 ist danach die Fertigstellung des Mastes Nr. … erforderlich um den ab 28.04.2014 geplanten Seilzug von jeweils einem System der 380- und 110-kV-Leitungen im Leitungsabschnitt Mast Nr. … beginnen zu können. Dieses ist wiederum die Voraussetzung um die Seilschwenkung vom 110-kV-Bahnstrommast Nr. … zum ersten 380-/110-kV Mitnahmemast Nr. … durchführen zu können. Für diese Leitungsschwenkung ist die Ausschaltung des 1. Systems der Bahnstromleitung 312-1 im Zeitraum 16.06. - 18.06.2014 erforderlich. Ab 19.06.2014 ist die Demontage des 110-kV-Provisoriums (Baufreiheitsbedingung) für den weiteren Seilzug der zweiten 380- bzw. 110-kV-Leitung geplant. Ab 30.06.-01.08.2014 erfolgt dann der Seilzug der zweiten Leitungssysteme im Leitungsabschnitt Mast Nr. … . Und im Anschluss erfolgt die Schwenkung des 2. Systems der Bahnstromleitung 312-2 bis zum 06.08.2014. Eine Verschiebung der Ausschaltzeiten der 110-kV-Bahnstromleitung auf einen anderen Zeitraum in 2014 ist nicht möglich, da diese Maßnahme im Jahresausschaltplan des 110-kV-Bahnstromnetzes mit anderen Instandhaltungsmaßnahmen fest abgestimmt ist. Sollten diese v. g. Ausschaltungen nicht genutzt werden können, ist die Schwenkung der 110-kV-Bahnstromleitung für das Jahr 2015 bei der D GmbH neu zu beantragen bzw. abzustimmen. Das zurzeit bestehende 110-kV-Provisorium müsste bis zur Realisierung der Mitnahme bestehen bleiben und die 380-kV-Leitung Vieselbach - Altenfeld könnte wegen der fehlenden Baufreiheit in 2014 nicht vollständig errichtet bzw. in Betrieb genommen werden. Die von der Besitzeinweisung betroffene Leitung "Thüringer Strombrücke", auch Südwestkuppelleitung genannt, führt im Endausbauzustand zum Umspannwerk des Kernkraftwerks (KKW) Grafenrheinfeld in Bayern. Das KKW Grafenrheinfeld wird aufgrund gesetzlicher Regelungen im Jahr 2015 abgeschaltet. Zur Sicherstellung der Stromversorgung im nordbayerischen Raum hat die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Leitung daher eine besondere Bedeutung, da sie gewissermaßen den bisher im KKW produzierten Strom "ersetzt". Dies wird auch seitens der Bundesnetzagentur immer wieder betont. So führte Der Präsident der Bundesnetzagentur etwa in der als Anlage 2 beigefügten Pressemitteilung vom 28.06.2013 (Seite 3) zum Zeithorizont aus: "Bereits an dieser Stelle zeigt sich die dringende Notwendigkeit eines schnellen Netzausbaus. Insbesondere die Fertigstellung der Südwest-Kuppelleitung zwischen Thüringen und Franken ist von großer Bedeutung für das Gelingen der sicheren Abschaltung des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld im Dezember 2015"… " Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Davon, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, ist demzufolge auszugehen. Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde fehle es an der gebotenen Dringlichkeit, vermag ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Über die Voraussetzungen hinaus, die in § 44b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG genannt sind, dürfen an eine vorzeitige Besitzeinweisung keine weiteren Anforderungen gestellt werden; dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Andere befürchtete Nachteile Betroffener dürfen nicht in diesem Rahmen, sondern müssen in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren (Planfeststellungsverfahren, Enteignungsverfahren) berücksichtigt werden. Ein Ermessensspielraum steht der Enteignungsbehörde nicht zu. Es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung, wie der Gesetzeswortlaut "hat einzuweisen" zeigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 22 AS 13.4009). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der festgestellte Plan auch dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen ist und für die Enteignungsbehörde bindend ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 2. HS EnWG). Ungeachtet dessen ist das Nichtzuwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für den Antragsteller nicht unzumutbar. Insbesondere werden mit der Vollziehung des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses nicht, wie von ihm befürchtet, vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 44b Abs. 6 EnWG sind für den Fall, dass der festgestellte Plan aufgehoben wird, auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Nach alledem war der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 2) und 4), die jeweils einen Antrag gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind, zu tragen (§ 154 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) trägt diese selbst, da die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 VwGO insoweit nicht vorliegen. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Angaben des Antragstellers im Hauptsacheverfahren und ermäßigt den angegebenen Betrag von 3.500,- € für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG).