Beschluss
7 VR 4/12
BVERWG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben nach § 43 EnWG entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; über vorläufigen Rechtsschutz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
• Ein Anspruch auf vollumfängliche gerichtliche Überprüfung einer Bedarfsfeststellung aus dem EnLAG steht der Gemeinde, die nicht Grundrechtsträger ist, nicht zu.
• Ein Eigentümer, dessen Grundstück erstmals durch Leiterseile betroffen wird, ist antragsbefugt; seine Einwendungen sind im summarischen Rechtsschutzverfahren auf Kausalität der gerügten Fehler für die Eigentumsinanspruchnahme zu prüfen.
• Unter den Umständen des vorläufigen Rechtsschutzes führen behauptete Verstöße gegen Naturschutz- oder Landschaftsschutzvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie kausal für die Eigentumsinanspruchnahme sind.
• Die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind im summarischen Verfahren nicht als evident sachwidrig anzusehen, so dass die Interessen der Antragsteller dem öffentlichen Vollziehungserfordernis nicht überwiegen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellung für 380‑kV‑Leitung; Bedarfsfeststellung und Abwägung nicht evident fehlerhaft • Ein Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben nach § 43 EnWG entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; über vorläufigen Rechtsschutz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. • Ein Anspruch auf vollumfängliche gerichtliche Überprüfung einer Bedarfsfeststellung aus dem EnLAG steht der Gemeinde, die nicht Grundrechtsträger ist, nicht zu. • Ein Eigentümer, dessen Grundstück erstmals durch Leiterseile betroffen wird, ist antragsbefugt; seine Einwendungen sind im summarischen Rechtsschutzverfahren auf Kausalität der gerügten Fehler für die Eigentumsinanspruchnahme zu prüfen. • Unter den Umständen des vorläufigen Rechtsschutzes führen behauptete Verstöße gegen Naturschutz- oder Landschaftsschutzvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie kausal für die Eigentumsinanspruchnahme sind. • Die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind im summarischen Verfahren nicht als evident sachwidrig anzusehen, so dass die Interessen der Antragsteller dem öffentlichen Vollziehungserfordernis nicht überwiegen. Die Gemeinde (Antragstellerin zu 1) und ein Grundstückseigentümer/ Gaststättenbetreiber (Antragsteller zu 2) klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb des zweiten Abschnitts einer 380‑kV‑Höchstspannungsleitung (Vieselbach–Altenfeld). Das Vorhaben quert Randbereiche der Gemeinde und sieht auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 die Errichtung eines Mastes vor; auf anderen Grundstücken der Gemeinde werden Leiterseile erstmals überspannt. Die Antragsteller rügen insbesondere fehlende Planrechtfertigung, fehlerhafte Abschnittsbildung, Eingriffe in Fremdenverkehr sowie Versäumnisse im Natur-, Arten- und Landschaftsschutz. Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Im Verfahren über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz prüft das Bundesverwaltungsgericht Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Klage nur summarisch. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Das Vorhaben fällt unter § 43 EnWG; die Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig. • Antragsbefugnis: Der Eigentümer (Antragsteller zu 2) ist antragsbefugt; die Gemeinde (Antragstellerin zu 1) hat in Bezug auf ihr Selbstverwaltungsrecht nichts Substantielles vorgetragen, ihre Antragsbefugnis kann im Eilverfahren dahinstehen. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Im summarischen Verfahren ist zu prüfen, ob die Klage voraussichtlich Erfolg hat; nur wenn gerügte Rechtsfehler kausal für die Eigentumsinanspruchnahme sind, können sie zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. • Naturschutz und Landschaftsschutz: Die gerügten naturschutzrechtlichen Mängel sind nicht geeignet darlegt, dass ohne sie das konkret betroffene Grundstück unberührt bliebe; viele Einwendungen wurden nicht substantiiert im Anhörungsverfahren vorgetragen und sind nach § 43a Nr.6 EnWG ausgeschlossen. • Abschnittsbildung: Die Abschnittsbildung ist zulässig; sie verletzt nicht das Abwägungsgebot, weil grenzüberschreitende und verfahrenspraktische Erwägungen eine Unterteilung rechtfertigen und der Abschnitt eigene energiewirtschaftliche Funktionen hat. • Bedarfsfeststellung und EnLAG: Die planrechtfertigende Bedarfsfeststellung gemäß EnLAG ist anwendbar und nicht evident sachwidrig; Einwände, dass Optimierungsmaßnahmen oder Hochtemperaturseile den Neubau ersetzen könnten, sind nicht substantiiert und verhalten sich zum Stand der Technik. • Abwägung: Die Planfeststellungsbehörde hat die einschlägigen Belange, auch touristische Interessen der Gemeinde, angemessen gewichtet; es ist nicht dargetan, dass durch die Sichtbarkeit der Leitung eine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus zu erwarten ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage wird abgelehnt. Die Antragsteller können im summarischen Verfahren nicht hinreichend darlegen, dass die Klage voraussichtlich zum Erfolg führt; weder die Bedarfsfeststellung noch die getroffene Abwägung sind evident fehlerhaft. Insbesondere sind die geltend gemachten naturschutz-, landschafts- und tourismusbezogenen Einwendungen nicht kausal für eine besondere Beeinträchtigung des konkreten Eigentums oder für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 43e Abs.1 EnWG gegenüber den Schutzinteressen der Antragsteller.