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Beschluss

6 E 547/12 We

VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2012:1029.6E547.12WE.0A
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Leitsätze
1) Der Erlass eines Duldungsbescheides im Zusammenhang mit einer anschlussbeitragsrechtlichen Forderung stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. VwGO dar. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch entfaltet demnach keine aufschiebende Wirkung. (Rn.4) 2) Zum Ermessen des Beitragsgläubigers bei dem Erlass eines Duldungsbescheides.(Rn.33) 3) Der Duldungsverpflichtete ist durch die etwaige Bestandskraft oder Rechtskraft des Heranziehungsbescheides gegen den Beitragspflichtigen nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die seiner Heranziehung zugrunde liegende öffentliche Last existiere nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.846,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der Erlass eines Duldungsbescheides im Zusammenhang mit einer anschlussbeitragsrechtlichen Forderung stellt die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. VwGO dar. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch entfaltet demnach keine aufschiebende Wirkung. (Rn.4) 2) Zum Ermessen des Beitragsgläubigers bei dem Erlass eines Duldungsbescheides.(Rn.33) 3) Der Duldungsverpflichtete ist durch die etwaige Bestandskraft oder Rechtskraft des Heranziehungsbescheides gegen den Beitragspflichtigen nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die seiner Heranziehung zugrunde liegende öffentliche Last existiere nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe(Rn.16) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.846,23 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 546/12 We) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2009 (Registriernummer:112-21467/39084-DU) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.04.2012 anzuordnen, ist zulässig (nachfolgend 1.), führt aber in der Sache nicht zum Erfolg (nachfolgend 2.) 1) Der Erlass eines Duldungsbescheides, hier auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b ff des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG – i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Abgabenordnung – AO – stellt im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - die Anforderung einer öffentlichen Abgabe dar. Der Begriff der „Anforderung“ ist gesetzlich nicht weiter definiert und daher der Auslegung zugänglich. Der bundesgesetzlich angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei der Anforderung von Abgaben und Kosten beruht nach einhelliger Auffassung auf der Intension, Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs zu vermeiden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 80 Rdnr. 55). Ausgehend von dieser Intension ist der Begriff „Anforderung“ nicht auf die Anforderung von Geldleistungen zu beschränken, sondern dahingehend zu verstehen, dass jede Geltendmachung eines auf die Deckung einer Abgabenschuld gerichteten Anspruchs eine Anforderung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt (in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 12.09.2011 – 20 CS 11.1957 -, zitiert nach juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.10.2007 – 1 B 340/07 -, NJW 2008, 250; OVG Koblenz, Beschluss vom 11.01.1989 – 6 B 79/88 - NJW 1989, 1878-1879). – Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch und die nachfolgend erhobene Klage haben damit keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist somit statthaft. Der Antrag begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Übrigen. Zwar hat der Antragsteller es versäumt, vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zu stellen, was gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich Zugangsvoraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 31.08.2009 – 6 E 24/09 We –, nicht veröffentlicht, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Antragsgegner hat aber gleichwohl in einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 07.12.2011 erklärt, dass er den – in Wahrheit nicht existenten – Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung ablehne. In einem solchen Fall, in dem sich der Antragsgegner bereits ersichtlich eine abschließende Meinung über den Aussetzungsantrag gebildet hat, wäre das Verlangen nach einer erneuten Antragstellung bloße Förmelei und ist somit ausnahmsweise entbehrlich. 2. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgaben- und Kostenbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren analog anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen jedoch lediglich dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Rechnung tragend - in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. In diesem Zusammenhang können in der Regel weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Beides bleibt vielmehr dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen (ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -; ThürVBl. 1998, 184, 185 f.; OVG NW, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.). Davon ausgehend bleibt der Antrag des Antragstellers in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 c ThürKAG i.V.m. § 77 Abs. 2 AO hat der Eigentümer eines Grundstücks wegen einer Beitragsforderung, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Inanspruchnahme des duldungspflichtigen Eigentümers erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b ff ThürKAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO durch Erlass eines Duldungsbescheides. Voraussetzung eines rechtmäßigen Duldungsbescheides ist zunächst eine materielle Duldungspflicht in Form einer auf dem betroffenen Grundstück ruhenden, öffentlichen Last, hier resultierend aus § 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG. Die öffentliche Last begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft ausschließlich an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last, vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99 -, NVwZ-RR 2002, 774-776, BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 25/85 -, NJW 1987, 2098). In Anspruch kann sie jedoch erst genommen werden, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Unstreitig bestand im Zeitpunkt des an den vormaligen (Mit-)eigentümer gerichteten Beitragsbescheides vom 12.11.2008 ein Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Der Beitragsbescheid fand nach summarischer Prüfung seine Rechtsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners vom 17.05.2004, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 16.06.2004 - BGS-EWS 2004 -. Damit sind jedenfalls vor Erlass des Beitragsbescheides an den vormaligen Eigentümer sachliche Beitragspflichten und daraus resultierend eine entsprechende öffentliche Last auf dem jetzt im (Mit-)eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück entstanden. Die gegen den ursprünglichen Beitragsschuldner gerichtete Beitragsforderung ist auch nicht wieder erloschen, was, worauf der Antragsteller im Ansatz zu Recht hinweist, zu einem Untergang auch der öffentlichen Last führen würde. Das Grundstück selbst war nicht Teil der Insolvenzmasse in dem gegen den vormaligen Eigentümer durchgeführten Insolvenzverfahren, weil es bereits vorher an den Antragsteller veräußert worden war (Grundbucheintragung des Antragstellers als (Mit-)eigentümer am 01.12.2009; Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den vormaligen Eigentümer am 01.12.2009). Daher konnte die öffentliche Last auch nicht durch einen lastenfreien Erwerb des Erstehers nach § 91 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes – ZVG – untergehen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 13.01.2012 – 6 E 475/11 We -, nicht veröffentlicht). Die Beitragsforderung selbst ist aber auch durch das gegen den vormaligen Eigentümer durchgeführte Privatinsolvenzverfahren nicht untergegangen. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren einen Betrag von 550,14 € zur Befriedigung seiner Beitragsforderung erlangt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist aber die Restforderung in Höhe von 23.384,91 € nicht erloschen. Denn dies wäre nur der Fall, wenn der vormalige Eigentümer in seinem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung (vgl. §§ 287, 289 Insolvenzordnung – InsO -) erlangt hätte. Tatsächlich kann der vormalige Eigentümer diese aber nach dem Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 07.12.2010 - Az.: 171 IN 654/09 -, veröffentlicht online unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ erst nach der sog. Wohlverhaltensphase gemäß § 285 InsO zum 01.12.2015 erlangen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides setzt ferner voraus, dass der zugrundeliegende Beitragsanspruch gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2009 – 9 LA 419/07 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 25/85 -, NJW 1987, 2098). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Soweit der Antragsteller in diesem Kontext einwendet, es fehle aufgrund der Bestimmungen der Insolvenzordnung während der Wohlverhaltensphase an der Einzelvollstreckungsbefugnis des Beitragsgläubigers gegen den persönlich Beitragspflichtigen, kann er damit nicht gehört werden. Denn die Bestimmungen der Insolvenzordnung beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzschuldner bzw. zur Insolvenzmasse, hindert aber die Insolvenzgläubiger nicht daran, gegen Dritte, die für Schulden des Insolvenzschuldners persönlich oder – wie hier - dinglich haften, vorzugehen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.07.2007 – 1 B 340/07 -, NJW 2008, 250 ff). Würde man der Argumentation des Antragstellers folgen, liefe die öffentliche Last in Fällen wie dem vorliegenden komplett leer. Während der Wohlverhaltensphase bestünde ein Vollstreckungshindernis, danach wäre die öffentliche Last wegen der gewährten Restschuldbefreiung erloschen. Das ist sicherlich nicht die Intension des Gesetzgebers. Der Antragsteller hat gegen den angefochtenen Duldungsbescheid weitere Einwände erhoben, die sich auf die Höhe der entstandenen öffentlichen Last und auf die fehlende Rechtmäßigkeit des an den persönlich Beitragspflichtigen gerichteten Beitragsbescheids beziehen. Die Befassung mit diesen Einwänden setzt aber die Klärung der grundsätzlichen und vorgreiflichen Frage voraus, ob und gegebenenfalls mit welchen Einwänden der Duldungspflichtige insoweit überhaupt gehört werden kann. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht kann der Duldungsverpflichtete alle Einwendungen gegen den dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Anspruch geltend machen. Er muss allerdings auch eine Bestandskraft des Beitragsbescheides gegen sich gelten lassen. Hergeleitet wird dies in Anlehnung an die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Anfechtungsgesetz und weitergehend begründet mit dem Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht (vgl. zum Steuerrecht eingehend BFH, Urteil vom 01.03.1988 – VII R 109/86 -, NJW 1988, 3176, in diesem Sinne auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand 128. Erg.-Lief. März 2012, § 77 AO, Tz. 5; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, §19 Rdnr. 120; Intemann in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 1. Aufl. 2004, § 77 AO, Rdnr. 28). Diese Auffassung stelle auch keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzanspruches des Duldungspflichtigen dar. Denn dessen Inanspruchnahme sei nicht wegen der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Beitragsschuldners, sondern allein wegen des zur Duldungspflicht führenden Tatbestandes gerechtfertigt. Das Beitragsschuldverhältnis gehe den Duldungspflichtigen gleichsam nichts an. Nach der Gegenansicht kann der Duldungspflichtige nicht nur Einwendungen gegen Mängel des Duldungsbescheid als solchen erheben, sondern darüber hinaus auch sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Beitragsbescheides und zwar auch dann, wenn dem Beitragspflichtigen selbst Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides wegen einer mittlerweile eingetretenen Bestandskraft abgeschnitten sind. Dies gelte insbesondere für Einwände des Duldungspflichtigen gegen die Existenz einer öffentlichen Last (in diesem Sinne etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.1995 – 9 L 6166/93 -, BeckRS 2005, 21821; OVG Münster, Urteil vom 10.08.1998 -, 22 A 2059/95 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 112; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 06.05.2004 – 2 A 178/02 -, Beck RS, 25134; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 46. Erg.-Lief. März 2012, § 8 Rdnr. 194a). Beide Auffassungen vermögen die Kammer nicht völlig zu überzeugen. Gegen die erste Auffassung spricht, dass die Akzessorietät der öffentlichen Last jedenfalls in dem hier maßgeblichen, landesgesetzlich geregelten, Beitragsrecht an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht anknüpft, aber nur in Anspruch genommen werden kann, soweit die persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist (ThürOVG, Beschluss vom 20.12.2001 – 4 EO 867/99 -, a.a.O.). Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll ersichtlich dem Beitragsgläubiger mit der öffentlichen Last eine nachrangige Möglichkeit zur Befriedigung seines Beitragsanspruchs gesichert werden, wenn tatsächlich eine öffentliche Last entstanden ist und die Heranziehung des persönlich Beitragspflichtigen ohne Erfolg bleibt. Die materielle Duldungspflicht knüpft also zunächst ausschließlich an die Existenz einer öffentlichen Last und damit an die Entstehung sachlicher Beitragspflichten an. Daher kann dem Duldungspflichtigen der Einwand, es bestehe gar keine öffentliche Last oder nicht in der geltend gemachten Höhe, nicht mit Blick auf einen bestandskräftigen Beitragsbescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen genommen werden. Am Heranziehungsverfahren zwischen Beitragsgläubiger und persönlich Beitragspflichtigen ist der Duldungsverpflichtete nicht beteiligt. Außerdem ist es nur der Beitragsbescheid, der in Bestands- bzw. Rechtskraft erwächst (im hier interessierenden Bestands-/Rechtskraftzusammenhang mit Wirkung nur inter partes) und nicht die öffentliche Last selbst. Die Akzessorietät besteht zwischen der öffentlichen Last und der abstrakten Beitragsforderung, nicht mit einem Beitragsbescheid. Deshalb geht, worauf diese Ansicht ja selbst hinweist, den Duldungspflichtigen in der Tat die bloße Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides gegen den persönlich Beitragsschuldner „nichts an“ (so die plastische Formulierung bei Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 19, Rdnr. 120). Wohl aber die Existenz einer öffentlichen Last, denn diese ist der eigentliche Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen. Diese Überlegungen liegen auch der oben erwähnten Gegenansicht zugrunde. Nach Auffassung der Kammer geht die Gegenansicht aber in den rechtlichen Konsequenzen zu weit. Nach dem Vorstehenden können dem Duldungspflichtigen – mit der Gegenansicht zu Recht - Einwände gegen die Existenz einer öffentlichen Last nicht durch die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides gegen den Beitragspflichtigen genommen werden, weil die öffentliche Last ein gesetzlich angeordnetes Tatbestandsmerkmal der Heranziehung des Duldungspflichtigen ist, also das Verhältnis Abgabengläubiger/Duldungsverpflichteter betrifft. Die Kammer sieht aber keinen Grund, dem Duldungsverpflichteten darüber hinaus die Möglichkeit zu geben, sich auf Einwände zu berufen, die – außerhalb der Frage nach der Existenz der öffentlichen Last und den sonstigen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides (vgl. hierzu Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, a.a.O, § 191 Rdnr. 142 ff) - ausschließlich das Verhältnis des Beitragspflichtigen zum Beitragsgläubiger betreffen. Wie gesagt, ist der Duldungsverpflichtete am Heranziehungsverfahren zwischen Beitragsgläubiger und persönlich Beitragspflichtigen nicht beteiligt. Über die Existenz der öffentlichen Last hinaus postuliert das Gesetz in diesem Kontext – zu Recht – auch nicht die Forderung, dass der gegen den persönlichen Beitragspflichtigen ergangene Heranziehungsbescheid in jeder Hinsicht rechtmäßig sein müsste. Das widerspräche auch dem oben referierten Sinn und Zweck der öffentlichen Last als Institut einer nachrangigen Haftung des jeweils aktuellen Eigentümers. Entscheidend sind danach die objektiv existierende öffentliche Last und die erfolglose Inanspruchnahme des persönlich Beitragspflichtigen, mehr aber auch nicht. Mit diesem Ausschluss von Einwendungen wird der Duldungsverpflichtete auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten unverhältnismäßig belastet. Denn er hat bereits vor dem Erwerb des Grundstücks die Möglichkeit, die Frage einer auf dem zu erwerbenden Grundstück ruhenden öffentlichen Last zu überprüfen. Die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides gegen den persönlich Beitragspflichtigen kann bestenfalls auf einer anderen Ebene eine Rolle spielen, nämlich bei der Ausübung des Ermessens im Zuge der Heranziehung des Duldungspflichtigen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Duldungspflichtigen zunächst alle Einwendungen allgemeiner Art gegen den Duldungsbescheid zustehen, daneben auch der Einwand, die öffentliche Last existiere nicht oder nicht in dieser Höhe. Die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides gegen den Beitragspflichtigen ist insoweit ohne Belang. Daher bedarf es an dieser Stelle keiner Ausführungen zu der Frage mehr, ob der Beitragsbescheid gegen den persönlich Beitragspflichtigen tatsächlich bestandskräftig geworden ist, wie der Antragsgegner meint. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Kammer insoweit erhebliche Zweifel hat. Der vom Beitragspflichtigen nicht weiter angefochtene Änderungsbescheid vom 10.02.2009 als bloßer Teilrücknahmebescheid im Gegensatz zu einem sog. „unechten Änderungsbescheid“ dürfte diese Folge nicht herbeigeführt haben und ein Widerspruchsbescheid ist, soweit ersichtlich, bis heute nicht ergangen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiter, dass der Antragsteller nicht mit der Begründung durchdringen kann, der Duldungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beitragsbescheid nicht von dem Antragsgegner, sondern von einem von diesem eingeschalteten Geschäftsbesorger erlassen worden sei. Denn dieser Mangel (vgl. zuletzt ThürOVG, Beschluss vom 23.02.2012 – 4 ZKO 711/11 -, zitiert nach juris) betrifft nur das Beitragsschuldverhältnis. Notwendig und zugleich hinreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des Beitragsbescheides ergebnislos versucht hat, den persönlich Beitragspflichtigen heranzuziehen. Dem Grunde nach gehört wird der Antragsteller hingegen mit seinem Einwand, die öffentliche Last bestehe nicht in der vom Antragsgegner geltend gemachten Höhe. Insoweit hat der Antragsteller zunächst vorgetragen, das Grundstück liege nicht, wie im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde gelegt, im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch – BauGB), sondern im unbeplanten Innenbereich. Allerdings hat er nicht vorgetragen, warum, seine Annahme als zutreffend unterstellt, deshalb die öffentliche Last niedriger sein sollte. Die Prüfung der Frage, ob das Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich angehört, ist nach der Aktenlage (hier: das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Luftbild des Grundstücks) bzw. nach den allgemein zugänglichen Quellen (hier: google maps) nicht eindeutig zu beantworten. Fraglich ist die Existenz eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BauGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879-881 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Für die zutreffende bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks als Außenbereich durch den Antragsgegner könnte immerhin die fehlende Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks sprechen. Der westlich gelegene Parkplatz stellt wohl keine Bebauung in diesem Sinne dar, weil ihm in der Wahrnehmung kein solches Gewicht zukommen dürfte, dass man ihm maßstabbildende Kraft zumessen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 – 4 C 15/90 -, DVBl 1993, 111). Denkbar ist z.B. auch, dass eine Besichtigung vor Ort (die im hier vorliegende Eilverfahren untunlich ist) ergibt, dass der Schlegelstraße eine trennende Funktion dergestalt zukommt, dass sie die südlich gelegene Bebauung dem Innen- und die nördliche Bebauung (u.a. das Grundstück des Antragstellers) dem Außenbereich zuweist. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach den oben genannten Maßstäben haben die verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Einordnung des Grundstücks als Außenbereichsgrundstück kein so erhebliches Gewicht, dass sie die – partielle - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Duldungsbescheid rechtfertigen (sofern eine Einordnung des Grundstücks im Innenbereich überhaupt zu einer kleineren öffentlichen Last würde). Der Antragsteller hat für den Fall der Einordnung des Grundstücks als Außenbereichsgrundstück weiter eingewandt, die Höhe der geltend gemachten öffentlichen Last sei fehlerhaft berechnet. Zum Einen sei die verwirklichte Geschossfläche falsch berechnet, zum Anderen habe der Antragsgegner es versäumt, eine zugunsten des Beitragspflichtigen und damit auch eine zugunsten des Antragstellers eingreifende Privilegierung zu berücksichtigen. Auch dieser Einwand, in der Sache ebenfalls auf die Geltendmachung einer betragsmäßig zu hohen öffentlichen Last gerichtet, greift nicht durch: Im Einzelnen: Nach summarischer Prüfung sind die sachlichen Beitragspflichten auf der Grundlage der BGS-EWS 2004 rückwirkend zum 01.01.2003 entstanden, weil das in Rede stehende Grundstück nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners bereits zu diesem Zeitpunkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen war (vgl. § 3 BGS-EWS 2004). Der Antragsgegner hat sich in der Beitrags- und Gebührensatzung in nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des Beitragsmaßstabs für einen kombinierten Geschossflächenmaßstab entschieden (vgl. zu diesem Maßstab im Allgemeinen Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rdnr. 1492). Zur Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils für bebaute Grundstücke im Außenbereich bedient sich der Antragsgegner einer sog. Umgriffslösung (§ 5 Abs. 2 d sowie § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2004). Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt dabei die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 (in der konkreten Satzungsgestaltung des Antragsgegners), höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. Als beitragspflichtige Geschossfläche gilt die Geschossfläche der genehmigten Bebauung bzw. die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung (vgl. zu diesem Beitragsmaßstab ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 – 4 N 547/98 -, ThürVBl 1999, 212-215, Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rdnr 1481). Wegen der Berechnung der Beitragshöhe (hier: der Höhe der öffentlichen Last) wird auf den Beitragsbescheid an den persönlich Beitragspflichtigen vom 12.08.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides (Teilrücknahmebescheides, s.o., Bl. 51-54 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge) sowie die Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.06.2012 (Bl. 57 der Gerichtsakte) Bezug genommen Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Beitragsberechnung (hier: Geschossflächenfaktor) einwendet, der Antragsgegner habe bei einem der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude einen zweigeschossigen Ausbau angenommen, obwohl das Gebäude nur über ein Geschoss verfüge, fehlt diesem Vortrag die notwendige Substantiierung. Weder hat der Antragsteller das Gebäude genauer bezeichnet (hier hätte sich ein Abgleich mit den Daten des Antragsgegners angeboten), noch hat er seinen Vortrag näher glaubhaft gemacht, etwa durch die Vorlage von Fotografien. Der Antragsteller hat im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, der Antragsgegner habe bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche (Grundstücksflächenfaktor) zu Unrecht nicht den Privilegierungstatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 3 p der BGS-EWS in Ansatz gebracht. § 3 hat in der seit der 1. Änderungsatzung unverändert fortgeltenden Form folgenden Wortlaut: § 3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle: 1. des § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. des § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. des § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, 3. für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert (Grenzwert) übersteigt. … p) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, beträgt 6.025 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 7.833 m². Mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS, veröffentlicht am 19.12.2005 im Thüringer Staatsanzeiger hat der Antragsgegner den Anforderungen der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 Rechnung getragen und mit Blick auf §§ 7 Abs. 7, 21 a Abs. 2 und 4 ThürKAG verschiedene Privilegierungstatbestände eingeführt (vgl. Hofmann in Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand 55. Erg.-Lief. Juli 2012, Kennziffer 20.07, Kennzahl 9.3). Die 1. Änderungssatzung berücksichtigt dabei, soweit es die Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes betrifft, nur die unmittelbaren Anwendungsfälle des § 7 Abs. 7 ThürKAG, also die Fälle, in denen die sachlichen Beitragspflichten erst zum 01.01.2005 oder später entstanden sind. Nach summarischer Prüfung bedarf es aber auch nicht zwingend einer satzungsrechtlichen Ausformung der Überleitungsbestimmungen des § 21a Abs. 4 ThürKAG, weil sich diese bereits abschließend aus dem Gesetz selbst ergeben. Da im vorliegenden Fall die sachlichen Beitragspflichten auf dem unstreitig gewerblich genutzten Grundstück bereits vor dem 01.01.2005 entstanden sind, macht der Antragsteller mit seinem Vortrag sinngemäß geltend, hinsichtlich der öffentlichen Last sei durch das Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS unter Anwendung des §§ 21 a Abs. 4 ThürKAG ein nachträgliches Vollstreckungshindernis eingetreten (vgl. VG Weimar, Urteil vom 13.10.2011 – 6 K 206/09 We -, nicht veröffentlicht). Denn die Vollstreckbarkeit des Beitragsbescheides und damit auch der öffentlichen Last sei nunmehr auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der vorstehend referierten Privilegierungsbestimmung ergebe. Dieser so verstandene Einwand ist im rechtlichen Ansatz zutreffend. Entsteht durch die Anwendung der §§ 21a Abs. 4, 7 Abs. 7 ThürKAG i.V.m mit den entsprechenden Satzungsregelungen einer Beitragssatzung hinsichtlich einer Beitragsforderung, auf die noch nicht gezahlt wurde, nachträglich ein Vollstreckungshindernis, so schlägt dieses Vollstreckungshindernis wegen der Akzessorietät der öffentlichen Last auch auf die Höhe der Vollstreckbarkeit der öffentlichen Last durch. Der Duldungspflichtige ist mit diesem Einwand auch nicht ausgeschlossen (s.o), denn es handelt sich um eine die Duldungspflicht unmittelbar betreffende Frage und nicht um eine solche, die – nur – das Beitragsschuldverhältnis zwischen Beitragsgläubiger und persönlichem Beitragsschuldner betrifft. Der Antragsteller verkennt indessen, dass vorliegend eine Anwendung von Privilegierungsbestimmungen schon im Ansatz nicht in Betracht kommt. Der Antragsgegner hat sich, wie oben ausgeführt, zur Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils für bebaute Grundstücke im Außenbereich, die über einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung verfügen, in zulässiger Weise einer sog. Umgriffslösung bedient. Diese knüpft ihrer Struktur nach bereits an einen nur „tatsächlichen“ Vorteil an, wie ihn der Gesetzgeber bei der Novellierung des ThürKAG zur Begrenzung der Beitragslast im Auge hatte (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Beitragsbegrenzungsgesetzes, Lt-Drs. 4/5333). Für die Anwendung eines Privilegierungstatbestandes ist daher bei einer solchen Satzungsregelung und einem bebauten, an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstück schon dem Grunde nach kein Raum. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe bei Erlass des Duldungsbescheides das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, kann das Gericht dem nicht folgen. Richtig ist zunächst, dass dem Antragsgegner durch den Verweis in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b ff ThürKAG auf § 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO ein Ermessen eingeräumt wird (BayVGH, Beschluss vom 12.09.2011 – 20 CS 11.1957 -, zitiert nach juris; HessVGH, Beschluss vom 22.01.2010 – 5 B 3254/09 -, KStZ 2010, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2009 – 9 LA 419/07 -, NVwZ-RR 2009, 906; OVG Koblenz, Beschluss vom 11.01.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, a.a.O,, § 191 AO, Rdnr. 144; Intemann in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, § 77, Rdnr. 24; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O, § 8 Rdnr. 193a). Dabei ist zwischen dem Entschließungsermessen und dem Auswahlermessen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Entschließungsermessens (die Frage, „ob“ der Antragsgegner einen Duldungsbescheid erlässt) neigt die Kammer nach summarischer Prüfung dazu, dieses Ermessen als sog. „intendiertes Ermessen“ zu bewerten (zuweilen auch als „Regelermessen“ bezeichnet). Zum Begriff des intendierten Ermessens hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 23.07.2002 aus dem Bereich des Zuwendungsrechts im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt ausgeführt: Das in § 44a LHO eingeräumte Ermessen ist durch den Regelungszweck und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit „intendiert“. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Subventionsbewilligung - zum Teil unter Modifikation der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung - in neuester Zeit sinngemäß festgestellt (vgl. Urteil vom 16.06.1997, NJW 1998, 2233; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.1983, NVwZ 1983, 552; anders OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1984, NVwZ 1985, 120): Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt beim Widerruf einer Subventionsbewilligung wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. Aus den Grundsätzen des gelenkten bzw. intendierten Ermessens ergibt sich weiter: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, daß sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellende Begründung (vgl. BVerwGE 72, 1 [6]; 91 [82, 90]). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.“ (ThürOVG, Urteil vom 23.07.2002 – 2 KO 591/01 -, ThürVBl 2003, 56-61) Auch das Entschließungsermessen beim Erlass eines Duldungsbescheides im Bereich des landesgesetzlich geregelten Kommunalabgabengesetzes ist dergestalt intendiert, dass die Behörde in aller Regel beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Erlass eines Duldungsbescheides verpflichtet ist (so auch BayVGH, Beschluss vom 12.09.2011 – 20 CS 11.1957 -, zitiert nach juris). Diese Überzeugung gewinnt die Kammer aus einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Beitragserhebungspflicht der Kommunen im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts (vgl. ThürOVG, Urteil vom 31.05.2005 – 4 KO 1499/04 -, ThürVBl 2006, 178 ff). Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Kontext ausgeführt, mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG) schränke der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 S 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen seien grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibe nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaube. - Dies gilt nach Auffassung der Kammer aus denselben Gründen gleichermaßen für die Erhebung von Entgelten im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen. Etwas anderes kann nicht etwa daraus gefolgert werden, dass in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG von „sollen“ die Rede ist, in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG hingegen von „können“. Diese unterschiedliche Terminologie ist dem Umstand geschuldet, dass im Bereich der Abwasserbeseitigungseinrichtungen eine Refinanzierung von Investitionskosten bei der Herstellung (Anschaffung etc.) auch ganz oder teilweise durch die Erhebung privatrechtlicher Entgelte erfolgen kann. Die Formulierung „sollen“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG wäre daher mit dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung nicht vereinbar gewesen. Im Übrigen ist die Verwendung des Begriffs „können“ durch den Gesetzgeber nicht gleichsam ein „Kontraindikator“ für ein nicht intendiertes Ermessen. Entscheidet sich daher eine Gemeinde oder ein Zweckverband für eine zumindest partielle Refinanzierung der Investitionskosten bei Abwasserbeseitigungseinrichtungen durch die Erhebung von Beiträgen, ist ihr Ermessen bei der Erhebung dieser Beiträge im gleichen Umfang intendiert wie das Ermessen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Dies vorausgesetzt, ist das Entschließungsermessen der Kommune bei dem Erlass von Duldungsbescheiden ebenfalls ein intendiertes. Denn in der Sache handelt es sich nur um eine nachrangige Form der Erhebung und Durchsetzung von Beitragsansprüchen, bei der im Rahmen der Ermessensausübung auch die Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze im Vordergrund steht. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach pflichtwidrigen Ausübung des Entschließungsermessens durch den Antragsgegner sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner habe es versäumt, seinen Anspruch gegen den persönlich Beitragspflichtigen rechtzeitig durch eine „Blockade“ des Grundbuchs und eine „dingliche Geltendmachung“ zu verfolgen. Dabei verkennt er allerdings zunächst, dass eine „Blockade“ des Grundbuchs gar nicht möglich ist, weil es sich nach § 54 Grundbuchordnung bei der öffentlichen Last nach § 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG um ein nicht eintragungsfähiges Recht handelt. Aber auch eine besondere Versäumnis bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Beitragsanspruchs gegen den persönlichen Beitragsschuldner liegt nicht vor. Denn die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erweist sich in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger seine Rechte im Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners geltend gemacht hat und er den Duldungspflichtigen benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des Abgabeschuldners in Anspruch nehmen will (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2009 - 9 LA 419/07 -, NVwZ-RR, 906; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 06.08.2012 - 20 CS 12.1143 -, zitiert nach juris). Sonstige Anhaltspunkte, die den Antragsgegner zu einer weiteren Abwägung im Rahmen seines Ermessens hätten veranlassen müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zu besonderen Fallkonstellationen, bei denen dies der Fall sein kann BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 25/85 -, NJW 1987, 2098). Danach ist es mit Blick auf die oben referierte Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.07.2002 auch nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zum Inhalt der behördlichen Ermessensentscheidung enthält. Zwar findet hier hinsichtlich des notwendigen Begründungsumfangs nicht, wie in der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, § 39 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes – ThürVwVfG –Anwendung, sondern über § 15 Abs. 1 Nr. 3 b ThürKAG die Bestimmung des § 121 AO. Diese Regelung stellt aber insoweit keine höheren Anforderungen als § 39 ThürVwVfG. Soweit in Rechtsprechung und Literatur in diesem Kontext zuweilen eine Darlegung der Ermessenserwägungen im Duldungsbescheid gefordert wird (z.B. ausdrücklich OVG Koblenz, Beschluss vom 11.01.1989 – 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878), ist dies dem Umstand geschuldet, dass dort jeweils (beispielsweise für das jeweilige Landesrecht oder in rein steuerlichen Zusammenhängen) nicht von einem intendierten Ermessen ausgegangen wird. Nach alldem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts, erarbeitet von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe (NVwZ 2004, S. 1327 f.) die Festsetzung von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes für angemessen hält, soweit es sich um Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt.