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Urteil

3 K 1578/23 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:1017.3K1578.23WE.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitsteuer herangezogenen getrenntlebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden. (Rn.17) 2. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 17 Thüringer Verfassung (juris: Verf TH) sowie mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Thüringer Verfassung (juris: Verf TH) und mithin ungültig. (Rn.17) 3. Der kommunale Satzungsgeber überschreitet mit der Besteuerung dieser Fallgruppen den ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Typisierung und Pauschalierung bzw. Vereinfachung der Steuererhebung.(Rn.19)
Tenor
1. Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit das Verfahren im Hinblick auf den Bescheid der Stadt Erfurt vom 24. Januar 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird der Bescheid der Stadt Erfurt vom 6. Februar 2023 betreffend Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 2023 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten hinsichtlich des eingestellten wie auch des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vollstreckbar, soweit das Verfahren eingestellt ist. Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, wird die Berufung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitsteuer herangezogenen getrenntlebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden. (Rn.17) 2. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 17 Thüringer Verfassung (juris: Verf TH) sowie mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Thüringer Verfassung (juris: Verf TH) und mithin ungültig. (Rn.17) 3. Der kommunale Satzungsgeber überschreitet mit der Besteuerung dieser Fallgruppen den ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Typisierung und Pauschalierung bzw. Vereinfachung der Steuererhebung.(Rn.19) 1. Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit das Verfahren im Hinblick auf den Bescheid der Stadt Erfurt vom 24. Januar 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird der Bescheid der Stadt Erfurt vom 6. Februar 2023 betreffend Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 2023 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten hinsichtlich des eingestellten wie auch des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vollstreckbar, soweit das Verfahren eingestellt ist. Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, wird die Berufung zugelassen. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Aufhebungsbescheid der Beklagten von 23. Januar 2024 in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen, also im Umfang der streitigen Entscheidung, ist die zulässige Klage begründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Erfurt vom 6. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 2023 ist, soweit er nicht durch den Aufhebungsbescheid der Stadt Erfurt von 2024 aufgehoben und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, im Übrigen rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung der hier gegen den Kläger festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist die einschlägige Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStSErf) vom 9. November 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Oktober 2009 gemäß Beschluss Nr. 1536/09 i.V.m. den landesgesetzlichen Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 ThürKO, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ThürKAG. Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beklagte örtlich und sachlich zuständig, der Kläger wurde ordnungsgemäß angehört, § 28 Abs. 1 ThürVwVfG. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist in materieller Hinsicht rechtswidrig. Soweit § 2 Abs. 1 der hier von der Beklagten angewandten Zweitwohnungssteuersatzung Stadt Erfurt für – wie hier – Fälle getrenntlebender Eheleute, die ihre Kinder im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell – d.h. in einer von den Kindern ständig und von den Eheleuten zur Betreuung der Kinder abwechselnd genutzten Wohnung als Erstwohnsitz – oder – wie beim Kläger im weiteren Verlauf – im familien- bzw. sorgerechtlichen Wechselmodell – zwei abwechselnd für die Kinder genutzte Wohnungen der Eheleute jeweils als Erstwohnsitz – keine Ausnahme von der satzungsmäßigen Zweitwohnungssteuerpflicht vorsieht im Unterschied zu am Erstwohnsitz nicht getrenntlebenden Eheleuten – mit oder sogar ohne Kinder –, erweist sich die steuerrechtliche Satzungsbestimmung als unvereinbar zum einen mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der „Familie“ nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und den entsprechenden Bestimmungen der Thüringer Verfassung und verletzt zum anderen auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; diese Verfassungsverletzungen führen zur Nichtigkeit des § 2 der Steuersatzung in Fällen von familien- und sorgerechtlichen Nest- und Wechselmodellen am Erstwohnsitz, also auch im Falle des Klägers. Insbesondere für die festzustellende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nicht getrenntlebenden Eheleuten, ggf. sogar ganz ohne Kinder, sind hinreichende sachliche Gründe für eine unterschiedlich steuerliche Behandlung weder von der Beklagten nachvollziehbar dargetan noch auch sonst von Amts wegen erkennbar. Die „Entscheidung“ des Klägers zur Beibehaltung eines Erstwohnsitzes in Leipzig ist genauso viel und genauso wenig „frei“ wie dies bei kinderlosen, zusammenlebenden Eheleuten der Fall ist. Die fehlende Ausnahme verletzt den Schutzbereich des Art. 6 GG und den Schutz auch von Teil-Familien eklatant, weil die aus Sicht der Beklagten „freie“ Entscheidung des Klägers zur Praktizierung des Nest- oder Wechselmodells eben gerade verfassungsrechtlich geschützt ist, und zwar genauso geschützt ist wie dies bei nicht getrenntlebenden Eheleuten der Fall ist. Überdies verstößt die Steuerpflicht im vorliegenden Fall offensichtlich gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Wie bereits angesprochen, sind sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Steuerhöhe „nicht so hoch“ ist, ändert daran nichts. Denn dies gilt ja in gleicher Weise im Verhältnis zu nicht getrenntlebenden Ehegatten. Wieso sich hier Teil-Familien durch die streitgegenständliche Steuererhebung schlechter behandeln lassen müssen, hat die Beklagte nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Eine Verletzung des Art. 3 GG entfällt nicht dadurch, dass es sich im vorliegenden Falle noch um eine grundsätzlich zulässige pauschalierende Vereinfachung bzw. Typisierung handelte. Die im Einzelfall in Nuancen vielfältigen familienrechtlichen Kinderbetreuungsmodelle, wie hier namentlich Nest- und Wechselmodelle, stellen in ihrer Gesamtheit eine zentrale und verfassungsrechtlich besonders geschützte Fallgruppe der „Familie“ im Sinne von Art. 6 GG dar, deren Ausklammerung in § 2 der Satzung die grundsätzliche Befugnis des Satzungsgebers zur Vereinfachung und Typisierung ganz wesentlich überschreitet und mithin Art. 6 und Art. 3 GG tiefgreifend verletzt. Dazu ist auch klarzustellen, dass auch eine beispielsweise eher geringe Zweitwohnungssteuerpflicht aufgrund einer sehr preiswerten (Zweit-)Wohnung im Stadtgebiet Erfurt in aller Regel wegen der nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung ebenfalls unzulässig ist. Etwas ist auch den von der Beklagten und von der Widerspruchsbehörde angeführten Entscheidungen des FG Hamburg vom 23. September 2020 – 3 K 167/19 – bzw. vom 20. November 2020 – 3 K 57/20 – zu entnehmen. Zum einen lassen sich diese Entscheidung jedenfalls nicht auf die vorliegenden Fallgestaltungen angemessen übertragen. Zum anderen können die Gründe diese Urteile mit Blick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz auch von Teil-Familien und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und Familie auch dem Grunde nach nicht überzeugen. Die Kammer vermag den Argumenten dieser Entscheidungen vorliegend nicht beizutreten. Im Ergebnis ist der Kläger nicht zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer an seinem Zweitwohnsitz in Erfurt verpflichtet. Denn § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung ist insoweit nichtig und scheidet folglich als materielle Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid aus. Die Festsetzung der Steuer verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten. Nach alledem hat die Klage, soweit das Verfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen im Hinblick auf die Aufhebung durch den Bescheid vom Januar 2024 nicht eingestellt wird, im Übrigen in vollem Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten Teils des Verfahrens aus § 161 Abs. 2 VwGO, weil es insoweit der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufgrund der voraussichtlichen Erfolgsaussichten – siehe dazu die entsprechenden Ausführungen zum streitig entschiedenen Teil – aufzuerlegen; insoweit ist die Entscheidung vollstreckbar. Im Übrigen, also hinsichtlich der streitigen Entscheidung, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit insoweit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der streitigen Fragen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eheleuten mit Zweitwohnsitz mit sorgerechtlich betreuten ehelichen Kindern im Nest- oder Wechselmodell am Erstwohnsitz im Vergleich zu getrenntlebenden Eheleuten nach Art. 3 Abs. 1 GG zuzulassen. ‚Dies gilt auch für die Frage der hier bejahten Überschreitung der im Rahmen von Art. 3 GG regelmäßig möglichen Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Satzungsgebers. Der Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 1. April 2022 mit Nebenwohnsitz in Erfurt gemeldet. Seit dem 1. April 2022 lebten der Kläger und seine Ehefrau im familienrechtlichen Sinne getrennt. Die ehelichen Kinder wurden am Ort des Erstwohnsitzes in Leipzig im Nestmodell abwechselnd von den Eheleuten sorgerechtlich betreut, später auch im Wechselmodell. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde der Kläger über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Kenntnis gesetzt. In der Folge reichte er die erbetenen Auskünfte und steuerlichen Erklärungen bei der Stadt Erfurt ein. Die Nettokaltmiete für die Zweitwohnung betrug 500,00 Euro monatlich. Im weiteren Schriftwe3chsel machte der Kläger auch für seine persönliche Situation eine Ausnahme von der Steuerpflicht geltend. Er lebe von seinen Kindern nicht getrennt. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Erfurt vom 6. Februar 2023 wurde gegen den Kläger eine Steuer in Höhe von insgesamt 1.600 Euro festgesetzt, zum 9. März 2023 in Höhe von 640,00 Euro, zum 1. Juli 2023 in Höhe von 960,00 Euro und für die Folgejahre in Höhe von 960,00 Euro jährlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, der satzungsmäßige Ausnahmetatbestand gelte auch für ihn. Seine Kinder und er bildeten eine Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Von seinen Kindern lebe er ungeachtet des sorgerechtlichen Nestmodells nicht getrennt. Er genieße daher auch den Schutz des Art. 6 GG. Mit Schreiben vom 19. April 2023 wurde der Widerspruch dem Landesverwaltungsamt u.a. unter Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 23. September 2020 – 3 K 167/19 – vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2023 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuer seien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Erfurt i.V.m. § 54 Abs. 1 ThürKO, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ThürKAG erfüllt. Als Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von der melderechtlichen Bestimmungen sei der Kläger dem Grunde nach steuerpflichtig. Die Satzung sehe lediglich eine Ausnahme von der Steuerpflicht für nicht getrenntlebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor, nicht hingegen für getrenntlebende Ehepaare unabhängig von den konkreten familienrechtlichen Betreuungsverhältnissen bezüglich ehelicher Kinder. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sei nach den Grundsätzen des Urteils des FG Hamburg vom 20. November 2020 – 3 K 57/20 – nicht gegeben. Danach habe der Kläger frei entschieden, einen zweiten Wohnsitz in Erfurt zu nehmen und den ersten Wohnsitz beizubehalten, um die ehelichen Kinder im familienrechtlichen Nestmodell abwechselnd mit der Ehefrau zu betreuen. Die Steuerpflicht greife in diese Entscheidung nicht ein und störe das Familienleben nicht eingriffsgleich. Zumal der Kläger auch Kindergeld und besoldungsrechtlichen Familienzuschlag erhalte. Die Zweitwohnungssteuer betreffe typischerweise nicht Familien, sondern alle Personalen mit mehreren Wohnsitzen. Zudem sei die Höhe der streitgegenständlichen Steuer nicht so erheblich, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Klägers ausüben könnte. Dem Gesetzgeber stehe zudem bei Massenerscheinungen wie hier grundsätzlich die Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung zu. Bei einer Typisierung beträfen die eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personalen, der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht sehr intensiv. Vorliegend sei der Satzungsgeber auch nicht von einem atypischen Leitbild ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 11. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze Art. 6 GG und sei daher rechtswidrig. Auch sein Zusammenleben mit seinen Kindern in seinen besonderen sorgerechtlichen Betreuungsmodellen falle in den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 GG. Soweit die Beklagte ihm eine Ausnahme von der Steuerpflicht verwehre, sei dies eine nicht durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verletze auch Art. 3 Abs. 1 GG. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. Januar 2024 Bezug genommen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Steuerbescheid vom 6. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 2023 durch den Aufhebungsbescheid der Stadt Erfurt vom 23. Januar 2024 aufgehoben worden ist. Aufgrund der sorgerechtlichen Verhältnisse habe er keine freie Entscheidung treffen können. Die Grundsätze des FG Hamburg seien auf den vorliegenden Fall nicht sachgerecht übertragbar. Im Übrigen beantragt der Kläger, den verbleibenden Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Erfurt vom 6. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 4. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Steuerbescheid im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe im Widerspruchsbescheid und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des FG Hamburg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in elektronischer Form und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ferner auf die ergänzenden Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift).