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Urteil

3 K 125/17

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Vertrauensschutz bei sich ständig wiederholenden Beihilfeleistungen bei chronisch Kranken.(Rn.21) 2. Zur Beihilfefähigkeit elektronischer Blutzuckermessgeräte mit Hautsensor, hier "FreeStyle Libre-Gerät".(Rn.25)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung der Beihilfebescheide der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.03.2016 und vom 14.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheids der Landesfinanzdirektion vom 03.01.2017 eine weitere Beihilfe in Höhe von 138,63 € zu bewilligen, außerdem Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 25.01.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vertrauensschutz bei sich ständig wiederholenden Beihilfeleistungen bei chronisch Kranken.(Rn.21) 2. Zur Beihilfefähigkeit elektronischer Blutzuckermessgeräte mit Hautsensor, hier "FreeStyle Libre-Gerät".(Rn.25) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung der Beihilfebescheide der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 16.03.2016 und vom 14.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheids der Landesfinanzdirektion vom 03.01.2017 eine weitere Beihilfe in Höhe von 138,63 € zu bewilligen, außerdem Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 25.01.2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist zu einem größeren Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm angeschafften Sensoren für das FreeStyle Libre-Messgerät. Dieser Anspruch ergibt sich einmal aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (1.), aber auch aus den Vorschriften der Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - über Geräte zur Selbstkontrolle (2.). Er ist allerdings im Hinblick auf die in der ThürBhV normierte jährliche Selbstbeteiligung zu kürzen (3.). Der Anspruch auf Verzinsung der zuzusprechenden Beihilfe besteht (4.). 1. Zwar setzt jeder Beihilfeantrag ein neues Verwaltungsverfahren in Gang, so dass allein eine frühere Bewilligung von Beihilfe ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf eine erneute Bewilligung zu begründen vermag (vgl. das - auch vom Beklagten angeführte - Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, Juris Rdnr. 44). Dies ergibt sich letztlich aus dem allgemein akzeptierten Grundsatz, dass es keine Gleichheit im Unrecht (bzw. keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung) gibt und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Fortführung einer nunmehr für rechtswidrig erkannten bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. etwa Heun in Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Art. 3 Rdnr. 60; Randelzhofer1Gleichbehandlung im Unrecht?Gleichbehandlung im Unrecht?, JZ 1973, 536, 542). Allerdings bedarf dieser Grundsatz in bestimmten Konstellationen der Einschränkung, da nicht nur das Gebot der (rechtmäßigen) Gleichbehandlung, sondern auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Kernprinzipien des Rechtsstaatsgebotes zählen (vgl. Heun a.a.O.; Randelzhofer a.a.O. S. 543 f.). Hierbei ist die Dauer der bisherigen Praxis und auch das Ausmaß der im Vertrauen darauf getroffenen Dispositionen in den Blick zu nehmen (vgl. Randelzhofer a.a.O.). Dass insbesondere Kettenbewilligungen von Leistungen der Gewährung einer Dauerleistung rechtsähnlich sind und deshalb die Grundsätze über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden sind, wenn die Behörde eine weitere Bewilligung ablehnt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 31.03.1977 (- V C 42.75 -, Juris Rdnr. 32) festgestellt. Die entsprechende Anwendung des heutigen § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - auf eine (wie hier vorliegend) Situation einer Kettenbewilligung von begünstigenden Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung bewilligt worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass eine Rücknahme (hier eine Nicht-Weiterbewilligung) ausscheidet, soweit der Betreffende schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsaktes (hier auf die weitere Bewilligungspraxis) vertraut hat. Schutzwürdig ist das Vertrauen vor allem, soweit der Betroffene entsprechende - nicht rückgängig zu machende - Vermögensdispositionen bereits getroffen hat (hier der Erwerb der Sensoren). Dem entspricht auch die Verfahrensweise im Steuerrecht. Auch dort ist ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine längere Verwaltungspraxis anerkannt. Wird etwa durch eine finanzgerichtliche Entscheidung die Auslegung einer Steuernorm zuungunsten des Steuerpflichtigen verändert („verschärft“), so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa den Beschluss vom 26.09.2007 - V B 8/06 -, Juris Rdnr. 14) die Finanzverwaltung verpflichtet, für in der Vergangenheit im Hinblick auf die bisherige Praxis getroffene Vermögensdispositionen Billigkeitsregelungen zu treffen. In der konkreten Situation der Beihilfebewilligung folgt daraus: wenn die Beihilfestelle einem chronisch Kranken über einen längeren Zeitraum immer wieder Beihilfe zu in regelmäßigen zeitlichen Abschnitten anfallenden medizinischen Aufwendungen bewilligt, ist es ihr zwar nicht verwehrt, eine von ihr nunmehr für rechtswidrig eingeordnete Bewilligungspraxis zu beenden, sie muss also keineswegs auch in der Zukunft immer wieder rechtswidrig entscheiden bzw. bewilligen (hierauf weist Randelzhofer a.a.O. S. 544 hin). Sie muss dann aber den durch die Beihilfebewilligung über einen längeren Zeitraum (nach Auffassung der Kammer etwa ein Jahr) entstandenen Vertrauensschutz des betroffenen Beamten berücksichtigen und darf ihre Bewilligungspraxis nur für die Zukunft ändern. Erst nach einer Mitteilung an den Beamten über die zukünftige rechtliche Einordnung der bisher als beihilfefähig eingeordneten medizinischen Aufwendungen, sei es in einem speziellen Anschreiben, sei es als Hinweis in einem Bewilligungsbescheid, kann sie zukünftig eine Beihilfe für diese Aufwendung versagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen nicht nur Bagatellbeträge betreffen. Konkret für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach einem ersten Hinweis im Beihilfebescheid vom März 2016 allein aus der bisherigen Bewilligungspraxis kein Anspruch auf eine Beihilfe für im April 2016 und später angeschaffte Sensoren besteht, wohl aber für bis zum März erworbene. Denn die Beihilfestelle hat hier unstreitig über ein Jahr Beihilfe für die Sensoren bewilligt. Diese monatlichen Kosten von über 100 € sind auch keine Bagatellbeträge. Hier streitig sind auch Aufwendungen für die Anschaffung von Sensoren im Dezember 2015 sowie im Januar und Februar 2016, also im Zeitraum vor der ersten Ablehnung. Aus den, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, weiteren sporadischen Beihilfebewilligungen für die FreeStyle Libre-Sensoren durch die Beihilfebescheide der Landesfinanzdirektion vom 15.06.2016 und 11.07.2018 kann dagegen - außer organisatorischem Verbesserungsbedarf innerhalb der Beihilfestelle - nichts weiter abgeleitet werden. 2. Der Anspruch auf Beihilfe für die vom Kläger erworbenen Blutzuckermesssensoren für das FreeStyle Libre-Gerät besteht aber auch direkt aus § 21 ThürBhV, die Ablehnung der Beihilfebewilligung war also rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV sind die Aufwendungen für die Anschaffung von Geräten zur Selbstkontrolle beihilfefähig, soweit sie in der Anlage 4 Nr. 1 (zur ThürBhV) aufgeführt sind. In der Anlage 4 Nr. 1 zur ThürBhV ist (unter Überschrift B) u.a. aufgeführt: „Blutzuckermessgerät“. Weitere Ergänzungen oder Einschränkungen finden sich dort nicht. Das FreeStyle Libre-Gerät dient der Bestimmung des Blutzuckers und unterfällt deshalb diesem Begriff. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürBhV sind auch Aufwendungen für den Betrieb der Geräte i.S. des Abs. 1 Satz 1 beihilfefähig. Hierunter fallen unproblematisch die hier streitigen Hautsensoren, die der regelmäßigen Erneuerung im Abstand von zwei Wochen bedürfen. Allerdings gelten auch für die Beihilfefähigkeit von Selbstkontrollgeräten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV bzw. für die Aufwendungen für den Betrieb der Geräte die allgemeinen Regeln des § 7 ThürBhV für Aufwendungen des Beamten in medizinischen Angelegenheiten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ThürBhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Hierüber entscheidet nach § 7 Abs. 1 Satz 7 ThürBhV (sowie nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürBhV2in Hs. 2 ist Ermächtigung zur Einholung medizinischer Gutachten enthalten, wovon die Landesfinanzdirektion hier Gebrauch gemacht hat (Gutachten von Prof. Dr. Stein)in Hs. 2 ist Ermächtigung zur Einholung medizinischer Gutachten enthalten, wovon die Landesfinanzdirektion hier Gebrauch gemacht hat (Gutachten von Prof. Dr. Stein)) die Beihilfestelle, unterliegt dabei aber einer vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19/06 -, Juris Rdnr. 9). Bei seinen Überlegungen zur Beihilfefähigkeit der Sensoren hat das Gericht folgendes berücksichtigt: Die Blutzuckermessung bei an Diabetes Erkrankten erfolgt bisher durch die Messung der kapillaren Blutglukose. Ein in der Regel der Fingerkuppe entnommener Bluttropfen wird auf einen Teststreifen übertragen, dieser in ein Messgerät eingelegt und dort der Blutzuckergehalt bestimmt und angezeigt (SMBG3Selbst-Messung Blut-GlukoseSelbst-Messung Blut-Glukose). Diese Technik ist mittlerweile ausgereift, manche Systeme erreichen dabei fast die Genauigkeit von Laborwerten4diese und die folgenden Erkenntnisse hat das Gericht insbesondere zwei im Internet abrufbaren Stellungnahmen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) entnommen: „Praxisempfehlung der DDG: Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes“ (2017) und „Stellungnahme der AGDT zum Ersatz von Blutglukosemessungen durch Messungen mit Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) oder Flash-Glukosemonitoring (FGM)“ (Januar 2016); ADGT: Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der DDGdiese und die folgenden Erkenntnisse hat das Gericht insbesondere zwei im Internet abrufbaren Stellungnahmen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) entnommen: „Praxisempfehlung der DDG: Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes“ (2017) und „Stellungnahme der AGDT zum Ersatz von Blutglukosemessungen durch Messungen mit Systemen zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) oder Flash-Glukosemonitoring (FGM)“ (Januar 2016); ADGT: Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der DDG. Das FreeStyle Libre-Blutzuckermessgerät gehört zu einer modernen Geräteart, die es erlaubt, den Blutzuckergehalt ohne Entnahme eines Bluttropfens aus einer Fingerkuppe zu bestimmen. Vielmehr wird ein elektronischer Sensor in die Haut eingepflanzt, der den Blutzuckergehalt in der interstitiellen5in den (Gewebe-) Zwischenräumen liegendin den (Gewebe-) Zwischenräumen liegend Gewebeflüssigkeit misst. Letzterer folgt dem Blutglukosewert mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung nach. Bei der Standardform der elektronischen Glukosemessung besteht eine ständige6genauer: es wird der Sensor in kurzfristigen Zeitintervallen (etwa alle fünf Minuten) abgefragtgenauer: es wird der Sensor in kurzfristigen Zeitintervallen (etwa alle fünf Minuten) abgefragt Verbindung zwischen Sensor und eigentlichem Anzeigegerät (inzwischen auch in Form einer App auf einem Smartphone), das auch über eine Alarmfunktion bei besorgniserregender Steigerung oder Abfall der Werte verfügt. Von dieser Geräteart der elektronischen Blutzuckermessung (als rtCGM7real-time Continius Glukose Monitoringreal-time Continius Glukose Monitoring-Modelle bezeichnet) sind verschiedene Geräte auf dem Markt. Das FreeStyle Libre-Gerät unterscheidet sich von den vorgenannten Gerätetypen dahingehend, dass eine Sensorablesung nur dann erfolgt, wenn das Anzeigegerät in die Nähe des Sensors gehalten wird (deshalb als FGM oder iscCGM8Flash Glukose Monitoring bzw. intermittent scanning CGMFlash Glukose Monitoring bzw. intermittent scanning CGM bezeichnet). Hiervon gibt es nur ein Modell auf dem Markt, eben das FreeStyle Libre. Weitere Unterschiede sind die Notwendigkeit der zweimal täglichen Sensorkalibrierung durch konventionelle Messungen bei rtCGM-Modellen. Diese Kalibrierung entfällt bei dem FGM-Modell; ein völliger Verzicht auf eine konventionelle SMBG ist auch dort aber nicht möglich. Insbesondere eine durch ein FGM-Gerät angezeigte (drohende) Hypoglykämie sollte durch eine konventionelle SMBG verifiziert werden. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht mittlerweile aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 über die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Kostenübernahme dieser Geräte. Eine Orientierung an diesem Beschluss auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Bereich des Beihilferechts hält die Kammer für sachgerecht. Denn der gesetzliche Regelungsauftrag für den Erlass der ThürBhV in § 72 Abs. 6 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz fordert eine Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Im SGB V ist das Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen geregelt, der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht auf Regelungen im SGB V (§§ 91 ff.). Der Kläger erfüllt nun die Voraussetzungen für das rtCGM-Messgerät gemäß dem Katalog des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Beschlusses setzt eine Erkrankung des Betreffenden mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus voraus. Diese liegt beim Kläger vor. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Beschlusses fordert, dass der Patient einer intensivierten Insulintherapie bedarf. Letztere wird in § 2 Abs. 2 des Beschlusses näher umschrieben. Danach liegt eine intensivierte Insulintherapie vor, wenn der Patient entsprechend seines Lebensstils den Zeitpunkt und die Zusammensetzung seiner Mahlzeiten frei festlegt und dementsprechend die Dosierung des Mahlzeiteninsulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlenhydrate und der Höhe des präprandialen9vor dem Essenvor dem Essen Blutzuckerspiegels steuert. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der behandelnde Arzt Dr. H... (Heilbad Heiligenstadt) hat in seinen ärztlichen Bescheinigungen vom 11.02.2016 (Bl. 11 Verwaltungsakte/Bl. 31 Gerichtsakte) und nochmals vom 18.08.2017 (Bl. 48 Gerichtsakte) ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger mit einer intensivierten Insulintherapie behandelt wird. Bei einer von einem Arzt ausgestellten Bescheinigung kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser den Begriff der intensivierten Insulintherapie im obigen Sinne verwendet hat. Zudem hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 25.08.2017 (Bl. 43 ff. Gerichtsakte) ausdrücklich vorgebracht, dass er sich seit 2012 (dem Zeitpunkt des beidseitigen Nierenversagens) mehrfach täglich Insulin spritzt. Soweit der von der Landesfinanzdirektion beauftragte Gutachter Prof. Dr. S... in seinen gutachterlichen Äußerungen vom 05.09.2016 (dort S. 4) davon ausgeht, dass bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, wozu der Kläger wohl gehört, die Blutzuckerschwankungen in der Regel nicht so ausgeprägt sind, wie bei einem Typ 1 Diabetiker und deshalb die kontinuierliche Messung des Zuckergehalts über ein FGM-Messgerät deshalb Typ 1 Diabetikern vorzubehalten ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen unterscheidet der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht nach Typ 1 oder Typ 2 Diabetiker. Zum anderen sind, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Einschätzungen zu den Blutzuckerschwankungen durch Prof. Dr. S... genereller Art („in der Regel“) und knüpfen nur an den Erkrankungstyp an, sie erfolgen ersichtlich ohne genaue Kenntnis (insbesondere Untersuchung und Anamnese) von der Person des Klägers und seiner konkreten Erkrankung nicht nur an Diabetes. In der Regel ist bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung der Beurteilung des behandelnden Arztes aufgrund seiner Fachkunde und auch seiner unmittelbaren Diagnose zu folgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 a.a.O. Rdnr. 9; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94 -, Juris Rdnr. 19). Die eher spekulativen Äußerungen von Prof. Dr. S... in seinem Gutachten, die sich zudem wesentlich auf sonst seiner Ansicht nach notwendige Maßnahmen erstrecken, bilden keinen Grund, hier von dieser Regel abzuweichen. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses liegen vor. Danach liegt ein Grund für eine Glukosemessung mit einem rtCGM-Messgerät insbesondere dann vor, wenn die individuell zwischen Arzt und Patient festgelegten Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung nicht erreicht werden können. Diesbezüglich hat der Kläger vorgebracht, dass er vor Benutzung des FGM-Messgerätes den angestrebten HbA1C-Wert10sog. Langzeit-Blutzucker; der HbA1c-Spiegel gibt Auskunft über die Blutzuckerwerte der letzten vier bis zwölf Wochen, im Durchschnitt acht Wochen (Quelle: Wikipedia)sog. Langzeit-Blutzucker; der HbA1c-Spiegel gibt Auskunft über die Blutzuckerwerte der letzten vier bis zwölf Wochen, im Durchschnitt acht Wochen (Quelle: Wikipedia) nicht erreichen konnte, dieser Wert konnte schon kurze Zeit nach Einsatz der FGM-Messungen deutlich verbessert werden (Schriftsatz vom 25.08.2017). Soweit der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 die Verordnung von rtCGM-Messgeräten auf bestimmte Fachärzte, insbesondere auf Fachärzte für Innere Medizin mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe DDG“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) beschränkt, hält die Kammer eine (wörtliche) Übertragung auf das Beihilferecht nicht für angebracht. Hier erscheint der Hinweis von Dr. H... in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 (Bl. 70 Verwaltungsakte), diese Einschränkung sei ausschließlich im finanziellen Interesse der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt, zutreffend. Die Führung des „Facharztes für Innere Medizin“ durch Dr. H... und seine in der Stellungnahme dargelegte langjährige Erfahrung mit Diabetes-Patienten sind nach Auffassung der Kammer ausreichend. Auch die zeitliche Einschränkung des Beschlusses (er gilt nach seiner Nr. II erst ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die am 06.09.2016 erfolgte) ist hier unbeachtlich. Nur die materiellen Kriterien des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses sind auf das Beihilferecht übertragbar, für eine Stichtagsregelung zur Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung bietet das Beihilferecht keine Grundlage. Diesbezüglich ist auf die doch bestehenden grundsätzlichen Strukturunterschiede der beiden Regelungssysteme (Beihilferecht - gesetzliche Krankenversicherung) hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 9/10 -, Juris Rdnr. 17). Wenn der Kläger sich nun in Absprache mit seinem behandelnden Arzt nicht für ein rtCGM-Messgerät entscheidet, sondern (nur) für ein FGM-Messgerät, so ist das letztlich auch im (finanziellen) Interesse des Beklagten. Zwar ist der Einwand im Gutachten von Prof. Dr. S... (S. 3) zutreffend, der Einsatz von FGM-Geräten zur Blutzuckermessung sei noch nicht ausreichend durch Studien belegt. Andererseits wird das FreeStyle Libre-Gerät von einigen gesetzlichen Krankenkassen als freiwillige Leistung angeboten (Gutachten S. 2). Dies wird durch die aktuelle Stellungnahme der DDG (Januar 201711siehe Fn 4siehe Fn 4) bestätigt. Dort wird auch berichtet, dass einige Krankenkassen versuchen, bewilligte rtCGM-Geräte durch FGM-Messgeräte zu ersetzen. Angesichts dieser Verbreitung des FGM-Gerätes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein letztlich zur Blutzuckerselbstkontrolle untaugliches oder jedenfalls wenig erfolgversprechendes Mittel handelt. Vielmehr sind noch zwei Aspekte zu berücksichtigen: Einmal ist die Messung mit einem FGM-Gerät mit wesentlich weniger Aufwand verbunden als bei einer konventionellen SMBG. Die kontaktlose Sensorabfrage geht nicht nur schneller, sondern ist vorrangig auch ohne eine, wenn auch minimale, Selbstverletzung in der (zudem besonders schmerzempfindlichen) Fingerkuppe möglich. Diese erfordert je nach menschlicher Veranlagung eine Überwindung, zudem ist je nach Umgebungssituation auch die Blutentnahme hygienisch problematisch. Die FGM-Messung ist, auch wenn sie die SMBG nicht völlig ersetzen kann (s.o.), sicher sowohl psychisch als auch physisch eine wesentlich schonendere Methode zur Blutzuckerkontrolle. Dass im Beihilferecht bei der Beurteilung von Behandlungsalternativen auch die Frage, welche Alternative für den Beamten die schonendere ist, eine wesentliche Rolle spielt, hat die Kammer in der letzten Zeit mehrfach betont (siehe nur zuletzt das Urteil vom 04.07.2018 - 3 K 669/16 We - m.w.N.). Nur am Rande sei noch die Verbesserung der weiteren ärztlichen Behandlung aufgrund der umfangreicheren Datenlage über Blutzuckerwerte und auch Blutzuckerschwankungen erwähnt (nach dem Geräteprospekt [Bl. 3 Verwaltungsakte] kann das Gerät Glukosedaten bis zu 90 Tagen speichern). Zum zweiten ist der finanzielle Unterschied zwischen der konventionellen SMBG (Kosten der Teststreifen) und den Unterhaltungskosten für das FMG-Messgerät (Kosten der regelmäßig auszutauschenden Sensoren) relativ geringfügig, je nach Anzahl der verwendeten Teststreifen errechnet sich (siehe Berechnung des Klägers in der Klagebegründung S. 3 = Bl. 29 Gerichtsakte; vorher schon im Verwaltungsverfahren Bl. 12 Verwaltungsakte) sogar ein geringfügiger finanzieller Vorteil für die FGM-Messung12diese Berechnungen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.03.2018 (Bl. 72 Gerichtsakte) bestätigtdiese Berechnungen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.03.2018 (Bl. 72 Gerichtsakte) bestätigt. Selbst wenn man berücksichtigte, dass durch die FGM-Messungen die konventionellen SMBG nicht völlig ersetzt werden, so liegen die finanziellen Unterschiede nur im zweistelligen Eurobereich. Durch die neue Messmethode entstehen also keine oder allenfalls geringfügige Mehrbelastungen. 3. Allerdings besteht der Anspruch des Klägers auf Beihilfe für die drei Blutzuckermesssensoren für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 nicht in voller Höhe. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürBhV besteht der Beihilfeanspruch für Aufwendungen zum Betrieb von Geräten zur Selbstkontrolle nur für den Teil der Aufwendungen, der 100 € im Jahr übersteigt. Hierbei ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Dementsprechend sind die Aufwendungen des Klägers für die Sensoren im Januar nur insoweit beihilfefähig, als ein Betrag von 100 € überschritten wird, mithin in Höhe von 25,75 €. Die insgesamt beihilfefähige Summe beträgt mithin 277,25 € (2 x 125,75 € + 25,75 €), der Beihilfeanspruch demgemäß (Bemessungssatz 50 %) 138,63 €. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. 4. Die Zinsforderung des Klägers ist ebenfalls berechtigt. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die Beihilfe wird durch Beihilfebescheid festgesetzt (§ 50 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 ThürBhV). Da allerdings im Verwaltungsprozess vielfach erst auf Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung bewilligt, können Prozesszinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Behörde nur zum Erlass eines die Zahlung des Geldbetrages unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987 - 2 C 27/84 -, Juris Rdnr. 10 m.w.N.). Im Verwaltungsprozess wird auch die Vorschrift des § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in ständiger Rechtsprechung entsprechend angewandt, d.h. ab Rechtshängigkeit sind Geldforderungen auch im Verwaltungsprozess zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1/16 -, Juris Rdnr. 9 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis der Beteiligten ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 565,92 € festgesetzt. Gründe Angesichts der Bedeutung der Sache für zukünftige Beihilfeansprüche des Klägers macht das Gericht von der Möglichkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - Gebrauch und verdreifacht den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwert von 188,63 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Beihilfe für die Erstattung von Sensoren zur Blutzuckermessung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrte mit am 02.03.2016 eingegangenem Antrag Beihilfe u.a. für zwei Rechnungen vom 21.12.2015 und 29.01.2016 jeweils über 125,75 €. Die Rechnungen betreffen Sensoren zur Blutzuckermessung bei Diabetes, die zuvor etwa ein Jahr von der Landesfinanzdirektion im Rahmen der Beihilfe erstattet worden sind. Die Landesfinanzdirektion setzte mit Beihilfebescheid vom 16.03.2016 bei beiden Rechnungen einen Erstattungsbetrag von 0 € fest. Mit am 22.03.2016 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch. Am 30.03.2016 beantragte der Kläger erneut Beihilfe, u.a. wiederum für eine Rechnung (vom 29.02.2016) über 125,75 €. Auch hierfür lehnte die Landesfinanzdirektion mit Beihilfebescheid vom 14.04.2016 eine Beihilfe ab, der Kläger erhob am 20.04.2016 Widerspruch. Die Landesfinanzdirektion holte sodann ein Gutachten über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers von Prof. Dr. S... (Jena) ein (Bl. 23 ff. Verwaltungsakte) und wies dann mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2017 beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, Geräte zur kontinuierlichen Glukosemessung seien medizinisch notwendig, wenn ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus vorliege und das individuelle Krankheitsbild die Durchführung einer intensiven Insulintherapie erfordere. Letzteres ergebe sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Außerdem habe der verordnende Arzt keine Zusatzbezeichnung Diabetologie oder Diabetologe der Deutschen Diabetes Gesellschaft. Mit am 25.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er leide seit 2007 an Diabetes mellitus und spritze sich - seit einem Totalausfall beider Nieren - seit 2012 mehrmals täglich zur Regulierung seines Blutzuckerspiegels Insulin. Zur Blutzuckermessung habe ihm der Arzt FreeStyle Libre-Sensoren verordnet. Er sei als Polizeibeamter auf eine regelmäßige Blutzuckerkontrolle angewiesen. Durch den Freestyle Libre-Sensor seien optimale Messungen in kurzen Zeitabständen möglich. Es bedürfe keiner großen Vorstellungskraft der Vorzüge gegenüber der herkömmlichen Messung (Benetzung von Teststreifen mit Blut, anschließend Überprüfung in einem Akkucheck mobile). Dies gelte insbesondere angesichts seiner wechselnden Aufgabenbelastungen als Polizeibeamter, z.B. bei Pkw-Fahrten. Er habe auch zwischen 2012 und 2014 versucht, einen stabilen HbA1C-Wert zu erreichen. Nach der Umstellung auf die FreeStyle Libre-Messung sei eine deutliche Verbesserung seines HbA1C-Wertes eingetreten. Vorher sei bereits eine Beeinträchtigung seiner Sehkraft aufgrund des permanent zu hohen Zuckerwertes festgestellt worden. Die Notwendigkeit einer sensorgestützten kontinuierlichen Blutzuckermessung sei bei ihm durch verschiedene Diagnosen (Einzelheiten Bl. 45 f. Gerichtsakte) indiziert. Auch aus wirtschaftlicher Sicht sei die Versorgung mit FreeStyle Libre-Sensoren zu befürworten. Die zwei Sensoren pro Monat kosteten 120,00 €, die monatlichen Kosten für 248 Teststreifen und fünf Testkassetten beliefen sich auf 155,00 €. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter (Prof. Dr. S...) beurteile ihn ohne persönliche Untersuchung und habe stattdessen Mutmaßungen angestellt. Die Sensoren seien ihm durch einen Facharzt verordnet worden. Die plötzliche Versagung der Erstattung nach über einem Jahr der Erstattung sei eine Verletzung des staatlichen Willkürverbotes. Das FreeStyle Libre-Messsystem beinhalte keine kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM). Beim hiesigen Gerät müssten die Werte aktiv gescannt werden, es gebe auch keine Alarmfunktion. Eine Kalibrierung sei nicht vorgesehen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 16.03.2016 und 14.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2017 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 188,64 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, allein weil aufgrund eines früheren Beihilfeantrages Beihilfe für Aufwendungen für FreeStyle Libre-Sensoren gewährt worden sei, begründe dies keinen Vertrauensschutz, dass die zuständige Behörde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden werde. Es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen verweist er auf die Argumentation im Widerspruchsbescheid über die fehlende Verordnung durch einen Facharzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.