Urteil
AN 18 K 21.01673
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 ist bei einem Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangel zwar nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV beihilfefähig, kann dies aber nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sein. (Rn. 22 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 ist bei einem Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangel zwar nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV beihilfefähig, kann dies aber nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sein. (Rn. 22 und 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2021 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 152,73 EUR für das Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2021 ist ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Entsprechend begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten Beihilfe für das Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 zu gewähren. Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben, § 74 VwGO. Der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2021 wurde am 10. August 2021 zugestellt. Die am 10. September 2021 erfolgte Klageerhebung war damit fristgerecht. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da die Aufwendungen für das Blutzuckermesssystems Freestyle Libre 2 beihilfefähig sind, so dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit des hier begehrten Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 ist vorliegend die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2020, gültig ab 1. Januar 2021 (im Folgenden BBhV), weil die in Streit stehenden Aufwendungen ausweislich der eingereichten Rechnung am 14. April 2021 entstanden sind. 2. Vorliegend ergibt sich die Beihilfefähigkeit des begehrten Messsystems zwar nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 BBhV. Demnach sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des § 25 Abs. 4 BBhV Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung, wobei es sich auch bei dem inmitten stehenden Freestyle Libre 2 handelt (vgl. https://www.freestylelibre.de/hilfe/haeufige-fragen/weitere-fragen/freestyle-libre-produkte-fuer-diabetiker.html), ist zwar einschließlich der benötigten Sensoren in der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV unter Ziffer 7.6 genannt. Jedoch sind die dort genannten weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gerät ist nach Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV nur bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus beihilfefähig. Diese Erkrankung liegt bei der Klägerin gerade nicht vor. Vielmehr leidet diese - was unstreitig feststeht - an einem Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangel. 3. Allerdings ergibt sich in dem hier vorliegenden Fall die Beihilfefähigkeit aus § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 1 BBhV. Dieser stellt auf Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV ab, welche weder in Anlage 11 oder 12 zur BBhV aufgeführt sind, jedoch mit den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Bei dem Messsystem Freestyle Libre 2 handelt es sich um ein Hilfsmittel bzw. ein Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV. aa) Das Messgerät Freestyle Libre 2 wurde einschließlich Sensoren mit Rezept des Dr. … vom 14. April 2021 ärztlich verordnet. bb) Es handelt sich dabei auch um ein Hilfsmittel bzw. ein Gerät zur Selbstkontrolle und Selbstbehandlung, da das Messgerät kontinuierlich den Gewebezucker der Klägerin misst und ihr so eine Selbstkontrolle und letztlich auch eine Selbstbehandlung bei Unterzucker in Folge des Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangels ermöglicht. cc) Das Gerät ist auch im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Erforderlichkeit im Einzelfall setzt voraus, dass das Hilfsmittel wirtschaftlich und notwendig ist. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV, wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind. Zudem ergibt sich auch aus § 25 Abs. 2 Nr. 1 d) BBhV, dass Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle dann nicht beihilfefähig sind, wenn sie in der Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV genannt sind. Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV bestimmt unter Verweis auf § 6 Abs. 1 BBhV, dass zu den nicht beihilfefähigen Hilfsmitteln solche Gegenstände gehören, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. Der Höhe nach wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (so BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 15). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das begehrte Messsystem sowohl notwendig, also medizinisch geboten, als auch wirtschaftlich angemessen. Vorliegend ist das Messgerät notwendig in oben genannten Sinne, da dieses eine medizinisch gebotene und wissenschaftlich anerkannte Methode zur kontinuierlichen Messung des Gewebezuckers ist, die letztlich dem Ausgleich für die bei der Klägerin vorliegende physische Beeinträchtigung - Stoffwechselstörung, welche zu einer fehlenden Fähigkeit führt, Glukose aus anderen Nährstoffen zu bilden - dient. Da die Erkrankung der Klägerin - was nach den vorgelegten Attesten und dem Vortrag der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststeht - zu Hypoglykämien, also Unterzuckerungszuständen mit zum Teil hilflosen Zuständen (Bewusstlosigkeit) führt, ist die durch das Gerät erfolgende kontinuierliche Messung mit Alarmfunktion medizinisch geboten. Insbesondere ein Verweis auf ein herkömmliches Blutzuckermessgerät wird der Erkrankung der Klägerin nicht gerecht. Hierzu wird auf die Stellungnahme des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. … vom 26. Juli 2021 verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass das Gerät bei Blutzuckerabfällen unter einem Absolutwert den Patienten alarmiere. Somit könnten Unterzuckerungen - durch die Anwesenheit des Assistenzhundes, welchen das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12. Mai 2022 nicht als beihilfefähig angesehen hat - aber gerade auch durch die Warnung des Blutzucker-Messgeräts mit großer Sicherheit verhindert werden. Hierauf ist die Klägerin demnach angewiesen, da häufige Unterzuckerungen, die letztlich über Jahrzehnte bestehen, auch zu Hirnschädigungen, gegebenenfalls Herzschädigungen führen können. Da die Klägerin lebenslang den genetisch bedingten Enzymfehler haben wird, sollten Unterzuckerungen unbedingt in jedem Lebensabschnitt verhindert werden. Da es bereits - wie auch aus dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 18 K 18.00347 geführten Klageverfahren der Klägerin hervorgeht - zu Hypoglykamien, zum Teil schwere und auch vereinzelt mit hilflosen Zuständen, gekommen ist, ist die Klägerin zur Vermeidung solcher Zustände, auch zur Verhinderung der oben ausgeführten Spätfolgen, insbesondere auf die Warnfunkten, welches das streitgegenständliche Gerät im Gegensatz zu herkömmlichen Blutzuckermessgeräten bietet, nach Überzeugung des Gerichts medizinisch angewiesen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Messprotokollen des Messsystems Freestyle Libre 2 über einen Zeitraum vom 3. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 geht auch eindeutig hervor, dass das Gerät seine Funktion der kontinuierlichen Messung zuverlässig erfüllt und insbesondere auch Unterzuckerungen (in rot) anzeigt und damit letztlich ein wirksames sowie gebotenes Mittel in Bezug auf die Erkrankung der Klägerin ist. Das Gerät Freestyle Libre 2 ist auch wirtschaftlich angemessen, da keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung für die Klägerin zur Verfügung steht. Zunächst steht bereits keine gleich wirksame Behandlung für die Klägerin zur Verfügung, da - wie bereits oben ausgeführt - das einzig in Betracht kommende herkömmliche Blutzuckermessgerät nicht ausreichend ist, um der Erkrankung der Klägerin gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass auch ein herkömmliches Blutzuckermessgerät im Vergleich zu dem hier begehrten Gerät nicht wesentlich preisgünstiger ist. Aus der vorgelegten Rechnung vom 14. April 2021 geht hervor, dass das Lesegerät Freestyle Libre 2 wohl einmalig 59,90 EUR kostet; ein Sensor ebenso ca. 59,90 EUR, welcher 14 Tage genutzt werden kann (vgl. https://www.freestylelibre.de/produkte/freestyle-libre-2-sensor.html). Im Vergleich hierzu kostet ein herkömmliches Blutzuckermessgerät im online Handel im Schnitt 30 bis 40 EUR (vgl. zum Beispiel https://www.shop-apotheke.com/blutzuckermessgeraete/). Die Kosten für Teststreifen betragen im online Handel ca. 25 EUR für 50 Stück (https://www.shop-apotheke.com/blutzuckerteststreifen/). Hier ist jedoch zu beachten, dass für jede Messung ein Teststreifen gebraucht wird, das heißt bei mehrmaligem Testen am Tag - was nach dem Vortrag der Klägerin zehnmal am Tag vorkommen soll - würden 50 Teststreifen ca. eine Woche reichen, was bei zwei Wochen ebenso Kosten in Höhe von 50 EUR verursachen würde. Mithin liegen für beide Geräte ähnliche Kosten vor (vgl. zu den Kosten auch VG Weimar, U.v. 15.8.2018 - 3 K 125/17 We - juris Rn. 39 f.). Letztlich wirkt sich - wie bereits ausgeführt - durchgreifend aus, dass das Gerät Freestyle Libre 2 für die Erkrankung der Klägerin eindeutige und medizinisch gebotene Vorteile liefert, eine kontinuierliche Messung mit Alarmfunktion im Gegensatz zur punktuellen Messung ohne Warnfunktion. dd) Das streitgegenständliche Messsystem dient auch dazu eine Behinderung auszugleichen, da das Gerät insbesondere durch seine Warnfunktion dem Ausgleich der ausgefallenen bzw. beeinträchtigten Körperfunktion dient (vgl. hierzu auch oben). b) Das Messsystem Freestyle Libre 2 ist bzgl. der Erkrankung der Klägerin weder in Anlage 11 noch 12 zur BBhV aufgeführt, ist jedoch mit dem unter 7.6 in der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV genannten Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus vergleichbar. Das Gerät Freestyle Libre 2 führt bei der Klägerin dieselbe Messung durch, wie bei einer Person, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankt ist. Ebenso wie bei einem Patienten mit insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist auch bei der Klägerin eine kontinuierliche Messung nebst Warnfunktion medizinisch geboten (vgl. oben). Die bei der Klägerin vorliegende Stoffwechselerkrankung ist sehr speziell und selten, so dass nachvollziehbar ist, dass diese nicht in der Anlage 11 zur BBhV aufgeführt ist. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber bewusst die Erkrankung der Klägerin nicht abgebildet hat. Die vorliegende Stoffwechselerkrankung ist mit dem bei Ziffer 7.6 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV aufgeführten insulinpflichtigen Diabetes mellitus zur Überzeugung des Gerichts vergleichbar. Hierzu wird insbesondere auf das im gerichtlichen Parallelverfahren AN 18 K 18.00347 in der Behördenakte befindliche sozialmedizinische Gutachten vom 11. Juli 2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 12. August 2013 Bezug genommen (Bl. 65 ff.). Hier wird eindeutig ausgeführt, dass sich ein Analogieschluss zu einer anderen, sehr häufigen Stoffwechselerkrankung, dem Diabetes mellitus, anbiete. Insgesamt sei - da unstrittig sei, dass die diskutierte Gesundheitsstörung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht abgebildet werde - eine Analogie zum insulinpflichtigen Diabetes mellitus angemessen zur Abbildung der seltenen Stoffwechselerkrankung der Klägerin. Demnach und auch nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts zu der vorliegenden Erkrankung steht zur Überzeugung eine Vergleichbarkeit fest, so dass die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nach § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 1 BBhV gegeben sind. 4. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 BBhV sind weder ersichtlich noch vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.