Urteil
3 K 289/12 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:1206.3K289.12WE.0A
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist nunmehr Ermächtigungsgrundlage für wasserrechtliche Verfügungen von Behörden, sie ist an die Stelle des formell noch gültigen § 84 Abs. 1 Satz 1 ThürWG (juris: WasG TH 2009) getreten.(Rn.15)
2. Zu den aufgrund des WHG zu erfüllenden Verpflichtungen gehört auch die Durchführung von Maßnahmen in einem Maßnahmeprogramm nach § 82 WHG.(Rn.16)
3. Durch die Verbindlichkeitserklärung des Maßnahmeprogramms durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz bindet dieses Maßnahmeprogramm verwaltungsträgerübergreifend auch Zweckverbände.(Rn.25)
4. Auch ein selbst erstelltes Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a ThürWG (juris: WasG TH 2009) ist für den Zweckverband verbindlich.(Rn.27)
5. Allein eine geringere Förderung einer Maßnahme als ursprünglich angenommen ist kein Grund für eine Abweichung von den im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist nunmehr Ermächtigungsgrundlage für wasserrechtliche Verfügungen von Behörden, sie ist an die Stelle des formell noch gültigen § 84 Abs. 1 Satz 1 ThürWG (juris: WasG TH 2009) getreten.(Rn.15) 2. Zu den aufgrund des WHG zu erfüllenden Verpflichtungen gehört auch die Durchführung von Maßnahmen in einem Maßnahmeprogramm nach § 82 WHG.(Rn.16) 3. Durch die Verbindlichkeitserklärung des Maßnahmeprogramms durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz bindet dieses Maßnahmeprogramm verwaltungsträgerübergreifend auch Zweckverbände.(Rn.25) 4. Auch ein selbst erstelltes Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a ThürWG (juris: WasG TH 2009) ist für den Zweckverband verbindlich.(Rn.27) 5. Allein eine geringere Förderung einer Maßnahme als ursprünglich angenommen ist kein Grund für eine Abweichung von den im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die primäre Forderung des wasserrechtlichen Bescheids des Beklagten vom 08.01.2008 in der hier maßgeblichen Fassung durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.01.2012, das Schmutzwasser aus der TOK Straße der Einheit und Urleberstraße in Bruchstedt ab dem 23.12.2015 der (zentralen) Kläranlage in Bad Tennstedt zuzuführen, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Forderung des Beklagten ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören die Verpflichtungen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Diese Vorschrift ist anstelle des - formell noch gültigen - § 84 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Wassergesetz - ThürWG - getreten, der früher die generelle Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde beinhaltete. Denn nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz - GG - können, wenn der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Im Verhältnis Bundes- zu Landesrecht gilt dann nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG jeweils das neuere Gesetz. Durch den Erlass des (neuen) Wasserhaushaltsgesetzes als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) hat der Bund von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) Gebrauch gemacht, das zum 01.03.2010 (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts) in Kraft getreten ist. Das WHG ist damit gegenüber dem Thüringer Wassergesetz, das derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2009 (GVBl. S. 648) vorliegt, in der Sache aber zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) geändert wurde, das neuere Gesetz. Einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es zur Klärung dieser Kollision nicht. Die Frage, ob Landesrecht durch später in Kraft getretenes Bundesrecht seine Gültigkeit verloren hat, kann und muss jedes Gericht selber klären (vgl. grundlegend BVerfG, Entscheidung vom 06.10.1959 - 1 BvL 13/58 - Juris, Rdnr. 12; Urteil vom 06.12.1983 - 2 BvL 1/82 - Juris, Rdnr. 57). Zu den aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes zu erfüllenden Verpflichtungen gehört nach § 84 Abs. 2 Satz 1 WHG auch diejenige, die in einem Maßnahmeprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum 22.12.2012 durchzuführen. Diese Verpflichtung war im vorher gültigen (s.o.) landesrechtlichen Wasserrecht schon gleichlautend enthalten (§ 32 Abs. 3 Satz 6 ThürWG). Zugleich war in § 84 Abs. 2 ThürWG ausdrücklich bestimmt, dass die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde nach § 84 Abs. 1 Satz 1 ThürWG, zur Erfüllung bestehender wasserrechtlichen Verpflichtungen die notwendigen Schritte einzuleiten, auch die Durchsetzung der in den Maßnahmeprogrammen vorgesehenen Akte umfasst. Eine solche Klarstellung fehlt zwar in § 100 WHG, es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Vorschrift insoweit hinter dem früheren Landesrecht zurückbleiben will. Maßnahmeprogramme sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 WHG nach Maßgabe der einzelnen Regelungen in § 82 Abs. 2 bis 6 WHG für jede Flussgebietseinheit (siehe dazu die Aufzählung in § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG) aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele, die in den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG umschrieben sind, zu erreichen. Auch diesbezüglich gab es im früheren Landeswasserrecht schon parallele rechtliche Bestimmungen, nach § 32 Abs. 3 Satz 1 ThürWG waren Maßnahmeprogramme (erstmals) bis zum 22.12.2009 aufzustellen, die Bewirtschaftungspläne waren nach § 32 Abs. 4 Satz 1 ThürWG bis zu diesem Tag zu veröffentlichen. Diese landesrechtlichen Normen dienten der Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 25a ff., 36 des früheren Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) - WHG a.F. -, die wiederum der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. Wasserrahmenrichtlinie1Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) mit späteren ÄnderungenRichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) mit späteren Änderungen dienten. Zugleich ergibt sich aus § 84 Abs. 1 WHG, dass mit dem in § 84 Abs. 2 Satz 1 WHG angesprochenen Maßnahmeprogramm die nach den vorher geltenden wasserrechtlichen Landesvorschriften bereits aufgestellten Maßnahmeprogramme erfasst werden sollen. Im Maßnahmeprogramm der Flussgebietseinheit Elbe2nach dem ThürStAnz SD-Nr. 5/2009, S.3 veröffentlicht unter www.flussgebiete.thueringen.de(nunmehr auffindbar unter www.thueringen.de/de/tmlfun/themen/wasser/flussgebiete/oea/bewirtschaftung/daten/Dokumente/Massnahmenprogramme/Elbe/Anhaenge/Anhang_A3-2.pdf)nach dem ThürStAnz SD-Nr. 5/2009, S.3 veröffentlicht unter www.flussgebiete.thueringen.de(nunmehr auffindbar unter www.thueringen.de/de/tmlfun/themen/wasser/flussgebiete/oea/bewirtschaftung/daten/Dokumente/Massnahmenprogramme/Elbe/Anhaenge/Anhang_A3-2.pdf), Koordinierungsraum Saale, Planungseinheit Obere Unstrut ist im Anhang A3-2 (S. 234) unter anderem aufgeführt: Belastungstyp Belastungsgruppe Maßnahmenbezeichnung Punktquellen Kommunen/Haushalte Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete an bestehende Kläranlagen Unter der dort angegebenen URL findet sich dann eine Maßnahmeliste, die nun unter Nr. 4330 unter der Überschrift "Maßnahmebezeichnung: Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete an bestehende Kläranlagen" folgendes enthält: Wasserkörper Maßnahme Neuanschlüsse in EW Schambach Bruchstedt, Ortskanäle, Pumpwerk, Druckleitung, Regenüberlaufbecken 160 Wie im Widerspruchsbescheid (dort S. 8) unwidersprochen dargelegt wird, gehört der Anschluss der Straße der Einheit und der Urleberstraße (sowie einiger weiterer Straßen von Bruchstedt) an die zentrale Kläranlage in Bad Tennstedt zum Inhalt dieses Maßnahmeprogramms und auch des damit inhaltlich abgestimmten Abwasserbeseitigungskonzeptes des Beklagten. Weitere Straßenteile sollen danach 2018, die letzten Ortsbereiche allerdings dann erst nach 2024 angeschlossen werden. Allein wegen der Aufnahme in das Maßnahmeprogramm, das nach § 84 Abs. 2 Satz 1 WHG eigentlich bis zum 22.12.2012 umzusetzen ist, vermag das Gericht in der Forderung des Beklagten keine Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen. Weder das Maßnahmeprogramm noch das vom Kläger selbst aufgestellte - im hier strittigen Punkt damit übereinstimmende - Abwasserbeseitigungskonzept können als lediglich unverbindliche Pläne eingeordnet werden, die unter dem Vorbehalt einer Ko-Finanzierung durch den Beklagten nach den Vorstellungen des Klägers stehen und von denen der Kläger nach Belieben abweichen kann. Das hier noch nach § 32 ThürWG aufgestellte Maßnahmeprogramm war vielmehr, soweit es Thüringen betrifft, vom zuständigen Ministerium nach Abs. 3 Satz 4 durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich zu erklären und nach Satz 5 im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung (als Beilage in Form einer DVD) sowie die Verbindlichkeitserklärung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz sind unter dem 02.12.2009 (Staatsanzeiger Sonderdruck Nr. 5/2009, S. 3) erfolgt. Diese Verbindlichkeitserklärung gilt auch unmittelbar für den Kläger. Zwar erfolgte diese Erklärung nur durch Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind einerseits keine Rechtsnormen, sie entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung. Der Kläger ist andererseits kein Bestandteil der unmittelbaren landeseigenen Verwaltung, sondern eine eigenständige jur. Person des öffentlichen Rechts mit dem - gesetzlichen, nicht verfassungsrechtlichen3vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 23.04.2009 - 32/05 - Juris, Rdnr. 102 ff. (ein Zweckverband ist kein Gemeindeverband i.S. des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen)vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 23.04.2009 - 32/05 - Juris, Rdnr. 102 ff. (ein Zweckverband ist kein Gemeindeverband i.S. des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen) - Recht zur Selbstverwaltung (siehe § 2 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit sowie das Urteil der Kammer vom 18.04.2012 - 3 K 829/11 We). Trotzdem entfaltet das für verbindlich erklärte Maßnahmeprogramm auch für den Kläger und nicht nur für die landeseigene Verwaltung Verbindlichkeit. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Um das Maßnahmeprogramm für die landeseigene Verwaltung verwaltungsintern für verbindlich zu erklären, hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, diese Befugnis ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Exekutive und dem damit verbundenen Recht, interne Regelungen durch Verwaltungsvorschrift (Erlasse u.ä.) zu treffen. Andererseits können aber Verwaltungsvorschriften den Bereich der rein internen Regelung verlassen und zwar weiter nur behördenintern (d.h. im Bereich der Exekutive), aber dabei verwaltungsträgerübergreifend binden, bedürfen aber dazu einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Möstl in Erichsen/Ehlers [Hg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 13. Auflage; dies wird von Haase in LKV 2011, 304 übersehen). Klassisches Beispiel ist die durch Art. 84 Abs. 2 GG der Bundesregierung erteilte Befugnis, allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungen der Länder bezüglich der Ausführung von Bundesgesetzen zu erteilen, auch hier binden Bundesverwaltungsvorschriften die außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Länderverwaltungen. Aber auch das Kommunalrecht kennt die Möglichkeit, Verwaltungsvorschriften des Landes kraft gesetzlicher Ermächtigung für die Kommunen mit Bindungswirkung zu versehen (siehe nur § 129 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO). Die Verbindlichkeitserklärung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 4 ThürWG kann deshalb nur im Sinne einer damit erzeugten verwaltungsträgerübergreifenden Bindung verstanden werden. Dass die Behördenverbindlichkeit der Maßnahmeprogramme, die sich in den meisten Landeswassergesetzen findet (siehe Faßbender, ZfW 2010, 189, 190), auch die Kommunen etwa bezüglich des Neu- oder Ausbaus von Kläranlagen verpflichtet, ist auch die Auffassung von Durner (NuR 2009, 77, 79). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kammer die Bedenken von Durner (a.a.O. S. 83) zur Durchsetzbarkeit der Maßnahmeprogramme gegenüber anderen Hoheitsträgern unter dem Stichwort der "Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern" nicht teilt. Ein Verbot des Erlasses eines Verwaltungsaktes durch eine Behörde gegenüber einem anderen Hoheitsträger besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2002 - 7 C 24/01 - Juris, Rdnr. 7 ff. [zum Immissionsschutzrecht]; ThürOVG, Beschluss vom 29.07.2005 - 2 EO 865/02 - n.v. [zum Wasserrecht]; Scheidler, LKV 2008, 300 ff.; a.A. Glöckner, NVwZ 2003, 1207 ff.). Auch verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Maßnahmeprogramme im Hinblick auf die dadurch ausgelösten Kosten sind nicht ersichtlich. Das sog. Konnexitätsprinzip, wonach im Falle der Übertragung staatlicher Aufgaben gleichzeitig die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen sind (vgl. auch zu diesem Aspekt Durner a.a.O. S. 84 f.), welches auch in Art. 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen seinen Ausdruck gefunden hat, greift gleich aus zwei Gründen nicht ein. Zum einen ist der Kläger kein Gemeindeverband, der sich auf diese Verfassungsnorm berufen kann (s.o. Fn. 2), zum anderen ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigung keine übertragene staatliche Aufgabe, sondern eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 2 ThürKO). Zur Verbindlichkeit des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Klägers ist auszuführen: Die Rechtsnatur und die Rechtsverbindlichkeit eines Abwasserbeseitigungskonzeptes sind bislang weitgehend ungeklärt. Rechtliche Grundlage der Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes ist § 58a (Abs. 1 Satz 1) ThürWG. Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes und dessen Anwendungsvorrang (s.o.) weiter gültiges Recht, da das Wasserhaushaltsgesetz in seinem § 56 Satz 1 nur regelt, dass Abwasserbeseitigungsverpflichteter grundsätzlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss und die restliche Regelung dem Landesrecht überlässt. Rechtliche Verbindlichkeit entfaltet das Abwasserbeseitigungskonzept eines Abwasserbeseitigungspflichtigen, hier des Klägers, eindeutig nur in zwei Punkten. Einmal erzeugt es einen "Bestandsschutz" von 15 Jahren für vollbiologische Kleinkläranlagen, wenn nach dem Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb dieses Zeitraums kein (leitungsgebundener) Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgen soll (§ 58a Abs. 4 ThürWG). Dieser Punkt war ausweislich der Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 4/4225, S. 35 f.) ein wesentlicher Grund für die ausführliche Neuregelung des Abwasserbeseitigungskonzeptes im nunmehrigen § 58a ThürWG durch Art. 1 Nr. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (a.a.O.) gegenüber der - zugleich aufgehobenen - eher rudimentären Bestimmung des früheren § 58 Abs. 6 ThürWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2004, GVBl. S. 244). Zum Zweiten ist das Abwasserbeseitigungskonzept maßgeblich für die Zulassung von Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren (§ 55 Abs. 5 Satz 2 ThürWG). Ansonsten können weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (a.a.O.) ausdrückliche Regelungen bzw. Ausführungen zur Rechtsnatur und zur Verbindlichkeit eines Abwasserbeseitigungskonzeptes entnommen werden. § 58a ThürWG weist jedoch zahlreiche hauptsächlich verfahrensrechtliche Bestimmungen über das Abwasserbeseitigungskonzept auf, die Rückschlüsse auf dessen rechtliche Verbindlichkeit durchaus zulassen. Das Gesetz enthält relativ detaillierte Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 58a Abs. 1 Satz 2 ThürWG), über die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Behörden (Abs. 1 Satz 3), über die Anpassungspflichten an die Bewirtschaftungsziele - nunmehr geregelt in § 27 ff. WHG4das ThürWG verweist insoweit noch auf die Vorläuferbestimmungen des WHG a.F.das ThürWG verweist insoweit noch auf die Vorläuferbestimmungen des WHG a.F. - und das jeweilige Maßnahmeprogramm - nunmehr normiert in § 82 WHG - (Abs. 1 Satz 5), eine Verpflichtung zur Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Abs. 2 Satz 1) und eine Verpflichtung zur Fortschreibung alle sechs Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen der Abwasserbeseitigungskonzeption (Abs. 3 Satz 1) und wiederum deren Veröffentlichung (Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1). Dieser gesetzlich vorgeschriebene Aufwand, insbesondere auch die Verpflichtung, wesentliche Änderungen der Abwasserbeseitigungskonzeption in das Abwasserbeseitigungskonzept einzuarbeiten und sodann die geänderte Fassung wiederum zu veröffentlichen, lassen nur den Schluss zu, dass das Abwasserbeseitigungskonzept für den Aufsteller eine Selbstbindung erzeugen soll, von der nicht ohne weiteres einfach abgewichen werden kann. Hiervon geht auch Nisepeanu (NuR 1989, 242, 245 - zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen) aus, der zu Recht (a.a.O. S. 244) auf den hohen Aufwand bei der Erstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes verweist. Nach der Auffassung von Nisepeanu (a.a.O. S. 245) ist auch allein die Tatsache, dass vom Land keine oder jedenfalls keine Zuschüsse in der vom Abwasserbeseitigungspflichtigen gewünschten Höhe zur Verfügung gestellt werden, das einzige Argument auch des Klägers im hiesigen Fall, für sich allein kein Grund für eine Abweichung von den im Abwasserbeseitigungskonzept selbstgesetzten Fristen. Dem stimmt die Kammer zu. Insbesondere kann die vom Kläger in das Abwasserbeseitigungskonzept eingestellte Fördersumme durch das Land nicht als (echte) Bedingung für die Umsetzung eingeordnet werden. Zukünftige Förderbeträge durch das Land sind immer nur Hoffnungen/Erwartungen, da auf derartige Subventionen praktisch nie ein fester Rechtsanspruch besteht, sondern die Subventionsgewährung immer erst durch die Haushaltslage im entsprechenden Jahr und die Zahl der insgesamt vorliegenden Förderanträge bestimmt wird. Zudem verweist Nisepeanu (a.a.O.) zutreffend auf die Möglichkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Erhebung kostendeckender Beiträge und Gebühren (siehe §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, 12 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG), der Kläger ist also unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend auf eine Subventionierung angewiesen. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermittlung der Gebührenhöhe, insbesondere unter Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG, werden dabei nach Erfahrung der auch für das Gebührenrecht zuständigen Kammer von den Zweckverbänden bislang keineswegs vollständig ausgeschöpft. Speziell die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 12 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ThürKAG), die ja gerade die Einnahmesituation der gebührenerhebenden Körperschaft verbessern soll und ihr die Möglichkeit gibt, einen Gewinn im steuer- und handelsrechtlichen Sinn zu erwirtschaften (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 26.01.2011 - 3 K 450/10 We [n.v.] unter Hinweis auf Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdnr. 82 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 - Juris, Rdnr. 78), wird nur unzureichend in die Gebührenkalkulation eingestellt. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von der Aufnahme der hier streitigen Maßnahme in die Liste der förderfähigen Maßnahmen durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz in seinem Schreiben vom 01.11.2012 zumindest bezüglich des Verbindungssammlers, wohl des Hauptkostenfaktors, berichtet. Eine Abweichung vom Abwasserbeseitigungskonzept ist damit nur dann möglich, wenn sich dies aus neuen Gesichtspunkten ergibt. Hier ist vor allem an sich neu ergebende Möglichkeiten zur Durchführung von kostensparenden Maßnahmen zu denken wie der Ausnutzung von Straßenarbeiten durch andere Hoheitsträger (vgl. Nisepeanu a.a.O. in der Fn. 37). Eine Abweichung in der sowieso nur prognostizierten Förderhöhe ist hingegen nicht als ein solcher neuer Gesichtspunkt zu werten. Das Gericht verkennt im Übrigen dabei nicht, dass das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen dem Abwasserbeseitigungskonzept im Hinblick auf die in ihm genannten Umsetzungsfristen eine stärkere rechtliche Verbindlichkeit zuweist (siehe § 53 Abs. 1a Satz 6 und § 53a Satz 3 des dortigen Landeswassergesetzes vom 25.06.1995, GV. NRW. 1995, 926 [hier zitiert nach Juris] mit späteren Änderungen); ferner der Wasserbehörde ausdrücklich die Möglichkeit einer Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes eröffnet (§ 53 Abs. 1 Satz 7 des dortigen Landeswassergesetzes [a.a.O.] sowie dazu VG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2010 - 8 K 201/09 - Juris, Rdnr. 42 ff.). Aber auch das Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a ThürWG verlangt etwa Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab (Abs. 1 Satz 2), ferner ist ja das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept auch der Wasserbehörde vorzulegen (Abs. 2 Satz 2). Zuständige Wasserbehörde ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 ThürWG die untere Wasserbehörde, da für das Abwasserbeseitigungskonzept keine Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde nach § 105 Abs. 2 Satz 1 ThürWG begründet ist. Untere Wasserbehörde ist das Landratsamt (§ 103 Abs. 3 ThürWG), das zugleich auch Kommunalaufsichtsbehörde ist (118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO). Ist mithin die Anschlussverpflichtung des Klägers aufgrund der Verbindlichkeit der Festlegung im Maßnahmeprogramm und im Abwasserbeseitigungskonzept rechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies für die Untersagung der derzeit bestehenden Abwassereinleitung ab dem gleichen Zeitpunkt zwangsläufig ebenso. Die derzeit bestehende Abwassereinleitung in den Fernebach ist ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge formell und materiell illegal. Der Fernebach ist unstreitig ein oberirdisches Gewässer i.S. des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 WHG. Die Abwassereinleitung in ein Gewässer ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 WHG). Eine solche Erlaubnis zur Abwassereinleitung in den Fernebach, auch ggfs. eine nach § 104 Satz 1 WHG und vorher des § 129 Abs. 1 Satz 1 ThürWG fortbestehende Genehmigung zur Abwassereinleitung etwa aus DDR-Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des DDR-Wassergesetzes5vom 02.07.1982 (GBl. I S. 467)vom 02.07.1982 (GBl. I S. 467), besteht unstreitig nicht. Da aus dem Kanal Abwasser aus weitgehend6ein Grundstück verfügt über eine vollbiologische Kleinkläranlage (Bl. 47 Widerspruchs-Verwaltungsakte)ein Grundstück verfügt über eine vollbiologische Kleinkläranlage (Bl. 47 Widerspruchs-Verwaltungsakte) unsanierten DDR-Kleinkläranlagen in den Fernebach eingeleitet wird, ist auch davon auszugehen, dass die Abwassereinleitung in keiner Weise den materiellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG an eine Abwassereinleitung entspricht. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Menge und die Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Stand der Technik kann durch Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 WHG näher bestimmt werden. Insoweit gilt hier die noch auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. erlassene Abwasserverordnung7in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108)in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108) fort (vgl. VG Münster, Beschluss vom 25.08.2011 - 7 L 342/11 - Juris, Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2011 - 3 S 1728/09 - Juris, Rdnr. 36 m.w.N.). Den Anforderungen der Abwasserverordnung, die seit dem 01.08.2002 auch die Voraussetzungen für die (rechtmäßige) Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen regelt, kann indessen nur mit sog. vollbiologischen Kleinkläranlagen entsprochen werden (so schon VG Weimar, Urteil vom 14.03.2005 - 6 K 221/04.We m.w.N. - n.v.). Die Untersagung der Einleitung ist damit von der Ermächtigungsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gedeckt, sie ist insbesondere von der Aufgabe der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu überwachen, erfasst. Nur ergänzend sei bemerkt, dass die von der Widerspruchsbehörde herangezogene Norm des § 57 Abs. 3 WHG hier nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig ist. Denn Ziel der Verfügung ist ja keine Anpassung der Einleitung in das Gewässer i.S. einer Verbesserung der Qualität des eingeleiteten Abwassers an diesem Ort, sondern eine Ersetzung dieser Einleitung durch eine Abwasserableitung zur kommunalen Kläranlage. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 WHG überhaupt auf auch formell illegale Abwassereinleitung anwendbar ist (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, § 57 Rdnr. 39 m.w.N.), bedarf hier also keiner Diskussion. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen den Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen ein Verbot der Abwassereinleitung in ein Gewässer und die Verpflichtung zum Anschluss zweier Straßen an eine kommunale Kläranlage. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in der Straße der Einheit und in der Urleberstraße in Bruchstedt eine sog. Teilortskanalisation (TOK). Das in diesem aus DDR-Zeiten stammenden Abwasserkanal gesammelte, von den angeschlossenen Grundstückseigentümern in Kleinkläranlagen vorgeklärte Abwasser fließt sodann - ohne weitere Abwasserbehandlung durch den Kläger - in den Fernebach, der später in den Schambach übergeht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis dafür liegt dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde nicht vor. Die Einleitungsstelle liegt in einer Trinkwasserschutzzone III eines durch Beschluss des DDR-Kreistages Bad Langensalza vom 19.05.1977 eingerichteten Trinkwasserschutzgebietes. Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hörte den Kläger zunächst mit einem Schreiben vom 21.08.2007 zu einer Untersagung der Abwassereinleitung in den Fernebach ab dem 01.01.2023 an. In dem unter dem Datum des 08.01.2008 ergangenen streitgegenständlichen Bescheid wurde dann die Einleitung indessen ab dem 31.12.2012 untersagt (Bescheidtenor I Nr. 1). Außerdem wurde dem Kläger aufgegeben, eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung aus der TOK sicherzustellen (I Nr. 2), der unteren Wasserbehörde bis zum 30.08.2008 einen Plan zur Umsetzung der Forderung unter Nr. 2 vorzulegen (I Nr. 3), die Einleitung des Schmutzwassers bis dahin über funktionsfähige Kleinkläranlagen sicherzustellen (I Nr. 4) und mit dem Anschluss der TOK an die zentrale Kläranlage Bad Tennstedt die vorhandenen Kleinkläranlagen stillzulegen (I Nr. 5). Außerdem enthielt der Bescheid noch (unter III) insgesamt vier Auflagen. Der Kläger erhob mit am 14.02.2008 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.01.2012 wurde der angegriffene Bescheid teilweise neu gefasst: Die Einleitung des Abwassers aus der TOK in den Fernebach wurde ab dem 22.12.2015 untersagt (I Nr. 1), das Schmutzwasser sei ab dem 23.12.2015 der Kläranlage Bad Tennstedt zuzuführen (I Nr. 2). Über die Umsetzung der Forderung in Nr. 2 sei alle sechs Monate dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis zu berichten (I Nr. 3). Der Kläger habe die Entsorgung des Klärschlamms aus den Kleinkläranlagen sicherzustellen (I Nr. 4). Der Bescheidtenor I Nr. 5 und die ersten drei Auflagen wurden aufgehoben, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Sanierungsanordnung sei nach dem nunmehr gültigen Recht § 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG. An der Notwendigkeit der Sanierung der TOK bestehe kein Zweifel. Der Kläger habe durch die Vorlage seines Abwasserbeseitigungskonzeptes Fortschreibung 2010 - 2028 vom Februar 2010 zu erkennen gegeben, dass er den Anschluss der TOK an die Kläranlage Bad Tennstedt bis 31.12.2015 realisieren könne. Eine Rückfrage beim Gesundheitsamt des Unstrut-Hainich-Kreises im Jahre 2009 habe ergeben, dass bislang keine Beeinträchtigungen des Reinwassers der öffentlichen Trinkwasserversorgung aufgetreten seien. Unter Berücksichtigung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gewässerbenutzung sei eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2015 vertretbar. Es sei auch eine konkrete Vorgabe bezüglich der Abwasserbeseitigung (neugefasster Bescheidtenor I Nr. 2) ermessensgerecht. Im Maßnahmeprogramm der Flussgebietseinheit Elbe gemäß § 82 Abs. 1 WHG zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Abs. 1 WHG sei - in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU - für den Koordinierungsraum Saale, Planungseinheit Obere Unstrut unter der Maßnahmebezeichnung Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete an bestehende Kläranlagen für den Wasserkörper Schambach unter der Nr. 4330 die Maßnahme Bruchstedt Ortskanäle PW (Pumpwerk), DL (Druckleitung), RÜB (Regenüberlaufbecken) enthalten. Mit der Realisierung der im Maßnahmeprogramm enthaltenen Maßnahmen sei von Lastsenkungen im Bereich BSB5, NH4-N und P auszugehen. Im Abwasserbeseitigungskonzept 2010 des Klägers sei die erforderliche Maßnahme im ersten Sanierungszeitraum (Anschluss u.a. des Entwässerungsbereichs Straße der Einheit an die Kläranlage Bad Tennstedt bis 2015) orts- und terminsbezogen im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie dargestellt. Die Forderung im Widerspruchsbescheid entspreche damit den sachlichen und zeitlichen Absichten des Klägers. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.01.2012 zugestellt. Mit am 29.02.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die im Streit stehende TOK sei sicher erneuerungsbedürftig, derartige Zustände lägen jedoch in der Mehrzahl der Altanlagen aus Zeiten der früheren DDR vor, besondere Umstände für ein akutes Handlungsgebot bestünden nicht. Die Anordnung sei rechtswidrig, da sie sein - des Klägers - Handlungsermessen unzumutbar einschränke. Da keine unmittelbare Gefahr für die Reinhaltung des Trinkwassers bestehe, müsse es ihm überlassen bleiben, über den Zeitpunkt der Sanierung zu entscheiden. Ihm dürfe nicht versagt werden, förderungsfähige Maßnahmen vorzuziehen. Der Hinweis des Landesverwaltungsamts auf sein - des Klägers - Abwasserbeseitigungskonzept genüge nicht. Ihm müsse freigestellt sein, aus Gründen der Zweckmäßigkeit von den im Abwasserbeseitigungskonzept niedergelegten Planungen abzuweichen und anderen Maßnahmen den Vorrang einzuräumen. Auch habe er die Maßnahme nur mit der Maßgabe in sein Abwasserbeseitigungskonzept eingestellt, dass diese gefördert werde. Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz habe jedoch in einem Schreiben vom 01.11.2011 mitgeteilt, dass der für den Anschluss der TOK notwendige Verbindungssammler aus der Gruppe der förderfähigen Maßnahmen ausgesondert werde. In einem aktuellen Schreiben vom 01.11.2012 (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung) habe das Ministerium den Verbindungssammler dann zwar wieder in die Liste der förderfähigen Maßnahmen aufgenommen, aber nicht das Ortsnetz. Er müsse deshalb seine begrenzten Eigenmittel dort einsetzen, wo dies im Rahmen der Realisierung förderfähiger Maßnahmen geschehen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Unstrut-Hainich-Kreis vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die entsprechenden Pläne und Programme seien bis zum 21.12.2015 für alle behördlichen Entscheidungen rechtsverbindlich, bezüglich der Realisierungsfrist bestehe kein Ermessen. Allein aus der bedauerlichen (teilweisen) fehlenden Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme folge keine zeitliche Verschiebung der Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.