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Urteil

8 K 201/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0622.8K201.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gemeinde im L. T. mit rund 13.500 Einwohnern. Auf den Zentralort X. entfallen davon etwa 5.500 Einwohner, auf die übrigen Ortschaften 8.000 Einwohner, davon etwa 290 auf C. , etwa 65 auf F. , etwa 300 auf L. und etwa 205 auf T. . Die vier letztgenannten Ortsteile sind jeweils im Zusammenhang bebaut und bislang nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Das Gemeindegebiet der Klägerin liegt innerhalb des Bereichs des M. , der im Zentralort X. und ebenso auf dem östlich angrenzenden Gebiet der Stadt T. jeweils eine zentrale Kläranlage betreibt, zu denen auf dem Gebiet der Klägerin anfallendes Abwasser geleitet wird. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin mit Stand 1998 sah für die Ortsteile C. , F1. , L. und T. eine zentrale Entwässerung mittels Mischwasserkanalisation vor. Dabei sollte der Ortsteil L. über ein Pumpwerk mit Druckrohrleitung an die vorhandene Kanalisation im Zentralort X. zur Weiterleitung an die dortige Zentralkläranlage angeschlossen werden sowie der Ortsteil F1. über ein Pumpwerk mit Druckrohrleitung an das vorhandene Pumpwerk in C1. - einem weiteren Ortsteil der Klägerin - zur Weiterleitung an die Zentralkläranlage in der Stadt T. . Für die Ortsteile C. und T. hatte der M1. die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Zentralkläranlage in Aussicht gestellt. Unter dem 15. September 2004 beschloss der Rat der Klägerin ein Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2004), welches für die o. g. Ortsteile eine dezentrale Abwasserbeseitigung vorsah. Am 13. September 2006 beschloss der Rat der Klägerin in öffentlicher Sitzung die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Klägerin (Stand 2006). Darin sind die vier Ortsteile C. , F. , L. und T. als Sonderentwässerungsgebiete definiert, für die eine Beseitigung des Schmutzwassers vollständig dezentral und ohne äußere Erschließung der Ortsteile sowie eine differenzierte Regenwasserbeseitigung für das verunreinigte Oberflächenwasser der Gemeindestraßen vorgesehen ist; das häusliche bzw. gewerbliche Schmutzwasser soll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen - vereinzelt auch durch abflusslose Gruben - für ein oder mehrere Grundstücke entsorgt werden, die sich hauptsächlich auf privatem Grund befinden werden. Im einzelnen sind vorgesehen Kleinkläranlagen als Einzelanlagen auf Privatgrund zur Entsorgung jeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 4 bis 16 Einwohnergleichwerten, Kleinkläranlagen als Gruppenanlagen auf Privatgrund zur Entsorgung von jeweils 2 bis 5 Grundstücken mit Anlagengrößen von 8 bis 20 Einwohnergleichwerten, abflusslose Gruben auf Privatgrund zur Entsorgung jeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 1 bis 8 Einwohnergleichwerten, Kleinkläranlagen als Gemeinschaftsanlagen auf Gemeindegrund zur Entsorgung von jeweils 4 bis 11 Grundstücken mit Anlagengrößen von 20 bis 50 Einwohnergleichwerten sowie abflusslose Gruben auf Gemeindegrund zur Entsorgung jeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 4 bis 6 Einwohnergleichwerten. Innerhalb der Sonderentwässerungsgebiete soll eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erfolgen. Die Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen; zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht wird sich die Klägerin insofern eines Dritten in Person des Abwasservereins X. e. V. bedienen, der sich für diese Aufgabe gegründet hat. In den Erläuterungen zum Abwasserkonzept heißt es auszugsweise: "...Die Gemeinde X. hat sich durch schriftliche Bestätigungen der betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend vergewissert, dass die Errichtung und der dauerhafte Betrieb der Kleinkläranlagen als Einzel- bzw. als Gruppenanlagen auf Privatgrund in der Rechtsform öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen vom jeweiligen Eigentümer zugestimmt und geduldet werden. Gleiches gilt für abflusslose Gruben auf Privatgrund. Ebenso hat sich die Gemeinde X. hinreichend vergewissert, dass auch die Ableitungen der Kleinkläranlagen auf Privatgrund bis hin zur ortsnahen Einleitung des behandelten Schmutzwassers in die vorhandene Regenwasserkanalisation, in ein oberirdisches Gewässer oder mittels Versickerung ins Grundwasser geduldet werden...." Wegen der Einzelheiten des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Stand: 2006) der Klägerin wird auf dasselbe einschließlich der Plankarten für die Sonderentwässerungsgebiete C. , F. , L. und T. sowie auf die Erläuterungen dazu (siehe: beigezogener Verwaltungsvorgang der Klägerin KV - 01 - sowie Blatt 12 bis 28 der Gerichtsakte) verwiesen. Von den Eigentümern der 272 von der Klägerin in ihr dezentrales Entwässerungskonzept einbezogenen Grundstücke der genannten Ortsteile stimmten bis zum 9. August 2005 insgesamt 212 der Errichtung einer Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück zu und unterzeichneten eine vorformulierte Erklärung, wonach sie sich verpflichten, zur dinglichen Absicherung eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde zu Lasten ihres Grundstückes zu bestellen und letztrangig in das Grundbuch eintragen zu lassen. Unter dem 26. September 2006 überreichte die Klägerin der Beklagten ihr fortgeschriebenes Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) und bat um Zustimmung. Mit Schreiben vom 22. März 2007 stimmte die Beklagte der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Stand 2006) der Klägerin mit Ausnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung für die vier Ortsteile C. , F. , T. und L. zu und teilte mit, dass zu Letzterem nach Rücksprache mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) weitere, noch zu erörternde Nachweise erforderlich seien. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 bat die Klägerin die Beklagte darum, die Frist zur Entscheidung über das Abwasserbeseitigungskonzept bis zur Vorlage eines Rechtsgutachtens von Q2. . E. . L. aus C. und einer wissenschaftlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung bis zum 31. März 2008 auszusetzen. Unter dem 10. März 2008 erstellte Q3. F1. . .-J. . P. von der Technischen Universität I. -I1. (U. ) im Auftrag der Klägerin eine wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung bezüglich der vorgesehenen dezentralen Abwasserbeseitigung. Wegen der Einzelheiten wird auf dieselbe (Blatt 47 bis 105 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 beanstandete die Beklagte das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, soweit dort für die Ortslagen C. , F. , L. und T. eine dezentrale Entwässerung vorgesehen wird, und bat darum, ein Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen, dass der Kanalisierungspflicht nach § 4 Abs. 1 der Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) auch für diese Ortslagen nachkommt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) seien die Gemeinden Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Ausnahmen seien - abgesehen von nicht in Rede stehenden Konstellationen - nach § 53 Abs. 4 LWG nur für Nutzungsberechtigte von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile möglich. Die fraglichen Ortslagen der Gemeinde X. seien aber bauplanungsrechtlich als Innenbereich zu qualifizieren. In diesen Bereichen habe die Übergangsregelung des § 53a LWG aus Gründen des Vertrauensschutzes der Eigentümer und mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der beseitigungspflichtigen Gemeinden den privaten Betrieb von Kleinkläranlagen sowie die Einleitung von Abwasser aus diesen solange zugelassen, bis die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 53 Abs. 1 LWG dadurch habe nachkommen können, dass sie die Abwässer mittels einer Kanalisation einsammele. § 4 Abs. 1 KomAbwV schreibe nunmehr eine verbindliche Kanalisierungspflicht für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich bis zum 31. Dezember 2005 vor, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 53a LWG entfielen. Ein Absehen von der Kanalisierungspflicht könne auch nicht mit dem Rückgriff auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) begründet werden. Zwar müssten nach deren Art. 3 Abs. 1 nur Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten zwingend mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Die Richtlinie sei aber durch die KomAbwV vollständig weitergehender umgesetzt worden, so dass für ihre unmittelbare Anwendung kein Raum bleibe. Selbst wenn es entgegen der Bestimmung des Begriffes "Kanalisation" in § 2 Nr. 4 KomAbwV möglich sein sollte, auch weiterhin im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht durch den Betrieb von Kleinkläranlagen nachzukommen, würde dies im Unterschied zu der bisherigen Entsorgung eine umfassende Verfügungsmacht und tatsächliche Sachherrschaft der Gemeinde über die Anlagen voraussetzen. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück, auf dem die Anlage betrieben werde, müsste die Gemeinde rechtlich in der Lage sein, die Benutzung entscheidend zu beeinflussen und andere, einschließlich der jeweiligen Grundeigentümer, von Einwirkungen auf die Anlage auszuschließen. Öffentlich-rechtliche Pflichten der Grundeigentümer, dies zu dulden, seien nicht ersichtlich. Danach müssten die Eigentümer der zu entsorgenden Grundstücke der Errichtung und dem Betrieb einer öffentlichen Kleinkläranlage mit umfassender Rechts- und Sachherrschaft der Gemeinde auf ihren Grundstücken freiwillig zustimmen und dies entsprechend rechtlich dauerhaft absichern lassen. Vertragliche Lösungen würden spätestens im Rahmen der Rechtsnachfolge im Grundeigentum Probleme aufwerfen. Auch die Eintragung einer entsprechenden Baulast vermittle der Gemeinde nicht die erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten. Damit verbliebe nur der Weg, die Rechte der Gemeinde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten privatrechtlich absichern zu lassen. Dieser umfassende Zugriff der Gemeinde auf private Grundstücke werde in dem bezeichneten Abwasserbeseitigungskonzept aber nicht flächendeckend nachgewiesen. Weiterhin sei nicht hinreichend geklärt, wie die Gemeinde bei bisher unbebauten Grundstücken, deren Bebaubarkeit planerisch ausgewiesen sei, deren Erschließung und damit die Rechtswirkungen der Bebaubarkeit sicherstellen wolle. Das in Rede stehende Abwasserbeseitigungskonzept sei nicht umsetzbar. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der U. bestätige, dass die dezentrale Lösung keinen Kostenvorteil aufweise. Es komme zu dem Ergebnis, dass nur durch Nutzung vorhandener Bausubstanz, Wartung der Anlagen durch den Abwasserverein und Durchführung von Eigenleistung in der Bauphase die Kosten um etwa 10 % gegenüber den anfallenden Gebühren bei einem zentralen Entwässerungssystem gesenkt werden könnten. Diese weitergehenden Maßnahmen seien aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Problematik ebenfalls nicht verlässlich umsetzbar. Am 26. Januar 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Anfechtung der Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes sei statthaft, da es sich dabei um eine verbindliche Feststellung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Selbstverwaltungskörperschaft und mithin um einen Verwaltungsakt handele. In der Sache sei sie - die Klägerin - nicht verpflichtet, ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen, indem sie eine generelle Kanalisierung für das gesamte Gemeindegebiet vorsehe. § 4 Abs. 1 KomAbwV sei unwirksam und unbeachtlich, weil es in der Verordnung an der zwingenden Benennung der für sie maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Diese Bestimmung könne auch nicht auf § 2 a LWG gestützt werden. Dieser ermächtige allein zum Erlass solcher Vorschriften, die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich seien und ermögliche es nicht, über die Vorgaben der EG-rechtlichen Norm hinauszugehen. Dies sei bei § 4 Abs. 1 KomAbwV aber der Fall, da Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG den Bau einer Kanalisation für gemeindliche Gebiete erst ab 2.000 Einwohnern fordere. Zudem verstoße § 4 Abs. 1 KomAbwV gegen europarechtliche Vorgaben und sei auch deshalb nicht anzuwenden. Ihr - der Klägerin - stehe es daher frei, auch eine dezentrale Entwässerung vorzusehen. Die Beklagte dürfe das Abwasserbeseitigungskonzept nur beanstanden, wenn es die Grenzen der Zweckmäßigkeit überschreite, insbesondere als rechtswidrig oder undurchführbar erscheine. Die ordnungsgemäße Reinigung des Schmutzwassers sei indes gewährleistet. Je nach Beschaffenheit der Vorflutverhältnisse reiche eine Grundstückskläranlage mit sog. SBR-Technologie oder eine Anlage mit Ultrafiltrationsmembran. Mit dem Konzept der dezentralen Entwässerung wolle sie - die Klägerin - den geringen Anschlussgraden an eine gemeindliche Abwasserbeseitigung dadurch Rechnung tragen, dass das entstehende häusliche Schmutzwasser auf möglichst kurzen Wegen gereinigt und dem natürlichen Wasserhaushalt zurückgeführt werde. Ausschlaggebend seien die besonderen ländlichen Strukturen, die zu einer relativ geringen Anzahl von Anschlussnehmern an die Kanalisation führten. Demographische Effekte seien zu berücksichtigen, wenn man bedenke, dass ein Kanalnetz jahrzehntelang unterhalten werden müsste, auch wenn die Bevölkerungszahl in den vergleichsweise kleinen Ortsteilen abnehmen sollte. Die Einwände zur Durchführbarkeit beschränkten sich auf vage Zweifel und Fragen, die ausgeräumt bzw. ausräumbar seien. Wegen der ländlichen Umstände sei die dezentrale Entsorgung für die betroffenen vier Ortsteile ökologisch und ökonomisch sinnvoller als die Vollkanalisation. Nach der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung dürfe bei einer vorsichtigen Berechnungsmethode bereits mit ökonomischen Vorteilen zu rechnen sein. Aus § 53 Abs. 4 LWG folge zudem die Annahme des Gesetzgebers, dass die dezentrale Abwasserbeseitigung im Außenbereich eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Methode darstelle. Da die Grenzen zwischen Außen- und Innenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinn oft verschwämmen und die klare Abgrenzung auf einer rein rechtlichen Bewertung beruhe, müsse es auf die ökonomische und ökologische Vorteilhaftigkeit eines Konzeptes im Einzelfall ankommen, jedenfalls, wenn - wie hier - keine wirksame Rechtsvorschrift eine Vollkanalisation vorschreibe. Die Wirtschaftlichkeit und technische Durchführbarkeit des Abwasserbeseitigungskonzeptes sei ermittelt worden. Auch eine mangelnde Zustimmung einiger Eigentümer werde ihm nicht nachhaltig entgegen stehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beanstandung der Beklagten vom 25. Juni 2008 gegen das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) der Klägerin aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, in dem diese eine dezentrale Entwässerung ohne Vollkanalisation für die Ortsteile C. , F. , L. und T. vorsieht, nicht aus diesem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Eine Anfechtung des Beanstandungsschreibens an die Klägerin vom 25. Juni 2008 sei nicht statthaft, da dieses keineswegs als Ablehnung einer Genehmigung zu verstehen sei und keinen Verwaltungsakt enthalte, sondern lediglich die schlichte Aussage, dass das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehe. In der Sache verstoße § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV nicht gegen höherrangiges nationales oder Gemeinschaftsrecht. Der Landesgesetzgeber habe mit der KomAbwV die Richtlinie 91/271/EWG umgesetzt. Dabei könnten auch grundsätzlich strengere Maßstäbe oder ambitionierte Umsetzungsfristen auf der Ebene der Mitgliedstaaten von den nationalen Bürgern gefordert werden. Bereits nach ihrem Wortlaut sehe die Vorschrift des § 2 a LWG nicht nur die bloße Umsetzung von entsprechenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vor, sondern die Umsetzung zur Bewirtschaftung nach Maßgabe der in § 2 LWG genannten Ziele. Mit der Benennung dieses Kriteriums eröffne der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer schärferen Umsetzungsregelung unter der Einschränkung der zu beachtenden Ziele des LWG. § 2 Nr. 4 KomAbwV definiere den Begriff der Kanalisation klar mit "Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird". Das beanstandete Abwasserkonzept sei auf den Erhalt vorhandener Kleinkläranlagen gerichtet. Solche seien eindeutig keine Einrichtungen, in denen Abwasser transportiert werde. Eine dezentrale Entsorgung durch Kleinkläranlagen sei auch nicht effizienter. Eine gute Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen sei bei optimalen Rahmenbedingungen und Anwendung von Membrantechnologie zwar zeitweise möglich. Problematisch werde der Betrieb der Anlagen bei höheren Belastungen, da sie nur für eine bestimmte Einwohnerzahl ausgelegt würden. Bei Auslegung einer Anlage für 6 Personen könne eine Überlastung bei Stoßbelastung zu Betriebsstörungen führen. Diese Art von Störung sei bei größeren kommunalen Kläranlagen wie bei der zentralen Kläranlage X. wegen des hohen Puffervermögens nicht gegeben. In der Regel liefen diese Kläranlagen über Jahre konstant. Mögliche Störungen des Betriebes würden durch die Größe der Anlage und das ständig bereitstehende Fachpersonal in der Regel aufgefangen. Vor dem Grundsatz des § 1a WHG a. F., dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben müssten, seien eine Vielzahl von Kleinkläranlagen in den vier Ortsteilen durch den Anschluss an die Kanalisation zu vermeiden. Die leistungsschwachen Gewässer würden bei einer dezentralen Entwässerung durch die Vielzahl an Einleitungen aus den Kleinkläranlagen auf Dauer erheblich belastet. Ferner entspreche die Errichtung von dezentralen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im baurechtlichen Innenbereich als Dauerlösung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Abwasserbeseitigung. Letztere könnten nur in Sanierungsfällen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile unter den Vorgaben des § 53 Abs. 4 LWG zur Anwendungen kommen. Schließlich komme die wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein dezentrales Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin durch die U. zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung des von der Gemeinde vorgesehenen dezentralen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu deutlich höheren finanziellen Belastungen der Bürger führen werde; erst die Optimierung des dezentralen Konzeptes könne zu einer Kostenreduzierung in einer Größenordnung von etwa 10 % gegenüber der zentralen Entsorgung führen, setze jedoch voraus, dass die vorhandenen Bausubstanzen der Gruben genutzt werden könnten; dies sei aber in weiten Bereichen nicht der Fall; eine Überprüfung aller betroffenen Gruben durch den L. T. im Januar 2009 habe ergeben, dass ca. 75 % aller Gruben in den vier Ortsteilen in einem schlechten Zustand seien und zum Teil erhebliche Investitionen erforderlich wären, um die Gruben weiter nutzen zu können; ein Teil der Kleinkläranlagen habe sogar noch im Frühjahr 2009 wegen der Gefahr unzulässiger Gewässerverunreinigung geschlossen werden müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. 1. Dieser ist allerdings zulässig. Er ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der angegriffenen Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Stand 2006) der Klägerin vom 25. Juni 2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist dies jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die fragliche Beanstandung. Insbesondere hat die Beklagte mit der ausgesprochenen (teilweisen) Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes gegenüber der Klägerin eine Regelung getroffen. Regelung in diesem Sinne ist jede Maßnahme, die nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte der Betroffenen zu begründen, zu konkretisieren, aufzuheben oder abzuändern oder verbindlich festzustellen oder aber darauf, die Begründung, Konkretisierung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung im v orgenannten Sinne unmittelbar abzulehnen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., 2008, § 35 Rdnr. 47 m. w. N. Danach ist der fraglichen Beanstandung Regelungscharakter beizumessen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit aus § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG bzw. im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift eine mit der fraglichen Beanstandung verbundene Rechtsfolge herzuleiten sein könnte. Jedenfalls beinhaltet die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes - wie hier - die konkretisierende und verbindliche Feststellung, dass das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept den diesbezüglichen, insbesondere gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Damit stellt die beanstandende Behörde aber - mindestens inzidenter - verbindlich fest, dass mit der Vorlage des beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes die für die Gemeinde aus § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7, Abs. 1a Satz 1 LWG folgende Verpflichtung zur Vorlage eines den Anforderungen genügenden, d. h. ordnungsgemäßen und insbesondere gesetzmäßigen Abwasserbeseitigungskonzeptes (noch) nicht erfüllt ist. Dies hat zur (Rechts-) Folge, dass die Gemeinde - hier die Klägerin - ein den diesbezüglichen Anforderungen genügendes, d. h. ordnungsgemäßes, insbesondere gesetzmäßiges Abwasserbeseitigungskonzept (noch) vorzulegen hat. Darauf weist die Beklagte auch ausdrücklich in dem Beanstandungsschreiben hin, wenn sie dort um Vorlage eines entsprechend anderen Abwasserbeseitigungskonzeptes bittet. Der Beanstandung kommt ferner die für einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW notwendige Außenwirkung zu. Dies ist bei der Maßnahme eines staatlichen Organs gegenüber einer kommunalen Körperschaft - wie hier bei der fraglichen Beanstandung - jedenfalls dann der Fall, wenn die Gemeinde bzw. Gemeindeverbände in ihrem eigenen, vom Staat unabhängigen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) berührt werden. Ist die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis betroffen, steht sie der staatlichen (Aufsichts-) Behörde als Träger des Selbstverwaltungsrechts gegenüber und eine diesen Aufgabenbereich betreffende Maßnahme stellt sich als Eingriff in den gemeindlichen Wirkungskreis und daher - sofern eine Regelung getroffen worden ist - als Verwaltungsakt dar. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, NWVBl 1995, 300, 301. So liegt es hier. Die Klägerin nimmt die ihr kraft Gesetzes nach § 18 a Abs. 2 WHG a. F. (vgl. jetzt: § 56 des zum 1. März 2010 in Kraft getretenen WHG in der Fassung vom 31. Juli 2009 - WHG n. F. -) i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG für ihr Gemeindegebiet zukommende Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung im Sinne von § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), mithin als (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Folglich greift die Beanstandung des von der Klägerin in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzeptes (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG) in den gemeindlichen Wirkungskreis ein. Die im Wege des Hauptantrages erhobene Anfechtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall VwGO nicht erforderlich, da es eines solchen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AG VwGO) nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die angefochtene, am 25. Juni 2008 erlassene und am selben Tag der Klägerin bekannt gegebene Beanstandung - während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Die Klage ist am 26. Januar 2009 auch fristgerecht erhoben. Zwar ist sie nicht - wie nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich erforderlich - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei Gericht eingegangen. Die Klageerhebung war hier jedoch abweichend davon innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Beanstandung zulässig. Dies folgt aus § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Dies ist hier der Fall. Die Beanstandung vom 25. Juni 2008 enthielt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung und setzte damit die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Lauf (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zuvor ihr Klagerecht verwirkt haben könnte, bestehen nicht. 2. Der Anfechtungsantrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes (2006) vom 25. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes ergibt sich - mindestens im Umkehrschluss - aus § 53 Abs. 1a LWG i. V. m. der dieser insoweit gegenüber der Klägerin übertragenen Rechtsaufsicht im Sinne von Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LVerf. Wie ausgeführt, umfasst die in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden aufgrund von § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG übertragene Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG insbesondere die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Abs. 1a und 1b der Vorschrift. Nach § 53 Abs. 1a Satz 1 LWG legen die Gemeinden u. a. das Abwasserbeseitigungskonzept der zuständigen Behörde vor. Zuständige Behörde ist insoweit die Bezirksregierung (vgl. § 140 Abs. 1 LWG i. V. m. § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU -, Anhang II Ziffer. 21.35). Gemäß § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen und wenn es nach sechs Monaten nicht beanstandet wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Daraus folgt, dass das Abwasserbeseitigungskonzept beanstandet werden kann. Ermächtigt dazu ist aufgrund des Zusammenhangs von Satz 7 des § 53 Abs. 1a LWG mit Satz 1 dieser Vorschrift die durch § 4 ZustVU i. V. m. Anhang II, Ziffer 21.35 bestimmte zuständige Behörde, d. h. die Bezirksregierung. Nichts anderes folgt aus den §§ 119 ff. GO NRW. Zwar obliegt nach § 120 Abs. 1 GO NRW die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden - wie die Klägerin - dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde und gemäß § 127 GO NRW sind andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. GO NRW nicht befugt. Um eine Maßnahme im Sinne der §§ 119 ff. GO NRW geht es bei der Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes als solchem jedoch nicht. § 53 Abs. 1a LWG weist insofern als lex specialis i. V. m. § 4 ZustVU, Anhang II Ziffer 21.35 die (staatliche) Rechtsaufsicht im Sinne von Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LVerf hinsichtlich der Entgegennahme, Prüfung und ggf. Beanstandung gemeindlicher Abwasserkonzepte gesondert der Bezirksregierung zu. Vgl. zur gemeindlichen Verpflichtung zur Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes an die obere Wasserbehörde und deren Befugnis zu dessen Beanstandung unter Geltung früherer Fassungen des § 53 LWG: Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Aufl., 1996, § 53 Anm. 6; Nisipeanu, Abwasserrecht, 1991, D VII 1. Die Beklagte war ferner auch noch am 25. Juni 2008 befugt, dass ihr bereits am 26. September 2006 vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin zu beanstanden. Zwar sind zwischen Vorlage und Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes mehr als eineinhalb Jahre vergangen und nach § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept von der zuständigen Behörde grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten (nach Vorlage) zu prüfen und die Gemeinde kann im Falle der Nichtbeanstandung nach 6 Monaten davon ausgehen, dass mit der Umsetzung des Konzeptes die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut von § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG ergibt, gilt die fragliche Prüfungsfrist von 3 Monaten nur grundsätzlich. Daraus folgt, dass ausnahmsweise die Prüfung auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann und darf. Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, soweit die Prüfung des betreffenden Abwasserbeseitigungskonzeptes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen größeren Aufwand erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. So liegt es hier. Das von der Klägerin vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept unterscheidet sich in der für die Ortsteile F. , C. , L. und T. vorgesehenen dezentralen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde selbst zunächst schon in tatsächlicher Hinsicht und dem folgend in der rechtlichen Ausgestaltung der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Klägerin erheblich von den ansonsten üblichen Planungen gemeindlicher Abwasserbeseitigung. Darauf hat auch der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben an die Klägerin vom 22. März 2007 hingewiesen. Darin führt er u. a. aus, dass es ein vergleichbares Abwasserbeseitigungskonzept in Nordrhein-Westfalen nicht gibt und auch außerhalb davon nichts Vergleichbares bekannt ist. Aus den tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes folgt, dass dessen Prüfung mindestens in rechtlicher Hinsicht einen größeren Aufwand erfordert und zudem ungewöhnlich schwierig ist. Wie unten noch näher auszuführen ist, stellen sich im Zusammenhang mit dem beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept diffizile und komplizierte Rechtsfragen. Ist nach alledem der Beklagten mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzeptes eine angemessen längere Frist zur Prüfung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes zuzubilligen als in § 53 Abs. 1 a Satz 7 WHG grundsätzlich vorgesehen, so gilt daran anknüpfend entsprechendes für die Beanstandung desselben. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes am 25. Juni 2008 jedenfalls in (noch) angemessener Zeit und war nicht mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Vorlage ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch nach Ablauf des in § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG genannten Zeitraums von 6 Monaten nach dem 26. März 2007 und mindestens bis Ende Juni 2008 nicht davon ausgehen konnte, dass ihr Abwasserbeseitigungskonzept unbeanstandet bliebe. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2007, d. h. noch innerhalb des benannten 6-Monatzeitraums stimmte die Beklagte dem vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nur z. T. zu, indem sie davon die konzipierte dezentrale Entwässerung für C. , F. , L. und T. ausdrücklich ausnahm und insofern auf erforderliche weitere Nachweise hinwies. Der weitere Zeitablauf bis zur Beanstandung am 25. Juni 2008 ist dann maßgeblich durch die Klägerin mit verursacht worden, da sie unter dem 13. Dezember 2007 die Beklagte darum ersucht hat, "die Frist zur Entscheidung über das Abwasserkonzept für die Ortsteile C. , F. , L. und T. " bis (mindestens) zum 31. März 2008 auszusetzen. Angesichts dieser Gegebenheiten kann dahin stehen, ob § 53 Abs. 1 a Satz 7 LWG überhaupt eine Ausschlussfrist für eine solche Beanstandung bestimmt. b) Die Beklagte hat die angefochtene Beanstandung des klägerischen Abwasserkonzeptes (2006) auch zu Recht ausgesprochen. Die Klägerin unterliegt - wie ausgeführt - bei der Wahrnehmung der ihr als Pflichtaufgabe (ohne Weisung) als Selbstverwaltungsangelegenheit übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht und der damit verbundenen Verpflichtung zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes der staatlichen Rechtsaufsicht, vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 GO NRW, Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LVerf. Damit steht der Aufsichtsbehörde mit Blick auf ein Abwasserbeseitigungskonzept eine Beanstandungsbefugnis zu, soweit die Klägerin nicht gesetzmäßig handelt bzw. gehandelt hat, insbesondere das Willkürverbot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Anwendungsbereich gesetzlicher Normen missachtet hat. Vgl. OVG für das Land Niedersachsen (OVG Nds.), Beschluss vom 3. April 1997 - 9 L 179/96 -, juris. Vor diesem Hintergrund war das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin zu beanstanden. aa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass das von der Klägerin vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept für die Ortsteile C. , F. , L. und T. nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz diesbezüglich stellt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde insbesondere die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe u. a. des Absatzes 1a der Vorschrift. Gemäß Satz 1 von § 53 Abs. 1a LWG legen die Gemeinden mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift erforderlichen Maßnahmen vor. Ferner bildet das Abwasserbeseitigungskonzept nach seinem aus § 53 Abs.1 a LWG, insbesondere aus dessen Satz 7 zu entnehmenden Sinn und Zweck, die Grundlage dafür, dass die Gemeinde ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung - auch und gerade künftig - ordnungsgemäß erfüllen wird. Demzufolge muss ein Abwasserbeseitigungskonzept auch darlegen, dass künftig eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Diesen - letztlich gesetzlichen - Erfordernissen genügt das klägerische Abwasserbeseitigungskonzept für die Ortsteile C. , F. , L. und T. nicht. Um künftig eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, muss ein Abwasserbeseitigungskonzept, dass - wie das vorliegende - Konflikte zwischen den nach dem Gesetz zur Überlassung des (häuslichen) Abwassers verpflichteten Nutzungsberechtigten eines Grundstücks (vgl. § 53 Abs. 1c LWG) einerseits und der zur Übernahme und Beseitigung desselben verpflichteten Gemeinde (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) andererseits schafft, diese selbst lösen, zumindest aber Möglichkeiten zur Lösung derselben aufzeigen. Dem wird das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nicht gerecht. Nach dem Konzept sollen mehr als 200 Kleinkläranlagen auf Privatgrundstücken von deren Eigentümern errichtet bzw. saniert oder ertüchtigt und anschließend als öffentliche Abwasseranlage von der Klägerin betrieben werden. Das Konzept trifft indes in keiner Weise Aussagen für den Fall, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte eines Grundstückes - mag dies auch nur vereinzelt vorkommen - entgegen etwaiger zu treffender oder getroffener Vereinbarungen mit ihm über die Errichtung und den Betrieb der Kleinkläranlage eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abwasseranlage - insbesondere entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 57 LWG, § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F.) - nicht herstellt. Wie in einem solchen Fall die konzipierte Herstellung und der Betrieb der Kleinkläranlage auf dem betreffenden Privatgrundstück - insbesondere auch in welchem zeitlichen Rahmen - verwirklicht werden soll und kann, ist dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht zu entnehmen. Das Erfordernis diesbezüglicher Angaben besteht umso mehr, als nach den Ermittlungen der unteren Wasserbehörde die vorhandenen Kleinkläranlagen auf den Privatgrundstücken in den genannten Ortsteilen weit überwiegend mindestens sanierungsbedürftig sind. Kein anderes Ergebnis folgt aus der sinngemäßen Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass inzwischen die Kleinkläranlagen überwiegend entsprechend der Konzeption hergerichtet bzw. saniert seien. Abgesehen davon, dass auch danach noch nicht alle im Konzept vorgesehenen Kleinkläranlagen den Anforderungen entsprechen, besteht das dargestellte Konfliktpotential spätestens erneut, sobald die Anlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer bzw. bei relevantem Fortschritt der anerkannten Regeln der Technik ertüchtigt werden müssen. Dies ist indes nur eine Frage der Zeit. Dazu verhält sich das Konzept nicht, obwohl es auch dafür Lösungen bereithalten bzw. aufzeigen müsste. Ebenso wenig enthält das Konzept die nach dem dargelegten Sinn und Zweck eines solchen ebenfalls erforderlichen Angaben dazu, inwieweit und wann die Erteilung der für die Einleitung in ein Gewässer nach § 7 WHG a. F. bzw. § 8 WHG n. F. notwendigen Erlaubnisse für jede der vorgesehenen Kleinkläranlagen durch die dafür zuständige Behörde - das ist die untere Wasserbehörde des Kreises T. - und damit künftig eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne von § 53 LWG - tatsächlich gewährleistet sein wird. bb) Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin war ferner zu beanstanden, weil es nicht im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV steht. Nach dieser Vorschrift haben die nach § 53 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten - hier die Klägerin - gemeindliche Gebiete bis 10.000 Einwohnerwerten (EW) bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Gemeindliches Gebiet im vorgenannten Sinne ist nach § 3 Nr. 3 KomAbwV ein von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Die vorgenannten Vorschriften sind anwendbar und ihre Voraussetzungen sind hinsichtlich der klägerischen Ortsteile C. , F. , L. und T. erfüllt, so dass diese - entgegen dem beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept - auch für das dortige Schmutzwasser (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall LWG) mit einer (Abwasser-) Kanalisation auszustatten sind. (1) § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam, insbesondere mit dem einschlägigen Verfassungsrecht vereinbar. Zwar bestimmt Art. 70 LVerf - wie auch Art. 80 Abs. 1 GG -, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung - wie der KomAbwV - nur durch Gesetz, d. h. nur durch ein formelles Gesetz erteilt werden kann, dieses Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss und in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist. Diesen Anforderungen genügt die KomAbwV jedoch. Als formell-gesetzliche Grundlage für den Erlass der KomAbwV ist in deren Eingangsformel § 2 a LWG ausdrücklich benannt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung sind in § 2 a LWG in dessen insofern maßgeblicher Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439), die zum Zeitpunkt des Erlasses der KomAbwV am 30. September 1997 sowie deren Änderung durch Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV NRW S. 454) - LWG a. F. - galt, hinreichend bestimmt vorgegeben. Danach erlässt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, 2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 5. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 6. Messmethoden und Messverfahren. Diese Vorschrift ermächtigt zum Erlass von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV. Die Verordnungsregelung geht insbesondere nicht über das hinaus, was nach § 2 a LWG a. F. zulässiger Gegenstand einer darauf beruhenden Rechtsverordnung sein durfte und darf. Die Ermächtigungsnorm gestattet zwar ihrem Wortlaut nach den Erlass der "zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften" durch Rechtsverordnung. Damit war und ist es dem Verordnungsgeber indes nicht benommen, mit der betreffenden Rechtsverordnung neben den in nationales Recht umzusetzenden Regelungen bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang damit auch darüber hinausgehende Bestimmungen zu treffen. Denn mit dem Wort "erforderlich" in § 2 a LWG a. F. wurde der Verordnungsgeber nicht auf den Inhalt der in nationales Recht umzusetzenden verbindlichen europäischen Bestimmungen beschränkt. Vielmehr ist der Begriff allein in dem rechtstechnischen Sinne verwendet worden und zu verstehen, dass es (mindestens) zur Umsetzung bestimmter verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht des Erlasses einer Rechtsverordnung bedarf. Für dieses Verständnis von § 2 a LWG a. F. spricht entscheidend dessen Entstehungsgeschichte, der ein entsprechender Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm zu entnehmen ist. Denn mit der Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Rechnung getragen werden, dass die Umsetzung von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass von Rechtsvorschriften erfordert und bloße Verwaltungsvorschriften dazu nicht genügen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. September 1994 zum vorgesehenen und später verabschiedeten § 2 a LWG a. F.: "Der Europäische Gerichtshof hat 1991 in vier gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangenen Urteilen (...) die Anforderungen an die rechtliche Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft im Umweltbereich konkretisiert und insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen den Erlaß von Rechtvorschriften statt Verwaltungsvorschriften verlangt. Als geeignetes Instrument kommt vor allem die Rechtsverordnung in Betracht. Hierfür müssen die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene geschaffen werden. Der neue § 2 a enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG)..." Vgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 185. Dass die Verordnungsermächtigung allein darauf beschränkt sein sollte, nur das zu regeln, was inhaltlich und im Ausmaß den verbindlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschrift entspricht, kann den weiteren Umständen der Entstehungsgeschichte von § 2 a LWG a. F. dann aber nicht entnommen werden. Im Gegenteil deutet diese darauf hin, dass dem Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Umsetzung europäischen Rechts umfassende Rechtssetzungskompetenz zugebilligt werden sollte. Danach sollte dieser dabei nämlich das nationale Recht nicht nur - was selbstverständlich ist - beachten, sondern sogar zu weiterer Geltung verhelfen. Dies ist der erwähnten Gesetzesbegründung zu § 2 a LWG a. F. zu entnehmen, wenn es dort weiter heißt: "... Der neue § 2 a verschafft die Möglichkeit, die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1 a WHG im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben der EU mit verbindlicher Wirkung nach außen zu konkretisieren. Der Insbesondere-Katalog enthält die wichtigsten Anwendungsfälle..." Vgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 185. Sollte § 2 a LWG a. F. im Rahmen der notwendigen Umsetzung europäischen in nationales Recht auch der weiteren Durchsetzung nationalen Rechts dienen, erforderte dies aber eine entsprechende, nicht auf die schlichte Übernahme verbindlicher europäischer Rechtsakte beschränkte, sondern umfassendere Rechtssetzungskompetenz. Dieses Auslegungsergebnis wird zuletzt auch dadurch bestätigt, dass im Gesetzgebungsverfahren die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme Bedenken gerade auch gegen die Unbeschränktheit der Rechtsverordnungsermächtigung unter Hinweis auf die Gefahr stark kostentreibender Umweltstandards erhoben und statt dessen die Umsetzung der EG-Richtlinien durch den Landtag, d. h. durch formelles Gesetz gefordert haben, vgl. LT-Drs. 11/8440, S. 227, sowie Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Auflage, 1996, Seite 24, was jedoch im späteren § 2 a LWG a. F. keinen Niederschlag gefunden hat. Beschränkte mithin § 2 a LWG a. F. - wie der nunmehr gültige § 2 a LWG - den Verordnungsgeber nicht auf die bloße Übernahme verbindlicher europäischer Bestimmungen, so stand und steht es diesem zu, auf dieser Grundlage im Zusammenhang mit der Umsetzung europäischen Rechts weitergehende Regelungen zu treffen. Demnach verstößt § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV, indem er über Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG hinausgehend für jegliches Gemeindegebiet im Sinne der KomAbwV die Ausstattung mit einer Kanalisation vorschreibt und nicht nur für solche mit 2.000 Einwohnerwerten oder mehr, nicht gegen Art. 70 LVerf. Die vorgenannten Bestimmungen der KomAbwV stehen auch im Einklang mit europäischem Recht. Insbesondere gilt dies mit Blick auf den früheren, zum 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Art. 176 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und den nunmehr an dessen Stelle gültigen Art. 193 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach diesen Regelungen hindern die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 EGV bzw. 192 AEUV - um eine solche handelt es sich bei der Richtlinie 91/271/EWG - getroffen werden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Eine solche verstärkte Schutzmaßnahme stellt die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV geregelte Kanalisationsverpflichtung gegenüber derjenigen in Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG dar. Eine nationale Regelung ist eine verstärkte Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 176 EGV bzw. Art. 193 AEUV, wenn sie tatsächlich eine Verstärkung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestregelung ist. Das bedeutet, dass Letztere in jedem Fall erfüllt werden muss, aber als solche übertroffen werden darf. Diesen Anforderungen wird eine nationale Regelung jedenfalls dann gerecht, wenn sie unter Anwendung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Instrumentariums strengere Bestimmungen zur Verbesserung desselben Umweltschutzziels trifft. Vgl. Breier in Lenz/Borchardt, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag, 4. Auflage, 2006, Art. 176 Rdnr. 3; Callies in Callies/Ruffert, Kommentar zu EUV/EGV, 3. Auflage, 2006, Art. 176 Rdnr. 8. Dies ist hier der Fall. Die Richtlinie 91/271/EWG zielt nach ihrem Art. 1 darauf, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abwassers zu schützen und schreibt als ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels die Ausstattung bestimmter Gebiete ab einer bestimmten Zahl von Einwohnerwerten mit einer Kanalisation vor. Die KomAbwV bezweckt entsprechendes und als Mittel sieht sie ebenfalls eine Verpflichtung zur Ausstattung entsprechender Gebiete mit einer Kanalisation vor, im Unterschied zur Richtlinie jedoch unabhängig von einer bestimmten Zahl an Einwohnerwerten. Damit trifft die KomAbwV eine strengere und den Umweltschutz tatsächlich verbessernde Regelung gegenüber Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Annahme einer verstärkten Schutzmaßnahme im vorgenannten Sinn nicht erforderlich, dass diese mit Blick auf den Umweltschutz die stets beste Lösung darstellt. Dies mag allenfalls für ein alternatives nationales Schutzkonzept zu verlangen sein, soweit dieses mit Blick auf das Gebot der einheitlichen Anwendung von EG-(Umwelt-)Recht überhaupt als verstärkte Schutzmaßnahme im vorgenannten Sinne verstanden werden kann. Vgl. Breier, a. a. O., Rdnr. 3; Callies, a. a. O., Rdnr. 8. Ein alternatives Schutzkonzept steht hier mit der KomAbwV indes - wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist - nicht in Rede. Steht nach dem Vorgesagten § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV mit höherem, insbesondere auch europäischem Recht im Einklang, folgt aus dieser Bestimmung bereits unabhängig davon, ob die Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG überschritten werden, die Verpflichtung der Klägerin ihre vier genannten Ortsteile mit einer Kanalisation auszustatten. (2) Unbeschadet dessen gilt nichts anderes, wenn entgegen dem Vorgesagten § 2 a LWG a. F. den Verordnungsgeber nicht dazu ermächtigt haben sollte, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG auch darüber hinausgehende Regelungen zu treffen. Der - einmal unterstellte - Mangel einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer über die Richtlinie 91/271/EWG hinausgehenden Rechtsverordnung hätte lediglich zur Folge, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV insoweit zu verwerfen wäre, als die Regelung auch für Gebiete mit unter 2.000 Einwohnerwerten eine Kanalisation vorschreibt. Eine solche Fallgestaltung, d. h. ein Gebiet mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten, ist hier mit Blick auf die vier streitigen Ortsteile bei einer an den (vorrangigen) Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG orientierten Auslegung nicht anzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Die genannten Ortsteile der Klägerin unterfallen dieser Bestimmung. Sie bilden unter der - wie noch aufzuzeigen ist - gebotenen Gesamtbetrachtung und Einbeziehung zumindest des Zentralorts X. eine Gemeinde von 2.000 oder mehr Einwohnerwerten im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche Gemeinde ist nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG ein Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Bei der Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ist es zunächst geboten, die Besonderheit europäischer Richtlinien zu berücksichtigen, die darin besteht, dass die von ihr ggf. getroffenen Regelungen für alle Mitgliedstaaten kompatibel und umsetzbar sein müssen. Schon mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist deshalb der in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG verwendete Begriff der Gemeinde nicht als eine solche im Sinne des deutschen Rechts - sei es Bundes-, sei es Landesrecht - zu verstehen. Die Regelung knüpft nicht konkret an die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Verwaltungsstrukturen oder -einheiten an, sondern überlässt mit Rücksicht auf die Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern Weiteres der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht. Dies wird indirekt auch von § 2 Nr. 3 KomAbwV bestätigt, in welchem das entsprechende gemeindliche Gebiet in Umsetzung der erwähnten Richtlinie auch ausdrücklich als von Gemeindegrenzen unabhängig definiert wird. Demzufolge ist Gemeinde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend zunächst lediglich als ein Gebiet bzw. ein Bereich zu verstehen, der nach den weiter in der Vorschrift genannten Kriterien näher räumlich bzw. örtlich einzuschränken bzw. zu bestimmen ist. Näher bestimmt wird dieses Gebiet zunächst durch die in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG insofern vorausgesetzte Konzentration an Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten. Es muss sich daher um ein Gebiet handeln, das überhaupt besiedelt ist und/oder wirtschaftliche Aktivitäten aufweist. Dass es sich lediglich um solche Bereiche handeln soll, die im Sinne des deutschen Bundes- oder Landesrechts als im Zusammenhang bebaute Ortsteile bzw. sog. Innenbereich zu bezeichnen wären, kann der Richtlinie dagegen - anders als die Klägerin meint - nicht entnommen werden. Schon der Wortlaut der Regelung gibt dies nicht her. Die fraglichen Begrifflichkeiten finden sich zwar im deutschen öffentlichen Bau- und (Ab-) Wasserrecht. Dass der Richtliniengeber sie hat übernehmen wollen, kann aber nicht unterstellt werden. Dies gilt umso weniger, als er - wie hier - gerade andere Begriffe verwendet. Gegen ein entsprechendes Verständnis von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG spricht zudem, dass darin - wie dargelegt - nicht allein auf eine Besiedlung, also auf eine Bebauung, sondern auch auf (sonstige) wirtschaftliche Aktivitäten abgestellt wird, und auch Letztere für sich genommen, d. h. ungeachtet eines etwaigen Bebauungszusammenhangs, die Annahme eines entsprechenden Gebietes begründen können. Ist nach dem Vorgesagten Gemeinde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG daher nicht mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bzw. mit sog. Innenbereich gleichzusetzen, folgt daraus aber zugleich, dass die in § 3 Abs. 1, Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG vorgegebene Größenordnung von 2.000 Einwohnerwerten nicht nur dann als gegeben angesehen werden kann, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bzw. Innenbereich diese Zahl für sich allein erreicht. Welches Maß an Konzentration von Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten gegeben sein muss, damit es sich um ein Gebiet im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG handelt, bestimmt sich allein nach dem dafür vorausgesetzten Zweckbezug zur Sammlung kommunalen Abwassers und einer Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Die Konzentration an Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten muss genügen, um kommunales Abwasser zu sammeln und zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle weiterzuleiten. Wann dies der Fall ist, ist ausfüllungsbedürftig und daher durch weitere Auslegung zu ermitteln. Sinn und Zweck sowie Systematik der Richtlinie sprechen dafür, dass ein ausreichendes Maß an Konzentration von Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, soweit die Ausstattung des fraglichen Bereiches mit einer Abwasserkanalisation technisch möglich ist und nicht aus sonstigen offenkundigen, auf der Hand liegenden Gründen von vorne herein als gänzlich unsinnig erscheinen muss. Zum einen bezweckt die Richtlinie 91/271/EWG nach ihrem Art. 1 Abs. 2, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen bestimmten Abwassers zu schützen. Der Erreichung dieses Ziels wird es eher gerecht, das betreffende Gebiet, welches mit einer Kanalisation auszustatten ist, zunächst nicht zu eingeschränkt, sondern weitergehender zu fassen. Zum anderen enthält die betreffende Richtlinie in ihrem Art. 3 Abs. 1, 3. Unterabsatz ein weiteres Korrektiv, bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Danach sind, soweit die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich - das bedeutet aber auch zulässig -, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Sind damit bestimmte Besonderheiten, insbesondere finanzielle Unzuträglichkeiten auf einer weiteren Ebene der Rechtsanwendung zu beachten, spricht dies dagegen - möglicherweise abgesehen von krassen Ausnahmefällen -, diese schon bei der auf einer vorgelagerten Stufe der Rechtsanwendung vorzunehmenden Beurteilung, ob es sich um ein Gebiet im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG handelt, zu berücksichtigen. Mit Blick auf dieses Korrektiv besteht für ein eingeschränkteres Verständnis des Gemeindebegriffs im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG auch ansonsten kein Bedürfnis. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG zumindest insofern eine noch zusätzliche Beschränkung darin besteht, dass es sich um Gebiete mit mindestens 2.000 Einwohnerwerten handeln muss. Zusammengefasst ist nach alledem ein Gebiet im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG gegeben, wenn es sich insgesamt um einen besiedelten und/oder wirtschaftliche Aktivitäten aufweisenden Bereich mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten handelt, in dem eine Sammlung kommunalen Abwassers und dessen Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle technisch möglich ist und nicht aus sonstigen offenkundigen Gründen als gänzlich unsinnig erscheinen muss. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der klägerischen Ortsteile C. , F. , L. und T. bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung zumindest auch des Zentralorts X. vor. Diese Orte liegen sämtlich in einem insgesamt besiedelten Bereich im Gemeindegebiet der Klägerin. Zwar grenzen sie nicht unmittelbar aneinander an, dies ist nach dem oben Gesagten indes für die Annahme eines Gebietes im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt zunächst einmal das Vorhandensein von Siedlungen überhaupt. Dies ist mit den Ortsteilen C. , F. , L. , T. sowie dem Zentralort X. der Fall. Der Siedlungszusammenhang ist zwischen diesen Ortschaften auch nicht etwa nennenswert unterbrochen. Zum einen liegen sie nur wenige Kilometer voneinander entfernt. Zum anderen befinden sich zwischen ihnen teilweise auch andere Siedlungen. Der Zentralort X. liegt nordwestlich von L. und ist davon keine 2 km entfernt. L. seinerseits liegt nur etwa 1,5 km nordwestlich von F. . C. liegt keine 5 km östlich vom Zentralort X. . Ungefähr auf halber Strecke dazwischen befindet sich der weitere Ortsteil der Klägerin S. mit weiterer Siedlungsbebauung. Von L. ist das davon nordöstlich gelegene C. höchstens 4,5 km entfernt. Dazwischen liegt der weitere Ortsteil der Klägerin O. ebenfalls mit weiterer Siedlungsbebauung. Auch zwischen C. und dem südwestlich davon keine 4,5 km entfernt liegenden F. finden sich verschiedene Splittersiedlungen oder einzeln bebaute Grundstücke. Östlich bzw. nordöstlich von L. bzw. F. liegt in einer Entfernung von weniger als 4 bzw. 2 km der weitere Ortsteil C1. . Die nach alledem im Bereich der vier betreffenden Ortsteile sowie des Zentralorts X. vorhandene Besiedlung ist auch ausreichend konzentriert für die Sammlung kommunalen Abwassers und zur Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Die Ausstattung der Ortschaften mit einer (Schmutzwasser-) Kanalisation ist technisch möglich und auch nicht aus anderen offenkundigen, auf der Hand liegenden Gründen von vorne herein gänzlich unsinnig. Der Zentralort X. verfügt bereits über eine entsprechende Kanalisation und nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin aus dem Jahr 1998 war - was technisch und auch ansonsten machbar war und ist - vorgesehen, die Ortsteile C. , F. , L. und T. ebenfalls mit einer solchen auszustatten. Der fragliche Bereich weist auch - wie für eine Kanalisationsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG erforderlich - 2.000 Einwohnerwerte oder mehr auf. Den Begriff Einwohnerwert definiert Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 91/271/EWG - wie auch § 2 Nr. 5 KomAbwV - als organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag. Dies entspricht der weithin unter der Bezeichnung Einwohnergleichwert angenommenen Schmutzfracht, die täglich von einem Einwohner in das Abwasser abgegeben wird, vgl. unter dem Stichwort Einwohnergleichwert nur: www.wikipedia.org/wiki/Einwohnergleichwert; www.umweltdatenbank.de/lexikon/einwohnergleichwert.htm; www.wissen.de, sowie www.wasser-wissen.de/abwasserlexikon/b/bsb/htm, so dass dieser Einwohnerwert im hier interessierenden Zusammenhang jeweils einem Einwohner gleichzusetzen ist. Die Ortsteile C. , F. , L. und T. haben zusammen zwar nur etwa 860 Einwohner, der angesichts des aufgezeigten Besiedlungszusammenhangs zumindest in die Betrachtung mit einzubeziehende Zentralort X. jedoch etwa 5.500 Einwohner, so dass insgesamt sogar von mehr als 5.500 Einwohnerwerten auszugehen ist. Nach alledem besteht nach der Richtlinie 91/271/EWG vorliegend für die Klägerin die Pflicht, die Ortsteile C. , F. , L. und T. mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Damit einhergehend begründet der in Übereinstimmung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung auszulegende § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV, der folgerichtig gemäß § 2 Nr. 3 KomAbwV die gemeinschaftsrechtlichen Begrifflichkeiten im ausgeführten Sinne aufgreift, selbst dann eine solche Verpflichtung, wenn die besagte Verordnungsermächtigung nur oberhalb von 2.000 Einwohnerwerten wirksam wäre. Die aus der KomAbwV für die betreffenden Ortsteile für die Klägerin folgende Verpflichtung zur Ausstattung mit einer Kanalisation ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 1 d LWG ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt - im Übrigen im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/271/EWG und sonstigem Gemeinschaftsrecht - dass, wenn die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig sind, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind nicht erfüllt. Die Ausstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation ist zunächst trotz des Umstandes, dass die vorgesehenen Kleinkläranlagen einen hohen Standard der Abwasserbeseitigung gewährleisten mögen, für die Umwelt von Nutzen. Denn durch die Ausstattung mit einer Kanalisation wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht. Dadurch erübrigt es sich, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Entsprechendes gilt erst recht mit Blick auf die vereinzelt eingeplanten abflusslosen Gruben. Ebenso wenig ist die Ausstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation mit übermäßigen Kosten verbunden. Letzteres gilt gerade auch mit Blick auf die von der Klägerin selbst eingeholte wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der U. vom 10. März 2008. Diese kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass die direkte Umsetzung des bisher vorgeschlagenen dezentralen Abwasserbeseitigungskonzepts zu deutlich höheren finanziellen Belastungen der Bürger führen wird als eine zentrale Entwässerung. Zwar würde demnach eine Optimierung des dezentralen Konzeptes insbesondere durch Nutzung vorhandener Bausubstanz (Gruben) und Nachrüstung mit Anlagenteilen sowie Substitution der geplanten Sammelgruben durch biologische Kleinkläranlagen eine Kostenreduzierung gegenüber der zentralen Abwasserbeseitigung in einer Größenordnung von etwa 9,1 % bewirken. Diese Maßnahmen sind indes schon nicht Gegenstand des beanstandeten streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes (Stand: 2006) der Klägerin. Aber selbst wenn sie trotz des von der unteren Wasserbehörde des Kreises T. noch im Januar 2009 festgestellten sanierungsbedürftigen Zustandes vorhandener Kleinkläranlagen (75 %) zu realisieren sein sollten und mit in die Betrachtung eingestellt würden, wären die für die zentrale Entwässerung veranschlagten Kosten sowohl im Verhältnis mit etwa 9,1 % als auch absolut gesehen mit auf eine 40jährige Nutzungsdauer bezogenen Kosten von 913,-- EUR pro Haus und Jahr bei zentraler Entwässerung und 833,-- EUR pro Haus und Jahr bei zu optimierender dezentraler Entwässerung nur geringfügig höher und damit keineswegs übermäßig im Sinne von § 53 Abs. 1d LWG. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die von der Beklagten unter dem 28. Mai 2008 vorgenommene Auswertung der vorerwähnten Vergleichsberechnung (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 2 der Gerichtsakte, Seite 142 ff.). Diese kommt darin zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Kosten bezogen auf eine 50jährige Nutzungsdauer für das derzeit konzipierte dezentrale Entwässerungssystem mit 14.900.000 EUR etwa 2.200.000 EUR über den vorausgesagten Kosten eines zentralen Entwässerungssystems entsprechend dem vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept mit 12.700.000 EUR liegen. Eine dezentrale Entwässerung mit zusätzlichen Optimierungen würde demgegenüber lediglich 11.600.000,-- EUR, also etwa 1.100.000 EUR weniger als eine zentrale Entwässerung kosten. Letztere Kostendifferenz ist in Anbetracht des Gesamtkostenvolumens jedoch ebenfalls nicht übermäßig im oben genannten Sinne. (3) Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin steht mit der dargelegten Verpflichtung der Klägerin zur Ausstattung der Ortsteile C. , F. , L. und T. mit einer Abwasserkanalisation nicht im Einklang, da sie eine solche für das Schmutzwasser nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen jedenfalls die im Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin (Stand: 2006) vorgesehenen Kleinkläranlagen, soweit sie allein der Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, sowie die abflusslosen Gruben keine Kanalisation im Sinne der KomAbwV dar. Letzteres folgt bereits aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 KomAbwV. Danach ist Kanalisation eine "Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird". In einer abflusslosen Grube wird indes Abwasser nicht transportiert, sondern lediglich an einem festen Ort aufgefangen und bis zum späteren Abtransport aufbewahrt. Nichts anderes folgt - wie die Klägerin meint - aus der Änderung der KomAbwV vom 13. Juli 2001 (GV NRW 2001, S. 454). Zwar ist damit in § 2 Nr. 4 KomAbwV das Wort "Leitungssystem" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt worden und dies mag - wie die Klägerin meint - nach der Begründung zur Änderung der KomAbwV den Zweck gehabt haben, andere Einrichtungen als stationäre Leitungssysteme (abflusslose Grube, Kanal auf Rädern) als Möglichkeit zur Abwasserbeseitigung zu erhalten. Unbeschadet der - nach den unten folgenden Ausführungen ohnehin zu verneinenden - Frage der Übereinstimmung eines solchen Zwecks mit dem Gemeinschaftsrecht, hat jener Zweck schon in dem dargestellten, die Möglichkeiten einer Auslegung beschränkenden Wortlaut der Regelung, in der nach wie vor als Kriterien für eine Kanalisation das Sammeln und der Transport von Abwasser vorgegeben sind, indes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Jedenfalls folgt aus der hier gebotenen Auslegung der KomAbwV im Einklang mit der Richtlinie 91/271/EWG, die als gemeinschaftsrechtlicher Mindeststandard umgesetzt sein muss, dass weder allein der Entwässerung eines Grundstücks dienende Kleinkläranlagen noch abflusslose Gruben eine Kanalisation im Sinne der KomAbwV darstellen können. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts folgt, dass Auslegungsspielräume nationaler Rechtsvorschriften nach dem Wortlaut und dem Zweck der Richtline auszufüllen sind. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 91/271/EWG ist Kanalisation ein "Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird". Gemeinschaftskonform ist daher auch der in § 2 Nr. 4 KomAbwV verwendete Begriff der "Einrichtung", der seinerseits ausfüllungsbedürftig ist, so zu interpretieren, dass nur Leitungssysteme darunter fallen. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/271/EWG erkennbar zwischen einerseits der Einrichtung einer Kanalisation, deren Herstellung er grundsätzlich vorschreibt, und andererseits individuellen Systemen oder anderen geeigneten Maßnahmen, die nur ausnahmsweise zulässig sind, unterscheidet. Demnach fallen jedenfalls individuelle Systeme zur Abwasserbeseitigung, d. h. insbesondere solche, die der Beseitigung des allein auf einem Grundstück anfallenden Abwassers dienen, nicht unter den Begriff der Kanalisation im Sinne der Richtlinie. Vor diesem Hintergrund scheidet es bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Nr. 4 KomAbwV daher aus, abflusslose Gruben sowie Kleinkläranlagen, die allein der Entwässerung eines Grundstückes dienen, als Kanalisation im Sinne der Vorschrift zu erachten. Da das Abwasserkonzept diese Vorrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung vorsieht, wird sie der Kanalisationsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV nicht gerecht. cc) Schließlich ist das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin auch mit § 57 Abs. 2 LWG i. V. m. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. nicht vereinbar. Danach dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dies ist hinsichtlich der im klägerischen Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) als öffentliche Abwasseranlagen vorgesehenen abflusslosen Gruben auf öffentlichem Grund nicht der Fall. Im klägerischen Abwasserbeseitigungskonzept ist - wenn auch nur vereinzelt - geplant, das auf privaten (Haus-) Grundstücken anfallende Schmutzwasser mittels eines Kanals auf gemeindliche Grundstücke zu leiten, dort in abflusslosen Gruben aufzufangen, aufzubewahren und zur weiteren Abwasserbeseitigung zur zentralen Kläranlage abzufahren. Bei diesen abflusslosen Gruben handelt es sich um öffentliche Abwasseranlagen im Sinne von § 57 LWG, § 18b WHG a. F. bzw. § 60 WHG n. F. Das sind Anlagen, die der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. bzw. § 54 Abs. 2 WHG n. F., also insbesondere dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser dienen. Vgl. Zöllner in Siedler/Zeitler/Dahme, Kommentar zum WHG, Stand: September 2009, § 18b WHG a. F., Rdnr. 6. Diesem Anlagenbegriff unterfallen die von der Klägerin vorgesehenen abflusslosen Gruben auf öffentlichem Grund. Diese dienen im Unterschied zu den vom Privateigentümer auf seinem Grund selbst errichteten und unterhaltenen Gruben der gemeindlichen Abwasserbeseitigung. Mit letzteren kommt der jeweilige Grundstückseigentümer lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Überlassung des anfallenden Abwassers nach, indem er dieses auffängt und zur Abfuhr bereit hält, so dass in diesen Fällen die Abwasserbeseitigung erst damit einsetzt, dass aus der geschlossenen Grube die Abwässer herausgeholt und abtransportiert werden. Vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 1997 - B 2 S 67/96 -, juris; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 504; Zöllner, a. a. O., § 18a Rdnr. 6. Bei den hier geplanten abflusslosen Gruben soll indes bereits auf den Privatgrundstücken das dort anfallende Schmutzwasser vom Nutzungsberechtigten der Klägerin überlassen werden, die dies in Ausübung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht und damit auch zum Zwecke der Abwasserbeseitigung dort übernimmt und über einen Kanal einer abflusslosen Grube zuführt. Diese dienen damit aber bereits der Abwasserbeseitigung. Sie unterliegen als Abwasseranlagen damit jedoch - anders als die vom privaten Grundstückseigentümer betriebenen Gruben - dem Abwasserrechtsregime und müssen dessen Anforderungen genügen, d. h. insbesondere gemäß § 57 LWG i. V. m. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diesen Anforderungen genügen zur Abwasserbeseitigung bestimmte abflusslose Gruben nicht. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich mithin bei der Mehrheit der auf dem fraglichen technischen Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben. Vgl. nur Zöllner, a. a. O., § 18b WHG a. F., Rdnr. 14 m. w. N. Im Bereich der Abwasserbeseitigung sind abflusslose Gruben indes schon nicht vorgesehen und mithin nicht als Lösung bzw. Maßnahme der Abwasserbeseitigung erprobt, bewährt und weithin akzeptiert. Indem die Klägerin dementgegen abflusslose Gruben als eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung einplant, verstößt sie gegen die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. War aus den dargelegten Aspekten das klägerische Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) im praktizierten Umfang zu beanstanden, kann offen bleiben, ob dies auch noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre. II. Auch in ihrem Hilfsantrag bleibt der Klage der Erfolg versagt. Dieser ist bereits unzulässig. Eine - wie hier im Hilfsantrag erstrebte - Feststellung kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Die Klägerin begehrt hilfsweise die Feststellung, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, in dem diese eine dezentrale Entwässerung ohne Vollkanalisation für die Ortsteile C. , F. , L. und T. vorsieht, nicht aus diesem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Die Klägerin hat jedoch ihre Rechte insofern bereits mit der von ihr im Wege des Hauptantrages erhobenen Anfechtungsklage geltend machen können und auch geltend gemacht. Die Kammer hat die Abweisung des Anfechtungsbegehrens u. a. damit begründet, dass das streitgegenständliche Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin sehr wohl aus dem fraglichen Gesichtspunkte von der Beklagten zu beanstanden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht gegeben, vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 VwGO. Die Rechtssache weist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung auf, da die maßgeblichen Rechtsfragen entweder nicht über den vorliegenden Einzelfall mit seiner individuellen Prägung hinausgehen oder auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sind und ansonsten nicht (allein) entscheidungserheblich sind.