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Urteil

2 K 1857/23 We

VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2025:0129.2K1857.23WE.00
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Leitsätze
1. Aufnahmefähig i. S. d. § 4 Abs. 5 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH 2003) ist diejenige Schule, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, einen bestimmten Schüler aufzunehmen.(Rn.33) 2. Es besteht im Rahmen des Schülerbeförderungsrechts eine Mitwirkungsobliegenheit, sich um die Aufnahme an die Schule zu bemühen, die bezogen auf die Entfernung die für den Schüler die nächstgelegene Schule des gewünschten Bildungsgangs ist.(Rn.39) 3. Für die Pflicht zur Übernahme der Schülerbeförderung oder der Erstattung der hierfür notwendigen Aufwendungen durch den Schulträger nach § 4 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH 2003) ist nicht maßgebend, ob der Schüler auf seinem Anmeldungsbogen für die Schule neben einem Erstwunsch auch einen Zweitwunsch angegeben hat.(Rn.34) 4. Deshalb kann eine unterbliebene Zweitwunsch-Anmeldung einem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht unter Verweis auf eine real nicht existierende Aufnahmechance entgegen gehalten werden.(Rn.42)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2023 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg von ihrem Wohnsitz zum Heinrich-Hertz-Gymnasium, Alfred-Delp-Ring 41, 99087 Erfurt, ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 zu erstatten. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufnahmefähig i. S. d. § 4 Abs. 5 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH 2003) ist diejenige Schule, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, einen bestimmten Schüler aufzunehmen.(Rn.33) 2. Es besteht im Rahmen des Schülerbeförderungsrechts eine Mitwirkungsobliegenheit, sich um die Aufnahme an die Schule zu bemühen, die bezogen auf die Entfernung die für den Schüler die nächstgelegene Schule des gewünschten Bildungsgangs ist.(Rn.39) 3. Für die Pflicht zur Übernahme der Schülerbeförderung oder der Erstattung der hierfür notwendigen Aufwendungen durch den Schulträger nach § 4 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH 2003) ist nicht maßgebend, ob der Schüler auf seinem Anmeldungsbogen für die Schule neben einem Erstwunsch auch einen Zweitwunsch angegeben hat.(Rn.34) 4. Deshalb kann eine unterbliebene Zweitwunsch-Anmeldung einem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht unter Verweis auf eine real nicht existierende Aufnahmechance entgegen gehalten werden.(Rn.42) 1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2023 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg von ihrem Wohnsitz zum Heinrich-Hertz-Gymnasium, Alfred-Delp-Ring 41, 99087 Erfurt, ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 zu erstatten. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann mit Erfolg einen Anspruch auf Erstattung ihrer Schülerbeförderungskosten zum HHG ab dem Schuljahr 2022/2023 geltend machen. 1. Die zulässige Klage wurde fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erhoben. Zudem ist die Klägerin als Schülerin des HHG und potentiell Berechtigte eines Erstattungsanspruchs auf Übernahme der Beförderungskosten klagebefugt. Dem steht nicht die postalische Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an ihre Eltern und die persönliche Anrede ihrer Eltern in den Bescheiden vom 20. Juli 2022 und 26. Oktober 2023 entgegen. Nach § 4 Abs. 2 ThürSchFG besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung für Schüler, also die Klägerin. Ein darauf aufbauender Erstattungsanspruch kann sowohl durch die betroffene Schülerin als auch ihre Eltern geltend gemacht werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG). Vorliegend waren die angegriffenen Bescheide sowohl aus Sicht der Beklagten als auch der Klägerin und ihrer Eltern so zu verstehen, dass weder die Klägerin als Schülerin noch ihre Eltern die notwendige Erstattung für deren Schulweg erhalten sollen. Die Klägerin wird mithin durch die Bescheide inhaltlich adressiert und durch die Ablehnung belastet. Soweit die Beklagte in ihrer Satzung zur Schülerbeförderung der Landeshauptstadt Erfurt vom 5. Februar 2024 („Beförderungssatzung 2024“) regelt, für Leistungen gemäß § 4 Absatz 3 ThürSchFG seien nur die Sorgeberechtigten des minderjährigen Schülers oder der volljährige Schüler selbst antragsberechtigt, steht auch dies nicht entgegen. Denn dies dürfte zuvorderst die Geschäftsfähigkeit betreffen. Anspruchsbegünstigte nach dem ThürSchFG ist gleichwohl die Klägerin. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach § 4 ThürSchFG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung verpflichtet, die Beförderung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen zu übernehmen oder ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, sofern diese Beförderung notwendig ist. Schulträgerin und damit Kostenträgerin ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Beförderungssatzung 2024 die Stadt Erfurt, mithin die Beklagte. Beim HHG handelt es sich um eine allgemein bildende Schule. Die Beförderung der Klägerin zum HHG ist auch notwendig im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG. Danach ist eine Beförderung in der Regel notwendig für Schüler ab der Klassenstufe 5, wenn der Schulweg mindestens drei Kilometer beträgt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürSchFG). Der Schulweg ist der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm besuchten Schule oder dem Unterrichtsort (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ThürSchFG). Vorliegend ist der fußläufige Schulweg der Klägerin zu dem von ihr besuchten HHG etwa 6,4 km lang. Einem Erstattungsanspruch für die Beförderungskosten zum HHG steht auch nicht die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG entgegen. Zwar besteht danach die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die der Schülerin den von ihr angestrebten Schulabschluss ermöglicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin jedoch hinsichtlich des HHG gegeben. Das Gutenberg-Gymnasium ist für die Klägerin nicht die nächstgelegene, aufnahmefähige staatliche Schule. Es liegt zwar bezogen auf die fußläufige Distanz am nächsten an der Wohnanschrift der Klägerin. Jedoch war das Gutenberg-Gymnasium nicht aufnahmefähig. Nach Auffassung der Kammer ist unter aufnahmefähig diejenige Schule zu verstehen, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, eine bestimmte Schülerin aufzunehmen. Der Besuch der nächstgelegenen Schule ist aus schulorganisatorischen Gründen aber dann ausgeschlossen, wenn der Besuch dieser Schule der Schülerin trotz einer entsprechenden Anmeldung – etwa aus Kapazitätsgründen – verwehrt wäre (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 1 E 648/14 Me –, Rn. 22, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1993, 9 S 1955/93, Rn. 28 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2020 – 7 K 11996/18 –, Rn. 43 - 46, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. November 2019, 12 K 4765/18, Rn. 26 – juris). So liegt der Fall hier. Denn die Schulleitung des Gutenberg-Gymnasiums hat die Klägerin aufgrund mangelnder Kapazität abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Weiteren nicht maßgebend, ob die Klägerin auf ihrem Anmeldungsbogen für die weiterführende Schule neben einem Erstwunsch auch einen Zweitwunsch, nämlich das am zweitnächsten gelegene KLG, angegeben hat. Denn soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG die Beschränkung der Erstattungspflicht normiert, werden ausweislich des Wortlauts über die Beschränkung auf „die nächstgelegene, aufnahmefähige staatliche Schule“ hinaus keinen spezifischen weiteren Anforderungen gestellt. Zum einen wird bereits dem Wortlaut nach nicht die Anforderung gestellt, sich überhaupt an einer Schule anzumelden. Das erscheint insofern folgerichtig, als dass auch bei ausbleibender Anmeldung das Schulamt die Schülerin einer – ggf. sogar der nächstgelegenen – Schule zuweisen kann (vgl. § 15a Abs. 7 Satz 2 Thüringer Schulgesetz – nachfolgend „ThürSchulG“ –) und auch eine zugewiesene Schülerin dann einen Erstattungsanspruch haben könnte. Zum anderen stellt der Wortlaut auf „die … Schule“ ab. Grammatikalisch erfasst der Wortlaut Schule mithin nur im Singular und mit einem bestimmten Artikel. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass es eben nur die eine nächstgelegene, aufnahmefähige Schule gibt. Weder enthält der Wortlaut einen Plural der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schulen noch gibt es Anhaltspunkte, dass die dann jeweils weitere nächstgelegene Schule zu berücksichtigen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzeshistorie. In der Gesetzesbegründung heißt es (LT-Drs. 6/6484, S. 143, Hervorhebung durch das Gericht): „Grundsätzlich kann bei der Bestimmung der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule nur Schulen berücksichtigt werden, bei denen sich die Schüler um eine Aufnahme bemüht haben. Stellen die Schüler bei der nächstgelegenen Schule, die den von ihnen angestrebten Schulabschluss ermöglicht, gar keinen Aufnahmeantrag, kommt nur noch ein Anspruch nach Absatz 7 Satz 1 in Betracht.“ Demnach ging der Gesetzgeber dem Wortlaut der Begründung nach selbst davon aus, dass es nur die eine nächstgelegene Schule gibt (im Ergebnis ebenso ThürOVG, Beschluss vom 3. August 2016 – 12 KO 288/16 – Rn. 7, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 1 E 648/14 Me – Rn. 22, juris). Soweit § 139a ThürSchulO vorsieht, dass die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen wählen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll, ist dies ein Recht, jedoch keine Pflicht der Eltern. Vielmehr dient dies wohl eher der Unterstützung schulorganisatorischer Maßnahmen (siehe auch Erwägungen, nur noch die Anmeldung an einer Schule zuzulassen: LT-Drs. 6/6484, S. 110). Dass diese – lediglich in der Schulordnung enthaltene – Regelung zu Erst- und Zweitwunsch-Anmeldungen darüber hinaus Anknüpfungspunkt für eine etwaige Beförderungs- oder Erstattungspflicht sein soll, ergibt sich weder aus der ThürSchulO noch aus dem als Parlamentsgesetz höherrangigen ThürSchFG. Vielmehr enthält weder § 4 Abs. 5 ThürSchFG noch § 4 ThürSchFG insgesamt irgendeine Bezugnahme auf eine Zweitwunsch-Anmeldung. Ebenso wenig ergibt sich solches aus der Gesetzesbegründung zum ThürSchFG. Im Ergebnis geht die Kammer daher davon aus, dass die Klägerin als Schülerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten im Hinblick auf einer Erstattungsfähigkeit etwaiger Schülerbeförderungskosten zwar eine Mitwirkungsobliegenheit dahin trifft, sich um die Aufnahme an die Schule zu bemühen, die bezogen auf die Entfernung die für sie nächstgelegene Schule des gewünschten Bildungsgangs ist. Denn regelmäßig würde die betroffene Schülerin – jedenfalls bezogen auf das Erstwunschverfahren – dann an einem im Falle einer Kapazitätsunterdeckung durchzuführenden Auswahlverfahrens teilnehmen, weil sie das Auswahlkriterium nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG erfüllt. Sie hätte mithin stets eine Aufnahmechance. Dies gilt regelmäßig sowohl bei einer Betrachtung ex ante als auch ex post. Insoweit besteht jedoch auch nur eine Obliegenheit, weil die Klägerin in der Schulwahl frei und nicht verpflichtet ist, sich an der für sie nächstgelegenen Schule anzumelden. Ein finanzieller Erstattungsanspruch besteht lediglich, soweit der Staat seinem Bildungsauftrag eben nur an entfernt liegenden Schulen nachkommen kann. Er ist hingegen beschränkt, wenn sich die Schülerin aus freien Gründen entschließt, trotz freier Kapazität nicht die nächstgelegene Schule zu besuchen. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 7 ThürSchulFG. Danach werden einer Schülerin, welche eine andere Schule besucht als die, bei deren Besuch sie einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätte, nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden, § 4 Abs. 7 ThürSchFG. Nach alledem ist davon auszugehen, dass das HHG als die der Klägerin zugewiesene Schule die für diese nächstgelegene und tatsächlich aufnahmefähige staatliche Schule ist, die ihr den von ihr angestrebten Schulabschluss ermöglicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2020 – 7 K 11996/18 –, Rn. 43 - 46, juris). Wenn der Staat eine Schülerin einer bestimmten Schule zuweist, hat er im Rahmen dieser Zuweisung auch etwaige Schulwege und Distanzen zu berücksichtigen. Kann er der Schülerin dann nur eine Beschulung an einer Schule ermöglichen, die nicht die ihr nächstgelegene ist, dann ist es folgerichtig, die zugewiesene Schule als die faktisch nächstgelegene, weil tatsächlich aufnahmefähige Schule zu bewerten, vorausgesetzt die Schülerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben die ihnen obliegenden Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der Erstattungspflicht und –fähigkeit von Schülerbeförderungskosten gewahrt. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 5 Satz 5 ThürSchFG. Danach gilt in den Fällen einer Zuweisung nach § 15 Abs. 4 ThürSchulG die zugewiesene Schule als die nächstgelegene Schule. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine im laufenden Schuljahr zugezogene Schülerin an der nach § 14 ThürSchulG örtlich zuständigen Schule nicht mehr aufgenommen werden kann und diese Schülerin im Wege eines Gastschulverhältnisses einer anderen Schule zugewiesen wird. Wenngleich die Zuweisung der Klägerin vorliegend nicht auf § 15 Abs. 4 ThürSchulG beruht, so ist der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 5 Satz 5 ThürSchFG gleichwohl auf den Fall der Klägerin übertragbar. Denn in beiden Konstellationen – der Zuweisung der Klägerin aufgrund mangelnder Kapazität der nächstgelegenen Schule beim regulären Schulübertritt als auch der Zuweisung einer Gastschülerin aufgrund mangelnder Kapazität der nächstgelegenen Schule bei einem unterjährigen Zuzug – kann die jeweilige Schülerin nicht die nächstgelegene Schule besuchen, weil dort die Kapazität erschöpft ist. Doch selbst wenn – worauf es nach Auffassung der Kammer nicht ankommt – die Angabe eines Zweitwunsches auf der Anmeldekarte für den Schulübertritt grundsätzlich erforderlich wäre, hätte vorliegend die Nichtangabe des KLG als Zweitwunsch-Schule den Anspruch nicht ausgeschlossen. Denn wenn trotz einer Zweitwunsch-Anmeldung ohne Zweifel keine Aufnahmechance bestanden hätte, kann eine unterbliebene Anmeldung nicht unter Verweis auf eine real nicht existierende Aufnahmechance einem geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegen gehalten werden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG steht einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199-235, Rn. 78 m.w.N.). Zwar gab es hier die Gruppe der Zweitwunschanmelder und der Nicht-Zweitwunschanmelder. Wenn aber ein Zweitwunschverfahren nicht durchgeführt wird, trifft beide Gruppen dieselbe Konsequenz. Es besteht einzig der Unterschied, dass die Zweitwunschanmelder einen förmlichen Ablehnungsbescheid vorlegen können, die anderen jedoch nicht. Dies stellt nach Auffassung der Kammer kein sachgerechtes Kriterium für eine Ungleichbehandlung dar. Vielmehr erscheint das Abstellen auf die (ohnehin nicht aussichtsreiche) Antragstellung eine bloße Förmelei. So liegt der Fall hier. Denn auch das KLG wäre im Schuljahr 2022/2023 bezogen auf die Klägerin nicht aufnahmefähig gewesen. Ein Zweitwunsch-Verfahren wurde am KLG gar nicht durchgeführt. Bereits im zuvor durchzuführenden Erstwunsch-Auswahlverfahren (vgl. § 139b Abs. 2 ThürSchulO) überstieg die Anzahl der zu berücksichtigenden Schüler die verfügbaren Schulplätze. Unabhängig von der Angabe auf der Schulanmeldungskarte bestand daher bereits zum Zeitpunkt des Ablaufens der Anmeldefrist, spätestens jedenfalls mit dem Abschluss des Erstwunsch-Aufnahmeverfahrens am KLG faktisch keine Aufnahmechance für die Klägerin oder andere Zweitwunsch-Schüleranmeldungen. Soweit der Beklagte meint, es käme allein auf die Zweitwunsch-Anmeldung an, und damit habe eine theoretische Möglichkeit der Aufnahme bestanden, überzeugt dies nicht. Denn der Begriff „aufnahmefähig“ meint bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine praktische, realistische Möglichkeit der Aufnahme. Die Klägerin hat mithin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderung. Dabei obliegt es der Beklagten als Trägerin der Schülerbeförderung bei einer notwendigen Beförderung zu entscheiden, ob sie die Schülerin zur Schule befördern oder ihr oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG). Ausweislich § 4a Abs. 1 Beförderungssatzung 2024 kommt die Beklagte ihrer Verpflichtung als Träger der Schülerbeförderung für Schüler der Klassenstufen 1 bis 13 an allgemeinbildenden Schulen durch die Ausgabe von Schülerfahrausweisen nach. Soweit die Klägerin in der Vergangenheit keinen Schülerfahrausweis erhalten hat, ist sie ihrer Beförderungspflicht durch Ausgabe eines Schülerfahrausweises nicht nachgekommen. Es verbleibt daher für diesen Zeitraum nur die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war auf entsprechenden Antrag die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin schon im Vorverfahren anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin und ihren Eltern nach ihrer Vorbildung, Erfahrung und ihren sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Sie ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Daran gemessen war die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend anzuerkennen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin oder ihren Eltern aufgrund ihrer persönlichen Sach- oder Rechtkunde der Verzicht auf einen juristischen Beistand zumutbar gewesen sein könnte. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. 6. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verfahren hat insofern grundsätzliche Bedeutung, als dass eine Vielzahl weiterer ähnlich gelagerter Fälle beim Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde anhängig sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.439,30 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrte die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ab dem Schuljahr 2022/2023. Dabei bezifferte sie ihr Interesse mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 zuletzt auf 1.439,30 Euro (Bl. 98 GA). Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Die minderjährige Klägerin meldete sich Anfang 2022 zum Besuch am Staatlichen Gymnasium „Johann Gutenberg“, Gutenbergplatz 6, 99092 Erfurt (nachfolgend „Gutenberg-Gymnasium“) an. Sie gab als Zweitwunsch ebenfalls das Gutenberg-Gymnasium an (S. 14 BA). Das Gutenberg-Gymnasium ist für die Klägerin von ihrem Wohnort die fußläufig nächstgelegene Schule des von ihr gewählten Bildungsgangs (Entfernung: 1,5 km). Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 lehnte das Gutenberg-Gymnasium die Aufnahme der Klägerin aufgrund nicht ausreichender Aufnahmekapazität ab. Die zum Wohnort der Klägerin am zweitnächsten gelegene Schule desselben Bildungsgangs war das Königin-Luise-Gymnasium („KLG“) mit einer fußläufigen Entfernung von ca. 1,9 km. Die Vergabe der Schulplätze im Übertrittsverfahren am KLG erfolgte im Schuljahr 2022/2023 aufgrund der hohen Zahl an Erstanmeldungen durch ein Losverfahren. Infolgedessen konnten Zweitwunschbewerbungen nicht berücksichtigt werden (Bl. 59 GA). Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 wies das Staatliche Schulamt Mittelthüringen die Klägerin zur Erfüllung der Schulpflicht zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 dem Staatlichen Gymnasium Heinrich-Hertz-Gymnasium Erfurt (nachfolgend „HHG“), Alfred-Delp-Ring 41, 99087 Erfurt, zu. Die Distanz zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und dem HHG beträgt fußläufig ca. 6,4 km. Mit Antrag vom 9. Juli 2022, eingegangen bei der Beklagten am 18. Juli 2022, begehrte die Klägerin die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 4 Thüringer Gesetz zur Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG). Nachweise waren nicht beigefügt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2022, adressiert an die Mutter der Klägerin, lehnte die Beklagte – Amt für Bildung, SG Schulangelegenheiten – den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten zur besuchten Bildungseinrichtung (HHG) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 23 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) i.V.m. § 4 ThürSchFG eine Beförderung auf Schulwegen in der Regel notwendig ist, wenn der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 3 km betrage. Die nächstgelegene Schule sei für die Klägerin das Gutenberg-Gymnasium. Die Entfernung zu dieser Schule betrage weniger als 3 km. Es würden keine Beförderungskosten anfallen. Ausnahmetatbestände seien weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Daher bestehe gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 ThürSchFG kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022, eingegangen bei der Beklagten am 28. Juli 2022, legten die Eltern der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Sie führten aus, dass die Klägerin am Gutenberg-Gymnasium aus Kapazitätsgründen abgelehnt und dem HHG zugewiesen worden sei. Die Klägerin müsse nun einen Schulweg von 52 Minuten in Kauf nehmen. Sie seien nicht bereit, dafür die Kosten zu tragen. Laut gesetzlicher Grundlage stünde Ihnen die Übernahme der Kosten zu. Das HHG liege von ihrem Wohnort 7,5 km entfernt und entspreche somit der gesetzlichen Kostenübernahmeregelung. Die Klägerin besuchte ab dem Schuljahr 2022/2023 das HHG. Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte die Beklagte – Amt für Bildung, SG Schülerangelegenheiten – den Eltern der Klägerin mit, dass der gesamte Sachverhalt nochmals geprüft worden sei, aber dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der Anmeldekarte sei zu entnehmen, dass die Klägerin nur eine Wunschschule angegeben habe, von welcher sie eine Ablehnung erhalten habe. Hieraus resultierend könne das Gutenberg-Gymnasium zur Prüfung des Anspruches auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht herangezogen werden. Neben dem Gutenberg-Gymnasium komme auch das KLG zur Prüfung des Anspruches in Betracht. Die Schulweglänge zum KLG würde 2,0 km betragen und wäre somit kürzer als die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestwegbegrenzung von 3 km. Anhaltspunkte für einen Ausnahmetatbestand seien nicht erkennbar. Beim Besuch dieses Gymnasiums würden keine Beförderungskosten anfallen, daher bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen, die für den entfernteren Weg zum HHG entstehen. Im Weiteren macht die Beklagte Ausführungen zum Anmeldeverfahren zum Übertritt in die Klassenstufe 5 an Schulen ohne Schulbezirk, insbesondere der Angabe einer Erstwunsch- und Zweitwunschschule. Sie führt im Anschluss aus, dass fahrtkostenrechtlich entscheidungsrelevant sei, ob das Kind mit Erst- und Zweitwunschschule an den jeweils nächstgelegenen Schulen angemeldet worden ist. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 11. November 2022 teilten die Eltern der Klägerin mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde. Ergänzend führten sie aus, dass die Klägerin bewusst nur eine Wunschschule angegeben habe. Der Beklagten dürfe auch bewusst sein, dass am KLG nicht alle Kinder einen Schulplatz erhalten hätten. Auch würde in keinem Paragraphen stehen, dass sie verpflichtet seien, zwei Schulen anzugeben. Die Platzsituation sei in beiden Schulen gleich ausgelastet. Die Beklagte würde die Situation kennen, dass viel zu viele Schüler an beiden Schulen angemeldet würden und nicht alle Schüler einen Platz erhielten. Sie warfen die Frage auf, weshalb in Deutschland „Neubürgern“ und Arbeitslosen alle Kosten erstattet, aber der normal arbeitenden Bevölkerung Steine in den Weg gelegt würden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 legte die Beklagte den Widerspruch dem Thüringer Landesverwaltungsamt („TLVWA“) zur Entscheidung vor. Sie teilte mit, dass nach ihrer Rechtauffassung dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne (wird unter Wiederholung der Hinweise im Schreiben vom 8. November 2022 eingehend begründet). Weiter führte die Beklagte aus, dass die Anträge auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach gleichen Kriterien geprüft werden würden. Regelmäßig sei aber bei Flüchtlingen, Asylsuchenden, Geringverdienern und Arbeitslosen auch ein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII i.V.m. Art. 3 Nr. 2b bzw. Art. 4 Nr. 2c StaFamG zu prüfen, welcher teilweise zu einer Übernahme der Kosten führe. Seitens der Klägerin seien keine entsprechenden Angaben gemacht worden. Mit Schreiben vom 5. September 2023 wiederholten die Eltern der Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, ihren bisherigen Vortrag gegenüber dem TLVWA. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2023 wies das TLVWA den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juli 2022 zurück (Ziffer 1 des Bescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hätten die Widerspruchsführer als Gesamtschuldner zu tragen (Ziffer 2 des Bescheids). Es wurde eine Gebühr von 106,00 EUR festgesetzt (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte es aus, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Widerspruchsführer nicht in ihren Rechten. Bei der Bestimmung der nächsten aufnahmefähigen Schule könnten grundsätzlich nur Schulen berücksichtigt werden, bei denen sich Schüler um eine Aufnahme bemüht hätten. Stellten die Schüler bei den ihnen nächstgelegenen Schulen gar keinen Aufnahmeantrag, komme nur noch ein Anspruch nach § 4 Abs. 7 Satz 1 ThürSchFG in Betracht. Dem Schulträger stehe auch kein Ermessen für die Anwendung des § 4 ThürSchFG zu. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung habe getroffen werden können, weil die Tatbestandsvoraussetzung der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule nicht gegeben sei. Die Annahme der Eltern der Klägerin, dass sie beim KLG keine Chance auf einen Schulplatz für die Klägerin hätten, sei durch den unterlassenen Versuch mittels Anmeldungskarte zu entkräften. Fahrkostenrechtlich sei entscheidungsrelevant, ob das Kind mit Erst- und Zweitwunsch an den jeweils nächstgelegenen Schulen angemeldet worden sei. Der Einwand, dass keine Pflicht zu einer Anmeldung einer Zweitwunschschule erforderlich sein soll, sei dahin unbegründet, dass keine Anmeldung erfolgt sei und die Klägerin nicht berücksichtigt werden konnte. Daran ändere auch die Zuweisung nichts. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. November 2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 29. November 2023 hat die Klägerin gegen die o.g. Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug. Weiter führt sie aus, dass die Rechtsauffassung der Beklagten unplausibel sei. Die Beklagte konstruiere unter Verweis auf die Drucksache 6/6484 des Thüringer Landtages, dass eine im hiesigen Kontext völlig sinnlose Anmeldung an der zweitnächstgelegenen Schule zwingend notwendig gewesen sei. Weder aus dem Wortlaut der Drucksache noch dem auslegungsfähigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 ThürSchFG würde sich dies ergeben. Für den Rezipienten der Norm heiße es eindeutig, dass Schulen, welche unstreitig nicht aufnahmefähig seien, keine Beschränkung des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung bewirken könnten. Daneben stelle es sich als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar, von der Klägerin eine im Ergebnis völlig aussichtslose Rechtshandlung zu verlangen und anderenfalls die Nichtbefolgung mit einem erheblichen Übel, nämlich der Ablehnung der Kostenerstattung, zu sanktionieren. Nichts anderes gelte im Lichte des Schikaneverbotes aus § 226 BGB. Insoweit sei die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben könne, einem anderen Schaden zuzufügen. Vor allem liege in der Rechtsausübung der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn hätte sich die Klägerin mit Zweitwunsch am KLG beworben, wäre exakt die gleiche Situation entstanden. Es handele sich also um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, die jedoch völlig ungleich von der Beklagten behandelt werden würden, folgte man deren Argumentation. Die Klägerin verweist des Weiteren darauf, dass es in dem Informationsschreiben der Beklagten zum Schulübertritt 2022/2023 keinen Hinweis auf Probleme bei den Beförderungskosten gebe, wenn der Zweitwunsch bei der Schulwahl freigelassen werde. Auch aus einem Flyer des Gutenberg-Gymnasiums zum Übertrittsverfahren würden keine Hinweise auf Auswirkungen einer unterbliebenen Zweitwahl hervorgehen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg der Klägerin von deren Wohnsitz zum Heinrich-Hertz-Gymnasium, Alfred-Delp-Ring 41, 99087 Erfurt, ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 zu erstatten. 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbingens im Verwaltungsverfahren trägt sie ergänzend vor, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Kriterium der Aufnahmefähigkeit am KLG lediglich der Zeitpunkt der Anmeldewoche sein könne. Bei der Schulplatzvergabe könnten nur Kinder berücksichtigt werden, die auch angemeldet seien. Im Zeitpunkt der Schulanmeldung im Rahmen des Übertrittverfahrens von der 4. Klasse zur 5. Klasse seien für alle Schüler die gleichen Chancen gegeben. Weder die Schüler und deren Eltern noch die Schulen selbst wüssten, wie die Bewerberzahlen ausfallen Die Behauptung der Klägerin, dass das KLG keine Aufnahmekapazität habe aufweisen können, sei rein spekulativ und lediglich ex post betrachtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte (ein Papierhefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.