Urteil
9 K 2488/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:0921.9K2488.21.TR.00
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Leitsätze
1. Die Errichtung einer Landebrücke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.(Rn.41)
2. Bei der Beurteilung der Eingriffswirkung, der Schwere des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wobei die Behörde grundsätzlich auch ein in einer Arbeitshilfe niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde legen darf.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Errichtung einer Landebrücke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.(Rn.41) 2. Bei der Beurteilung der Eingriffswirkung, der Schwere des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wobei die Behörde grundsätzlich auch ein in einer Arbeitshilfe niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde legen darf.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage gegen die Nebenbestimmung 2.12 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2019 ist zulässig. Sie ist als isolierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die Festsetzung des Ersatzgeldes in Ziffer 2.12. der wasserrechtlichen Erlaubnis ist selbständig anfechtbar, da es sich um eine belastende Nebenbestimmung im Rahmen eines begünstigenden Verwaltungsaktes handelt, die eine eigenständige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221; HessVGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 UE 1183/95 –, juris). Die Klage wurde am 24. Februar 2021 auch fristgerecht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO, erhoben. Da der Beklagte keine Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2019 nachweisen konnte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst durch das Erinnerungsschreiben des Beklagten vom 3. Februar 2021 Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erlangt hat (vgl. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG –), sodass die Klagefrist erst am 3. März 2021, mithin nach Klageerhebung, ablief. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die angefochtene Nebenbestimmung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Ihre Rechtsgrundlage findet die Festsetzung des Ersatzgeldes in § 15 Abs. 6 S. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG –. I. Die Festsetzung des Ersatzgeldes erging danach formell rechtmäßig. Der Beklagte war gem. §§ 15 Abs. 6 S. 4, 17 Abs. 1 BNatSchG als für den Zulassungsbescheid zuständige Behörde gem. § 41 Abs. 1 S. 3 des Wassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2004 – LWG a.F. – auch für die Festsetzung des Ersatzgeldes zuständig. Dass das LWG a.F. Anwendung findet, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 122 Abs. 2 i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 – LWG n.F. –, da das dem vorliegenden Erlaubnisbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren durch Antragseingang beim Beklagten am 4. Juli 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LWG n.F. am 30. Juli 2015 bereits begonnen hatte. Fehler hinsichtlich der Form der Festsetzung oder des Verfahrens sind nicht ersichtlich. II. Die Festsetzung des Ersatzgeldes ist auch materiell rechtmäßig. Sie begegnet weder dem Grunde nach (1.), noch in ihrer Höhe (2.) rechtlichen Bedenken, noch steht ihrer Rechtmäßigkeit eine zweckwidrige Verwendung entgegen (3.). 1. Der Beklagte durfte gem. § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG ein Ersatzgeld festsetzen, da der Bau der Landebrücke einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (a.), der zugelassen bzw. durchgeführt wurde, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder auszugleichen oder zu ersetzen sind (b.) und der Eingriff von der Klägerin verursacht wurde (c.). a. Die Errichtung der Landebrücke stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 499/10 –, BeckRS 2011, 45726; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. März 2019 – 5 K 1737/18 –, juris Rn. 38 f.). Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels – Eingriffshandlung (aa.) –, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können – Eingriffswirkung (bb.) –. aa. Die Errichtung der Landebrücke ist eine Eingriffshandlung i.S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, weil dadurch Grundflächen verändert werden. Grundflächen sind alle Teile der Erdoberfläche einschließlich der Wasserflächen (BeckOK UmweltR/Schrader, 59. Ed. 1. Juli 2021, BNatSchG § 14 Rn. 7 mwN), sodass der Umstand, dass sich die Landebrücke an der Saar befindet, dem nicht entgegensteht. Die betroffene Grundfläche wird in ihrer Gestalt verändert, weil sich die Errichtung der Landebrücke auf ihr äußeres Erscheinungsbild auswirkt (vgl. VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 38). bb. Auch die nach § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Eingriffswirkung liegt vor. Die Errichtung der Landebrücke kann die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Das Landschaftsbild wird bestimmt durch die optischen Eindrücke für den Betrachter (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 14 Rn. 16 f.). Erheblich beeinträchtigt werden die Schutzgüter, wenn die Einwirkungen auf sie nach Art, Umfang und Schwere mehr als unbedeutend sind (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 14 Rn. 17). Hinsichtlich des Naturhaushaltes ist dies zu bejahen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges, einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als nicht unerhebliche Verschlechterung darstellt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 14 Rn. 13). Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt, wenn es sich infolge der Gestalt- oder Nutzungsänderung für einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als gestört darstellt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, juris Rn. 146; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1998 – 10 B 2439/97 mwN). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter. § 14 Abs. 1 BNatSchG setzt keine tatsächliche Beeinträchtigung der Schutzgüter oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 14 Rn. 15, mwN). Bei der Beurteilung der Eingriffswirkung kommt der Verwaltung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Sie ist daher nur dahingehend überprüfbar, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 146 mwN; OVG SH, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 –, juris Rn. 106 f). Vor diesem Hintergrund ist eine Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Landebrücke i.S. des § 14 BNatSchG festzustellen. Zunächst besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Saar. Es können jedenfalls einzelne Faktoren des ökologischen Wirkungsgefüges gestört werden, indem die Individuenzahl der Wasserpflanzenarten verringert und die Libellenpopulation gefährdet wird. Dass eine erhebliche Schädigung von Wasserpflanzen durch Steganlagen und das Durchfahren mit dem Schiffskörper und der Schiffsschraube eintritt, hat die SGD insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 unter Verweis auf bekannte Phänomene bei Steganlagen in Lahn und Mosel nachvollziehbar dargelegt. Dass die SGD bzw. der Beklagte, der sich der Einschätzung der SGD vollumfänglich angeschlossen hat, bei der Bewertung dieser Beeinträchtigung ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten hätten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, weil den schlüssigen Einschätzungen der SGD für das gerichtliche Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt. So wurde in der Rechtsprechung jedenfalls in Bezug auf amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes mehrfach entschieden, dass diesen eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 8 ZB 10.2312 –; Beschluss vom 31. August 2011 – 8 ZB 10.1961 – sowie Beschluss vom 17. Mai 2018 – 8 ZB 16.1977 –; jeweils juris; ebenso VG Trier, Urteil vom 20. November 2018 – 9 K 3314/18.TR – juris). Dieser Grundsatz ist vorliegend auf die SGD hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt anzuwenden, da ihr als regional zuständiger Fachbehörde für den streitgegenständlichen Bereich eine entsprechende besondere Expertise zukommt. Der Einschätzung der SGD ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die pauschale Behauptung, es seien keine schützenswerten Wasserpflanzgesellschaften vorhanden bzw. diese würden nicht beeinträchtigt, ist nicht geeignet, die auf besonderem Fachwissen beruhende Einschätzung der SGD in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Vortrag, die Landebrücke werde nur verhältnismäßig selten angefahren. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits jede einzelne Fahrt mit einem Personenschiff durch den Wasserpflanzenbestand Schädigungen verursacht. Hinzu tritt, dass im Rahmen des § 14 BNatSchG die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung genügt und eine Erhöhung der Fahrtenzahl nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann die Errichtung der Landebrücke auch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Auf den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern ist deutlich ersichtlich, dass sich die Steganlage in einem Bereich befindet, der nicht besiedelt ist. Unabhängig davon, ob sich noch – wie von der Klägerin vorgetragen – eine Sportbootanlage in der Nähe befindet, hebt sich die streitgegenständliche Landebrücke markant aus der Umgebung hervor, sodass ein aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter diese als störend wahrnimmt. An der Einschätzung, dass diese Beeinträchtigung erheblich ist, bestehen gerade vor dem Hintergrund, dass das betroffene Gebiet im Naturpark Saar-Hunsrück liegt, dessen Schutzzweck ausweislich § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1989 gerade die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit ist, keinerlei Zweifel. b. Der Eingriff wurde darüber hinaus – durch die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG – zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Der Eingriff durch die Errichtung der Landebrücke ist unvermeidbar (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), da an dem vorgesehenen Standort, auf den es alleine ankommt (BVerwG, Urteil vom 07. März 1997 – 4 C 10/96 –, juris, BVerwGE 104, 144 ff.), weder zumutbare Alternativen noch geringere Beeinträchtigungen durch eine Landebrücke denkbar sind. Ausgleichs- (§ 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG) oder Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) kommen nicht in Betracht, zumal die Klägerin nicht Eigentümerin der Wasserstraße oder der betroffenen Uferbereiche ist. c. Die Klägerin ist schließlich unstreitig Verursacherin des Eingriffs. 2. Die Ersatzgeldfestsetzung begegnet schließlich auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich vorliegend gem. § 15 Abs. 6 S. 2 und 3 BNatSchG nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher dadurch erwachsenden Vorteile. Da es an jeglichen Anhaltspunkten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt, können die Kosten solcher Maßnahmen nicht als Anhaltspunkt zur Bemessung der Ersatzgeldzahlung herangezogen werden. Auch im Rahmen der insoweit erforderlichen Beurteilung der Schwere des Eingriffs und des Kompensationsbedarfs kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 146; OVG SH, a.a.O. Rn. 106 f.). Dies zugrunde gelegt begegnet die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid unter Umsetzung der naturschutzfachlichen Stellungnahmen der SGD, denen auch hier für das gerichtliche Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es für die Beurteilung der Schwere eines Eingriffs maßgeblich auf die Lage der Anlage, den Befestigungszustand des betroffenen Uferbereichs, die vorhandene Ufer- und Wasservegetation sowie die Größe und den Umfang des Zugangssteges ankommt und die Ermittlung der Ersatzgeldhöhe dabei maßgeblich von der SGD als oberer Naturschutzbehörde erarbeitet und mit der Beklagten abgestimmt wurde. a. Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Höhe der Ersatzzahlung primär – i.H.v. 3.400 € – nach dem zusammen mit der SGD entwickelten Katalog „Ersatzgeldleistungen für Steganlagen“ vom 14. Februar 2012 vorgenommen hat. Mangels gesetzlicher Vorgaben für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist der Beklagte zwar nicht an standardisierte Bewertungsverfahren gebunden. Das hindert ihn aber nicht, eine geeignete Arbeitshilfe – vorliegend den Ersatzgeldkatalog – heranzuziehen und der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ein darin niedergelegtes Bewertungsschema zugrunde zu legen (BayVGH, Urteil vom 13. April 2006 – 1 N 04.1501 –, juris). Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Ersatzgeldkataloges bestehen nicht, zumal der Katalog von der SGD als zuständiger Fachbehörde mit entsprechender Erfahrung und Expertise entwickelt wurde und die von der SGD benannten Zumessungsgesichtspunkte Lage der Anlage, Befestigungszustand des betroffenen Uferbereichs und Größe und Umfang des Zugangssteges berücksichtigt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ersatzgeldkatalog nicht in gleichmäßiger Verwaltungspraxis angewandt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BayVGH, Urteil vom 13. April 2006, a.a.O., Rn. 46). Dem steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Bescheid vom 16. Oktober 2009 entgegen, da der Ersatzgeldkatalog erst seit dem Februar 2012 zur Verfügung steht. Schließlich hat der Beklagte unter Anwendung des Kataloges den Teilbetrag des Ersatzgeldes i.H.v. 3.400 € auch zutreffend ermittelt. Zunächst ergibt sich aus dem Katalog ein „Grundbetrag“ von 3.000 €. Da es sich um eine Landebrücke handelt, war der entsprechende Abschnitt „Landebrücken“ und in diesem der Punkt „außerhalb von Konzentrationszonen“ anzuwenden. Der Beklagte hat diesbezüglich plausibel erläutert, dass Steganlagen in unproblematischen Flussabschnitten konzentriert werden sollen (sog. Konzentrationszonen), während ökologisch oder landschaftsästhetisch sensible Flussabschnitte freigehalten werden sollen, und dass die streitgegenständliche Steganlage außerhalb einer solchen Konzentrationszone liegt. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin vorträgt, in 50 m Entfernung zur Landebrücke befinde sich eine Anlegestelle für Sportboote. Denn allein aus einer weiteren Anlegestelle folgt nicht, dass es sich um eine Konzentrationszone in dem von der SGD festgelegten Sinne handelt. Schließlich liegt die Steganlage an einer „befestigten Uferzone“, was auch aus den eingereichten Bildern ohne Zweifel erkenntlich wird. Da der Katalog die Beträge für Landebrücken mit einer Länge des Zugangssteges von 10 m berücksichtigt und pro laufenden Meter Verlängerung für Landebrücken außerhalb von Konzentrationszonen eine Erhöhung des Ersatzgeldes um 200 € vorsieht, war auch der „Längenaufschlag“ von 400 € für die streitgegenständliche Landebrücke, die eine Länge von 12 m misst, dem Katalog entsprechend. b. Schließlich begegnet auch der Aufschlag von 800 € keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dargelegt, dass der Ersatzgeldkatalog lediglich die Veränderung der Gestalt und Nutzung des Uferbestandes und der Flusslandschaft berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus dem Katalog selbst, der allein nach der Art der Steganlage, ihrer Länge und dem Standort an sich unterscheidet. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in Form der Wasserpflanzenbestände einschließlich der Libellen-Imagines ist in dem Ersatzgeldkatalog nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Ersatzgeldes um 800 € für die zusätzliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erscheint daher vertretbar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bestehen hier nicht. Den zunächst höher veranschlagten Aufschlag aufgrund einer angenommenen Beeinträchtigung des Gehölzbestandes im Uferbereich hat der Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren korrigiert, sodass die Berufung der Klägerin hierauf eine Rechtswidrigkeit des festgesetzten Ersatzgeldes nicht zu begründen vermag. 3. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit auch nicht § 15 Abs. 6 S. 7 BNatSchG entgegen, wonach die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden ist. Da die Klägerin vorliegend noch keine Zahlung geleistet hat, konnte eine zweckentsprechende Verwendung noch nicht erfolgen. Im Übrigen hängt die Rechtmäßigkeit einer Ersatzgeldfestsetzung nicht von ihrer späteren Verwendung ab. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.TR –; in ESOVG). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.200,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 29 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 09. März 2016 – 3 E 123/15 –, Beschluss vom 21.08.2013 - 11 E 645/13 - KStZ 2013, 219, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B 798/13 - und Beschluss vom 24.10.2014 - 11 B 1065/14 -) scheint es sachgerecht, im Fall von nicht vorliegenden belastbaren Angaben zum erwarteten Jahresgewinn den Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Alttextilcontainers im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- € zu schätzen. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzgeldzahlung. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Binnenschifffahrtsunternehmen, das Personenschifffahrten anbietet. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die wasserrechtliche Erlaubnis zur Auslegung einer 12 m langen Schiffsanlegestelle auf der Saar bei Saarburg. Der genaue Standort der beantragten Landebrücke wurde vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Saarbrücken auf Saar-km ***, linkes Ufer festgelegt und befindet sich im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1989. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) beabsichtigte zunächst, in naturschutzfachlicher Hinsicht ihr Einvernehmen zu verweigern. Nach einem gemeinsamen Ortstermin mit der Klägerin und dem WSA Saarbrücken stimmte die SGD dem Vorhaben schließlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 aus naturschutzfachlicher Sicht unter Auflagen – darunter die Verpflichtung der Klägerin zu einer naturschutzrechtlichen Ersatzgeldzahlung i.H.v. 5.000 € – zu. Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 25. März 2015 die wasserrechtliche Erlaubnis bei Saar-km *** linkes Ufer in der Gemarkung Saarburg die beantragte Landebrücke zu errichten und zu betreiben. Unter Ziffer 2.12 enthielt der Bescheid folgende Nebenbestimmung: „Zur Kompensation des mit der Landebrücke einhergehenden Eingriffes in Naturhaushalt und Landschaftsbild ist, da entsprechende Kompensationsmaßnahmen vor Ort nicht durchführbar sind, […] der zur Durchführung einer Kompensationsmaßnahme erforderliche Geldbetrag i.H.v. 5000 € auf das Konto der Landesoberkasse […] zu überweisen.“ Gegen die Festsetzung der Ersatzgeldzahlung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2015 Widerspruch. Im Übrigen wurde die Landebrücke im Jahr 2015 errichtet und von der Klägerin zwischenzeitlich auch in Betrieb genommen. Im Widerspruchsverfahren wurden erneut Stellungnahmen der SGD eingeholt. In ihrer ersten Stellungnahme führte die SGD aus, die Höhe der Ersatzgeldzahlung orientiere sich an der Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft. Hierbei spielten die Lage der Anlage, der Befestigungszustand des Uferbereichs, die Ufer- und Wasservegetation sowie die Größe und der Umfang von Zugangssteg und Ponton eine Rolle. Zur Ermittlung der Höhe des Ersatzgeldes sei ein Ersatzgeldkatalog erarbeitet worden, aus welchem sich vorliegend ein Betrag von 3.400 € ergebe. Ferner sei ein Zuschlag von 1.600 € zu addieren. Entlang der Uferlinie befänden sich nämlich schützenswerte Wasserpflanzenbestände, insbesondere Schwimmblattvegetation, die durch die Landebrücke und die Schiffsbewegungen beeinträchtigt würden. Hinzu komme, dass das Ufer vom dortigen Gehölzbestand freizuhalten sei. Gleichzeitig werde in das Landschaftsbild eingegriffen, welches aufgrund der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück unter einem speziellen Schutz stehe. In seiner zweiten Stellungnahme vom 13. September 2018 regte die SGD eine Reduzierung des Ersatzgeldes um 800 € an, da ein seinerzeit konstatierter Eingriff in Gehölzbestände nicht festzustellen sei. Das verbleibende Ersatzgeld in Höhe von 4.200 € sei aber gerechtfertigt. Zum Ersatzgeldkatalog führte die SGD aus, in Abstimmung mit dem Beklagten sei in der Vergangenheit vereinbart worden, zur Schaffung grundsätzlicher Zulassungsfähigkeiten von Steganlagen und Landebrücken eine Ersatzgeldleistung festzusetzen, da Antragsteller bei Bundeswasserstraßen kein Eigentum und somit keine Verfügung über Ufergrundstücke für eine Kompensation von Eingriffen besitzen. Es sei daher der Ersatzgeldkatalog entworfen worden. Da dieser aber die Beeinträchtigung von Gehölz- und Wasserpflanzenbeständen nicht berücksichtige, sei die Ersatzgeldleistung ursprünglich um 1.600 € erhöht worden. Nunmehr verbleibe nur noch eine Beeinträchtigung der Wasserpflanzgesellschaft, sodass nur noch eine Erhöhung um 800 € angezeigt sei. An Lahn und Mosel sei seit Jahrzehnten eine Schädigung von Wasserpflanzen durch Steganlagen und das Durchfahren mit dem Schiffskörper und der Schiffsschraube sowie eine Beeinträchtigung der an die Unterwasserstängel gebundenen Libellen-Imagines zu beobachten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis dahingehend abgeändert, dass die Ersatzgeldzahlung auf 4.200 € reduziert wurde. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen der SGD in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 und reduzierte die Ersatzgeldleistung entsprechend um 800 €. Ein Nachweis der Zustellung des Widerspruchsbescheides befindet sich nicht in den Verwaltungsakten. Mit Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2021 an die Klägerin, wurde diese an die Zahlung des Ersatzgeldes i.H.v. 4.200 € erinnert. Mit Eingang vom 24. Februar 2021 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juli 2021 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, es liege bereits kein Eingriff in den Naturhaushalt vor. Die Steganlage werde von Schiffen der Klägerin nur in der Saison Mai bis Oktober und nur zweimal wöchentlich angefahren, sodass die Schwimmblattvegetation und der Wasserpflanzenbestand nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, wie der von ihm geltend gemachte Betrag zustande komme. Dass die Monetarisierung von Kompensationsverpflichtungen für Steganlagen schon seit Jahren angewandt würde, werde bestritten. Im Übrigen sei der Klägerin im Jahr 2009 zur Kompensation eines Eingriffs in den Naturhaushalt durch eine größere Steganlage (15 m Länge, 2 m Breite) lediglich ein Ersatzgeld i.H.v. 1.500 € auferlegt worden. Der Beklagte habe außerdem offenzulegen, welche Maßnahmen des Naturschutzes in den betroffenen Naturraum seit Errichtung der Anlage im Jahr 2015 tatsächlich von ihm durchgeführt wurden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2019, aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen und führt ergänzend aus, bei der Bemessung der Ersatzgeldhöhe habe das Interesse der Klägerin an der Durchführung ihrer Personenschifffahrt dem Schutz eines naturnahen und für den Arten- und Biotopschutz sensiblen Bereichs gegenübergestanden. Um eine einheitliche Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft durch Steganlagen zu gewährleisten, habe die SGD den Katalog „Ersatzgeldleistungen für Steganlagen“ erarbeitet, der auch angewendet worden sei. Zusätzlich zu den sich aus dem Katalog ergebenden 3.400 € seien 800 € Ersatzgeld für die Beeinträchtigung der Wasserpflanzgesellschaft angesetzt worden. Wie viele Fahrten die Klägerin tatsächlich durchführe, könne insoweit dahinstehen, da sich dies jederzeit ändern könne. Zudem träten bereits bei jeder einzelnen Fahrt mit einem Personenschiff Schädigungen an den Wasserpflanzen und den an die Unterwasserstängel gebundenen Libellen-Imagines ein. Wofür die Ersatzzahlung tatsächlich verwendet werde, könne der Beklage im Übrigen ohne eine Zahlung der Klägerin naturgemäß nicht darlegen. Schließlich könne der von der Klägerin in Bezug genommene Bescheid vom 16. Oktober 2009 nicht als Vergleich herangezogen werden. Zum einen habe es den Ersatzgeldkatalog damals noch nicht gegeben, zum anderen betreffe der Bescheid einen Steg an einem anderen Fluss, an dem andere Uferzonen und Umweltbelange angetroffen würden. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren den von der SGD erarbeiteten Katalog „Ersatzgeldleistungen für Steganlagen“ vom 14. Februar 2012 vorgelegt, der unter anderem folgenden Abschnitt enthält: „Landebrücken Landebrücken sind grundsätzlich nur im Bereich von Konzentrationszonen zulässig. Außerhalb von Konzentrationszonen ist eine Zulassung nur im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in begründeten Einzelfällen möglich. […] - außerhalb von Konzentrationszonen […] - mit befestigten Uferbereichen (Ufersicherung durch Steinschüttungen] … > 3000 € Die o.g. Kosten gelten für Steganlagen mit einer Länge des Zugangssteges von 10 m und des Pontons von 10 m. […] Außerhalb von Konzentrationszonen erhöht sich der Aufschlag pro laufenden Meter Verlängerung um 200 € bzw. 300 €.“ Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung.