Urteil
9 K 1632/19.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:1002.9K1632.19.00
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Leitsätze
1. Sanierung und Unterhalt von Anschlussleitungen erfolgen im Interesse und (auch ohne satzungsmäßige Regelung) auf Kosten des Eigentümers des angeschlossenen Grundstücks, soweit sie zur Erfüllung seines Anschlusszwanges an die öffentliche Wasserentsorgung dienen. (Rn.23)
2. Anschlussleitungen sind regelmäßig Zubehör des angeschlossenen Grundstücks und stehen bei einer Teilung des Grundstücks im Miteigentum der Grundstückseigentümer. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sanierung und Unterhalt von Anschlussleitungen erfolgen im Interesse und (auch ohne satzungsmäßige Regelung) auf Kosten des Eigentümers des angeschlossenen Grundstücks, soweit sie zur Erfüllung seines Anschlusszwanges an die öffentliche Wasserentsorgung dienen. (Rn.23) 2. Anschlussleitungen sind regelmäßig Zubehör des angeschlossenen Grundstücks und stehen bei einer Teilung des Grundstücks im Miteigentum der Grundstückseigentümer. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die hierfür erforderliche öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits ist gegeben, da das streitige Rechtsverhältnis seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Klägerin für die Begründung ihrer Klage auch an die zivilrechtliche Eigentumslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Leitungswege anknüpft. Sie begründet ihren Anspruch demgegenüber vornehmlich mit einem Verweis auf die von ihr erlassenen Satzungen im Bereich der Abwasserbeseitigung, auf die Vorschriften des Landeswassergesetzes und auf allgemeine wasserrechtliche Grundsätze. Diese Rechtssätze entspringen nicht nur dem öffentlichen Recht, sondern regeln insbesondere auch das Verhältnis zwischen der staatlichen Gewalt in Gestalt der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht und den jeweiligen Grundstückseigentümern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage (2019), § 40, Rn. 11ff.). Die Klägerin kann auch das für die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge geltend machen, wobei das jeweils streitige Rechtsverhältnis im fraglichen (und konkret bestrittenen) Bestehen einer Sanierungs- bzw. Unterhaltspflicht der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Leitungswege zu sehen ist. Obwohl der Klägerin grundsätzlich die Befugnis zukommt, Anordnungen im Wege eines Verwaltungsaktes zu treffen (losgelöst von der Frage, ob eine konkrete Normierung einer entsprechenden Befugnis erforderlich oder vorliegend gegeben ist), steht dies dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen. Eine entsprechende Rechtspflicht der Klägerin zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist dem materiellen Recht nicht zu entnehmen, sodass es ihr nicht verwehrt werden kann, sich freiwillig in die Rolle des „schwächeren Prozessbeteiligten“ zu begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, NVwZ 2015, 1215; ebenso bereits: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 19.67 –, BeckRS 1967, 103958). Die Klage ist indes in der Sache nicht erfolgreich. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung einer Sanierungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal im Bereich *** zwischen Schacht S17 und Schacht 42 (hierzu: I.) ebenso wenig verlangen wie die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die genannte Anschlussleitung ist, und die Feststellung, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an den Regenwasserkanal im Bereich *** von Schacht 34 bis zur Einleitung in die Lieser sowie von Schacht D10 über D20, V01, V02 bis zur Einleitung in das Regenrückhaltebecken ist (hierzu: II). Die behaupteten Rechtsverhältnisse bestehen nicht. I. Ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Sanierungspflicht der Beklagten für die streitgegenständliche Anschlussleitung folgt weder aus den Satzungen der Klägerin noch aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften oder aus einer etwaigen Eigentümerstellung an der Anschlussleitung. 1. Eine solche Sanierungspflicht der Beklagten als ehemaliger Eigentümerin der Grundstücke auf dem *** ergibt sich zunächst weder aus der Satzung der Stadt *** über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Allgemeine Entwässerungssatzung – vom 2. Januar 1996 noch aus der Satzung der Stadt über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 2. Januar 1996 – Entgeltsatzung –. Die Errichtung und Unterhaltung einer Anschlussleitung eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung obliegt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt. Entsprechend sind in diesem Zusammenhang entstehende Kosten auch von dem Grundstückseigentümer zu tragen. Dies folgt schon daraus, dass die Anschlussleitung zur Erfüllung des dem Grundstückseigentümer obliegenden Anschlusszwangs erforderlich ist und damit seinem eigenen Interesse dient, und gilt unabhängig davon, ob die einschlägige Satzung eine entsprechende Regelung enthält oder nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 –, in juris). 2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Vorschrift, die eine Sanierungspflicht einem anderen als dem Grundstückseigentümer zuweisen würde, ergibt sich nicht aus der Allgemeinen Entwässerungssatzung. In § 10 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung hat die Klägerin geregelt, dass sie den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanal nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitstellt. In § 10 Abs. 2 Allgemeine Entwässerungssatzung ist darüber hinaus statuiert, dass ein gemeinsamer Anschlusskanal für mehrere Grundstücke ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast sichern. Nach § 10 Abs. 4 Allgemeine Entwässerungssatzung sind Anschlusskanäle vor Beeinträchtigungen zu schützen und dem Grundstückseigentümer, wenn dieser eine Verstopfung des Anschlusskanals zu verschulden hat, die Kosten der Reinigung zugewiesen. Die Vorschrift findet auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte aufgrund der Veräußerung am 19. Februar 2003 unstreitig nicht länger Grundstückseigentümerin ist (und ebenso unstreitig auch nicht Grundstückseigentümerin war, als die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung erstmalig festgestellt wurde). Auch aus § 11 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung kann eine Rechtspflicht der Beklagten nicht abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Zum einen ist der streitgegenständliche Anschlusskanal keine Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 Allgemeine Entwässerungssatzung, da er nicht auf den zu entwässernden Grundstücken liegt, und zum anderen knüpft die aus § 11 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung folgende Rechtspflicht abermals an die Stellung als Grundstückseigentümer an. Anders als die Klägerin meint, kann eine entsprechende Sanierungspflicht auch nicht aus „den öffentlich-rechtlichen Pflichten zum Anschluss- und Benutzungszwang“ abgeleitet werden. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine solch unbestimmte Auslegung der Satzung zulasten eines Dritten ohne jeglichen normativen Anknüpfungspunkt mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen wäre. Davon abgesehen ist jedoch der von der Klägerin bemühte „Anschluss- und Benutzungszwang“ kein beliebig auslegbarer Begriff. Vielmehr knüpft er an die Notwendigkeit an, zum kostendeckenden und auslastungsgerechten Betrieb von öffentlichen Einrichtungen die jeweiligen Gemeindebürger zum Wohle der Allgemeinheit zur Benutzung gemeindlicher Anstalten zu zwingen. In der Abwassersatzung der Klägerin selbst findet der Anschlusszwang in § 7 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung seinen Ausfluss darin, dass „[d]ie nach § 3 zum Anschluss berechtigten (…) verpflichtet [sind], Grundstücke an die Abwasserbeseitigung anzuschließen“. Die entsprechend Berechtigten wiederum sind gem. § 3 Allgemeine Entwässerungssatzung die „Grundstückseigentümer“. Damit indes ist in der Satzung der Klägerin selbst hinreichend klargestellt, dass der „Anschlusszwang“ an die Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstücks, auf welchem das Abwasser anfällt, anknüpft. Dass § 2 Nr. 5 Allgemeine Entwässerungssatzung hierbei auch solche Personen mit umfasst, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage ausüben, rechtfertigt keine andere Bewertung, da § 3 Abs. 1 Allgemeine Entwässerungssatzung einen „Berechtigten“ ausdrücklich als denjenigen definiert, der den Anschluss seines Grundstücks verlangen kann, und die Anschlussleitung selbst bereits denknotwendigerweise nicht dem Anschlusszwang unterfallen kann. 3. Auch aus der Entgeltsatzung der Klägerin folgt keine Sanierungspflicht der Beklagten. In Betracht käme insoweit allenfalls ein Rückgriff auf § 27 Abs. 4 Entgeltsatzung, wonach Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht oder veranlasst wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Die Vorschrift ist indes auf den vorliegenden Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht anwendbar: Zunächst regelt sie die Erstattung von zuvor bereits entstandenen Aufwendungen, sodass von einer Vorleistungspflicht der Klägerin auszugehen wäre. Darüber hinaus knüpft die Vorschrift abermals an eine Verursachung oder Veranlassung für die Unterhaltungsmaßnahme an, bezüglich derer vorliegend weder vorgetragen wurde noch sonst Anhaltspunkte ersichtlich sind. Und zuletzt folgt die Kostentragungspflicht abermals aus der Stellung als Grundstückseigentümer und obliegt eben diesem. 4. Anders als die Klägerin meint, ist die Beklagte auch nicht gem. § 57 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 LWG zur Sanierung der Anschlussleitung verpflichtet. Hiernach kann die – gem. § 57 Abs. 1 LWG den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden obliegende – Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf private Dritte übertragen werden, wobei gem. §§ 57 Abs. 4 S. 3 LWG, 49 Abs. 1 S. 3 LWG eine entsprechende Genehmigung durch die obere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erforderlich ist. Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 23. September 2019 vorgetragen, die streitgegenständlichen Sammelleitungen zählten „zu den in § 57 LWG geregelten privaten Abwasseranlagen“. Es ist indes weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagten jemals die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 57 Abs. 1 LWG übertragen worden ist. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz eine entsprechende Übertragung der hoheitlichen Aufgabe auf die Beklagte nicht behauptet oder substantiiert, sondern lediglich ausgeführt, der Beklagten sei „gestattet“ worden, private Sammelleitungen zur Einleitung der Abwässer in das öffentliche Netz zu betreiben. Es ist bereits unklar, ob die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, dass sie ihre hoheitliche Aufgabe auf die Beklagte übertragen hat bzw. wann dies geschehen sein soll oder dass der Beklagten die Aufgabe unabhängig von ihrer (ehemaligen) Grundstückseigentümerstellung eingeräumt worden sein soll. Darüber hinaus wurde die erforderliche Genehmigung durch die obere Wasserbehörde nicht vorgelegt oder geltend gemacht. Dem auf eine entsprechende Frage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Gestattung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO iVm § 283 der Zivilprozessordnung – ZPO –) war nicht nachzukommen und der Antrag wurde folglich bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist dient dem Zweck, einem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, auf ein Vorbringen der Gegenseite zu reagieren, auf das er sich anderenfalls nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde (vgl. Prütting in MüKo – ZPO, § 283, Rn. 2). Einem gleichsam überraschten Gegner soll auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, eine schriftliche Gegenerklärung abzugeben. Der vorliegende Fall, dass der vortragende Beteiligte auf eine Rückfrage des Gerichts zu den von ihm geltend gemachten, tatsächlichen Begebenheiten nicht antworten kann, ist von dem Regelungszweck des Schriftsatznachlasses im Sinne von § 283 ZPO nicht umfasst. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 173 VwGO iVm § 139 Abs. 5 ZPO bzw. § 86 Abs. 3 VwGO: Die Frage des Gerichts, ob der Beklagten eine für die Übertragung der Abwasserpflicht im Sinne des § 57 Abs. 4 LWG erforderliche Genehmigung erteilt wurde, stellt bereits keinen richterlichen Hinweis dar. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Anspruchsgrundlage bestehe „seitens der Klägerin, von der Beklagten die Sanierung und Instandhaltung der entsprechenden Leitungen zu verlangen, da die ordnungsgemäß[e] Abwasserbeseitigung ihre hoheitliche Aufgabe ist, die im Rahmen der gesetzlichen Regelung auf einen privaten Betreiber übertragen werden darf.“ Dass für die behauptete Übertragung dieser hoheitlichen Aufgabe eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich unmittelbar aus der „gesetzlichen Regelung“, auf welche die Klägerin selbst rekurriert. Die Rückfrage des Gerichts ist somit nicht als Hinweis zu werten, sondern als erwartbare Aufforderung einer Substantiierung. Endlich ist der Vortrag der Klägerin zu einer angeblichen Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung bereits derart unsubstantiiert geblieben, dass auch nach Maßgabe der in § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO statuierten Amtsermittlungspflicht des Gerichts keine weiteren Aufklärungen notwendig waren. Unabhängig davon würde auch das etwaige Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nicht die von der Klägerin behauptete Rechtsfolge zeitigen. Selbst wenn die Klägerin nämlich der Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hätte, wäre sie gleichwohl weiter selbst für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgabe verantwortlich, da sie gem. § 60 LWG iVm § 60 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – als Verpflichtete im Sinne des § 57 LWG die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen hätte. Sie müsste ihrerseits durch entsprechende Verträge und Rahmenbedingungen mit den beauftragen Dritten sicherstellen, dass auch den Betreibern der Abwasserbeseitigung gehörende Anlagen gegebenenfalls in einer den aktuellen Anforderungen genügenden Weise neu errichtet, erweitert oder angepasst werden (vgl. Belle in PdK RhPf L-11, Landeswassergesetz, Stand: Januar 2016, § 60, S. 3). Solche vertraglichen Regelungswerke sind weder ersichtlich noch wurde ihr Bestehen geltend gemacht. Entsprechend würde eine etwaige Sanierungspflicht bezüglich der streitgegenständlichen Sammelleitung auch nach § 60 LWG iVm § 60 Abs. 1 WHG die Klägerin selbst treffen. 5. Zuletzt folgt eine Sanierungspflicht hinsichtlich der Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal auch nicht aus einem isolierten Eigentum der Beklagten an der Leitung selbst. Selbst wenn man insoweit von einer Eigentumsstellung der Beklagten ausgeht, folgt hieraus alleine keine Sanierungspflicht. Wie dargestellt knüpft die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer Anschlussleitung – auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung – ebenso an die Eigenschaft als Grundstückseigentümer an wie der Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der allgemeinen Abwasserentsorgung. Dass darüber hinaus auch ein Eigentum an einer Anschlussleitung selbst eine Sanierungspflicht begründet, ergibt sich weder aus den Satzungen der Klägerin noch aus landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich trotz Veräußerung der Grundstücke Eigentümerin der Anschlussleitung (geblieben) ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte ihr Eigentum an der streitgegenständlichen Leitung mit Übertragung der Grundstücke gleichsam verloren hat. Ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 19. Februar 2003 wurden die Grundstücke der Liegenschaft *** „nebst Zubehör“ verkauft, sodass das Eigentum an der Anschlussleitung mit auf die (neuen) Grundstückseigentümer überging. Die Leitung ist dabei – wie Versorgungsleitungen insgesamt (vgl. Fritzsche in BeckOK BGB, 51. Edition, Stand: 1. August 2019, § 95, Rn. 9; Stresemann in MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, § 97, Rn. 33) – als Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – des angeschlossenen Grundstücks zu werten (ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 23. Dezember 2004 – 9 A 322/03 –, in juris). Die räumliche Distanz der Anschlussleitung zu den Grundstücken vermag hieran nichts zu ändern, wobei sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. März 1965 – V ZR 270/62 –, in BeckRS 1965, 31175875) anschließt: „Geht es (…) um die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück sei, dann braucht er sich nicht auf diesen Grundstück selbst zu befinden; auch wenn er nur in der Nähe desselben untergebracht ist, kann dem Erfordernis des räumlichen Verhältnisses genügt sein, und sogar eine gewisse Entfernung zwischen dem Grundstück und dem betreffenden Gegenstand schließt die Zubehöreigenschaft nicht aus (…). So hat das Reichsgericht eine Sauerstoffanlage als Zubehör einer Röhrenfabrik betrachtet, obgleich sie sich in einer etwa 1 km von der Fabrik entfernt liegenden, vom Fabrikherrn gemieteten Mühle befand (RGZ 157, 40, 47 ff); ebenso wurde die Rechtslage hinsichtlich eines von einem Kieswerk betriebenen Förderbaggers beurteilt, der ständig außerhalb des Werkgrundstücks auf fremdem Gelände zur Kiesgewinnung eingesetzt war (RG DR 1942, 137 mit zustimmender Anmerkung von Haupt).“ Dem steht auch – anders als die Klägerin meint – nicht entgegen, dass nach § 97 Abs. 1 S. 2 BGB eine Sache nicht Zubehör ist, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Unabhängig davon, dass sowohl Rechtsprechung als auch Literatur von einer Zubehöreigenschaft ausgehen (vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 10. Juni 2011 – V ZR 233/10 –, in NJW-RR 2011, 1458; Stresemann in MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, § 97, Rn. 33) und schon aus diesem Grund nicht von einer anderslautenden Verkehrsauffassung auszugehen ist, kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden, dass ein isoliertes Eigentum an Leitungswegen, welches zu nachteiligen wirtschaftlichen Folgen führen würde, dem Verständnis der Verkehrsauffassung entspräche. Dass die (Sammel-)Anschlussleitung hiernach Zubehör verschiedener Grundstücke ist, steht einer Zubehöreigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Nach Teilung und Veräußerung des die Hauptsache darstellenden Grundstücks ist insoweit davon auszugehen, dass die Zubehöreigenschaft der Anschlussleitung sich fortan anteilig an den entsprechenden Teilgrundstücken fortsetzte (vgl. Mössner in BeckOGK, BGB, Stand: 1. Juli 2019, § 97, Rn. 18). Einer Übertragung des Eigentums an der Sammelleitung stand zuletzt auch – anders als die Klägerin meint - § 57 Abs. 2 LWG nicht entgegen. Dass sich aus dieser Vorschrift, die eine Pflicht zur Überlassung des Abwassers über die dazu bestimmten Anlagen an die verpflichtete Körperschaft statuiert, ergeben würde, dass eine Übertragung des Eigentums nur mit Zustimmung der Klägerin möglich gewesen wäre, erschließt sich dem Gericht nicht. Ganz im Gegenteil gilt diese Pflicht für denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, bezieht sich also ebenfalls auf den jeweiligen Grundstückseigentümer. Nach alledem ist die Anschlussleitung als Zubehör derjenigen Grundstücke anzusehen, welche sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung an das öffentliche Entsorgungsnetz anschließt, und die unstreitig nicht länger im Eigentum der Beklagten stehen. Etwas Anderes folgt insbesondere auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 17. August 2006 und vom 24. September 2014. Unabhängig davon, ob sich aus den Schreiben die behauptete „Anerkennung“ tatsächlich ergibt, wäre eine einseitige „Anerkennung“ einer Eigentümerstellung rechtlich ohnehin nicht möglich, da eine Eigentumsübertragung eine dingliche Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber voraussetzt, die vorliegend weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist. II. Bezüglich der hilfsweise zum Klageantrag zu 1) beantragten Feststellung, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal im Bereich *** von Schacht S17 bis Schacht 42 ist, sowie der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Feststellung, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an den Regenwasserkanal im Bereich *** von Schacht 34 bis zur Einleitung in die Lieser sowie von Schacht D10 über D20, V01, V02 bis zur Einleitung in das Regenrückhaltebecken ist, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der Anschlussleitung lässt sich eine generelle Unterhaltspflicht ebenso wenig wie eine konkrete Sanierungspflicht aus den einschlägigen Vorschriften ableiten. Darüber hinaus folgt auch für den Regenwasserkanal – unabhängig davon, ob er tatsächlich genutzt wird oder nicht – eine Unterhaltspflicht weder aus den Satzungen der Klägerin noch aus landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder einer (vermeintlichen) Eigentümerstellung der Beklagten. Auch hier geht das Gericht zudem davon aus, dass der Regenwasserkanal als Zubehör der Grundstücke auf dem *** anzusehen ist und die Beklagte das Eigentum an demselben somit mit Übertragung der Grundstücke verlor. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokumentoder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte einerseits verpflichtet ist, die Anschlussleitung an einen Schmutzwasserkanal zu sanieren, hilfsweise, dass sie insoweit unterhaltspflichtig ist, und dass sie andererseits unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an einen Regenwasserkanal bis zur Einleitung in die Lieser bzw. bis zur Einleitung in ein Regenrückhaltebecken ist. Die klagende Stadt ist (neben anderen Berechtigten) Eigentümerin von Grundstücken, welche einer ehemals an die französischen Streitkräfte überlassenen Liegenschaft angehörten. Die Beklagte veräußerte die Liegenschaft im Februar 2003, wobei die Klägerin und zwei Privatunternehmen jeweils Grundstücke erwarben. Die Entsorgung der Abwässer der Grundstücke erfolgt bis zum heutigen Tag über eine durch eine Reihe von Fremdgrundstücken verlaufende Leitung zur öffentlichen Kanalisation. Schon zur Zeit der militärischen Nutzung wurden hierfür Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. In den hierfür geschlossenen Gestattungsverträgen ist vermerkt, dass die Verlegung der Leitung zum Zwecke der militärischen Nutzung des Areals erfolgt. Im Jahr 2005 oder 2006 – dies ist zwischen den Beteiligten streitig – sanierte die Beklagte einen Teilbereich der Schmutzwasserleitung. Dabei wurde ein Leitungsabschnitt von ca. 100m auf ein Grundstück, welches sich bis heute im Eigentum der Beklagten befindet, verlegt, um eine Renaturierung eines natürlichen Wasserlaufes auf einem Grundstück der Klägerin zu ermöglichen. Wegen erheblicher Mängel an der Schmutzwasserleitung forderte die Klägerin die Beklagte im weiteren Verlauf auf, eine Sanierung der streitgegenständlichen Leitung vorzunehmen. Die Beklagte erklärte daraufhin im Jahr 2016, dass sie nicht Eigentümerin der Leitungen sei und keine Sanierung vornehmen werde. Die Klägerin hat am 8. April 2019 Feststellungsklage erhoben. Sie meint, dass die Beklagte weiter Eigentümerin der Leitungen sei und deswegen auch eine Sanierung vorzunehmen habe. Dies folge bereits aus der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt *** vom 2. Januar 1996, die einen Anschlusszwang von Grundstücken an das öffentliche Leitungsnetz vorsehe, und zudem auch aus dem im Landeswassergesetz verankerten Einrichtungszweck der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung. Die Leitungen seien von ihr zu keinem Zeitpunkt übereignet worden und auch nicht als Zubehör der Grundstücke mitveräußert worden, da sie nach der Verkehrsanschauung nicht als solches zu werten seien und in keinem engen räumlichen Verhältnis stünden. Die Beklagte habe mit Schriftsätzen vom 17. August 2006 und 24. September 2014 selbst eingeräumt, dass sie nach wie vor Eigentümerin der Leitungen sei. Aus dieser Eigentumsstellung folge ein Sanierungszwang als Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Pflichten zum Anschluss- und Benutzungszwang, der zugleich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Rechtsstreit begründe. Nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz – LWG – sei zudem eine Veräußerung der Sammelleitung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin gar nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe die Leitungen zudem auf ihre Kosten verlegt und sei deswegen auch für die Unterhaltung zuständig. Eine Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer für die Sammelleitung sei dem Gesetz und der Satzung fremd. Zudem seien die zugunsten der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeiten nicht übertragen worden und auch aus diesen folge eine Sanierungspflicht der Beklagten. Die Sanierungs- und Unterhaltspflichten folgten zudem daraus, dass der Beklagten von der Klägerin nach § 57 Abs. 4 LWG die Abwasserbeseitigung übertragen worden sei. Zuletzt könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Leitungen fester Bestandteil der Grundstücke geworden seien, in welche sie verlegt wurden. Dies widerspreche § 57 LWG und die Grundstückseigentümer könnten nicht zu einem unpräzisen Zeitpunkt plötzlich Eigentümer der Leitungen geworden sein. Die Regenwasserleitung werde gegenwärtig genutzt; auf anderslautende Bestimmungen des Bebauungsplans könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal im Bereich *** zwischen Schacht S17 und Schacht 42 zu sanieren. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an den Schmutzwasserkanal im Bereich *** von Schacht S17 bis Schacht 42 ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unterhaltspflichtig für die Anschlussleitung an den Regenwasserkanal im Bereich *** von Schacht 34 bis zur Einleitung in die Lieser sowie von Schacht D10 über D20, V01, V02 bis zur Einleitung in das Regenrückhaltebecken ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Verwaltungsrechtsweg für die Klage nicht eröffnet sei, da keinerlei öffentlich-rechtliche Normen betroffen seien, sondern lediglich eigentumsrechtliche Fragen. In der Sache ist sie der Auffassung, dass sie nicht zur Sanierung der streitgegenständlichen Leitungen verpflichtet sei. Die Grunddienstbarkeiten seien auf den Zweck der militärischen Nutzung befristet gewesen, sodass sie zum jetzigen Zeitpunkt inhaltsleer seien und hieraus keinerlei Ansprüche der Klägerin folgen könnten. Die Beklagte sei zudem nicht Eigentümerin der Leitungen, da diese als mitverkauftes Zubehör mit dem Verkauf der Grundstücke ins Eigentum des jeweiligen Käufers gelangt sei. Dies zeige sich auch darin, dass anderenfalls die Erschließung der Grundstücke nicht gesichert gewesen wäre. Wenn es sich bei den Leitungen nicht um Zubehör handele, seien die Leitungen fester Bestandteil derjenigen Grundstücke geworden, in welche sie verlegt wurden, sodass auch insoweit keine Sanierungspflicht ihrerseits folge. Auch aus der Abwassersatzung der Klägerin folge nichts Anderes, da diese gerade an die Eigentümerstellung hinsichtlich der zu ver-/entsorgenden Grundstücke anknüpfe und keinen Auseinanderfall mit der Eigentümerstellung hinsichtlich der Leitungen beabsichtigen könne. Der im Klageantrag zu 2) bezeichnete Regenwasserkanal werde zudem ohnehin nicht länger genutzt, da nach Maßgabe des Bebauungsplans des entsprechenden Gebietes zur Vermeidung von Hochwasserereignissen nunmehr eine Flächenentwässerung angeordnet sei. Aus den von Seiten der Klägerin zitierten Schriftsätzen der Beklagten ergebe sich keinesfalls ein Anerkenntnis einer Eigentümerstellung oder einer daraus folgenden Sanierungsverantwortlichkeit. Da bereits eine einmalige Sanierungspflicht nicht bestehe, fände eine Unterhaltsverantwortlichkeit erst Recht keine rechtliche Grundlage, sodass auch der Hilfsantrag und der Klageantrag zu 2) ins Leere liefen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.