Beschluss
7 L 958/22.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0419.7L958.22.00
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Leitsätze
1. Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen Ablaufs der einwöchigen Antragsfrist (§ 34a Abs. 2 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) nicht mehr eröffnet, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann nicht zu sperren, wenn die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist gerichtlich geltend gemacht hat.(Rn.3)
2. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er bis auf Weiteres keine Dublin-Überstellungen entgegennehme, und setzen die Länder der Bundesrepublik Deutschland daraufhin Überstellungen in diesen Mitgliedstaat aus, fehlt es in der Regel an der für den Erlass einer Abschiebungsanordnung erforderlichen Übernahmebereitschaft.(Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde Kreisverwaltung Kusel anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage des Bescheids vom 10. Dezember 2021 vorläufig bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – 7 K 3792/21.TR – nicht durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen Ablaufs der einwöchigen Antragsfrist (§ 34a Abs. 2 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) nicht mehr eröffnet, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann nicht zu sperren, wenn die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist gerichtlich geltend gemacht hat.(Rn.3) 2. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er bis auf Weiteres keine Dublin-Überstellungen entgegennehme, und setzen die Länder der Bundesrepublik Deutschland daraufhin Überstellungen in diesen Mitgliedstaat aus, fehlt es in der Regel an der für den Erlass einer Abschiebungsanordnung erforderlichen Übernahmebereitschaft.(Rn.11) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde Kreisverwaltung Kusel anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage des Bescheids vom 10. Dezember 2021 vorläufig bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – 7 K 3792/21.TR – nicht durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren wird abgelehnt. I. Der entsprechend der obigen Terminierung auszulegende (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, denn er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft. Dem stehen § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO und § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz – AsylG – nicht entgegen. Zwar ist einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf Grundlage von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung (vgl. Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021) grundsätzlich nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, da die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Demzufolge ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO dem Grunde nach unstatthaft. Ist jedoch – wie hier – einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann nicht zu sperren, wenn die Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG gerichtlich geltend gemacht hat. Eine dergestalt einschränkende Auslegung von § 123 Abs. 5 VwGO ist zunächst zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten. Denn dem betroffenen Ausländer wäre sonst keine Möglichkeit zur vorläufigen gerichtlichen Sicherung eigener Rechte eröffnet, deren Durchsetzung er im Hauptsacheverfahren mit der (rechtzeitig erhobenen) Klage verfolgt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2022 – 13 L 841/22.A –, Rn. 5; VG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 6 L 712/20.A; VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 8 L 2250/20.A –, Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 6 L 1996/17.A –, Rn. 5; ebenso im Ergebnis: VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 8 L 523/20.A –, Rn. 7; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 L 47.19 A –, Rn. 16 ff., juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2017 – AN 14 E 17.51100 –, Rn. 16; alle zitiert nach juris). § 123 Abs. 5 VwGO stellt sich indes als besonderer Ausdruck der Rechtsweggarantie dar und soll gerade die Lückenlosigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes sicherstellen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 1 und 3). Zudem ist in der vorliegenden Fallkonstellation eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 123 Abs. 5 VwGO erforderlich. Denn in Anbetracht des im 19. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der EU-Grundrechtcharta – EU-GrCh – einen wirksamen (Rechts-)Schutz von Schutzsuchenden zu gewährleisten, und des im 5. Erwägungsgrund der genannten Verordnung angeführten Ziels, im Interesse sowohl der Schutzsuchenden als auch des generellen reibungslosen Funktionierens des Dublin-Systems eine zügige Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, müssen Asylantragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können, der es ihnen ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen (so zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung: EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, Shiri –, Rn. 44 und 46 und vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, Rn. 68 f., beide juris). Demgegenüber hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach einem Antragsteller in der vorliegenden Fallkonstellation kein einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz offensteht, ausdrücklich nicht mehr fest. Insbesondere geht die Kammer nunmehr davon aus, dass ein Antragsteller nicht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er fristgerecht in der Hauptsache Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhebt, ohne dabei einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Denn hierbei handelt es sich um ein zulässiges prozessuales Verhalten. Auch entspricht es der Verfahrensökonomie, wenn ein Antragsteller zunächst keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt, nur um sich die Stellung eines Abänderungsantrags (§ 80 Abs. 7 S. 2 VwGO) zu einem späteren Zeitpunkt offenzuhalten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, insbesondere um die in § 34a Abs. 2 S. 1 VwGO gesetzliche Wochenfrist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu unterlaufen und wegen des zwischen § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO bestehenden Konkurrenzverhältnisses (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), muss sich der Antragsteller indes auf Veränderungen der Sach- oder Rechtslage berufen, die erst nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 S. 1 VwGO eingetreten oder ihm ohne Verschulden erst später bekannt geworden sind (vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 23). Die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier vor. Die Antragsteller begründen ihren Eilantrag zusammengefasst damit, dass ein tatsächliches Vollzugshindernis bestehe, da Abschiebungen nach Polen wegen der zahlreichen dort ankommenden Flüchtenden aus der Ukraine ausgesetzt seien. Hierbei handelt es sich um eine Veränderung der Sachlage, die erst Ablauf der einwöchigen Antragsfrist am 27. Dezember 2021 eingetreten ist und sich zu ihren Gunsten auswirken könnte. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) im nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a. Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung haben sie einen Anspruch auf (vorläufigen) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, da sich die in Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 angeordnete Abschiebung nach Polen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig darstellt. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss also zeitnah mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein (OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 3, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, AsylG § 34a Rn. 3). Der Antragsgegnerin obliegt insoweit die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 9, juris m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14.OVG –, Rn. 36, juris). Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG). Die fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein (OVG RP, Urteil vom 18. Februar 2016 a.a.O., Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 7). Daran fehlt es hier. Zwar haben die polnischen Behörden das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 19. November 2021 mit Schreiben vom 29. November 2021 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-Verordnung ausdrücklich angenommen und damit zunächst ihre Übernahmebereitschaft positiv erklärt, sodass diese bei Erlass des Bescheids vom 10. Dezember 2021 feststand. Indes ergibt sich aufgrund später eingetretener Umstände, dass die Übernahmebereitschaft Polens später wieder entfallen ist (ebenso in einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 – 6 L 156/22.A –, juris). Da in Polen derzeit besonders viele Menschen ankommen, die vor dem militärischen Konflikt in der Ukraine fliehen, haben die polnischen Behörden der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zur Entlastung der Aufnahmesysteme bis auf Weiteres keine Dublin-Überstellungen entgegengenommen werden und diesbezüglich auch keine Ausnahmen möglich sind (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Vorgaben bei Dublin-Überstellungen in Mitgliedstaaten, Stand 30. März 2022, S. 8; WELT, „Abschiebungen in viele Länder ausgesetzt“, Online-Artikel vom 2. April 2022, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/deutschland/article237933839/Ukraine-Krieg-Abschiebungen-in-viele-Laender-ausgesetzt.html). In der Folge wurden in (wohl) allen Bundesländern Deutschland Abschiebungen nach Polen ausgesetzt (Zeit-Online „Asylpolitik: Bundesländer setzten Abschiebungen nach Osteuropa aus“, Online-Artikel vom 3. April 2022, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/abschiebung-asylpolitik-eu-moldawien-belarus). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei nicht um ein nur kurzfristiges Vollzugshindernis. Maßgeblicher Zeitraum für die Prognose, ob der Abschiebungsanordnung tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, ist der Gesamtzeitraum der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 – AN 17 S 20.50116 –, Rn. 23, juris). An der Annahme, dass die polnischen Behörden einer Aufnahme der Antragsteller vor dem Ablauf der Überstellungsfrist – hier am 1. Juni 2022 – wieder zustimmen werden, hegt die Kammer indes erhebliche Zweifel. Zum einen haben die polnischen Behörden Dublin-Überstellungen wie bereits ausgeführt „bis auf Weiteres“ abgelehnt, sodass mit einer Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Polen nicht zeitnah gerechnet werden kann. Zum anderen ist ein Ende des militärischen Konflikts in der Ukraine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar, sodass ein baldiges Abbrechen der Fluchtbewegungen aus der Ukraine in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Polen nicht anzunehmen ist (ebenso: VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 a.a.O., Rn. 19). Haben die Antragsteller mithin einen Anspruch auf (vorläufigen) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil nach Erlass der Abschiebungsanordnung ein Abschiebungshindernis eingetreten ist, muss die Antragsgegnerin die zuständige Ausländerbehörde anweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 a.a.O., Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, Rn. 4; beide juris). b. Die Antragsteller haben schließlich einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und daher jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass Dublin-Überstellungen nach Polen derzeit ausgesetzt sind. Denn auch wenn mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen wie bereits dargelegt nicht zeitnah gerechnet werden kann, ist dies mit Blick auf die Bemühungen der Europäischen Union für eine Entlastung der osteuropäischen Mitgliedstaaten auch nicht völlig auszuschließen. Die Verweigerung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes würde mithin bedeuten, dass die Antragsteller verpflichtet wären, ins Blaue hinein einen erneuten Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen, sobald eine wieder bestehende Aufnahmebereitschaft Polens in Betracht kommt. Dies ist zum einen nicht prozessökonomisch und den Antragstellern zum anderen auch nicht zuzumuten, da sie keinen direkten Einblick in die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und den polnischen Behörden über die weitere Verfahrensweise in Bezug auf Dublin-Überstellungen haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist dennoch abzulehnen, weil dem Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller noch entsprechende Belege vorgelegt wurden (vgl. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO).