Urteil
7 K 2209/21.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:1102.7K2209.21.TR.00
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Leitsätze
1. Beabsichtigt die Widerspruchsbehörde, die von der Ausgangsbehörde getroffene Ablehnungsentscheidung aufzuheben und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (§ 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP)), ist die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören. Außerdem ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (§ 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 LBauO (juris: BauO RP)). Diese Anhörung hat durch die Widerspruchsbehörde selbst sowie zeitlich nach Erhebung des Widerspruchs zu erfolgen.(Rn.24)
2. Unterbleibt die Anhörung oder wird der Gemeinde keine angemessene Frist gesetzt, ist eine Verletzung der gemeindlichen Beteiligungsrechte i.d.R. nicht nach § 46 VwVfG (juris: VwVfG RP) unbeachtlich, da es der Gemeinde offensteht, Plansicherungsmittel nach §§ 2, 14, 15 BauGB zu ergreifen.(Rn.27)
3. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Dacherweiterung eines im Außenbereich genehmigt errichteten Wochenendhauses.(Rn.31)
(Rn.37)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beabsichtigt die Widerspruchsbehörde, die von der Ausgangsbehörde getroffene Ablehnungsentscheidung aufzuheben und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (§ 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP)), ist die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören. Außerdem ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (§ 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 LBauO (juris: BauO RP)). Diese Anhörung hat durch die Widerspruchsbehörde selbst sowie zeitlich nach Erhebung des Widerspruchs zu erfolgen.(Rn.24) 2. Unterbleibt die Anhörung oder wird der Gemeinde keine angemessene Frist gesetzt, ist eine Verletzung der gemeindlichen Beteiligungsrechte i.d.R. nicht nach § 46 VwVfG (juris: VwVfG RP) unbeachtlich, da es der Gemeinde offensteht, Plansicherungsmittel nach §§ 2, 14, 15 BauGB zu ergreifen.(Rn.27) 3. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Dacherweiterung eines im Außenbereich genehmigt errichteten Wochenendhauses.(Rn.31) (Rn.37) Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und in der vorliegenden Fallkonstellation gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021 zu richten (vgl. hierzu: VG Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 – 4 K 429/10.NW –, ESOVGRP; Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 71 Rn. 36). Dieser enthielt für die Klägerin erstmalig eine Beschwer, da der Kreisrechtsausschuss die vom Beklagten zunächst versagte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Ziffer 1 des Tenors des Widerspruchsbescheids und wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die gleichzeitig übersandte Baugenehmigung ausweislich ihres Rubrums bereits am 18. Mai 2021 von der „Kreisverwaltung, [Referat] Bauen und Umwelt“ erstellt wurde. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar ausgeführt hat, handelte es sich hierbei lediglich um einen Entscheidungsentwurf, den sich der Kreisrechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2021 zu eigen machte. Diese Vorgehensweise sei aufgrund der besonderen Fachkenntnisse des Referats „Bauen und Umwelt“ sowie zwecks Verfahrensbeschleunigung gewählt worden. Aus denselben Gründen ist auch ein (erneutes) Widerspruchsverfahren gegen den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin erteilten Baugenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO unstatthaft. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich zum einen aus ihrer in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verankerten Planungshoheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 4 B 60.09 –, Rn. 10, juris; OVG RP, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11309/05.OVG –, ESOVGRP), zum anderen aus der in § 36 Baugesetzbuch – BauGB – einfachgesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, Rn. 16, juris). Schließlich handelt es sich bei dem Beklagten als Rechtsträger der Widerspruchsbehörde gemäß § 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO um den richtigen Klagegegner. II. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, denn er verstößt gegen § 71 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – und verletzt folglich die Beteiligungsrechte der Klägerin. Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Baugenehmigung versagt wird, das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren durch Erteilung der Baugenehmigung zu ersetzen. Die Gemeinde ist vor der Entscheidung anzuhören; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. An einer solchen Anhörung mit Fristsetzung zur erneuten Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen fehlt es hier. Der Kreisrechtsausschuss hat die Klägerin lediglich mit Schreiben vom 29. März 2021 über ihre Hinzuziehung zum seinerzeit anhängigen Widerspruchsverfahren in Kenntnis gesetzt und zur Begründung angegeben, dass – was zutrifft – in dessen Rahmen auch über die Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung zu befinden war. In diesem Schreiben ist jedoch keine Anhörung der Klägerin zu erblicken. Denn der Kreisrechtsausschuss hat nicht ausreichend deutlich gemacht, dass die Klägerin Gelegenheit erhalten sollte, die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens erneut bzw. vertieft zu begründen. Jedenfalls fehlte es an der Setzung einer angemessenen Frist für eine erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen. Auch durch das Schreiben des Beklagten vom 17. September 2020 wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört. Denn dieses Schreiben erging zum einen schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids und zum anderen durch die falsche Behörde, nämlich durch die Kreisverwaltung des Beklagten und nicht durch den Kreisrechtsausschuss. Aus der Verweisung des § 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 LBauO auf § 71 Abs. 3 S. 2 LBauO folgt, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation – Erteilung der Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – eine eigene Anhörung durch die Widerspruchsbehörde erforderlich ist. Ließe man demgegenüber stets eine zuvor stattgefundene Anhörung durch die Ausgangsbehörde (§ 71 Abs. 3 S. 2 LBauO) genügen, würde die Verweisung des § 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 LBauO leerlaufen. Das Bedürfnis einer gesonderten Anhörung durch die Widerspruchsbehörde zeigt sich auch im vorliegenden Fall besonders eindrücklich. Denn nachdem die Kreisverwaltung des Beklagten die Einvernehmensversagung durch die Klägerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2020 unbeanstandet gelassen hatte, durfte die Klägerin mangels entgegenstehender Hinweise davon ausgehen, dass sich der Kreisausschluss dieser Rechtsauffassung anschließen würde. Wäre eine Anhörung der Klägerin nach § 71 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 LBauO erfolgt, hätte diese die Möglichkeit gehabt, die von ihr bislang geltend gemachten Gründe weiter zu präzisieren. Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nicht ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.A. über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies würde voraussetzen, dass das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 C 14.17 –, Rn. 32, juris m.w.N.). Es ist jedoch keineswegs offensichtlich, dass das fehlerhafte Ersetzungsverfahren die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses unter keinen Umständen beeinflusst hat. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Anhörung durch den Kreisrechtsausschuss die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Entscheidung in der Sache zu treffen oder Plansicherungsmittel gemäß §§ 2, 14, 15 BauGB zu ergreifen, die dann einer positiven Bescheidung des Bauvorbescheides entgegenstehen könnten (VG Neustadt a.a.O.; Jeromin a.a.O., § 71 Rn. 38). Eine derartige Vorgehensweise stellt sich entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen nicht als völlig fernliegend dar, sondern käme aus rechtlichen Gesichtspunkten durchaus in Betracht. Insbesondere wäre hierin keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) verstoßende und damit unzulässige Verhinderungsplanung zu sehen. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Aufstellungsverfahren eingeleitet wird, um ein in diesem Zeitpunkt zulässiges Vorhaben zu verhindern, weil an dieser Stelle nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde ein anderes Maß der Nutzung oder eine andere Bauweise gewollt ist. Beispielsweise ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde das Ziel einer weniger dichten und massiven Bebauung verfolgt, um im Ortsbild bereits ablesbaren Tendenzen zur Verdichtung der vorhandenen Bebauung zu begegnen (BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 14 ZB 09.2846 –, Rn. 2 f., juris m.w.N.). 2. Zum weiteren Verfahren sei Folgendes ausgeführt: a. Nach der unanfechtbaren Aufhebung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids wird der Kreisrechtsausschuss vor einer neu zu treffenden Sachentscheidung das in § 71 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 LBauO vorgesehene Ersetzungsverfahren zu beachten haben. b. Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheiten weist die Kammer nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen darauf hin, dass die Beigeladenen gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 LBauO einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben, weil dem zur Prüfung gestellten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der zur Genehmigung gestellten Dacherweiterung nicht um eine „Dachgaube“ handelt. Dies würde voraussetzen, dass der Dachaufbau oberhalb eines Teils der Dachschräge beginnt, was hier nicht der Fall ist (so zu § 8 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 b) LBauO: OVG RP, Beschluss vom 13. März 2002 – 8 A 10225/02.OVG –, ESOVGRP). Prüfungsgegenstand ist nicht die Dacherweiterung in einer isolierten Betrachtung. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hat vielmehr bezogen auf das Gesamtvorhaben in der Gestalt, die es durch die geplanten Veränderungen erlangen soll, zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, Rn. 2 und Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, Rn. 16, beide juris; OVG RP, Beschluss vom 10. September 2021 – 8 A 10826/21.OVG –, zur Veröffentlichung in der ESOVGRP anstehend; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 1220/12 –, Rn. 64, juris m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 13. April 2004 – 7 K 2351/03.KO –, ESOVGRP). Zu prüfen ist daher, ob das gesamte Wochenendhaus der Beigeladenen mit dem veränderten Dachstuhl planungsrechtlich zulässig ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 142. EL Mai 2021 – EZBK –, § 29 Rn. 46). Gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 2, 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBauO ist hier ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen, sodass der Prüfungsumfang auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des BauGB, der §§ 52, 88 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt ist, § 66 Abs. 4 S. 1 LBauO. Das Vorhaben ist gemäß § 61 LBauO genehmigungsbedürftig, denn die geplante Dacherweiterung stellt die Änderung einer bestehenden baulichen Anlage dar. Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO ist demgegenüber nicht gegeben. § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO erfasst nur die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger Anlagen durch Dacheindeckung, wozu die Änderung der Dachhaut und/oder des auf und zwischen der Tragkonstruktion liegenden Dachaufbaus wie Schalung und Wärmedämmschicht, nicht jedoch eine damit verbundene Vergrößerung oder Veränderung des Daches gehört (Jeromin a.a.O., § 62 Rn. 97). Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 LBauO, wonach der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei ist, wenn die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird, liegen nicht vor. Denn zum einen handelt es sich hier nicht um ein Wohngebäude, sondern um ein Wochenendhaus, und zum anderen streben die Beigeladenen eine Veränderung der Dachfläche an (vgl. auch Jeromin a.a.O., § 62 Rn. 101). Schließlich wird der beabsichtigte Ausbau des Dachstuhls nicht von der Legalisierungswirkung der 1974 erteilten Baugenehmigung erfasst. Zwar ist die Instandhaltung eines genehmigt errichteten Gebäudes grundsätzlich zulässig (Jeromin a.a.O., § 70 Rn. 62), jedoch geht die hier beabsichtigte Erneuerung einer Dachkonstruktion unter Veränderung der Dachneigung über eine bloße Instandhaltungsmaßnahme hinaus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – OVG 2 N 70.16 –, Rn. 5, juris). Das Vorhaben ist auch genehmigungsfähig. Die allein in Streit stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da es sich im sog. Außenbereich des Ortsgebietes der Klägerin befindet. Dies wird von den Beteiligten übereinstimmend so angenommen und ist auch in der Sache zutreffend. Für die Anwendbarkeit des konkurrierenden § 34 BauGB fehlt es am erforderlichen Bebauungszusammenhang, da die vorhandenen Gebäude als Wochenendhäuser nur vorübergehend genutzt werden und ihnen daher ein die Siedlungsstruktur prägendes Element fehlt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, Rn. 9, juris). Ein hiervon abweichender Sonderfall liegt nicht vor, da im allein maßgeblichen Ortsgebiet der Klägerin (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 –, juris) weniger als zwanzig Wochenendhäuser errichtet wurden, die inmitten einer Waldfläche locker angeordnet wurden. Sie besitzen daher keine Ordnung und Struktur bzw. kein ausreichendes Gewicht, um ihnen eine die Siedlungsstruktur prägende Funktion zusprechen zu können (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2015 – 1 A 456/14 –, Rn. 17; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2020 – 2 A 1398/18 SN –, Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 23. November 2017 – 3 K 1130/14 –, Rn. 33; alle juris). Mangels in Betracht kommender Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere nach dessen Nr. 4 (hierzu ausführlich sowie m.w.N. zur diesbezüglichen Rechtsprechung: Söfker, in: EZBK, § 35 Rn. 55b und 57), ergibt sich ein Anspruch der Beigeladenen auf Genehmigung ihres „sonstigen“ Vorhabens aus § 35 Abs. 2 BauGB. Ein solcher Anspruch besteht ungeachtet des Wortlauts der Vorschrift („können im Einzelfall zugelassen werden“) bereits dann, wenn sich eine Beeinträchtigung aller in § 35 Abs. 3 BauGB genannten und sonst Betracht kommenden öffentlichen Belange nicht feststellen lässt, da in diesem Fall ein Ansatz für ein sich noch anschließendes Ermessen fehlt (Söfker a.a.O., § 35 Rn. 73). Derartige entgegenstehende öffentliche Belange vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. Zunächst widerspricht das Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde R. vom 15. Dezember 1997 in seiner aktuell geltenden Fassung (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Das Wochenendhaus der Beigeladenen ist dort als solches eingezeichnet und wie die umliegenden Gebäude mit dem Schriftzug „Wochenendhäuser“ versehen. Eine solche Bezeichnung ist auch zulässig, da Ziffer 12.2. der Anlage zur Planzeichenverordnung – PlanZV – im Außenbereich die Darstellung einer besonderen Zweckbestimmung ausdrücklich ermöglicht. Bei Realisierung der geplanten Dacherweiterung verliert das Gebäude der Beigeladenen auch nicht seinen Charakter als Wochenendhaus. Zum einen verbleibt es nach der geplanten Erweiterung bei der bisherigen, im ländlichen Bereich vergleichsweise geringen Grundfläche von 60 Quadratmetern. Zum anderen wird durch das Vorhaben kein zusätzlicher Raum geschaffen, der zu Wohnzwecken geeignet wäre. Das Dachgeschoss ist auch in seiner erweiterten Form als Aufenthaltsraum ungeeignet (§ 2 Abs. 5 LBauO), weil die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsraum im Dachraum (vgl. § 45 Abs. 4 LBauO: lichte Raumhöhe von 2,20 Metern über der Hälfte der Grundfläche bei Außerachtlassung der Raumanteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter) nicht vorliegen. Ausweislich der vorgelegten Planzeichnungen beträgt die lichte Höhe, d.h. das Maß der freien Strecke zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke im fertigen Zustand (Jeromin a.a.O., § 43 Rn. 11), unter dem First 2,20 Meter und nimmt zu beiden Seiten ab. Ferner wird der bisherige Dachboden nicht zu einem (weiteren) Vollgeschoss ausgebaut, denn dies würde nach § 2 Abs. 4 S. 2 Var. 2, S. 4 LBauO voraussetzen, dass mehr als drei Viertel der Grundfläche eine Höhe von 2,30 Meter, gemessen von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut, haben. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Eine derartige Nutzung des erweiterten Dachbodens als Aufenthaltsraum bzw. weiteres Wohngeschoss hier liegt hier auch deshalb fern, weil der Dachboden nach dem geplanten Ausbau an der höchsten Stelle unmittelbar unter dem First lediglich ein lichte Höhe von 2,30 Metern aufweisen wird, die jedoch selbst im erweiterten Teil bald auf eine Höhe von unter zwei Metern abfällt. Damit käme – außerhalb der von den Beigeladenen angegebenen Verwendung zur Lagerung von Gegenständen – allenfalls eine Verwendung als Schlafzimmer in Betracht, wovon hier jedoch nicht ausgegangen werden kann. Denn aus den vorgelegten Planunterlagen geht hervor, dass lediglich vom Erdgeschoss in das Unter- bzw. Kellergeschoss des Wochenendhauses, nicht jedoch für den Zugang zum Dachboden eine gewöhnliche Treppe vorhanden ist. Ferner beeinträchtigt das Vorhaben nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Maßgeblich hierfür ist, dass das Baugrundstück seine Schutzwürdigkeit durch die genehmigte Errichtung des schon vorhandenen Wochenendhauses im Wesentlichen eingebüßt (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 2. Juli 2021 – 2 A 110/20 –, Rn. 28, juris) und seinen grundsätzlichen Erholungswert für die Allgemeinheit aus diesem Grund verloren hat. Zwar kann eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auch durch die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes hervorgerufen werden, etwa, wenn dadurch eine weitere, intensivere individuelle Freizeitnutzung ermöglicht wird, die mit der Funktion des Außenbereichs als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft oder die Erholung der Allgemeinheit nicht vereinbar ist (OVG RP, Beschluss vom 20. April 1994 – 8 A 12704/93.OVG –, ESOVGRP). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht, denn die Grundfläche des Gebäudes der Beigeladenen soll – wie bereits ausgeführt – nicht vergrößert, sondern lediglich ein Teil des Dachstuhls weiter ausgebaut werden. Eine intensivere individuelle Freizeitnutzung geht damit mangels Schaffung eines weiteren Aufenthaltsraums nicht einher. Des Weiteren wird durch das Vorhaben nicht das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Eine derartige verunstaltende Wirkung geht vom Gebäude der Beigeladenen mit erweitertem Dachstuhl nicht aus und kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das erweiterte Dach (wie die Klägerin meint) aus weiter Ferne sichtbar wäre. Dagegen spricht, dass sich das Wochenendhaus der Beigeladenen ausweislich frei im Internet verfügbarer Luftbildaufnahmen, welche die Kammer und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemeinsam betrachtet haben, in bewaldeter Umgebung befindet und vollständig von Bäumen umgegeben ist. Jedenfalls ist eine gesteigerte Sichtbarkeit aus der näheren Umgebung bereits deshalb ausgeschlossen, weil die absolute Höhe des Firstes auch nach Verwirklichung der Erweiterung unverändert bleiben soll. Schließlich lässt das Vorhaben nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Eine solche Splittersiedlung ist im Hinblick auf die bereits vorhandene Bebauung mit knapp 20 Wochenendhäusern bereits entstanden, sodass das Vorhaben für eine Erweiterung im Sinne einer räumlichen Ausdehnung keinen Referenzfall darstellt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2015 a.a.O., Rn. 19). Darüber hinaus wird keine weitere, unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs eingeleitet. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 a.a.O., Rn. 17 und vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris; BayVGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 1 B 13.794 –, Rn. 17, juris). Hierunter fallen auch Änderungen an bereits vorhandenen baulichen Anlagen. Namentlich die Änderung der Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses in eine dauerhafte Wohnnutzung kann einen Vorgang der Zersiedelung einleiten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 13. April 2004 a.a.O.). Von einer derartigen Vorbildwirkung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn bei einer bereits verfestigten Splittersiedlung – wie vorliegend – kann ein bauliches Ausbauvorhaben wie etwa die streitgegenständliche Dacherweiterung zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr beitragen (so in Bezug auf eine Dachgaube: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 4 B 131.94 –, Rn. 7; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 3 K 335/17 –, Rn. 54; beide juris). Des Weiteren ergibt eine Auswertung der genannten Luftbildaufnahmen, dass in der näheren Umgebung bereits Gebäude mit einer deutlich größeren Grundfläche als beim Wochenendhaus der Beigeladenen vorhanden sind. Die Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens könnte sich demnach allenfalls darauf erstrecken, dass auch die Eigentümer der umliegenden Wochenendhäuser Bauanträge für einen vergleichbaren Dachausbau stellen. Eine solche, durchaus denkbare Entwicklung würde jedoch nicht zu einer Verfestigung oder Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung führen, denn wie bereits ausgeführt wird durch derartige Erweiterungsvorhaben mangels Wohnraumerweiterung der Charakter der Wochenendhaussiedlung nicht in Frage gestellt. Anders könnte die Sachlage allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn eine zusätzliche Wohnung im Dachgeschoss geschaffen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 –, Rn. 11, juris) oder durch eine deutliche Nutzungserweiterung eine zu missbilligende unorganische Besiedlung zu befürchten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2010 – 4 B 45.10 –, Rn. 4, juris), etwa bei einer Flächenvergrößerung um 20 Quadratmeter (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – OVG 2 N 15.16 –, Rn. 12, juris). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht, da das Wochenendhaus der Beigeladenen bei Realisierung des Vorhabens wie bereits ausgeführt gerade nicht um weitere Aufenthaltsflächen erweitert wird. Insofern gelten die zu § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB gemachten Ausführungen entsprechend. Folglich ermöglicht die Vergrößerung des Wochenendhauses keine Nutzung zu Dauerwohnzwecken und droht damit auch nicht den Charakter der Splittersiedlung zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 4 B 110.89 –, Rn. 7; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 10. November 2004 – 1 A 1067/03 –, Rn. 20; beide juris). Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich ist die (wegemäßige) Erschließung des Vorhabens gesichert. Da für das Wochenendhaus der Beigeladenen und die umliegenden Wochenendhäuser kein erheblicher Ziel- und Quellverkehr anfällt, ist die Zuwegung über den vorhandenen Wirtschaftsweg „B.“ ausreichend (vgl. hierzu etwa Söfker a.a.O., § 35 Rn. 70). Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage des „Bestandsschutzes“ nicht ankommt. Eine solche, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Rechtsposition konnte nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen auch dergestalt Bedeutung haben, dass erweiternde Maßnahmen – etwa der Ausbau eines Dachgeschosses – als zulässig anzusehen waren. Nach der Einführung des auf Wochenendhäuser ohnehin nicht anwendbaren § 35 Abs. 4 BauGB (OVG Nds, Urteil vom 29. November 1993 – 6 L 3224/91 –, Rn. 29, juris) ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch von den Grundsätzen dieses „überwirkenden Bestandsschutzes“ abgerückt (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Fundstellen zur inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung: Söfker a.a.O., § 35 Rn. 183). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt haben, können ihnen keine Kosten auferlegt werden. Umgekehrt haben sie mangels Antragstellung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO keinen Kostenerstattungsanspruch (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 5. November 2020 – 1 C 10840/19.OVG –, Rn. 276, ESOVGRP). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt hat. Die Beigeladenen erwarben im Jahr 2018 das Grundstück in der Gemarkung P..., Flur ..., Flurstück ... – im Folgenden kurz: das Baugrundstück –, welches sich außerhalb der Bebauung des Ortes P... in bewaldeter Umgebung befindet. Es ist mit einem Wochenendhaus bebaut, das eine Grundfläche von etwa 60 Quadratmetern hat und für dessen Errichtung dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen 1974 eine Baugenehmigung (Bauschein-Nr. ...) erteilt wurde. Nördlich und östlich des Baugrundstücks befinden sich etwa 17, westlich hinter der unmittelbar folgenden Grenze zur benachbarten Ortsgemeinde O... etwa zehn Wochenendhäuser. Das Baugrundstück und die umliegenden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde R... vom 15. Dezember 1997 in seiner zuletzt geltenden Fassung sind sie als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Außerdem enthält der Flächennutzungsplan an der genannten Stelle die Anmerkung „Wochenendhäuser“ und das Wochenendhaus der Beigeladenen ist dort als solches eingezeichnet. Unter dem 19. Mai 2020 reichten die Beigeladenen beim Beklagten einen Bauantrag zur Erneuerung des Dachstuhls ein. Beabsichtigt war nach den eingereichten Planunterlagen eine teilweise Anhebung des Dachs auf der Gebäuderückseite über eine Breite von 5,50 Metern sowie der Einbau zweier Fenster im erhöhten Teil der Außenwand; die bisherige Firsthöhe sollte jedoch unverändert bestehen bleiben (vgl. die Planzeichnung auf Bl. 13 der Bauakte). Zur Begründung führten die Beigeladenen aus, es stehe eine umfassende Sanierung des Dachstuhls an und die geplante „Gaube“ diene dessen besserer Belichtung und Begehung. Der Ortsgemeinderat der Klägerin versagte in der öffentlichen Sitzung vom 2. Juni 2020 das gemeindliche Einvernehmen. Der Rat habe in einem früheren Beschluss festgelegt, dass in Wochenendgebieten keine Anbauten bzw. Erweiterungen möglich seien. Da sich das Vorhaben im Außenbereich der Ortslage P... (Wochenendgebiet) befinde und durch die „Dachgaube“ zusätzlicher Wohnraum geschaffen würde, entspreche es nicht den festgelegten und bisher beachteten Grundsätzen für diesen Bereich. Mit Schreiben vom 17. September 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für den betroffenen Bereich kein Bebauungsplan bestehe und daher die Ablehnung des Vorhabens unter Berufung auf die genannten Grundsätze einer rechtlichen Überprüfung seiner Ansicht nach nicht standhalten werde, und bat sie daher um erneute Überprüfung im Hinblick auf die Einvernehmenserteilung. Am 2. Oktober 2020 informierte die Klägerin den Beklagten, dass der Beschluss vom 2. Juni 2020 weiterhin Bestand habe, da der Gemeinderat entschieden habe keine weiteren Baumaßnahmen im Außenbereich zuzulassen. Mit Bescheid 7. Dezember 2020, zugestellt am 10. Dezember 2020, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei dort weder privilegiert noch als sonstiges Vorhaben zulässig. Zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs seien Wochenendhäuser so zu errichten, dass sie ihrer Zweckbestimmung (Erholung Einzelner in der Freizeit bzw. am Wochenende, nicht jedoch Dauerwohnnutzung) gerade noch genügten. Da das Wochenendhaus der Beigeladenen talseitig bereits zweigeschossig sei, lasse die geplante Nutzbarmachung des Dachgeschosses befürchten, dass der typische Charakter eines Wochenendhauses verloren gehe. Außerdem habe die Klägerin ihr Einvernehmen verweigert und ein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung liege nicht vor. Mit am 7. Januar 2021 erhobenem Widerspruch machten die Beigeladenen im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei zum einen in wesentlichen Teilen genehmigungsfrei, da es lediglich einen Austausch der Bedachung zum Gegenstand habe. Der Einbau einer Dachgaube sei hiervon zwar nicht gedeckt; bei der Erneuerung des Dachstuhls handele es sich jedoch um eine Instandhaltungsmaßnahme, die von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung aus 1974 gedeckt sei, zumal die Dacherweiterung nicht zu einer Veränderung der Identität des Bauwerks führe. Zum anderen beabsichtigten sie die Nutzung des Dachraums nicht als Aufenthaltsraum, sondern um dort Wäsche aufzuhängen und Gegenstände zu lagern. Am 29. März 2021 informierte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten – im Folgenden kurz: Kreisrechtsausschuss – die Klägerin über den eingelegten Widerspruch und teilte ihr mit, dass sie zu dem Verfahren hinzugezogen werde, da im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch über die Rechtmäßigkeit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden werden müsse und somit ihre rechtlichen Interessen berührt seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021, der Klägerin am 25. Mai 2021 zugestellt, hob der Kreisrechtsausschuss den Bescheid vom 7. Dezember 2021 auf und erteilte die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Ziffer 1). Außerdem wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt (Ziffer 2) und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (durch die jetzigen Beigeladenen; Anmerkung der Kammer) für notwendig erklärt (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen Folgendes aus: Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig und als „sonstiges“ Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Da die Errichtung des Wochenendhauses in seiner bisherigen Gestalt bestandskräftig genehmigt sei, müsste sich die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes gerade aus dem nun geplanten Einbau einer Gaube ergeben, was jedoch angesichts der durch die Bebauung bestehenden Vorbelastung nicht der Fall sei. Auch sei die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten. Eine Nutzung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum sei nicht intendiert, da in der Baubeschreibung lediglich von einer besseren Belichtung und Begehung des Dachstuhls die Rede sei, und angesichts der weiterhin geringen Deckenhöhe auch nicht naheliegend. Der Charakter als Wochenendhaus werde damit nicht durchgreifend verändert. Schließlich würden durch die Zulassung des Vorhabens keine zusätzlichen Ansprüche Dritter oder Spannungen begründet. Die erforderliche Anhörung der Klägerin vor einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei am 17. September 2020 erfolgt. Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juni 2021 Klage erhoben. Sie macht geltend, ein Vorhaben im Außenbereich sei, auch wenn es lediglich Veränderungen der vorhandenen Bausubstanz betreffe, in vollem Umfang nach den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Hiervon ausgehend beeinträchtigte das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der voluminösen Erweiterung des Dachgeschosses die natürliche Eigenart der Landschaft bzw. diese Beeinträchtigung werde verstärkt. Auch sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten, denn hierzu genügten bereits kleinere Anbauten. Ferner liege es auf der Hand, dass die von den Beigeladenen beabsichtigte Erweiterung des Dachbodens nicht ihrem erklärten Zweck, sondern der Vergrößerung des Wohnraums diene. Ein 5,5 Meter langer und ca. 4,0 Meter breiter Raum sei für eine zeitlich befristete Nutzung überdimensioniert. Außerdem fehle es bereits an der erforderlichen Erschließung des Vorhabens, denn der einspurige Wirtschaftsweg sei hierzu nicht ausreichend. Sie beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, rd nr="13"/> zu entscheiden wie rechtens, und verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag. Sie erklären, das Wochenendhaus nicht zu dauerhaften Wohnzwecken nutzen zu wollen. Durch ihr Vorhaben entstehe kein neuer Aufenthaltsraum, da sich die „Gaube“ bis zu einer Innenhöhe von 1,8 Metern absenke, was einen ganzflächigen aufrechten Stand nicht erlaube. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.