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Urteil

2 A 110/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0702.2A110.20.00
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Leitsätze
1. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.(Rn.21) 2. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.(Rn.25) 3. Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.(Rn.25) 4. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.(Rn.28) 5. Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.(Rn.32) 6. Das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Hiervon ist auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. Dabei genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben genehmigt würde, weil damit ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.(Rn.21) 2. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.(Rn.25) 3. Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.(Rn.25) 4. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.(Rn.28) 5. Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.(Rn.32) 6. Das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Hiervon ist auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. Dabei genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben genehmigt würde, weil damit ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde.(Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.8.2019 – 5 K 726/18 – ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im B. Weg 43 a in K, Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 2031/4, zu. Der § 76 LBO eröffnet der Bauherrin respektive dem Bauherrn die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen ihres oder seines Vorhabens eine auf drei Jahre befristete verbindliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu erhalten. Bauvoranfrage und Vorbescheid müssen sich dabei immer auf ein konkretes Bauvorhaben beziehen. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.4Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2008 - 10 A 1060/06 -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2008 - 10 A 1060/06 -, juris Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im Rahmen seiner Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist demnach allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Aus dem angesprochenen Erfordernis, dass die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbständigen Beurteilung zugänglich sein muss, folgt außerdem, dass aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden dürfen, deren Kenntnis zu Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich sind.5Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2008 - 10 A 1060/06 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2008 - 10 A 1060/06 -, juris (m.w.N.) Gegenstand des Antrags des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides vom 7.7.2015 war allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Die zunächst im (hilfsweisen) Klageantrag angesprochene Vereinbarkeit mit dem LWaldG ist davon nicht umfasst. Entsprechend dem Inhalt der Bauvoranfrage und der nunmehrigen Fassung des Klageantrags ist vom Senat daher nur über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden. Hier kommt es zunächst maßgeblich auf die Frage an, ob das Vorhabengrundstück der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4. 2012 - 4 C 10.11 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 19.4. 2012 - 4 C 10.11 -, juris "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris (m.w.N.) Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist in jedem Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist dabei eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.8Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 176, Leitsatz Nr. 26Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 176, Leitsatz Nr. 26 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten vor allem streitig und entscheidungserheblich, ob der innerörtliche Bebauungszusammenhang am Anwesen B. Weg 43 endet oder ob das Anwesen B. Weg 45 (als letztes Grundstück) noch daran teilnimmt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, d.h. selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Kriterien dafür aufgestellt, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich Deshalb können beispielweise auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Das BVerwG hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.3.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19.4. 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.3.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19.4. 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden sind dagegen in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zu solchen nur vorübergehend genutzten Baulichkeiten gehören grundsätzlich auch Wochenendhäuser. Allerdings hat das BVerwG klargestellt, dass es sich bei der Begrifflichkeit der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" lediglich um ein Hilfskriterium handelt, anhand dessen die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann.11Vgl. zu „Nebenanlagen“ wie Gewächshäusern, die regelmäßig ebenfalls kein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen: BVerwG, Beschluss vom 5.4.2017 - 4 B 46.16 -, jurisVgl. zu „Nebenanlagen“ wie Gewächshäusern, die regelmäßig ebenfalls kein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen: BVerwG, Beschluss vom 5.4.2017 - 4 B 46.16 -, juris Letztlich maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.12Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris Ausgehend von diesen Maßstäben nimmt das dicht mit Sträuchern und Büschen und jedenfalls auf der Grenze zum Anwesen B. Weg 45 hin auch mit Bäumen bewachsene Vorhabengrundstück nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat nicht mehr an dem innerörtlichen Bebauungszusammenhang teil. Dieser endet vielmehr am Anwesen B. Weg 43. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das nach dem äußeren Erscheinungsbild und abhängig von der Jahreszeit mehr oder weniger „versteckt“ gelegene und von hohen Bäumen gesäumte großflächige Anwesen B. Weg 45 nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang herzustellen. Abgesehen davon, dass das Haus Nr. 45 seinerzeit (im Jahr 1954) nur als Wochenendhaus genutzt genehmigt und die Dauernutzung zum Wohnen zwischenzeitlich untersagt wurde, so dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um ein Bauwerk handelt, das dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, ist das Haus B. Weg 45 ungeachtet seiner Größe nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung im B. Weg. Im Vergleich zu der übrigen Bebauung entlang dieser Seite des B. Wegs, dem eine trennende Wirkung gegenüber der Bebauung auf der anderen Straßenseite zukommt, stellt das Haus Nr. 45 eindeutig einen Fremdkörper dar. Dies beginnt damit, dass es von dem B. Weg aus optisch nur bei näherem Hinsehen wahrnehmbar ist. Vor allem aber führen seine gefühlte Lage „mitten im Wald“ und die Größe, Gestaltung und Weitläufigkeit des Anwesens B. Weg 45 dazu, dass die darauf stehende Bebauung mit einem Holzhaus und zwei Holzschuppen nicht als prägend für die Umgebung angesehen werden kann. Zwar sind die Häuser der Grundstücke B. Weg 39 und 41 vom Anwesen B. Weg 45 aus trotz des dichten Bewuchses des dazwischen gelegenen Vorhabengrundstücks noch erkennbar. Dies ändert aber nichts daran, dass das Haus Nr. 45 an dem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Zusammenhang der Bebauung östlich des B. Wegs nicht mehr teilnimmt. Bei natürlicher Betrachtung, die sich bereits beim Begehen des B. Wegs ergibt, wird vielmehr aufgrund der gesamten örtlichen Gegebenheiten der Eindruck vermittelt, dass nach dem B. Weg 43 auf dieser Seite der Straße die Bebauung endet. Davon, dass durch eine Bebauung des Vorhabengrundstücks lediglich eine Baulücke geschlossen würde, kann daher insgesamt keine Rede sein. Da das Vorhabengrundstück somit nach der – maßgeblich durch die Ortsbesichtigung beeinflussten – Bewertung durch den Senat nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen ist, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt das Vorhaben nicht. Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und es zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung.13Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 96; sowie Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 138 f.Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 96; sowie Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 138 f. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Es kommt dabei auch nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder ob es etwa durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist.14Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9.12.2020 - 9 M 97/20 -, juris (m.w.N.Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9.12.2020 - 9 M 97/20 -, juris (m.w.N. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.15Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.5.2020 - 15 ZB 19.1452 -, juris (m.w.N.); sowie OVG Koblenz, Urteil vom 20.4.2016 - 8 A 11046/15 -, juris (Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes)Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.5.2020 - 15 ZB 19.1452 -, juris (m.w.N.); sowie OVG Koblenz, Urteil vom 20.4.2016 - 8 A 11046/15 -, juris (Erweiterung eines Vereins- und Wanderheimes) Ansonsten ist davon auszugehen, dass ein Wohngebäude dem Außenbereich grundsätzlich wesensfremd ist, da dieser regelmäßig land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben vorbehalten ist.16Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.5.2020 - 15 ZB 19.1452 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 14.5.2020 - 15 ZB 19.1452 -, juris Die natürliche Eigenart der Landschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll. Ein entsprechendes Vorhaben ist nicht allein deshalb unbedenklich, weil es an einem aus der bebauten Ortslage in den Außenbereich führenden Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen (Wasser, Kanalisation) ausgestattet ist.17Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 97Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 97 Ausgehend hiervon liegt hier eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor. In dem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhabengrundstück in einem Waldgebiet liegt. Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG). Zweck des LWaldG ist es, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und den Menschen zu erhalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG). Wald darf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. In Ziffer 24 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt Siedlung, ist ausgeführt, dass Wald für Siedlungszwecke nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, die Waldinanspruchnahme außerhalb von nach Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt, festgelegten Vorranggebieten für Naturschutz und für Grundwasserschutz erfolgt und die Forstbehörde der Waldinanspruchnahme zustimmt. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen. Die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Landeswaldgesetz einschließlich der Notwendigkeit einer Umwandlungsgenehmigung gehört wie erwähnt nicht zum Prüfprogramm des hier begehrten Vorbescheids. Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers vom 7.7.2015 war vielmehr allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem erwähnten Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern. Durch das Vorhaben würde die Fläche einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Dass das Vorhabengrundstück sich aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für eine solche Nutzung eignen würde oder dass es seine Schutzwürdigkeit durch andere Eingriffe verloren hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann gegen die danach vorliegende Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft auch nicht mit Erfolg einwenden, sein Vorhabengrundstück habe keinen Erholungswert, der beeinträchtigt werden könne. Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.18Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 98Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 98 Ob ein Vorhaben nicht nur die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, sondern auch deren Erholungswert, kann für die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Vorhaben Bedeutung erlangen, da diesen zwar nicht eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, wohl aber eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft entgegengehalten werden kann. Müsste eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft immer mit einer Beeinträchtigung ihrer Erholungsfunktion einhergehen, liefe die von § 35 Abs. 4 BauGB gewollte Begünstigung weitegehend leer.19Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 142Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 142 Der Unterscheidung zwischen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft und einer Beeinträchtigung ihres Erholungswerts liegt zugrunde, dass der Landschaft im Außenbereich nicht überall ein Erholungswert zukommt. Einen Erholungswert wird man einer Landschaft nur zusprechen können, wenn sie über ein Mindestmaß an „freier Natur“ hinaus Besonderheiten aufweist, die als Anziehungspunkt für die Allgemeinheit wirken können.20Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 142Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 142 Darauf muss hier indes – wegen der oben bejahten Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben – nicht weiter eingegangen werden. Des Weiteren steht dem Vorhaben des Klägers der § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; das schließt gewerbliche Anlagen ein. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung „zu befürchten“ ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind nur dann zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.21Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, juris Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde.22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.2016 - 4 B 47.14 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.2016 - 4 B 47.14 -, juris Das Merkmal des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt dabei nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen - der Verfestigung einer Splittersiedlung - versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde.23Vgl. VGH München, Beschluss vom 12.5.2020 - 15 ZB 18.2653 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 12.5.2020 - 15 ZB 18.2653 -, juris So liegt der Fall hier. Bei dem Haus B. Weg 45 handelt es sich um einen Siedlungssplitter, dessen Erweiterung bei einer Zulassung des klägerischen Vorhabens zu befürchten wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers käme seinem Vorhaben im Falle seiner Zulassung auch eine Vorbildwirkung in dem Sinne zu, dass die Gründe, die ähnlichen Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden und damit eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs möglicherweise nicht mehr verhindert werden könnte. Dies betrifft insbesondere die auf Höhe des Anwesens B. Weg 45 gelegenen Grundstücke 2031/5 und 2031/6. Die Parzellierung dieser (und weiterer) Grundstücke wurde offenbar gerade zum Zweck einer späteren Bebauung vorgenommen. Die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides gerichtete Klage war daher abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 3.4.2020 – 2 A 288/19 – für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in K, Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 2031/4, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Das Grundstück wurde Anfang April 2014 von dem über 2 Hektar großen Flurstück 2036 abgetrennt und liegt zwischen den Anwesen B. Weg 43 (Flurstück 2039) und B. Weg 45 (Flurstück 2031/12). In einer Stellungnahme der Forstbehörde zu einem Bauantrag eines Dritten im Jahre 2014 betreffend die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück heißt es unter anderem, das Flurstück 2031/4 sei durch die Teilung einer „großen Waldparzelle“ entstanden, wodurch „nachträglich eine Baulücke geschaffen“ worden sei. Um hier Wohnungsmöglichkeiten zu schaffen, sei eine Waldumwandlung erforderlich. Da nach der Ziffer 24 des Unterabschnitts Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) eine Waldinanspruchnahme nicht möglich sei, müsste ein nachträglicher Bebauungsplan der Beigeladenen „verworfen“ werden.1vgl. das Schreiben der Abteilung D des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 15.5.2014 zum Baugenehmigungsantrag eines Herrn Dvgl. das Schreiben der Abteilung D des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 15.5.2014 zum Baugenehmigungsantrag eines Herrn D Am 7.7.2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 11.9.2015 das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB. Mit Bescheid vom 24.3.2016 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides mit der Begründung ab, das Vorhabengrundstück befinde sich im Außenbereich. Dass es von Bebauung umgeben sei, reiche für eine Innenbereichslage nicht aus. Das Haus 45 mit einer Grundfläche von etwa 98 m2 sei im Juli 1954 als Wochenendhaus im Außenbereich genehmigt worden. Im Verhältnis zur Grundstücksgröße sei im Ergebnis von einem unbebauten Grundstück auszugehen. Das Vorhabengrundstück nehme am Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. Einen Privilegierungstatbestand (§ 35 Abs. 1 BauGB) erfülle das Vorhaben nicht. Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtige. Außerdem sei die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu befürchten. Gegen den ihm am 5.4.2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 18.4.2016 Widerspruch. Im Januar 2017 teilte er mit, die „Sachlage“ habe sich dahingehend geändert, dass der Baumbestand auf dem Grundstück entlang des B. Weges „gerodet“ worden sei. Nachdem die Forstbehörde darauf hingewiesen hatte, dass eine Fläche die Waldeigenschaft nur verliere, wenn die Rodung – anders als hier – mit einer Umwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG vorgenommen oder wenn die Umwandlung in einem hier nicht existierenden Bebauungsplan festgelegt worden sei,2vgl. das Schreiben der Abteilung D des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 17.3.2017vgl. das Schreiben der Abteilung D des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 17.3.2017 gab der Kläger „zur Richtigstellung“ an, er habe lediglich den „Wildwuchs“ und „verkehrsgefährdende Bäume“ sowie Bäume, die in der Fallweite zu dem Haus und zur Straße gestanden und keinen sicheren Stand mehr gehabt hätten, „abgeholzt“. Das sei in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Beigeladenen und mit dem zuständigen Bezirksförster erfolgt, so dass von einer illegalen Rodung keine Rede sein könne. Eine Aufforstung entlang der Straße bis in eine Tiefe von 30 m werde es „nicht mehr geben“. Das Grundstück werde auf eine Länge von etwa 150 m „total baumfrei“ bleiben. Mit Verfügungen vom 13.3.2018 untersagte der Beklagte dem Bewohner des Anwesens B. Weg 45 (Flurstück Nr. 2031/12) die Nutzung des Gebäudes als „Dauerwohnhaus“ und verpflichtete den Kläger als Grundstückseigentümer zur Duldung. In der Begründung wurde auf die fehlende Genehmigung einer Wohnnutzung verwiesen. Das Gebäude sei mit Bauschein vom 2.7.1954 als Wochenendhaus im Außenbereich genehmigt und nachträglich illegal durch einen Anbau erweitert worden. Eine Baugenehmigung für die tatsächlich erfolgende Nutzung zu Dauerwohnzwecken liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden.3vgl. die an einen Michael H gerichtete Verfügung des Beklagten vom 13.3.2018 – B 132-726-2015-07 –, mit der dem Adressaten eine Frist von sechs Monaten zum Auszug gesetzt wurde.vgl. die an einen Michael H gerichtete Verfügung des Beklagten vom 13.3.2018 – B 132-726-2015-07 –, mit der dem Adressaten eine Frist von sechs Monaten zum Auszug gesetzt wurde. Den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung des Vorbescheides wies der Rechtsausschuss nach Durchführung einer Ortseinsicht mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2018 zurück. In der Begründung heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Das Vorhaben verstoße gegen § 35 BauGB. Es befinde sich im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende am Anwesen B. Weg 43. Das dort beginnende Waldgebiet bilde eine deutliche topografische Grenze. Das optisch nicht wesentlich ins Auge fallende Gebäude Nr. 45 vermittele keinen Bebauungszusammenhang, weil es als Wochenendhaus nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) als wesensfremde Nutzung beeinträchtige. Das benachbarte Wochenendhaus stelle sich als singulärer „Ausreißer“ dar, der die Funktion des Waldes (§ 1 LWaldG) nicht verdränge. Weiterhin sei die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) wegen einer weitreichenden und nicht übersehbaren Vorbildwirkung, etwa für das nicht zum Dauerwohnen bestimmte Wochenendhaus, zu befürchten. Am 14.5.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Einschätzung des Beklagten befinde sich das Vorhabengrundstück im Innenbereich. Die Annahme, das Gebäude Nr. 45 sei nur als Wochenendhaus genehmigt, treffe nicht zu. Selbst wenn das der Fall wäre, nehme es am innerörtlichen Bebauungszusammenhang teil. Im Einzelfall könnten auch Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien, einen Bebauungszusammenhang vermitteln. Entscheidend sei, ob das Gebäude eine „maßstabsbildende Kraft“ besitze. Die Entfernung von nur 45 m zwischen den beiden Gebäuden Nr. 43 und Nr. 45 unterbreche den Bebauungszusammenhang ebenso wenig wie der südlich aufstehende Wald. Vielmehr sei entlang des B. Weges kein Wald vorhanden. Sollte sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinden, sei es nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Weder sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten noch werde die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben beeinträchtigt. Anders als der Beklagte meine, gehe es vorliegend nicht um die Erweiterung, sondern um die Verfestigung einer Splittersiedlung. Eine solche sei kein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, wenn das hinzutretende Vorhaben gegenüber dem Umfang des bereits vorhandenen Baubestandes deutlich untergeordnet sei. Im Verhältnis zum Baubestand auf den Anwesen B. Weg 39, 41, 43 und 45 sei sein Vorhaben deutlich untergeordnet und stelle einen „Lückenschluss“ dar, von dem keine negative Vorbildwirkung ausgehe. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Diese werde durch die dort vorhandenen vier Gebäude mitgeprägt. Eine nur unerhebliche Auswirkung auf die naturgegebene Bodennutzung stelle noch keine Beeinträchtigung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar. Hinzu komme, dass der auf dem Grundstück vorhandene Baumbestand wie auch schon in der Vergangenheit geerntet und damit reduziert werde. Damit werde er diese Nutzungsart als (Privat-) Wald einbüßen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück am äußersten Rand eines größeren Waldgebietes liege und nichts dafür ersichtlich sei, dass dieses Waldgebiet durch eine Bebauung des Vorhabengrundstücks in nennenswertem Umfang beeinträchtigt werde. Schließlich sei das Grundstück auch eingezäunt und ein Schild verbiete das Betreten des Grundstücks, so dass es gar nicht geeignet sei, Erholungszwecken zu dienen. Der Wald beginne erst 25 bis 30 m hinter dem Vorhabengrundstück. Das Haus Nr. 45 diene seit seiner Fertigstellung Anfang der 1950er Jahre als Wohnhaus. Das sei in ganz L bekannt. Alle anderen im Außenbereich im Wald vorhandenen Gebäude seien ebenfalls dauerhaft bewohnt. Umso erstaunlicher sei es, dass ausgerechnet das Haus 45 trotz Kanalanschlusses nun kein Wohngebäude sein solle. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24.03.2016 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im B. Weg 43 a in ... K, Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 2031/4 gemäß seinem Antrag vom 01.07.2015 zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid vom 24.03.2016 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im B. Weg 43 a in ... K, Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 2031/4 gemäß seinem Antrag vom 01.07.2015, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit dem LWaldG, zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat im Juni 2019 eine Ortsbesichtigung vorgenommen und die Klage mit Urteil vom 14.8.2019 – 5 K 726/18 - abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides nach § 76 LBO. Sein Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Vorschriften des Baugesetzbuches widerspreche. Das Baugrundstück liege – entgegen der Einschätzung des Klägers – nicht mehr innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils L der Beigeladenen, sondern im Außenbereich und sei dort bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein Grundstück liege nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges im Sinne des § 34 BauGB, weil es von Bebauung umgeben sei. Erforderlich sei vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Teil des Zusammenhangs bilde, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehme. Mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung", "Siedlung" sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen. Es nehme in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten, des Rechtsausschusses und der Landesplanungsbehörde nicht am innerörtlichen Bebauungszusammenhang teil. Dieser ende am Anwesen B. Weg 43. Nach dem Eindruck vor Ort beginne dann ein zusammenhängendes Waldgebiet, in dem u.a. das Anwesen Nr. 45 versteckt liege. Deshalb komme es auch nicht (mehr) darauf an, dass dieses Haus trotz der bloßen Zulassung als Wochenendhaus nach Angaben des Klägers von Anfang an dauerhaft bewohnt worden sei und auch noch werde. Da allerdings der Beklagte die Dauerwohnnutzung inzwischen untersagt habe und die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung unterliege, präge das Anwesen die nähere Umgebung im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht als Wohnhaus. Das der Wohnnutzung zu dienen bestimmte Bauvorhaben des Klägers erfülle keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB. Die Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB scheide ebenfalls aus. Nach dieser Bestimmung könnten sonstige Vorhaben (im Außenbereich) im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und ihre Erschließung gesichert sei. Vorliegend beeinträchtige das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Dabei beziehe sich der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht nur rein optisch auf ein möglicherweise reizvolles Landschaftsbild, sondern sei auch funktional zu verstehen, d.h. der Außenbereich solle mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Nutzung als Bauplatz für den einzelnen Eigentümer bewahrt bleiben. Dies gelte uneingeschränkt für eine mehr oder weniger unverletzte Landschaft. Unschädlich sei für diese Funktion auch, wenn in der Umgebung bereits einige bauliche Anlagen vorhanden seien. Allerdings bedürfe es dann für die Frage, ob die Eigenart der Landschaft trotz der bereits erfolgten Eingriffe ihre Empfindlichkeit gegenüber dem streitigen Vorhaben bewahrt habe oder ob diese Eingriffe ein Ausmaß und eine Qualität erreicht hätten, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand für das streitige Vorhaben aufnahmefähig sein müsste, einer Auseinandersetzung mit dem bereits vorhandenen Baubestand. Die Ortsbesichtigung habe indes eindeutig ergeben, dass die Landschaft im Bereich des Vorhabengrundstücks für das geplante Bauwerk nicht aufnahmefähig sei. Vielmehr verlöre dann das hier beginnende Waldgebiet entgegen der Einschätzung des Klägers eine nicht unerhebliche Fläche. Dass das Vorhabengrundstück derzeit eingezäunt sei, stehe dem nicht entgegen, weil Zäune im Außenbereich - mit Ausnahme von solchen privilegierten Nutzungen dienenden - grundsätzlich unzulässig seien. Der hier dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehende öffentliche Belang führe zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Kammer teile allerdings nicht die Einschätzung des Beklagten und des Rechtsausschusses, dass das Vorhaben das Entstehen oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die drei Häuser Nr. 39 – 43 grenzten unmittelbar an den B. Weg, der hier beidseits Bestandteil des Bebauungszusammenhangs der Ortslage von L sei. Das Anwesen Nr. 45 sei eindeutig als nicht dem dauerhaften Wohnen dienendes Wochenendhaus im Außenbereich genehmigt und damit im Rechtssinne kein Siedlungssplitter. Wenn das Vorhaben des Klägers realisiert würde, führte es zu einer Erweiterung der Ortslage, nicht einer Splittersiedlung. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es einen Rechtsgrundsatz, wonach ein Baugrundstück, das sich nach tatsächlicher Betrachtung als Baulücke darstelle, über eine besondere Lage verfüge, welche bei einer Genehmigung des Vorhabens die Bebauung auch der sonst benachbarten oder in der Nähe gelegenen Grundstücke als Folgewirkung ausschließe oder doch jedenfalls nicht ernstlich erwarten lasse, nicht gebe; das betreffe allein die Rechtsanwendung im konkreten Fall. Vorliegend würde allerdings die - nicht zutreffende - Argumentation des Klägers, dass die Landschaft hier nicht besonders reizvoll sei und sein Vorhaben nur einen geringen Teil des vorhandenen Waldes betreffe, erst Recht für das Wochenendhaus gelten und damit hätte eine Zulassung des Vorhabens eine entsprechende Folgewirkung. Damit habe der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid und zwar unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück Wald im Sinne des LWaldG darstelle oder nicht. Aus diesem Grunde habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 3.4.2020 – 2 A 288/19 – hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ende der Bebauungszusammenhang nicht am Anwesen B. Weg 43 und das Anwesen B. Weg 45 nehme an dem Bebauungszusammenhang teil. Das Anwesen B. Weg Nr. 45 liege auch nicht - wie das Verwaltungsgericht gemeint habe - „versteckt“ in einem zusammenhängenden Waldgebiet. Maßgeblich sei die vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob sie vom B. Weg wahrgenommen werden könne. Bei dem Gebäude B. Weg 45 handele es sich im Zusammenhang mit den bebauten Anwesen im B. Weg 39, 41 und 43 um eine optisch wahrnehmbare bauliche Anlage, die nach Art und Gewicht geeignet sei, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Der vorhandene Waldbestand auf dem Baugrundstück ändere daran nichts. Vielmehr stelle sich das Vorhabengrundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Dies werde besonders deutlich, wenn man das Vorhabengrundstück vom Anwesen B. Weg 45 aus in Augenschein nehme. Denn dann befinde sich die Bebauung der Parzellen 2039 (B. Weg 43) und 2040 und 2041 (B. Weg 41) auf gleicher Höhe, da diese Gebäude - wie das Anwesen B. Weg 45 - weit in den hinteren Grundstücksbereich hinein errichtet seien. Dadurch entstehe eine Wechselbeziehung zwischen dem Gebäude B. Weg 45 und den Gebäuden im B. Weg 43 und 41 mit der Folge, dass das Baugrundstück innerhalb einer Baulücke und damit innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liege. Völlig unberücksichtigt in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts sei der Umstand geblieben, dass auch die vorhandene Bebauung jenseits des B. Weges (mit den Hausnummern B. Weg 14, F. Weg 1 und F. Weg 2, und die ab Haus B. Weg 16 weiter vorhandene Bebauung entlang des B. Wegs) am Bebauungszusammenhang teilnehme. Der B. Weg habe aufgrund seiner geringen Breite und seines Ausbauzustandes keine trennende Wirkung. Ihm komme lediglich eine innerörtliche Erschließungsfunktion zu, die nicht in der Lage sei, trennende Wirkung zu entfalten. Deshalb präge diese vorhandene Bebauung auch die Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung B. Weg 43 und 45 und damit auch die Baulücke zwischen diesen Gebäuden, die er, der Kläger, bebauen wolle. Der Umstand, dass der Beklagte die Dauerwohnnutzung des Anwesens B. Weg 45 untersagt habe, stelle das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs nicht in Frage. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB fordere nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung. Ausschlaggebend sei, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele, was letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhänge. Unter den Begriff der „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB falle nicht jede beliebige bauliche Anlage. Erfasst würden nur solche Anlagen, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend seien. Dies treffe nach der Rechtsprechung für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen würden, zählten grundsätzlich nicht dazu. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. Auch ein Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei, könne in der Lage sein, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Entscheidend sei, ob es sich um Gebäude handele, die - obwohl nicht ständig bewohnt - noch eine „maßstabbildende Kraft“ besäßen. Bei dem Gebäude im B. Weg 45 handele es sich um ein solches von maßstabbildender Kraft; es stelle eine die Umgebung mitbestimmende und damit prägende Baulichkeit dar. Zum einen handele es sich um ein optisch ins Auge fallendes Gebäude. Hinsichtlich seiner überbauten Fläche, seiner Kubatur und Geschossigkeit handele es sich um ein Gebäude, das hinsichtlich Größe und Gestalt vergleichbar sei mit den in der Umgebung vorhandenen Wohngebäuden. Es sei massiv gebaut und nicht etwa nur ein - vergleichbar einer Gartenlaube - aus einfachen Baustoffen hergestelltes, kleines Wochenendhäuschen. Die jahrzehntelange Nutzung des Gebäudes bestätige dies. Auch sei das Gebäude an die Kanalisation angeschlossen und erweise sich nach alledem als eine bauliche Anlage, bis zu der der Bebauungszusammenhang entlang des B. Weges reiche. Die Entfernung zwischen der Bebauung im B. Weg 43 und 45 - im Widerspruchsbescheid (S. 3) sei von ca. 45 m die Rede - führe nicht dazu, dass es sich um eine Baulücke handeln würde, die den Bebauungszusammenhang unterbreche. Das Gebäude auf dem Grundstück B. Weg 45 sei vom B. Weg aus gut einsehbar. Es stelle sich aufgrund seiner Gestalt, Größe und wegen seiner Massivbauweise als eine Bebauung dar, die der bereits vorhandenen Bebauung auf den benachbarten Grundstücken B. Weg 39 bis 43 entspreche. Durch diese vorhandene Bebauung entstehe eine Wechselbeziehung zwischen dem Gebäude B. Weg 45 und den Gebäuden B. Weg 39 bis 43, aufgrund dessen das Baugrundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilnehme und der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verloren gehe. Dies gelte selbst dann, wenn das Gebäude im B. Weg 45 nur als Wochenendhaus genehmigt worden wäre. Er, der Kläger, habe somit einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides, da sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß in die nähere Umgebung einfüge. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er auch dann einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, wollte man die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteilen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben liege nicht vor. Bei nichtprivilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei wegen Art. 14 GG nicht gleichsam apodiktisch davon auszugehen, dass ein sonstiges Vorhaben generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig sein könne. Vielmehr sei die Beeinträchtigung eines bestimmten Belangs im Einzelfall konkret zu belegen. Allein der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass ein Waldgebiet „eine nicht unerhebliche Fläche“ verlieren würde, sei schon nicht zutreffend und reiche unabhängig davon nicht aus, um eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu begründen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft vorliege, sei nicht lediglich die Größe der in Anspruch zu nehmenden Fläche, sondern, ob die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleibe. Bauliche Anlagen sollten abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd seien oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen würden. Habe ein Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, sei noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Beeinträchtigung liege u.a. dann nicht vor, wenn das Baugrundstück seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe. Im vorliegenden Fall bestünden Besonderheiten, die es rechtfertigten anzunehmen, dass der Belang der Eigenart der Landschaft nicht negativ beeinträchtigt werde. Das geplante Vorhaben liege nicht frei inmitten der freien Landschaft, sondern zwischen einer vorhandenen Bebauung (B. Weg 43 und 45). Dies stelle, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, keine Splittersiedlung dar. Vielmehr bestehe eine organische Beziehung zwischen der bereits vorhandenen Bebauung B. Weg 43 und 45, die keine unerwünschte Zersiedelung darstelle. Auch gehe es nicht darum, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinein zu erweitern. Das Bauvorhaben würde lediglich einen „Lückenschluss“ zur vorhandenen Bebauung im B. Weg 45 darstellen. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde auch durch die in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäude - B. Weg 39, 41, 43 und 45 - mitgeprägt. Durch den beabsichtigten Lückenschluss, der sich aufgrund der vorhandenen Bebauung anbiete, werde die Eigenart der Landschaft messbar nicht zusätzlich betroffen. Eine nur unerhebliche Auswirkung auf die naturgegebene Bodennutzung stelle noch keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar. Darüber hinaus liege das Vorhabengrundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus üblicher Größe bebaut werden solle, am äußersten nordwestlich gelegenen Rand eines großen Waldgebietes, das einen beträchtlichen Teil des Gemarkungsgebiets der Beigeladenen einnehme. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dieses große Waldgebiet durch eine flächenmäßig untergeordnete Bebauung des Grundstücks unmittelbar im Anschluss an bestehende Bebauung in nennenswertem Umfang beeinträchtigt würde. Von einer Änderung der naturgegebenen Bodennutzung, die so erheblich wäre, dass sie als öffentlicher Belang dem Bauvorhaben entgegengehalten werden könnte, könne daher keine Rede sein. Das Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Der Gesetzgeber habe das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung nicht schlechthin immer als Beeinträchtigung öffentlicher Belange gewertet, sondern nur dann, wenn - gleichsam mit einem negativen Akzent - das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung „zu befürchten“ sei. Zu befürchten und damit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unerwünscht sei eine Splittersiedlung nur dann, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden müsse. Das werde zwar häufig, aber nicht immer der Fall sein. Dabei seien die Anforderungen weniger streng, wenn es sich um eine Verfestigung (und nicht etwa um eine Erweiterung) einer Splittersiedlung handele. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Verfestigung und nicht um die Erweiterung einer Splittersiedlung. Eine Verfestigung liege vor, wenn es sich um die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs handele. In der Verfestigung einer Splittersiedlung liege u.a. dann keine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, wenn das hinzutretende Vorhaben gegenüber dem Umfang eines bereits vorhandenen Baubestands deutlich untergeordnet sei. Im vorliegenden Fall sei die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten. Das geplante Einzelbauvorhaben sei im Verhältnis zum vorhandenen Baubestand (B. Weg 39, 41, 43 und 45) hinreichend untergeordnet. Es stehe auch hinsichtlich seiner Ausgestaltung und Größe mit der vorhandenen Ansiedlung nicht im Widerspruch. Da das Bauvorhaben nicht inmitten der freien Landschaft verwirklicht werden solle, sondern die letzte Bebauung zwischen den Gebäuden B. Weg 43 und 45 und damit einen „Lückenschluss“ darstellen würde, sei auch eine negative Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben nicht ersichtlich und würde daher keine weitere Bebauung des Außenbereichs einleiten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.8.2019 – 5 K 726/18 – den Bescheid vom 24.3.2016 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 2031/4 in Flur 9 der Gemarkung L (Anwesen B. Weg 43a) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 1.7.2015 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, das Wochenendhaus B. Weg 45 besitze schon aufgrund seiner Lage keine für einen Bebauungszusammenhang maßstabsbildende Kraft. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob das Wochenendhaus aufgrund seiner Bauweise und Größe einen Bebauungszusammenhang vermitteln könnte. Der Bebauungszusammenhang werde vorliegend auch nicht über die auf der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite befindliche Bebauung vermittelt, da dem B. Weg insoweit eine trennende Wirkung zukomme. Denn der auf der östlichen Straßenseite befindliche Bebauungskomplex finde dort sein Ende. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.