Urteil
7 K 1994/19.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0206.7K1994.19.00
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Leitsätze
1. Systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen und einer Abschiebung entgegenstehen, sind für Tschechien nicht anzunehmen.(Rn.29)
2. Die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen in Tschechien (hier: Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium) ist auch für Asylbewerber gewährleistet.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen und einer Abschiebung entgegenstehen, sind für Tschechien nicht anzunehmen.(Rn.29) 2. Die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen in Tschechien (hier: Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium) ist auch für Asylbewerber gewährleistet.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über welche das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht macht sich insoweit zunächst nach eingehender Prüfung die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt folgendes: 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist vorliegend Tschechien gemäß Art. 15, Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig, nachdem der Kläger ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 und seinen eigenen Angaben (vgl. Bl. 2, 32 der elektronischen Asylakte) bei seiner Ankunft in Tschechien im Transitbereich am Flughafen erstmalig einen Asylantrag gestellt hat und die tschechischen Behörden ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung erklärt haben (vgl. Bl. 101 der elektronischen Asylakte). Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung bezieht sich auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Da sich aus Art. 2 lit. d Dublin III-Verordnung ergibt, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden auf einen Antrag auf internationalen Schutz mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung betrifft, kann Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Verfahrensrichtlinie – begonnen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 –, juris Rn. 51, 52). Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III niedergelegten Kriterien der Dublin III-Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 67). Vor diesem Hintergrund hat die Anerkennung der Zuständigkeit durch die tschechischen Behörden auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung konstitutive Wirkung. Die Zuständigkeit Tschechiens besteht nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung auch nach der dort offenbar erfolgten Ablehnung des Asylgesuchs des Klägers fort. Nach der Systematik der Dublin III-Verordnung bleibt es bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, bis die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründet wird. Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass dies auch noch nach der Ablehnung eines Antrages in der Sache gilt, denn diese Vorschrift geht davon aus, dass es auch dann einen „zuständigen Mitgliedstaat nach dieser Verordnung“ gibt, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, gleichgültig, ob er dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat oder nicht. Denn genau für diesen Fall statuiert Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung Pflichten des Staates, der den Antrag abgelehnt hat, als der „nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat“ (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 22 L 1500/15.A –, juris Rn. 12). Es soll hierdurch gerade vermieden werden, dass ein Antragsteller Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellen kann. Auch hat die Beklagte mit ihrem Wiederaufnahmegesuch vom 3. April 2019 die Fristen der Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung eingehalten; die seitens Tschechiens innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin III-Verordnung erteilte positive Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch hat sodann zu den sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-Verordnung ergebenden Rechtsfolgen geführt. 2. Die Zuständigkeit Tschechiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen (UAbs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (UAbs. 3). Dem Kläger droht im Falle der Überstellung nach Tschechien im Rahmen des Dublin-Verfahrens indes weder während des dortigen Asylverfahrens (a.) noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (b.) eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta. a. Tschechien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 GR-Charta und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 80 m.w.N.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.). Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem bestimmten Mitgliedstaat zu Funktionsstörungen kommt, die das ernsthafte Risiko begründen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris Rn. 87 ff.). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Tschechiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechien, Stand 11. April 2018 – Länderinformationsblatt –, MILo; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18. September 2017 zu Asyl- bzw. Schutzverfahren in Tschechien, MILo; Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Wissenschaftlicher Dienst vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 B 15.50111 –; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 9 A 152/17 –; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2017 – 2 L 962/17.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 6a L 1878/17.A –; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – W 8 S 17.50346 –, zuletzt: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2019 – 8 B 81/19 –; alle veröffentlicht bei juris). In Tschechien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Dieses beinhaltet das Recht auf einen Dolmetscher, eine persönliche Anhörung sowie kostenlose Rechtsberatung. Außerdem bestehen umfangreiche gerichtliche Beschwerdemöglichkeiten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 4, 7). Dublin-Rückkehrer werden automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht. Bei Personen, deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, wird das Verfahren fortgesetzt. Ist das vorhergehende Asylverfahren bereits abgeschlossen, kann ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden, der grundsätzlich als Folgeantrag behandelt wird. Ist das Asylverfahren indes eingestellt worden, weil sich die betreffende Person in Tschechien dem Verfahren entzogen hat, indem sie beispielsweise ihrer Anhörung ferngeblieben ist oder das Land während des laufenden Verfahrens verlassen hat, erfolgt bei einer erneuten Antragstellung eine neuerliche, inhaltliche Prüfung des Asylantrags (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 6, 7; Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 3). Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass bei nochmaliger Asylantragstellung des Klägers in Tschechien eine neuerliche und inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens erfolgt. Aus der auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestützten Antwort der tschechischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom 12. April 2019 ergibt sich, dass das dortige Asylverfahren offensichtlich in Abwesenheit des Klägers eingestellt worden ist, nachdem dieser nach seinem lediglich neuntägigen Aufenthalt in Tschechien bereits am 12. März 2019 seine Weiterreise nach Deutschland angetreten und sich insofern dem Asylverfahren in Tschechien entzogen hatte. Auch mit Blick auf die Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden kann das Gericht keine systemischen Schwachstellen im tschechischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen feststellen. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in den Aufnahmezentren unterscheidet sich nicht von derjenigen für andere Antragsteller (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 6 f.). Asylbewerber erhalten in diesen Einrichtungen Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe, Gesundheitsfürsorge sowie ein Taschengeld. Wenn sie über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, können sie an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung beteiligt werden. Spezielle Bedürfnisse von vulnerablen Asylwerbern werden in der Anhörung erhoben und bei der Unterbringung entsprechend berücksichtigt. Als vulnerabel gelten unter anderem auch Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 7, 8; Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 6; Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 14). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren, in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag, kann bei der Übernahme von vom Einrichtungsleiter vergebenen Aufgaben indes aufgebessert werden. In den Zentren, in denen selbst gekocht werden kann, liegt das Taschengeld bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle sechs Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze inklusive jener für Vulnerable und unbegleitete Minderjährige. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 9). Die Gesundheitsfürsorge ist für Asylbewerber, die in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, kostenlos. Sämtliche Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems werden gewährt, wobei das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 7, 10). Die medizinische Versorgung ist selbst dann kostenfrei, wenn der Asylbewerber mit Genehmigung des Innenministeriums außerhalb einer staatlichen Unterkunft wohnt und gemäß § 43 des tschechischen Asylgesetzes grundsätzlich selbst für seine Lebenshaltungskosten aufkommen muss (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 6; Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 14). In Tschechien erhalten Asylbewerber eine umfangreiche und uneingeschränkte medizinische Grundversorgung. Der Qualitätsstandard ist hoch und mit demjenigen in der Bundesrepublik vergleichbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 10; Grunenberg, Gesundheitssysteme in Europa: Das Gesundheitssystem Tschechiens, abrufbar unter https://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/ppg/aservice/newsletter/iPG-newsletter_archiv/iPG-NL-02-05/Gesundheitssystem_Tschechien/index.html). Auch schwere Erkrankungen wie das beim Kläger diagnostizierte Lungenkarzinom im mittleren linken Hauptbronchus im Stadium IIIB können in Tschechien mit den dafür erforderlichen Medikamenten und Therapien behandelt bzw. im Fall des Klägers, der in Deutschland bereits eine kombinierte Radio-/Chemotherapie abgeschlossen hat, weiterbehandelt werden. In tschechischen Krebszentren erhalten Patienten Krebsbehandlungen auf hohem Niveau. Die Bandbreite umfasst die Behandlung von Krebserkrankungen durch Radio- und Chemotherapie, hormonale und biologische Therapien. Die Krebszentren bieten außerdem symptomatische Behandlung an. In vielen Fällen handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Verfahren. 2013 wurde in Prag ein Protonenzentrum (als eines von fünf in Europa) eröffnet. Es bietet die zielgenaue und schonende Methode der Protonenbestrahlung, die insbesondere bei der Behandlung von Tumoren in sensiblen Körperregionen, beispielsweise bei Tumoren des Gehirns, Kopfes und Halses, der Augen, Lunge oder Bauchspeicheldrüse, sowie Tumoren bei Kindern zum Einsatz kommt. Die präventive Onkologie umfasst die Beurteilung der persönlichen Anamnese sowie physikalische Untersuchungen, onkologisch ausgerichtete Laboruntersuchungen, die Nutzung von Abbildungsverfahren, Konsultation der Ergebnisse mit einem Onkologen, Schlussfolgerung und Empfehlung zur Lösung vorhandener gesundheitlicher Probleme sowie einen in der Fremdsprache verfassten ärztlichen Bericht (vgl. zu Vorstehendem: https://www.czechtourism.com/de/a/oncology/). Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass eine etwaig erforderlich werdende Anschlussbehandlung im Fall des Klägers auch in Tschechien durchgeführt werden kann, wobei eine Kostentragung für den Fall, dass er einen erneuten Asylantrag stellt – wie bereits ausgeführt – durch den tschechischen Staat erfolgen wird. Diesen Erkenntnissen steht der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren, ihm sei in einem tschechischen Krankenhaus mitgeteilt worden, dass eine Behandlung möglich sei, die hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht von staatlicher Seite übernommen würden und er diese daher selbst zu tragen habe, nicht entgegen. Im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren haben sich die Ausführungen des Klägers ersichtlich auf die medizinische Behandlung seiner Erkrankungen im Herkunftsland Armenien bezogen (vgl. Bl. 74, 75 der elektronischen Asylakte). Bezüglich einer medizinischen Behandlung in Tschechien hat der Kläger lediglich angegeben, dass er bei seiner Ankunft an der Lunge untersucht worden sei und schmerzlindernde Medikamente erhalten habe (vgl. Bl. 75 der elektronischen Asylakte). Ein Aufenthalt in einem tschechischen Krankenhaus, in dem ihm die Kostentragungspflicht einer Tumorbehandlung eröffnet worden sein soll, sind den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung gerade nicht zu entnehmen, zumal sich der Kläger nach seinen Angaben lediglich neun Tage in Tschechien aufgehalten hat und bereits auf dem Weg vom Flughafen zur Aufnahmeeinrichtung nach Deutschland weitergereist ist (vgl. Bl. 72 f. der elektronischen Asylakte). Sollte der Kläger bei einer Rücküberstellung nach Tschechien von einer weiteren Antragstellung absehen, hat er nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kein Anrecht auf den Erhalt von Sozialleistungen und ist gemäß § 54 Abs. 2 des tschechischen Asylgesetzes verpflichtet, zum angeordneten Datum bzw. in Ermangelung einer derartigen Anordnung innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen auszureisen. Für den Fall, dass der Kläger in eine Abschiebeeinrichtung verbracht würde, erhielte er Verpflegung, Gesundheitsleistungen, Hygieneprodukte, Zeitungen und Bücher als Sachleistung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 7). Systemische Schwachstellen ergeben sich aus der vorstehenden Ausgestaltung des Asylverfahrens nicht. Dass (bestandskräftig) abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen und keinerlei Versorgungsleistungen zu erwarten haben, kann keinen Mangel des Asylverfahrens begründen und ist auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahmerichtlinie –, die in Art. 17 ff. die Gewährung einer materiellen Grundversorgung einschließlich der medizinischen Versorgung vorschreibt, ist auf „Antragsteller“ beschränkt, d.h. auf Personen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2b der Aufnahmerichtlinie). Ist das Verfahren indes abgeschlossen und der Schutzsuchende zur Ausreise verpflichtet, kann er sich nicht mehr auf die Gewährung von Leistungen berufen, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Asylverfahrens grundsätzlich zu gewähren sind. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass ausgewiesene Ausländer keinen Anspruch darauf haben, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat grundsätzlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – und vom 26. April 2005 – Nr. 53566/99 –, beide juris). b. Auch im Falle der zu unterstellenden Zuerkennung internationalen Schutzes in Tschechien nach Durchführung des Asylverfahrens droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 87 ff.). Ausgehend hiervon droht auch anerkannt Schutzberechtigten in Tschechien nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine Situation extremer materieller Not i.S.v. Art. 4 GR-Charta. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre, die verlängerbar ist. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Gesundheits- und Sozialhilfesystem und zu Bildung wie tschechische Staatsbürger. Zudem werden für Schutzberechtigte Integrationsleistungen wie beispielsweise Sprachtraining (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden) und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit, permanenter Unterkunft, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 11). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens Taschengeld und finanzielle Unterstützung erhalten haben, erhalten auch nach Anerkennung einen dem Existenzminimum entsprechenden Betrag (vgl. Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 14). Auch wenn Nichtregierungsorganisationen mit Blick auf die Integrationsleistungen noch Verbesserungsbedarf sehen, ist die Schwelle der Erheblichkeit, die zur Bejahung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta erforderlich ist, in Tschechien ersichtlich nicht erreicht. 3. Ferner ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Der Beklagten steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Nur außergewöhnliche humanitäre Gründe können die Ausübung des Selbsteintrittsrechts rechtfertigen, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung auszuhöhlen. Unabhängig davon, ob sich ein Kläger im gerichtlichen Verfahren auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung eingeräumten Ermessens überhaupt berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris Rn. 17), ist vorliegend weder die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft noch sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null erfüllt. Die Beklagte hat die Belange des Klägers berücksichtigt, ohne zu dem Ergebnis zu kommen, deshalb seinen Asylantrag in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheides). Dass der Kläger insoweit eine andere Auffassung hat, führt nicht zu einer Ermessenfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten. Zwar ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 4 GR-Charta dahin auszulegen ist, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris). In diesem Kontext würde die Überstellung eines Asylbewerbers, der eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweist, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat darstellen, wenn hiermit die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund kann der ersuchende Mitgliedstaat beschließen, den Antrag des Asylbewerbers in Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen „Ermessensklausel“ selbst zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustands des betreffenden Asylbewerbers zu rechnen ist. Diese Bestimmung kann aber im Licht von Art. 4 GR-Charta grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O.) und dem Kläger diesbezüglich ein subjektives Recht zusteht. Zudem ist – wie bereits ausgeführt – im Fall des Klägers nicht zu besorgen, dass mit einer Überstellung nach Tschechien die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, denn eine etwaig erforderlich werdende Tumornachsorge kann auch dort erfolgen. Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf die besondere Unterstützung durch einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 16 Dublin III-Verordnung angewiesen wäre. Das nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit begründete Abhängigkeitsverhältnis ist auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – W 8 S 17.50344 –, juris Rn. 18). Auch wenn sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass sich sein erwachsener Sohn in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hat der Kläger keinen substantiierten Vortrag dahingehend gehalten, dass er auf dessen Unterstützung unbedingt angewiesen wäre, zumal er noch im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags angegeben hat, nicht zu wissen, wo genau sich sein Sohn in Europa aufhalte (vgl. Bl. 73 der elektronischen Asylakte). Der Kläger war offensichtlich in der Vergangenheit nicht auf dessen Unterstützung angewiesen und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit etwas geändert hätte. 4. Darüber hinaus ist Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig, da bezüglich Tschechien keine nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Gestalt von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1, S. 3 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG; so bereits zuvor: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris). Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, NVwZ 1998, 524), etwa, weil der Ausländer im Zielstaat keine oder nur unzureichende medizinische Versorgung vorfindet oder ihm die medizinische Versorgung nicht zugänglich ist. Grundsätzlich muss sich der Ausländer auf den im Zielstaat vorhandenen Versorgungsstand verweisen lassen (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG); der Abschiebungsschutz soll ihn lediglich vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02 –, juris). Ausgehend hiervon kann vorliegend nicht von einem Abschiebungsverbot ausgegangen werden. Eine Anschlussbehandlung seiner Erkrankungen kann auch in Tschechien erfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 5. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2019 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hiernach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Tschechien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Zielland ist – wie bereits dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Der Abschiebung des Klägers stehen auch keine Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegen. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG setzt insoweit auch voraus, dass „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat deshalb in den Fällen, in denen der Schutzsuchende in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Damit sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemeint. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7). Dies gilt nicht nur hinsichtlich solcher Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen, sondern auch bei solchen, die nachträglich auftreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 34a AsylG, § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, nach §§ 60a Abs. 2c S. 2, 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Nachdem die Chemo- und Strahlentherapie in Deutschland mittlerweile abgeschlossen ist, steht einer Überstellung des Klägers nicht mehr dessen in der ärztlichen Bescheinigung vom 17. Mai 2019 festgestellte Reiseunfähigkeit entgegen. Nach dieser Bescheinigung soll eine Abschiebung ab November 2019 aus medizinischer Sicht wieder möglich sein, sofern in Tschechien eine Tumornachsorge erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine weitere ärztliche Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers hat dieser trotz gerichtlicher Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt, sodass das Gericht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht länger von der Reiseunfähigkeit des Klägers ausgeht. Auch aus dem Aufenthalt seines Sohnes in Deutschland kann der Kläger kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, Art. 8 EMRK herleiten, denn den Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern kommt bei der ausländerrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Steuerung von Einwanderung in der Regel geringeres Gewicht zu (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60a Rn. 199). Ein hiervon abweichender Ausnahmefall, etwa ein Fall besonderer Hilfsbedürftigkeit, ist wie bereits ausgeführt weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das Gericht geht schließlich davon aus, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Klägers treffen werden. Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung wird hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O., juris Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass das zuständige Bundesamt in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherstellen wird, dass der Kläger bei der Übergabe an diese eine adäquate medizinische Versorgung seiner Erkrankungen erhält, um etwaige erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. Des Weiteren ist die Beklagte nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 Dublin III-Verordnung bei der Überstellung auch gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts gebieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. VG München, Urteil vom 6. Mai 2016 – M 12 K 15.50793 –, juris Rn. 63). Hiermit im Einklang haben auch die tschechischen Behörden am 12. April 2019 das Bundesamt aufgefordert, in Fällen mit gesundheitlicher Relevanz sowie Fällen von Personen mit besonderen Bedürfnissen frühzeitig vor der Überstellung die tschechische Dublin-Einheit zu kontaktieren („In medical cases and in cases of persons with special needs I kindly request you to contact the Dublin Unit at least seven working days in advance.“). Diese Aufforderung lässt erwarten, dass die tschechischen Behörden den besonderen gesundheitlichen Belangen des Klägers bei der Unterbringung und medizinischen Versorgung nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesamt Rechnung tragen werden und eine Weiterbehandlung gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist auch eine weitergehende Garantieerklärung hinsichtlich der (medizinischen) Versorgung des Klägers nicht erforderlich. 6. Schließlich begegnet die in Ziffer 4. des Bescheides vom 16. April 2019 enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, zu der die Beklagte gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG berechtigt ist, keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Insofern wird auf die Ausführungen der Beklagten unter Ziffer 4. der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Diesen ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. 7. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – durch behördliche Mitteilung am 13. März 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 25. März 2019 stellte er einen förmlichen Asylantrag, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Klägers im EURODAC-System ergab am 13. März 2019, dass er bereits am 6. März 2019 in Tschechien, wo er sich eigenen Angaben zufolge vom 3. März 2019 bis 12. März 2019 aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (Bl. 2 der elektronischen Asylakte). Die Beklagte richtete am 3. April 2019 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – ein Wiederaufnahmegesuch an Tschechien (Bl. 93 ff. der elektronischen Asylakte), woraufhin die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2019 ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags und Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärten und auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung mitteilten, dass der Asylantrag in Tschechien abgelehnt worden sei (Bl. 101 der elektronischen Asylakte). Mit Bescheid vom 16. April 2019, dem Kläger am 23. April 2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (Bl. 142 f. der elektronischen Asylakte), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Tschechien an (Ziffer 3.), wobei sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Monaten ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4.). Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2019 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er in Tschechien voraussichtlich keine adäquate medizinische Behandlung seines Lungenkarzinoms im Stadium IIIB erhalten werde. Die medizinische Versorgung in den dortigen Aufnahmeeinrichtungen sei für schwere und unmittelbar behandlungsbedürftige Erkrankungen nicht gegeben. Außerdem könne er sich eine entsprechende Behandlung nicht leisten. Jedenfalls müsse eine individuelle Garantieerklärung von den tschechischen Behörden dahingehend eingeholt werden, dass eine Anschlussbehandlung in Tschechien im Falle der Überstellung sichergestellt sei. Im Übrigen drohe ihm bei einer Rückkehr nach Tschechien seine Abschiebung nach Armenien, weil sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei. Ein nationales Bleiberecht im Sinne eines nationalen Abschiebungsverbotes kenne das tschechische Recht nicht. Auch halte sich sein im Jahr 1986 geborener ältester Sohn in Deutschland auf. Die Schwere der Erkrankung bedürfe familiären Beistandes, um eine Genesung zu begünstigen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Mai 2019 – 7 L 1995/19.TR – den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage zunächst abgelehnt. Auf Antrag des Klägers hat sie am 16. Juli 2019 – 7 L 1995/19.TR – unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet, nachdem der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, wonach er bis November 2019 aus medizinischer Sicht reiseunfähig sei. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Unterlagen zu den asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Tschechien, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.