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Beschluss

7 L 14132/17.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2017:1213.7L14132.17.00
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Leitsätze
1. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) statt einer Ausreisefrist von einer Woche eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gesetzt hat, handelt es sich bei dem Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO um die statthafte Antragsart.(Rn.2) 2. Der Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist in den Fällen des § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kraft Gesetzes immer vorgesehen und aufgrund dieser Spezialregelung statthaft. Er kann durch willkürliche Gesetzesumgehung der Antragsgegnerin nicht abbedungen werden, da er zum Funktionieren des Regelungsgefüges der §§ 35 bis 37 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unerlässlich ist.(Rn.3) 3. Aus § 37 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Eilrechtsschutz, denn durch die Anordnung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren wird der Rechtskreis der Antragstellerin unmittelbar erweitert.(Rn.11) 4. Hierbei ist vor dem Hintergrund des Art 20 Abs 3 GG trotz der (infolge der rechtswidrigen Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids) bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage erneut die aufschiebende Wirkung anzuordnen, um den gesetzlich vorgesehenen Zustand herzustellen und im Interesse der Rechtssicherheit klarzustellen, dass die Rechtsfolge des § 37 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eintritt.(Rn.35)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) statt einer Ausreisefrist von einer Woche eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gesetzt hat, handelt es sich bei dem Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO um die statthafte Antragsart.(Rn.2) 2. Der Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist in den Fällen des § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kraft Gesetzes immer vorgesehen und aufgrund dieser Spezialregelung statthaft. Er kann durch willkürliche Gesetzesumgehung der Antragsgegnerin nicht abbedungen werden, da er zum Funktionieren des Regelungsgefüges der §§ 35 bis 37 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unerlässlich ist.(Rn.3) 3. Aus § 37 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Eilrechtsschutz, denn durch die Anordnung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren wird der Rechtskreis der Antragstellerin unmittelbar erweitert.(Rn.11) 4. Hierbei ist vor dem Hintergrund des Art 20 Abs 3 GG trotz der (infolge der rechtswidrigen Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids) bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage erneut die aufschiebende Wirkung anzuordnen, um den gesetzlich vorgesehenen Zustand herzustellen und im Interesse der Rechtssicherheit klarzustellen, dass die Rechtsfolge des § 37 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eintritt.(Rn.35) Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg; er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Obschon die Antragsgegnerin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – statt einer Ausreisefrist von einer Woche eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylG) gesetzt hat, handelt es sich bei dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, 36 Abs. 3, 4 AsylG um die statthafte Antragsart. Hieran vermag das bewusst gesetzwidrige Vorgehen der Antragsgegnerin, infolgedessen der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, nichts zu ändern, denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kraft Gesetzes immer vorgesehen und aufgrund dieser Spezialregelung statthaft. Er kann durch willkürliche Gesetzesumgehung der Antragsgegnerin nicht abbedungen werden, da er zum Funktionieren des Regelungsgefüges der §§ 35 bis 37 AsylG unerlässlich ist. Dies wird daran deutlich, dass das Eilverfahren im Falle der Ablehnung eines Asylantrags wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Dreh- und Angelpunkt für das weitere Verfahren darstellt und damit eine bedeutende, vom Gesetzgeber deutlich gewollte Beschleunigungsfunktion übernimmt: Indem eine Stattgabe im Eilverfahren gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur erfolgen darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen, wird zunächst sichergestellt, dass eine Aussetzung der Abschiebung nicht bereits erfolgt, wenn überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen, sondern dass gewichtige Gründe den Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nähren müssen (BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 36 Rn. 36-42, beck-online, m. w. N.). Liegen diese – gegenüber dem Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5 VwGO gesteigerten – Voraussetzungen vor, ist indes ein Hauptsacheverfahren nicht mehr erforderlich, da der Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG ipso jure unwirksam wird und das Verfahren vom Bundesamt fortzuführen ist (§ 37 Abs. 1 S. 2 AsylG). Wird der Eilantrag hingegen abgelehnt, verbleibt es zwar bei der Notwendigkeit eines Hauptsacheverfahrens, doch zumindest wird die Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung eröffnet. Diese dem Eilverfahren zukommende, verfahrensbestimmende und beschleunigende Funktion ist nach Sinn und Zweck der auf die Straffung des Asylverfahrens angelegten §§ 35 bis 37 AsylG unverzichtbar, denn allein hierdurch wird ein sachgerechter und zügiger Verfahrensablauf gewährleistet. Einerseits wird vermieden, dass Asylbegehrende, welche im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden, dennoch nicht abgeschoben werden können. Andererseits wird hierdurch sichergestellt, dass die Asylverfahren, in denen der Asylantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde, bzw. fehlerhaft die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes verneint wurden, schleunigst einem nationalen Verfahren zugeführt werden. Die hohe Bedeutung, welche der Gesetzgeber dieser Beschleunigung zugemessen hat, wird daran deutlich, dass er in Kauf nimmt, dass nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unwirksamkeit des Bescheids eintritt, obwohl nicht feststeht, dass er rechtswidrig ist, sondern lediglich ernsthafte Zweifel vorliegen. Dass das vorstehend geschilderte Verfahren in allen Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eröffnet sein soll, wird im Übrigen daran erkennbar, dass der Gesetzgeber der Antragsgegnerin in § 36 Abs. 1 AsylG kein Ermessen eingeräumt hat. Vielmehr ist nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche anzuordnen, wenn der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Dies zugrunde gelegt ist die Statthaftigkeit des Eilantrages – trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage – vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – zwingend zu bejahen. Nur so kann vermieden werden, dass die Antragsgegnerin sämtliche der in den §§ 35 bis 37 AsylG niedergelegten gesetzgeberischen Entscheidungen aus vermeintlich für notwendig erachteten Opportunitätsgründen umgeht und sich damit ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Recht und Gesetz entzieht. Bestätigt wird diese Notwendigkeit durch den im Meistbegünstigungsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Das prozessrechtliche Prinzip des Meistbegünstigungsgrundsatzes betrifft grundsätzlich die Fälle "inkorrekter" Entscheidungen. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen, so steht den Beteiligten ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip aber auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 – 9 C 2/10 –, Rn. 11, juris, m. w. N.). Hintergrund ist die Überlegung, dass Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen; insbesondere darf ihnen nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden (BVerwG, Urteil vom 05. September 1991 – 3 C 26/89 –, BVerwGE 89, 27-30, Rn. 19). Dieser Gedanke ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da sich der Fehler der Antragsgegnerin andernfalls in unbilliger Weise zu Lasten der Antragstellerin auswirken würde. Auch wenn keine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hätte das Vorgehen der Antragsgegnerin doch – wenn man die Statthaftigkeit des Eilantrages wegen der faktisch bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnen würde – zur Folge, dass der Antragstellerin die Möglichkeit genommen würde, eine schnelle Entscheidung über ihren weiteren Verbleib zu erlangen. Zudem würde der Antragstellerin die Aussicht auf den Eintritt der positiven Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren abgeschnitten. Gründe, aufgrund derer die Antragstellerin diese ungünstigen Folgen, welche allein auf das gesetzesfremde Vorgehen der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, tragen müsste, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch das Verwaltungsverfahren unterliegt dem Gebot des fairen Verfahrens als Ausdruck effektiven Rechtsschutzes, sodass die oben geschilderte Situation der Meistbegünstigung hier ebenfalls einschlägig ist. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des demnach statthaften Eilantrages liegen vor. Insbesondere kann die Antragstellerin sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse berufen. Obschon eine Stattgabe im Eilverfahren ihre Rechtsstellung mit Blick auf die der Klage ohnehin zukommende aufschiebende Wirkung zunächst nicht erweitert, folgt ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Eilrechtsschutz aus § 37 Abs. 1 AsylG. Diese Norm vermittelt ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, da sie deren materiellen Rechtskreis durch die Anordnung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren unmittelbar erweitert. Hierdurch gehen die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG über die einer bloßen, keine subjektiv öffentlichen Rechte vermittelnden Verfahrensvorschrift hinaus. Würde man den Eilantrag in Fällen der vorliegenden Art als unstatthaft ablehnen, nähme man der Antragstellerin die Möglichkeit des Eintritts dieser positiven Rechtsfolge. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin ohnehin ein berechtigtes Interesse daran, dass entsprechend der – eindeutigen – gesetzlichen Systematik schleunigst eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Unzulässigkeit ihres Antrags und die Abschiebungsandrohung erfolgt. Andernfalls würde es sich zum Nachteil der Antragstellerin auswirken, wenn Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Eilantrages ein Abschiebungsverbot begründen und daher zu einer Stattgabe im Eilverfahren und dem Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG führen würden, bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung wegfallen. Es wäre mit Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin es dergestalt in der Hand hätte, durch die offensichtlich rechtswidrige Wahl einer Frist nach § 38 Abs. 1 AsylG die gesetzliche Systematik auszuhebeln und dem Betroffenen hierdurch das dort verbürgte Verfahren abzuschneiden. II. Der dergestalt zulässige Antrag ist auch begründet, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylG). 1. Zwar begegnet die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids vom 23. November 2017) keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird gemäß §§ 77 Abs. 2 AsylG i.V.m. 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitbefangenen Bescheids verwiesen. Entgegenstehende Anhaltspunkte wurden seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 2. Jedoch bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, denn es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vorliegt. (1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist derzeit im Hinblick auf eine Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland der Fall, denn ihr droht im Fall ihrer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Griechenland ist zwar Mitgliedstaat der europäischen Union und Signaturstaat der EMRK und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR- Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GR- Charta und Art. 78 AEUV) stützt. Ausgehend vom hieraus abgeleiteten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der GR- Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der EMRK behandelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn. 78, juris). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., Rn. 86; vgl. EGMR, Urteil v. 21.01.2011 - 30969/09 -, M. S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 253; vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, NVwZ 2015, 127; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, Rn. 59, juris, m. w. N.). Auch wenn anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und den Wohlfahrtsvorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention im Wesentlichen – nur – ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht, bedarf es insofern mit Blick auf Art. 3 EMRK Feststellungen dazu, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, Rn. 21, juris). Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen können nämlich u. a. dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, Rn. 15, juris, m. w. N.; EGMR, Urteil v. 21.01.2011, a. a. O.). Nach diesen Vorgaben liegt bezüglich Griechenland – unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel – derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel belegen, dass anerkannt Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr nach Griechenland in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt würden, da der Zugang zu Nahrung, Obdach und sanitären Einrichtungen in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft nicht sichergestellt ist. In Griechenland existieren keine staatlichen Unterkünfte zur Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter. Weder die Unterbringungsplätze des „Nationalen Zentrums für soziale Solidarität EKKA“, noch die 30 provisorischen Lager auf dem Festland, die für Neuankömmlinge nach Schließung der Balkanroute eröffnet wurden und die von UNHCR angemieteten Wohnungen sind offiziell für anerkannte Schutzberechtigte verfügbar. Sogar Asylbewerber, die während des Asylverfahrens in einer solchen Einrichtung untergebracht waren, werden nach ihrer Anerkennung aufgefordert, die Einrichtung zu verlassen. Soweit international Schutzberechtigte, die in den provisorischen Lagern oder über das UNHCR-Programm untergebracht waren, in der Praxis auf informeller Basis nach ihrer Anerkennung für bis zu sechs Monate in den Lagern weiter wohnen können (hierzu auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, milo) und sogar weiterhin Bargeldhilfe beziehen können, ist dies nur eine provisorische und inoffizielle Vorgehensweise und trifft nur auf Personen zu, die als Asylsuchende offiziell in solchen Lagern gelebt hatten, und es ist auch nicht klar, inwieweit dies in allen Lagern und in allen Fällen gängige Praxis ist. (zu Vorstehendem: Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2017/10/RSA_PRO-ASYL_STELLUNGNAHME_Anerkannte_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 9. November 2017). Demgegenüber liegen dem erkennenden Gericht keine Erkenntnisquellen vor, aus denen hervorginge, dass rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte die Möglichkeit erhielten, zumindest für die Anfangszeit in einem der für Asylsuchende vorgesehenen Lager Obdach zu finden. Des Weiteren gibt es in Griechenland keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen, wie z.B. Mietzuschüsse, da der Großteil der griechischen Bevölkerung in Wohneigentum lebt. Zwar können bedürftigen Flüchtlings-Kernfamilien Wohnungen zugewiesen werden. Die Wartezeit betrug jedoch im Jahr 2013, also vor Ankunft der allermeisten Flüchtlinge, mehr als 7 Monate (zu Vorstehendem: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, milo). Insofern kann auch mit Blick auf bedürftige Flüchtlings- Kernfamilien nicht davon ausgegangen werden, dass nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft gesichert ist. Damit verbleibt in der Praxis nur die Möglichkeit, in einer Obdachlosenunterkunft Obdach zu suchen. Hierzu stehen jedoch keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung. Insofern bleiben anerkannte Schutzberechtigte obdachlos oder leben allenfalls in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (aida, Country Report: Greece, 2016 Update, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece, zuletzt abgerufen am 9. November 2017) – in erbärmlichen Zuständen, oft ohne Elektrizität, fließendes Wasser oder Toiletten (Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2017/10/RSA_PRO-ASYL_STELLUNGNAHME_Anerkannte_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 9. November 2017). Erst schrittweise stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR angemietet werden. Auch dies erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass für international anerkannte Schutzberechtigter in der Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft gesichert ist, denn die Anmietung privater Wohnungen durch den UNHCR erfasst bisher lediglich etwa ein Drittel der Flüchtlinge in Griechenland. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien-und Bekanntenkreises erfolgen (zu Vorstehendem: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, milo; Auskunft des Auswärtigen Amtes zur „Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland“ an das erkennende Gericht vom 22. Dezember 2016, milo). In dieser bei ihrer Ankunft in Griechenland bestehenden Situation sind anerkannte Schutzberechtigte weitgehend auf sich allein gestellt. Zwar existiert eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Die vorhandenen Maßnahmen richten sich hauptsächlich an Einwanderer, nicht an Schutzberechtigte, und umfassen kaum konkrete Fördermaßnahmen für diese (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, milo; Auskunft des Auswärtigen Amtes zur „Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland“ an das erkennende Gericht vom 22. Dezember 2016, milo). Eine andere Bewertung der Lage anerkannter Flüchtlinge in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Griechenland folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts auch nicht daraus, dass in Griechenland zum 1. Februar 2017 eine allgemeine Sozialleistung eingeführt worden ist, auf die auch anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch haben http://www.sozialkompass.eu//datenbank/laendervergleich.html?countries=greece&levels=21&cd=306d446b72c5d5d55f1b42372b07e41e&countrydetails=), denn dem erkennenden Gericht ist nicht bekannt, inwiefern diese Sozialleistung tatsächlich gewährt und ausbezahlt wird (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 L 782/17.A –, Rn. 55f., juris). Insbesondere lässt sich den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass diese Sozialleistung so zeitnah nach der Ankunft rückkehrender anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland gewährt würde, dass diese in die Lage versetzt würden, sich selber Zugang zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen zu verschaffen. Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und damit hinsichtlich Obdach, Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen nicht auf staatliche Unterstützungen angewiesen zu sein, sind nach den aktuellen Erkenntnismitteln als gering einzuschätzen. Anerkannte Schutzsuchende haben zwar einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist eingeschränkt, solange die Flüchtlinge über keine Nachweise bezüglich ihres Bildungsniveaus verfügen. Es ist daher auch für anerkannte Flüchtlinge oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, milo). Schließlich lässt auch die Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 „an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ keine Rückschlüsse auf den Zugang rückkehrender anerkannter Schutzberechtigter zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen zu. Denn diese legt nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die Dauer des griechischen Asylverfahrens dar, bezieht sich also nicht auf die hier relevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass erweiterte - nach wie vor nicht ausreichende - Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber auch rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stünden. Im Übrigen empfiehlt die Kommission Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststeht, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen kann (vgl. Ziff. 10 der empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung des griechischen Asylsystems) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Mai 2017, a. a. O., Rn. 22, juris). Eine solche Zusicherung der griechischen Behörden, aufgrund derer die Unterbringung der Antragstellerin und ihr Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland sichergestellt wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, a. a. O., Rn. 16), hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht eingeholt. Infolgedessen gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht oder sie allenfalls in einem verlassenen Gebäude ohne Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen unterkommt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ausreichende Mittel hätte, um zumindest in der Anfangszeit entgegen aller Widrigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und eine private Wohnung anzumieten. Ist somit im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu befürchten, ist es nicht entscheidungserheblich, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn im Zielstaat eine unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GR-Charta bleibende Behandlung droht, die aus einer Nichtumsetzung der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie durch Griechenland resultiert (vgl.: VG Trier, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 5 L 7778/17.TR – juris; VG Trier, Urteil vom 18. September 2017 – 7 K 1626/17.TR; in der Tendenz ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 -1 C 26/16 -; a. A.: HessVGH, Urteil vom 04. November 2016 – 3 A 1322/16.A –, juris). (2) Aus den vorstehenden Gründen bestehen ernstliche Zweifel sowohl hinsichtlich der Ziffer. 2 des streitgegenständlichen Bescheids als auch der in Ziffer 3. gemäß § 35 AsylG angeordnete Abschiebungsandrohung – mit Ausnahme der Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Syrien –. Die Vorschrift des § 35 AsylG modifiziert und ergänzt § 34 AsylG für den Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, indem sie den Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 AsylG zu prüfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/15.A; vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 35 Rn. 9, beck-online). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn gemäß den vorstehenden Ausführungen liegt entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland vor. (3) Infolge des nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehenden Abschiebungsverbotes bedarf es keiner weiteren Erörterung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 – 10 C 14/10 –, BVerwGE 140, 319-332, Rn. 17). III. Nach alledem war dem Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Hierbei war vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG trotz der (infolge der rechtswidrigen Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids) bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage erneut die aufschiebende Wirkung anzuordnen, um den gesetzlich vorgesehenen Zustand herzustellen. Zugleich ist dies erforderlich, um für Rechtssicherheit zu sorgen, denn hierdurch steht fest, dass die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG vorliegend eintritt. Das nachvollziehbare Dilemma des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welches daraus resultiert, dass die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG auf die Bundesrepublik übergeht, obwohl in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt wurde, wird der Gesetzgeber zu lösen haben.