Urteil
5 K 4872/19.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 8. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung (I.) als auch im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung (II.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, da das genehmigungsbedürftige Vorhaben (1.) nicht genehmigungsfähig ist (2.). 1. Nach § 61 der Landesbauordnung - LBauO - bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch einer baulichen Anlage sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Die von der Klägerin begehrte Umnutzung der als „Hotel mit Barbetrieb“ genehmigten Anlage zu einem „Nachtclub“ stellt sich als Nutzungsänderung dar. Insoweit ist unerheblich, dass das Gebäude tatsächlich bereits seit Jahren illegal durch die Klägerin als Bordell betrieben wird. Für die Annahme einer Nutzungsänderung kommt es allein darauf an, ob die geplante Nutzung des Vorhabens von der genehmigten Zweckbestimmung abweicht. Dies ist vorliegend der Fall. Von daher verfängt auch der Hinweis der Klägerin, es liege lediglich eine „Umbenennung“ vor, nicht. Da das Vorhaben auch keinem der in den §§ 62, 67 und 84 LBauO normierten Befreiungstatbeständen unterliegt, bedarf die Ausübung des Bordellbetriebs durch die Klägerin einer Genehmigung. 2. Insoweit wurde die Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung durch den Beklagten rechtmäßig abgelehnt, da der Klägerin ein dahingehender Anspruch nicht zusteht. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs.1 Baugesetzbuch - BauGB -, so dass die §§ 30 bis 37 BauGB Anwendung finden. Das streitgegenständliche Grundstück liegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - im unbeplanten Innenbereich des Beklagten mit der Folge, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Hierbei richtet sich die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muss, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, juris). Entspricht die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ausweislich § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung zulässig ist. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - gelegen ist. Auch der Flächennutzungsplan sieht für das streitgegenständliche Grundstück ein Mischgebiet vor. Nach dem dem Gericht vorliegenden Lageplan spricht hingegen vieles dafür, dass es sich um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO oder um eine Gemengenlage mit starker Dorfgebietsprägung handelt. Welcher dieser beiden in Betracht kommenden Gebietstypen tatsächlich vorliegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Vorhaben sowohl in einem Mischgebiet (a) als auch in einem Dorfgebiet (b) nicht zulässig ist. a. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um einen Bordellbetrieb. Diese sind als „sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO aufgrund der mit ihnen typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die Wohnnutzung („milieubedingte Unruhen") nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz und anderer Obergerichte in Mischgebieten unzulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 8 A 11048/14 - m.w.N.). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht entscheidend, ob sich eine milieubedingte Unruhe im Einzelfall tatsächlich verwirklicht, vielmehr ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Indem die Baunutzungsverordnung den einzelnen Baugebieten jeweils einzelne Zweckbestimmungen vorgibt, gefolgt von einem Katalog allgemein in dem Gebiet zulässiger Nutzungen, normiert sie hierdurch die im Regelfall dem Baugebiet entsprechenden Nutzungsmodalitäten. Der konkret zu beurteilende Betrieb ist in dem jeweiligen Baugebiet dann unzulässig, wenn er nach seinem Typ - im Rahmen einer funktionsgerechten Nutzung - üblicherweise geeignet ist, unzumutbare Störungen für die Umgebung hervorzurufen, ohne dass es auf die konkrete Verwirklichung etwaiger tatsächlicher Störungen ankommt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - OVG 2 B 2.18 - mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10/17 -, jeweils juris). Durch diese typisierende Zuordnung der einzelnen Nutzungen zu den jeweiligen Baugebieten will der Verordnungsgeber die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung im Sinne einer durchdachten Städtebaupolitik zu einem schonenden Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - , juris). Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn eine atypische Fallgestaltung eine Einzelfallentscheidung gebietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O.). In Betracht kommt eine Abweichung von vorneherein jedoch nur in den Fällen, in denen die Gebietsverträglichkeit des jeweiligen Betriebes dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, oder der jeweilige Betrieb einer Branche angehört, deren Betriebsformen geeignet sind, Störungen verschiedenen Ausmaßes herbeizuführen. Dabei sind Größe und Umfang, personelle Ausstattung sowie die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsabläufe in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist insoweit, ob die funktionsgerechte Nutzung des Betriebes ein Störpotential aufweist, das über den mit dem Baugebiet vereinbaren Rahmen hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10/17 - und BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O.). Zwar handelt es sich bei dem Prostitutionsgewerbe generell um ein solches, das je nach konkreter Betriebsausgestaltung unterschiedliche Störwirkungen entfalten kann. Dem unterschiedlichen Störpotential dieses Gewerbes wird jedoch bereits die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung von Wohnungsprostitution, bordellartigen Betrieben und Bordellen gerecht. Sie erfolgt anhand der Größe der genannten prostitutiven Betriebe, ausgehend von der nur wenig störenden Wohnungsprostitution über die in ihren Auswirkungen hierüber hinausgehenden bordellartigen Betriebe bis hin zu den Bordellen im eigentlichen Sinne. Diese Abgrenzung bildet die Lebenswirklichkeit im Hinblick auf das Störpotential prostitutiver Betriebe hinreichend differenziert ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O.) und steht einer korrigierenden Einzelfallbetrachtung entgegen. Geht demzufolge die prostitutive Aktivität - wie hier - nach Art und Umfang eindeutig über die bloße Wohnungsprostitution hinaus, so dass begrifflich unstreitig von einem Bordellbetrieb auszugehen ist, ist die Nutzung ohne Ausnahme als mit der in Mischgebieten zulässigen Wohnnutzung unverträglich anzusehen. b. Ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 BauNVO neben der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich bei dem von der Klägerin ausgeübten Betrieb um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb, so dass das von ihr geführte Gewerbe auch nicht in einem Dorfgebiet, sondern ausschließlich als „Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem der Aufnahme störender Gewebebetriebe dienenden Gewebegebiet zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2015 - 4 B 32/15 -, juris). c. Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Stadt Prüm wie auch die übrigen beteiligten Stellen hätten ihr (gemeindliches) Einvernehmen erteilt und damit zum Ausdruck gebracht, gegenüber dem Vorhaben bestünden keine Bedenken, so ist dies für die Frage der Genehmigungsfähigkeit unerheblich. Der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kommt ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung zu, so dass die Entscheidungszuständigkeit mit Rechtswirkung nach außen der Genehmigungsbehörde vorbehalten bleibt. Dementsprechend werden durch den Einvernehmensausspruch auch keinerlei Beziehungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde geschaffen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 135. EL September 2019, § 36, Rn 23 ff.). Ebenso unerheblich ist auch, dass möglicherweise weitere im Verfahren beteiligte Fachbehörden keine Bedenken gegen das bereits seit Jahren illegal betriebene Vorhaben erhoben haben, da die Erteilung der Baugenehmigung dem Beklagten obliegt. II. Auch die durch den Beklagten ausgesprochene und auf § 81 Satz 1,2. Alt. LBauO gestützte Nutzungsuntersagung des Bordellbetriebs der Klägerin ist rechtmäßig. Nach § 81 Satz 1,2. Alt. LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlage verstößt und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits unter I. ausgeführt, liegt für den Bordellbetrieb der Klägerin weder eine Baugenehmigung vor, noch kann eine solche erteilt werden, so dass sich der Betrieb als formell wie auch materiell baurechtswidrig darstellt. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung bereits ausreichend, dass das Vorhaben formell illegal genutzt wird. Da vorliegend die begehrte Nutzungsänderungsgenehmigung auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann, ist die Nutzungsuntersagung zudem wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit der geänderten Nutzung nicht unverhältnismäßig (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10 -, juris). Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung eines „Hotels mit Barbetrieb“ zu einem „Nachtclub“ sowie die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung. Die Klägerin ist Betreiberin des streitgegenständlichen „Club ...“ auf dem Grundstück Flur …, Nr. …/6, ... …, in der Gemarkung Prüm, den sie tatsächlich bereits seit mehreren Jahren ohne entsprechende Genehmigung als Bordellbetrieb führt. Das Grundstück unterliegt nicht dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, wobei der Flächennutzungsplan für den Bereich ein Mischgebiet ausweist. In der näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich überwiegend Wohnhäuser sowie landwirtschaftliche Gebäude. Darüber hinaus ein Gewerbebetrieb (Autohaus mit Werkstatt) und ein Gemeindehaus der freien evangelischen Gemeinde Prüm. Im Rahmen der Gesetzesänderung des Prostituiertenschutzgesetzes im Juli 2017 wurde der Beklagte auf die tatsächliche Betriebsführung der Klägerin aufmerksam und forderte sie zur Vorlage der erforderlichen Genehmigungen auf. Mit Bauantrag vom 23. April 2018, modifiziert durch die Vorlage ergänzender Unterlagen am 14. Dezember 2018, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der als „Hotel mit Barbetrieb“ genehmigten Anlage zu einem „Nachtclub“. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung ist der Barbetrieb mit erotischen und sexuellen Dienstleistungen von dienstags bis donnerstags von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr, freitags und samstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und sonntags von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr geöffnet. Der Barbetrieb findet im Keller- und Erdgeschoss statt, wobei ein Bar- /Clubbereich, ein Whirlpool, ein Poolbereich und eine Sauna zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden erotische und sexuelle Dienstleistungen angeboten. Hierzu können die sechs Zimmer im Obergeschoss von den jeweiligen Prostituierten angemietet werden, wobei in der Regel fünf Damen in dem Betrieb tätig sind (s. Brandschutzkonzept vom 7. Januar 2019). Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und untersagte ihr die Nutzung der Räume als Bordell. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich vorliegend nach § 34 Baugesetzbuch, wobei die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens einem Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung entspreche. Es handele sich bei dem begehrten Vorhaben um einen Bordellbetrieb, der im bauplanungsrechtlichen Sinne einen „Gewerbebetrieb aller Art" darstelle. Bordelle wie auch bordellartige Betriebe würden aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen eine wesentliche Störung darstellen, so dass sie mit der Wohnnutzung unvereinbar und mithin in einem Mischgebiet nicht zulässig seien. Daher sei die beantragte Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen zu versagen und die tatsächliche Betriebsausübung zu untersagen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 20. Februar 2019 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer „milieubedingten Unruhe" ausgegangen werde, da es in den letzten Monaten und Jahren nie zu Unruhen gekommen sei. Auch die Außenansicht des Objektes veranlasse nicht dazu, dieses in der Nachbarschaft von Wohngebäuden als störend wahrzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Mischgebiete würden dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbegebieten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Der vorgesehene Bordellbetrieb führe aufgrund der damit typischerweise verbundenen Auswirkungen zu einer das Wohnen wesentlich störenden Nutzung und sei daher aufgrund seiner Mischgebietsunverträglichkeit nicht genehmigungsfähig. Entscheidend sei insoweit nicht, ob sich die „milieubedingte Unruhe" tatsächlich verwirkliche. Auch der Umstand, dass der Betrieb bereits seit langem in der beantragten Form geführt werde, führe nicht zu einer die Klägerin begünstigenden Entscheidung. Am 28. November 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt sie im Wesentlichen aus, der Betrieb werde bereits seit Jahren beanstandungsfrei geführt, wobei sich dies über den internen Betriebsablauf hinaus insbesondere auch darauf beziehe, dass es keine Beschwerden aus der Umgebungsbebauung gebe. Dementsprechend habe der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Prüm auch sein gemeindliches Einvernehmen erteilt und auch die übrigen beteiligten Behörden und Stellen hätten keine Bedenken geäußert. Überdies verkenne der Beklagte, dass vorliegend bereits von vorne herein gar keine Nutzungsänderung gegeben sei, da das Objekt sowohl vor als auch nach Stellung des Bauantrages unverändert genutzt werde. Die abstrakte Bezeichnung des Betriebes sei unerheblich, da sich allein aus der Benennung als Gewerbebetrieb keine wesentliche Störung auswirke. Die Klägerin begehrt erkennbar, 1. den Bescheid vom 8. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 23. April 2018 positiv zu bescheiden. Der Beklagte begehrt erkennbar, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 18. März 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.