Urteil
5 K 1306/12.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2013:0531.5K1306.12.TR.0A
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Leitsätze
Zur bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer eigenständigen Werbeanlage für Fremdwerbung in einem Sondergebiet "Einzelhandel" bei entgegenstehender Gestaltungssatzung, die in einen Bebauungsplan aufgenommen wurde.(Rn.27)
(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 15. November 2011 begehrte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Flurstück Nr. ..., Flur ..., Gemarkung ..., zu erteilen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer eigenständigen Werbeanlage für Fremdwerbung in einem Sondergebiet "Einzelhandel" bei entgegenstehender Gestaltungssatzung, die in einen Bebauungsplan aufgenommen wurde.(Rn.27) (Rn.29) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 15. November 2011 begehrte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Flurstück Nr. ..., Flur ..., Gemarkung ..., zu erteilen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht gemäß §§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und sachlich begründet; der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite. Außerdem erweist sich die ihr gegenüber ergangene Beseitigungsanordnung mit Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig und verletzt sie in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 70 der Landesbauordnung – LBauO – ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei findet auf das Bauvorhaben der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung, denn die von ihr geplante Werbeanlage ist aufgrund ihrer Größe nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO genehmigungsfrei und fällt auch nicht unter den Freistellungstatbestand des § 67 LBauO. Demnach ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht aber die Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, denn die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08.OVG -, ESOVGRP). Allerdings können auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauordnungsrechtliche Bestimmungen Berücksichtigung finden, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen sie verstößt und der Bauherr von daher kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben haben kann. Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann (vgl. zu alledem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -, vom 22. Oktober 2008, a.a.O., und vom 25. Juni 2009 – 1 A 10050/09.OVG -). Ausgehend von diesem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsrahmen steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Seite. Bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere Festsetzungen des genannten Bebauungsplans, stehen dem Bauvorhaben der Klägerin nicht entgegen. Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine grundsätzlich bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlage im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - BauGB –, weil sie städtebauliche Relevanz besitzt. Angesichts ihrer Größe ist sie nämlich geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27/91 – juris). Dabei kann eine Werbeanlage, wenn sie in einem Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen Grundstück steht, eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung - BauNVO - darstellen. Fehlt es an einem derartigen Funktionszusammenhang, so stellt eine so genannte Fremdwerbung eine eigenständige „Hauptnutzung“ gewerblicher Art dar, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage danach richtet, ob im fraglichen Bereich von der Art der Nutzung her eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, wobei den Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung gewerblicher Nutzungen die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO zur Verfügung stehen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). Das Bauvorhaben soll in einem Bereich errichtet werden, der bauplanungsrechtlich als „Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Einzelhandel‘ gemäß § 11 BauNVO“ festgesetzt ist. Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob diese Festsetzung unter Berücksichtigung der in den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan für allgemein zulässig erklärten Nutzungen den vom BVerwG in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 - 4 CN 2/08 -, juris, aufgestellten Anforderungen an die Abgrenzung von Sondergebieten im Sinne des § 11 BauNVO zu Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO entspricht, denn die in Streit stehende Werbeanlage ist sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Ist der Bebauungsplan wirksam, so kann es dahingestellt bleiben, ob Werbeanlagen für Fremdwerbung – um eines solche handelt es sich vorliegend trotz der gegenteiligen Behauptungen der Klägerin zweifelsfrei, da die Klägerin außer der Werbeanlage keine weiteren gewerblichen Nutzungen im fraglichen Bereich betreibt – in dem vorliegend festgesetzten Sondergebiet angesichts der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung in dem Sondergebiet allgemein zulässig sind, denn selbst dann, wenn Fremdwerbeanlagen nicht zu den in den Textfestsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich allgemein für zulässig erklärten Anlagen zählen sollten, hätte die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da, insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Bebauungsplans zu dem vorliegen festgesetzten Sondergebiet auf Seite 17 oben unter 2., die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -,ESOVGRP). Von den Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO hat die Beigeladene nämlich bei ihren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen keinen Gebrauch gemacht. Die im Bebauungsplan der Beigeladenen enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen stellen nämlich keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen dar, denn aus den Textfestsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich eindeutig, dass die Beigelade bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den die Art der zulässigen Nutzung einschränkenden Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO keinen Gebrauch machen wollte. Die Textfestsetzungen zu Werbeanlagen befinden sich nämlich nicht unter den unter der Überschrift „Bauplanungsrechtliche Festsetzung gemäß BauGB“ enthaltenen Festsetzungen zu Art und Maß der zulässigen Nutzung, sondern im Teil 2 unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschriften gemäß Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO)“. Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen stellen demnach dem Bauordnungsrecht zuzuordnende gestalterische Festsetzungen dar, die nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO in Bebauungspläne aufgenommen werden können und inhaltlich an § 88 Abs. 1 LBauO zu messen (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG -, ESOVGRP) und grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, wobei auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Werbeanlagen betreffenden Festsetzungen im Bebauungsplan die Grundzüge der Planung betreffen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Textfestsetzungen des Bebauungsplans zu Werbeanlagen einer Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinne der vorstehend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung evident entgegenstehend könnten und es von daher der Klägerin an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehle, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Von daher steht der Klägerin – die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt – ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite. Gleiches gilt bei einer angenommenen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sollte der Bebauungsplan nämlich unwirksam sein, so würde die Umgebung angesichts der vorhandenen umfangreichen gewerblichen Nutzungen, die aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar sind, tatsächlich zumindest einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entsprechen, in dem Werbeanlagen als gewerbliche Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Von daher ist die streitgegenständliche Werbeanlage von der Art der Nutzung im fraglichen Bereich bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 – 7 K 13/09.KO -, ESOVGRP, mit weiteren Nachweisen), ohne dass es darauf ankommt, ob der genannte Bebauungsplan wirksam ist oder nicht. Ist aber von daher ist die streitige Werbeanlage bei Wirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und bei dessen Unwirksamkeit nach §§ 29, 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, ist die Beklagte in Bezug auf das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren begründet. Gleiches gilt insoweit, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2012 enthaltene Beseitigungsanordnung richtet. Nach § 81 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen verlangen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung verstoßen. Vorliegend verstößt die streitige Werbeanlage indessen nicht gegen derartige Vorschriften, denn die Werbeanlagen betreffenden Textfestsetzungen des Bebauungsplans – gegen die sie allenfalls verstoßen könnte – entsprechen ersichtlich nicht den Anforderungen des § 88 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBauO und sind von daher nicht wirksam. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -, ESOVGRP, zu eigen, die sie als auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ansieht: „Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO können Gemeinden durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; die Vorschriften über Werbeanlagen können sich dabei auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken. Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die "Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urteil vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999, BauR 2000, 92). In der Begründung der hier streitigen Satzung heißt es dazu lediglich, dass in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Bauanträgen für Werbeanlagen in der Stadt H. bei der Verwaltung eingereicht worden seien. In vielerlei Hinsicht prägten diese Werbeanlagen aufgrund ihrer Größe entscheidend das Stadtbild von H. Ziel dieser Satzung sei daher die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität. Wörtlich wird sodann ausgeführt: „Zum Schutz dieses Stadtbildes werden im Bereich einzelner Straßenzüge besondere gestalterische Anforderungen gestellt. Demnach ist zukünftig grundsätzlich für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Durch diesen Genehmigungsvorbehalt kann die Verwaltung grundlegend auf die Gestaltung und Prägung des Stadtbildes eingreifen." Die zitierte Begründung lässt weder hinreichend deutlich eine Gestaltungsabsicht erkennen, noch ist das Gestaltungskonzept gebietsspezifisch ausgestaltet. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass - naturgemäß - das Fernhalten von Fremdwerbung die zentrale Gestaltungsabsicht dieser Satzung ist. Allein diese politische Zielvorstellung ersetzt jedoch nicht eine hinreichend konkrete Gestaltungsabsicht und ein fehlendes gebietsspezifisches Gestaltungskonzept, das sich gegen die berechtigten Interessen der Anlieger durchsetzen könnte. Der abstrakte "Schutz der Ein- und Ausfallstraßen" kann nicht allein als zulässiger Regelungsgegenstand angenommen werden. Die entsprechende nachträgliche Argumentation der Beklagten geht ins Leere. Es ist im Hinblick auf das zu fordernde schlüssige Gestaltungskonzept (vgl. zu § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2011 - 1 A 10417/11 -, NVwZ-RR 2012, 247) auch nicht erkennbar, dass die Satzung auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO gestützt werden könnte. Der Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung ist nicht im Ansatz dargelegt. 7. Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist schließlich nicht hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nur dann wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Es muss sich hierbei um Besonderheiten handeln, die gerade für das fragliche Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber ist es nicht ausreichend, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungssatzung darf nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen (Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - BauR 1989, 68). Denn auch Gewerbetreibende wie die Klägerin genießen verfassungsrechtlich den Schutz von Eigentum und Freiheit der Gewerbeausübung. Gerade auch die rheinland-pfälzische Landesverfassung gewährleistet in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen (siehe Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008, VGH B 31/07, AS 36, 323 zu Art. 52 Abs. 1 LV Rheinland-Pfalz). Der Senat hat zwar vor diesem Hintergrund auch ein legitimes praktisches Bedürfnis der Gemeinden anerkannt, etwa historisch gewachsene Orts- und Stadtbilder durch gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch selbständige Gestaltungssatzungen in ihrem Bestand zu schützen. Ein dieser Konstellation vergleichbares Konzept der Beklagten bzw. der Beigeladenen ist jedoch nicht erkennbar. Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05 -; vom 11. März 1999 - 1 C 10320/98 - ESOVGRP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB Rn. 263). Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 5. August 1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23. Oktober 1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP). Diese Voraussetzungen einer angemessenen Abwägung der betroffenen Belange sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Damit kann insofern offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - bereits grundsätzlich ein generelles Fremdwerbeverbot in Mischgebieten oder Gemengelagen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße.“ Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, denn die im Tatbestand wiedergegebene Begründung für die gestalterischen Festsetzungen entspricht offenkundig nicht den vorstehend dargelegten Anforderungen. Des Weiteren können die Textfestsetzungen des Bebauungsplans auch nicht als wirksame Festsetzungen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 2 LBauO angesehen werden, denn danach können lediglich besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern gestellt werden; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden. Insoweit sind indessen aus den gesamten Planunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen diesen Zielen dienen könnten. Von daher stehen die gestalterischen Festsetzungen des fraglichen Bebauungsplans der Rechtmäßigkeit der Werbeablage nicht entgegen, sodass auch die im Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2012 enthaltene Beseitigungsverfügung und die Zwangsmittelandrohung keinen Bestand haben können. Demnach kann der Klage insgesamt der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend davon, dass eine beidseitig nutzbare Werbeanlage betroffen ist, die letztlich mit zwei getrennten Werbeanlagen vergleichbar ist, auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.6 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete Werbeanlage und wendet sich gegen eine insoweit ergangene Beseitigungsanordnung mit Zwangsmittelandrohung des Beklagten. Mit auf den 15. November 2011 datiertem Antrag begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Plakatwerbetafel (ca. 280 cm hoch, ca. 380 cm breit, freistehend) für „Produktwerbung an der Stätte der Leistung“ auf dem im Eigentum eines Dritten, der sein Einverständnis zur Errichtung der geplanten Anlage erklärt hat, stehenden Flurstück Nr. ..., Flur ..., Gemarkung ... – A.-Straße ... in ... -. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen, der am 18. März 2003 ausgefertigt wurde, für den fraglichen Bereich ein „Sondergebiet Einzelhandel“ festsetzt und außer großflächigen Handelsbetrieben aller Art Discountbetriebe jeder Größe für allgemein zulässig erklärt. In den Textfestsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschriften gemäß Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz“ unter Nr. 2.1.3: „Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. … Die genaue Größe der Werbeanlagen richtet sich nach den Vorgaben der Stadt.“ Insoweit wird in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 31 unter Nr. 13 ausgeführt: „Mit den Festsetzungen zur Gestaltung der Werbeanlagen sollen die in vielen Gewerbegebieten vorzufindenden ‚Schilderwälder‘ eingedämmt werden. Deshalb sind Werbeanlagen grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung zusätzlich. Zusätzlich können gemeinschaftliche Werbeanlagen in Kreuzungsbereichen der Gebietszufahrten Als Wegweiser zugelassen werden. Die genaue Größe der Werbeanlagen richtet sich nach den Vorgaben der Stadt. Unter den gemeinschaftlichen Werbeanlagen ist ein von städtischer Seite konzipiertes, einheitliches Leit- und Werbesystem (auch Werbetürme) zu verstehen, dass das Anbringen einzelner Werbeschilder der im Gebiet ansässigen Firmen nach Vorgaben der Stadt erlaubt. Um unmaßstäbliche Werbeanlagen an den Gebäuden zu vermeiden, werden Begrenzungen bezüglich der Größe und Vorgaben zur Platzierung an den Gebäuden getroffen.“ Zu dem unmittelbar bei dem Beklagten eingereichten Bauantrag teilte die Beigeladene dem Beklagten auf Ersuchen vom 30. November 2011 mit Anschreiben vom 1. Februar 2012 mit, dass das Einvernehmen nicht erteilt werde, denn nach dem einschlägigen Bebauungsplan seien Werbeanlagen im fraglichen Bereich nur beschränkt auf die Stätte der Leistung zulässig. Eine Wechselplakatierung sei hingegen nicht zulässig. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012, der am 22. Februar 2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, versagte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung und verwies auf die Festsetzungen des genannten Bebauungsplans. Entgegen der Baubeschreibung erfolge keine Werbung für Produkte der ansässigen Firmen, sondern allgemeine Werbung, z.B. für ... etc. Außerdem forderte der Beklagte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme, deren Kosten er auf ca. 1.000 € bezifferte, auf, die bereits errichtete Anlage bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Die Beseitigung der Werbeanlage sei aufgrund ihrer Baurechtswidrigkeit geboten. Mit ihrem am 21. März 2012 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die die Errichtung der geplanten Werbeanlage ausschließende Textfestsetzung des Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht verstoße, denn der Ausschluss einer Fremdwerbeanlage verstoße gegen Art. 12 und 14 GG, da hierfür eine besondere städtebaulichen Rechtfertigung erforderlich, vorliegend aber nicht erkennbar sei. Im Übrigen werde ausschließlich für Produkte geworben, die in dem vorhandenen Markt angeboten würden, sodass keine Fremdwerbeanlage vorliege. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des ...-kreises ... vom 12. Oktober 2012, der am 16. Oktober 2012 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die streitige Werbeanlage gegen die Textfestsetzungen des Bebauungsplans verstoße, weil es sich um eine Fremdwerbeanlage handele, da der Marktinhaber den Werbeinhalt nicht eigenverantwortlich bestimme. Hinsichtlich des Bebauungsplans stehe dem Kreisrechtsausschuss kein Satzungsverwerfungsrecht zu, so dass er an den Bebauungsplan gebunden sei. Ein Anspruch auf Befreiung bestehe nicht, denn vorliegend berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung, weil der Bebauungsplan das Ortsbild schützen wolle. Die Beseitigungsverfügung sei geboten, weil nur durch eine Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten, die Werbeanlage formell rechtswidrig sei und ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden könne. Am 12. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen die Auffassung vertritt, dass es nicht zulässig sei, im fraglichen Bereich Fremdwerbung generell auszuschließen, da die Umgebung keine schützenswerten Besonderheiten aufweise. Von daher sei der Bebauungsplan unwirksam. Im Übrigen sei zumindest eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans geboten, da vergleichbare Werbeanlagen in der Umgebung vorhanden seien. Schließlich füge sich die Werbeanlage bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans in die Eigenart der Umgebung ein. Die Klägerin, die sich ebenso wie die übrigen Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des ...-kreises ...-... vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Baugenehmigungsantrag vom 15. November 2011 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan der Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage entgegenstehe. Sie stehe an einem Parkplatz, an dem ein Schuhgeschäft, ein Drogeriemarkt, eine Metzgerei sowie eine Apotheke lägen. Auf ihr würde (auch) für Produkte geworben, die in diesen Geschäften nicht verkauft würden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, weil eine solche den Grundzügen der Planung zuwiderlaufe. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG könne bereits deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgelaufen sei. Die Beigeladene verweist darauf, dass der Bebauungsplan für den fraglichen Bereich ein Sondergebiet Einzelhandel festschreibe, in dem zur Regelung der städtebaulichen Ordnung eine Begrenzung der Werbeanlagen erforderlich gewesen sei. Mit Beschluss vom 15. März 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und den „Bebauungsplan Nr. ...“ der Beigeladenen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.