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Urteil

7 K 76/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0301.7K76.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 wird in der Ziffer 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger vom 15. März 2016 auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach vorheriger persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1) erneut zu entscheiden, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die 1987 geborene Klägerin sowie ihre 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 5. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. März 2016 einen Asylantrag. 3 An diesem Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Klägerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Bei dieser Gelegenheit händigte das Bundesamt ihr auch einen Fragebogen aus, um bei einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz die Möglichkeit einzuräumen, „ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten zu können“. In diesem Fragebogen wurde unter diesem Punkt weiter ausgeführt, dass – bei entsprechender Antragsbeschränkung – die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung, die mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, entfalle, wobei hierdurch keine Nachteile entstünden, da die Rechtsfolgen einer Asylanerkennung und einer Flüchtlingsanerkennung gleich seien; die Dauer des Verfahrens und der Prüfung seien jedoch unterschiedlich. 4 Die Klägerin zu 1) beantwortete vor Ort unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers die Formularfragen schriftlich im Ankreuzverfahren. Unter anderem erklärte sie hierbei ihr Einverständnis mit einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz, den sie der Formulierung des Fragebogens zufolge ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren erhalten könne. Bei den weiteren Formularfragen, ob in Syrien wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung befürchtet und ob „deswegen“ die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beantragt werde, befindet sich jeweils ein Kreuz in dem Nein-Kästchen. 5 Ohne die Kläger zuvor persönlich anzuhören, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihnen mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte die Asylanträge im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einer persönlichen Anhörung nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG abgesehen wurde, da die Klägerin zu 1) in dem Fragebogen vom 15. März 2016 angegeben hätte, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen somit nicht vor. 6 Mit der am 3. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Zur Begründung führen sie zunächst aus, dass der Fragebogen vom 15. März 2016 nicht von der Klägerin zu 1) sondern eigenmächtig von dem Dolmetscher ausgefüllt worden sei, ohne auf die Ausführungen der Klägerin zu 1) einzugehen. Sie stammten aus ... bei ..., einem Gebiet, welches der Kontrolle des Regimes entzogen gewesen und daher besonders stark bekämpft worden sei. So seien insgesamt drei Bomben in ihr Haus eingeschlagen. Den Menschen aus diesem Gebiet werde ausnahmslos eine regimekritische Haltung unterstellt, so dass auch die Menschen aus diesem Ort besonders intensiv verfolgt worden seien. Ihr – der Klägerin zu 1) – sei nichts anderes übrig geblieben, als unterzutauchen und Checkpoints des Regimes zu vermeiden. Einer ihrer Brüder sei vor fünf Jahren an einem Checkpoint entführt worden und seitdem fehle jede Spur von ihm. Zudem sei sie als Frau, die mit zwei Kindern geflohen sei, besonders schützenswert. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam sei, diese als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansehe und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes sowie der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 12 (1.) Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig (a), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (b). 13 (a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zulässig. Der Verpflichtungsantrag enthält als rechtliches „Minus“ regelmäßig – und so auch hier – den vorliegend im Ergebnis nur erfolgreichen Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 – juris). 14 Die Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage ist gegenüber einer isolierten Anfechtungsklage vorliegend auch vorrangig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere zu Asylverfahren – ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 16). Die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird nur in eng umgrenzten Fällen angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, so dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylrecht beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 – juris Rn. 14 ff. und vom 5. September 2013 – 10 C. 1.13 – juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 14 für „Dublin-Fälle“). 15 In Anbetracht dessen, der hier vorliegenden Sachentscheidung und der eindeutigen gesetzgeberischen Gestaltung, eine isolierte Aufhebung nach § 113 Abs. 3 VwGO nur für Anfechtungsklagen zuzulassen, verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die vorliegende Verpflichtungssituation (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO auf Verpflichtungssituationen: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97; VwGO, Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 166; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 3. April 1998 – 8 K 20107/96.ME – juris Rn. 18. m.w.N. zur Rspr., die eine isolierte Anfechtungsklage als statthaft erachtet. 16 (b) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Mangels Spruchreife kann im Ergebnis nur die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erreicht werden. 17 (aa) Das Gericht ist zunächst aufgrund der kraft Gesetzes festgelegten erheblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren und der Besonderheiten des vorliegenden Falles daran gehindert, die Klage spruchreif zu machen, obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. 18 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 1983 – 9 B 10044.82 – das Rechtsschutzinteresse für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage im Rahmen eines Asylverfahrens verneint und in dem Beschluss vom 9. März 1982 – 9 B 360.82 – auch im Falle einer unterbliebenen persönlichen Anhörung des Asylbewerbers die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen hat, kann dies bereits deswegen nicht mehr fortgelten, da diese Entscheidungen noch zu dem früheren Asylverfahrensrecht ergangen sind. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens hat sich jedoch gerade hinsichtlich der Anhörungspflicht bereits seit der Änderung des damaligen Asylverfahrensgesetzes durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erheblich verändert. Insbesondere waren bis zu den Rechtsänderungen im Jahr 1992 grundsätzlich zwei Anhörungen vorgesehen, nämlich durch die Ausländerbehörde (§ 8 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 – AsylVfG 1982 –) und durch das Bundesamt (§ 12 AsylVfG 1982), während der Asylbewerber seit den Änderungen im Jahre 1992 und auch nunmehr nur noch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, seine Asylgründe persönlich darzulegen, nämlich im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt (§§ 24 Abs. 1 S. 3, 25 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2016 – AsylG –). Der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedeutung der Anhörung entspricht es, dass das Bundesamt – wovon das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeht – vormals bereits dann von einer Anhörung absehen konnte, wenn es den Sachverhalt als geklärt ansah (§ 12 Abs. 4 AsylVfG 1982), während es nunmehr nach § 24 Abs. 1 S. 4 bis S. 6 AsylG nur noch dann von vornherein auf die persönliche Anhörung verzichten darf, wenn es den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennen will, er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stattgeben will oder ein Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt wird (vgl. hierzu insgesamt: VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 K 5334/94.A – juris bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage). 19 In Anbetracht dessen wird in weiten Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile auch im Falle einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt keine Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ angenommen (vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 25 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – juris). 20 Im Falle eines „Durchentscheidens“ würden dem Asylbewerber die nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – eingeräumten Rechte genommen. So kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren, wonach eine solche ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen stattfindet und auf entsprechendes Ersuchen des Asylantragstellers – soweit möglich – vorzusehen ist, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden (vgl. insoweit auch für die nicht bestehende Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ bei Untätigkeitsklagen: VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 45 ff.). Auch § 25 Abs. 6 S. 1 AsylG legt ausdrücklich fest, dass die Anhörung nicht öffentlich ist. 21 Es kommt außerdem hinzu, dass die Möglichkeiten der Betroffenen, das Asylverfahren durchzusetzen, geschmälert werden, wenn dieser – zu Unrecht – vom Bundesamt nicht persönlich angehört wurde. Die besondere Bedeutung dieses Verfahrens vor dem Bundesamt als Tatsacheninstanz, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist, wird auch von dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. So stellt das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist, heraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 16 im Falle einer fehlenden Sachentscheidung durch das Bundesamt). 22 Das Bundesamt konnte im vorliegenden Fall in Anbetracht der gewählten Vorgehensweise – den beschränkten Platzkapazitäten auf dem ausgehändigten Fragebogen in Verbindung mit der unter Ziffer 3 des Fragebogens verwendeten irreführenden Formulierung – im Ergebnis nur der Form nach eine Sachentscheidung treffen, ohne jedoch die eigentlichen Verfolgungsgründe tatsächlich überhaupt umfassend zur Kenntnis nehmen zu können. 23 Der durch die gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebrachte maßgebliche Stellenwert der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren sowie die zwingende Abhängigkeit der nachfolgenden Entscheidung des Bundesamtes von einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung führen vorliegend daher dazu, dass eine Verurteilung der Verwaltung zur Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes nicht möglich ist, obwohl es sich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung handelt (vgl. zur Statthaftigkeit der Bescheidungsklage in diesen Fällen: VwGO, Kopp/Schenke, § 113 Rn. 197 ff.). 24 Auch aus der bereits zu Beginn zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – kann nicht geschlussfolgert werden, dass bei – fehlerhaft – unterbliebener Anhörung ausschließlich und ohne jegliche Ausnahme bei vorliegender Sachentscheidung des Bundesamtes die Spruchreife herzustellen ist. Vielmehr kann den Gründen dieses im Zusammenhang mit einer beantragten Berufungszulassung ergangenen Beschlusses entnommen werden, dass gegebenenfalls bei einer anderen als dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden Sachlage bzw. umfassenderem Vortrag des dortigen Klägers unter Umständen auch eine abweichende Beurteilung in Frage kommen kann. 25 So hat im Ergebnis auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – anerkannt, dass im Einzelfall eine Ausnahme von der ansonsten grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Durchentscheiden beim Vorliegen einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, die mit der personellen und sachlichen Ausstattung des Bundesamtes besser zu bewältigen sind und die bei sorgfältiger Durchführung dort auch ohne Verzögerung eine endgültige Klärung des Falles erwarten lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – juris Rn. 9). 26 (bb) Die Kläger haben jedoch einen Anspruch darauf, dass über ihre Asylanträge erneut nach persönlicher Anhörung entschieden wird. Die entgegen diesem Rechtanspruch von der Beklagen in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 vorgenommene Antragsablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Antragsablehnung unter Verstoß gegen die persönliche Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG verletzt den Anspruch der Kläger auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens. 27 Nach § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG hat das Bundesamt den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG den Ausländer persönlich anzuhören. In bestimmten Fällen ist eine persönliche Anhörung nach dem AsylG nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 S. 4 und S. 5, 25 Abs. 5 AsylG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere konnte nicht nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG – wie von der Beklagten angenommen – von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Die Klägerin zu 1) hat zwar in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen formularmäßig bekundet, dass sie ein „beschleunigtes Verfahren“ wünschte; damit hat sie – wie von der Beklagten erstrebt – ihren Asylantrag nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt. Auch in diesem Fall ist eine Anhörung jedoch nur entbehrlich, wenn das Bundesamt einem solchermaßen beschränkten Asylantrag stattgeben will (§ 24 Abs. 1 S. 5 AsylG). Hier hat das Bundesamt jedoch nur subsidiären Schutz gewährt und den weitergehenden Antrag in Ziffer 2 des Bescheidtenors abgelehnt. Dies steht zudem auch explizit nicht mit dem Inhalt der der Klägerin zu 1) nach § 13 Abs. 2 S. 3 AsylG zuvor erteilten Belehrung in Übereinstimmung. Unter Ziffer 3 des am 15. März 2016 ausgefüllten Fragebogens hieß es dazu einleitend, die Beschränkung des Asylantrags bedeute, „dass (die Kläger) ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten könnten“. Dadurch entstünden ihnen auch keine Nachteile, denn die Rechtsfolgen einer Asyl- und einer Flüchtlingsanerkennung seien gleich; die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung nehme nur mehr Zeit in Anspruch. Die Kläger haben vor diesem Hintergrund mit ihrer Beschränkung in keiner Weise erklärt, dass sie auch mit der bloßen Gewährung subsidiären Schutzes ohne persönliche Anhörung einverstanden wären (vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1495/16 – juris Rn. 17). 28 Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG geheilt oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein könnte. 29 Eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere kann eine Nachholung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht in den regelmäßig allgemein gehaltenen Klageabweisungsanträgen des Bundesamtes gesehen werden. Unabhängig von einer insoweit nicht vorliegenden konkreten Stellungnahme kann eine zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung bereits dem Grunde nach nicht ohne weiteres in einem rein schriftlichen Verfahren nachgeholt werden. 30 Eine fehlende persönliche Anhörung kann auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein. § 46 VwVfG ist vorliegend schon grundsätzlich nicht anwendbar, da die asylrechtlichen Verfahrensrechte dem Betroffenen jedenfalls im Lichte des geltenden Unionsrechts eine vom materiellen Recht unabhängige, eigene und selbständig durchsetzbare Verfahrensposition gewährleisten, deren Verletzung ungeachtet einer möglichen Ergebniskausalität zu einem Aufhebungsanspruch führt (vgl. VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 62 ff.). In Anbetracht der maßgeblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung im Asylverfahren spricht zunächst schon einiges dafür, dass diese im nationalen Recht als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet und damit ein Rückgriff auf das subsidiär geltende Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulässig ist. Jedenfalls ist die Anwendung des § 46 VwVfG bezüglich der Anhörung nach dem AsylG mit den bereichsspezifischen Vorgaben des Sekundärrechts – hier in Gestalt der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32EU) – unvereinbar, denn in Art. 14 ff. dieser Richtlinie sind explizite Vorgaben für die Durchführung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vorgesehen, die mit einer Anwendung des § 46 VwVfG umgangen würden. Schließlich verstieße eine entsprechende Anwendung von § 46 VwVfG auch bereits gegen Art. 41 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta. So hat der EuGH mit Blick auf den hohen Stellenwert des Anhörungsrechts in einer Entscheidung zu dem irischen Flüchtlingsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung von einer Berücksichtigung der Ergebniskausalität abgesehen (vgl. hierzu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 22. November 2012 – C 277/11 –: VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 75 ff.). 31 Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; damit einher geht die deklaratorische Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig getroffenen Ablehnungsentscheidung. 32 Der weitergehende Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann dagegen wegen des zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens keinen Erfolg haben. 33 (2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 34 (3.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.