Urteil
5 K 1983/15.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:1125.5K1983.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 verpflichtet, der Klägerin für eine neue Gruppe und 16 neue U3-Plätze in ihrem Kindergarten eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Betreiberin des Kindergartens N. die Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen Gruppen/U3-Plätzen in Kindertagesstätten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Antragsgemäß wurde der Klägerin mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 eine Zuwendung in Höhe von 125.000 DM (~63.911,49 €) für den Neubau einer fünften Gruppe in ihrem Kindergarten bewilligt, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug. Diese fünfte Gruppe ging im Mai 1994 in Betrieb und wurde Mitte 2004 infolge rückläufiger Kinderzahlen wieder geschlossen. 3 Des Weiteren wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. März 2013 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 für eine neue Gruppe und 16 neue U3-Plätze eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und 36.800 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung 2013-2014) bewilligt, wobei allerdings unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der vollständigen Gruppenpauschale in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine anteilige – um 12.782,30 € gekürzte – Restgruppenpauschale in Höhe von 42.217,70 € in Ansatz gebracht wurde. 4 Mit unmittelbar bei dem Beklagten eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin sodann für die vorstehend bezeichnete Maßnahme eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 €, des Differenzbetrages zwischen der vollständigen und der anteiligen Gruppenpauschale. In dem auf den 10. Oktober 2013 datierten Anschreiben heißt es dabei, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch besprochen – direkt bei der Beklagten eingereicht werde. 5 Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziff. 4 der nunmehr gültigen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten vom 15. September 2008 anzuwenden sei. Entsprechend Nr. 3.1 dieser Verwaltungsvorschrift müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der vorliegende Antrag erst nachfolgend eingegangen sei, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht. 6 Mit ihrem am 18. August 2014 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Antrag in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Eifelkreises Bitburg-Prüm und einer Mitarbeiterin des Landesamtes des Beklagten direkt bei diesem eingereicht worden sei, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, denn eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung sei mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. 7 Mit auf den 29. Mai 2014 – richtig 2015 - datiertem Widerspruchsbescheid, der der Klägerin am 3. Juni 2015 zugestellt wurde, wies das Landesamt des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte die im Bescheid vom 27. Juni 2014 enthaltene Begründung. Außerdem wurde auf Nr. 1.4.2 der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 verwiesen, der zufolge zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei. 8 Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin sodann Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung weiterverfolgt. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass es sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung handele, weil durch die Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder auf einen Kindertagesstättenplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle die Klägerin eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das OVG Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, 11 ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen, 12 hilfsweise, 13 erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 und wiederholt die Begründung der ergangenen Bescheide. Ergänzend verweist er auf das bereits zitierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags begründet, so dass auf den Hilfsantrag nicht mehr einzugehen ist. 19 Dabei ist die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufen, denn das Verfahren fällt in ihre Zuständigkeit, da es sich um eine subventionsrechtliche Streitigkeit handelt, für die die Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Trier zuständig ist. Ungeachtet dessen, dass sich die vorliegend streitige Zuwendung auf Investitionskosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Kindertagesstättenplätze bezieht, handelt es sich nämlich nicht um einen Rechtsstreit aus dem Bereich Sozial- und Kindergartenrecht, der in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer des Gerichts fällt. 20 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Fördermitteln für den Bau und die Ausstattung einer Kindertagesstätte auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (Ministerialblatt 2014, S. 13) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –, die für den vorliegend maßgebenden Sachverhalt unter Nr. 4 Satz 2a auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten – (MinBl. 2008, S. 396) verweist, die wiederum in Nr. 3.2. auf die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung verweist. Dabei werden die für die in der Verwaltungsvorschrift geregelten Zuwendungen erforderlichen Mittel den Ländern vom Bund auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (BGBl I 2008, S. 2403/2407) bewilligt, das seinerseits auf Art. 104b des Grundgesetzes – GG – beruht und die Gewährung von Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. 21 Von daher hat die von der Klägerin erstrebte Gewährung von auf diesen Normen beruhenden Subventionen keinen fürsorgerischen Charakter, denn die Zuwendungen werden vom Bund an die Länder und dem nachfolgend von diesen an Endempfänger gezahlt, um einen bestimmten in den genannten Normen beschriebenen Förderzweck – wirtschaftlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden – zu erreichen. Allein der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte fürsorgerische Zwecke verfolgt werden, reicht nicht aus, den beanspruchten Geldleistungen einen fürsorgerischen Charakter zuzusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – 12 E 1172/05 –). 22 Von daher betrifft der Rechtsstreit eine subventionsrechtliche, nicht aber eine sozial- bzw. kindergartenrechtliche Angelegenheit, so dass er in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer fällt. 23 Die demnach von der erkennenden Kammer zu bescheidende Klage ist zulässig und in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags begründet, denn die Klägerin hat auf der Grundlage der genannten Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 dieser Verwaltungsvorschrift, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt und der Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. 24 Zwar stellt die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Gleichwohl entfaltet sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zwischen Staat und betroffenem Dritten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – mit weiteren Nachweisen). 25 Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass sich aus Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehen Zuwendung ergibt. 26 Soweit der Beklagte dem Klagebegehren mit der Begründung entgegengetreten ist, dass der Förderungsantrag nicht auf dem richtigen Weg bei ihm eingegangen sei, trifft es zwar zu, dass der in Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift genannte Antragsweg nicht eingehalten wurde. Gleichwohl ist eine Berufung hierauf treuwidrig, nachdem in der bei den Verwaltungsakten befindlichen Kurzmitteilung vom 10. Oktober 2013, die am 11. Oktober 2013 bei der Beklagten eingegangen ist, ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei dem Beklagten eingereicht werde, und seitens des Beklagten dann erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt wurde. 27 Des Weiteren liegt ein eine Kürzung des Zuwendungsbetrags ermöglichender Anwendungsfall der Nr. 1.4.2 der Verwaltungsvorschrift nicht vor. Nach dieser Bestimmung wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie hierfür nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indessen nicht vor, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzungen vorliegen, da im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestand, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung bereits für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen. 28 Soweit der Beklagte geltend macht, dass vorliegend eine Kürzung des sich aus der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 ergebenden Zuwendungsbetrags geboten sei, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, kann sich die Kammer dem trotz des in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangenen Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015, a.a.O., nicht anschließen. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass der Bescheid vom 10. Dezember 1992 über die seinerzeitige Bewilligung einer Zuwendung zur Errichtung einer fünften Gruppe im Kindergarten der Klägerin bestandskräftig ist und weder zurückgenommen noch widerrufen wurde, so dass eine Aufrechnung eines eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheidet, denn bestandskräftige Bescheide über die Bewilligung einer Zuwendung bilden einen selbständigen Rechtsgrund für die Leistung und damit das Recht, sie behalten zu dürfen (vgl. das vom BVerfG mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 – [allerdings aus anderen Gründen aufgehobene] Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, S. 238 ). Von daher ist es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 gemäß §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – widerrufen werden könnte, denn eine nunmehrige Kürzung der der Klägerin zustehenden Zuwendung würde den vorstehend dargelegten Grundzügen zum „Behaltendürfen“ zuwiderlaufen. 29 Des Weiteren findet das Kürzungsverlangen des Beklagten keine Rechtsgrundlage in dem von dem Beklagten mehrfach zitierten Rundschreiben „Landesjugendamt – info – Informationsmagazin des Landesjugendamtes“ Ausgabe 5/2009 (http://lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/landesjugendamt-info/), denn diese im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung herausgegebene Informationsschrift hat keine rechtliche Verbindlichkeit und beinhaltet insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift, die aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum Investitionsprogramm 'Kinderbetreuungsfinanzierung' 2008 – 2013 vom 18. Oktober 2007 ergangen ist, zumal die Klägerin dargelegt hat, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben. 30 Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., ausgeführt hat, dass der Beklagte im dortigen Fall bei der Anrechnung der in der Vergangenheit gewährten Zuwendung das ihm nach Nr. 1.4.2 der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, kann sich die Kammer dem ungeachtet dessen, dass sie – wie bereits ausgeführt - keinen Fall der genannten Bestimmung als gegeben sieht, nicht anschließen, denn sie kann nicht erkennen, dass vorliegend eine unzulässige Doppelfinanzierung vorliegend könnte. Die 1993 bewilligte Zuwendung basierte auf der Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ vom 16. Oktober 1991 (MinBl. 1991 S. 460), die gemäß ihrer Nummer 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorsah, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes – KitaG – vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten hatten, während nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 205) nunmehr auch Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben. 31 Dementsprechend ist nach Nr. 1.1 der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 Ziel des Investitionsprogramms die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. 32 Demnach ist der Förderzweck der vorliegend streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1993 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstellt, so dass sie gesetzlich verpflichtet ist, derartige Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung zu stellen. 33 Des Weiteren muss gesehen werden, dass bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung derartiger Plätze in Kindertagesstätten zu stellen sind als bei älteren Kindern, da (nur) bei ihnen unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein muss (vgl. insoweit insbesondere die vom Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung des Beklagten herausgegebene Broschüre „Raumkonzepte für Kindertagesstätten“, https://kita.bildung-rp.de/fileadmin/downloads/PDF_s/Raumkonzepte_fuer_Kindertagesstaetten__Orientierungshilfe.pdf). Von daher ist die Kammer angesichts des zusätzlichen Raumbedarfs der Überzeugung, dass – anders als vom OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 angenommen – durch die Errichtung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten verursacht werden, als sie bei Plätzen für ältere Kinder entstehen. 34 Ausgehend von alledem kann die Kammer nicht erkennen, dass vorliegend ein Fall einer unzulässigen Doppelförderung vorliegen könnte, so dass das Klagebegehren zur Überzeugung der Kammer begründet ist. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO eingreift. Nach dieser Norm werden in Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302/3304), durch die der Anwendungsbereich der Norm dahingehend gefasst worden ist, dass er sich auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt, keine Gerichtskosten erhoben. 36 Der insoweit vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 - und vom 8. Mai 1990 - 7 ER 101/90 -, beide veröffentlicht bei juris). 37 Die vorliegend streitige Zuwendung stellt indessen – wie bereits eingangs der Entscheidungsgründe zur Zuständigkeit der Kammer ausgeführt – keine Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung dar. 38 Im Übrigen handelt es sich auch nach Sinn und Zweck des § 188 VwGO bei der hier streitigen Zuwendung nicht um eine Leistung mit fürsorgerischem Charakter, denn in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10/91 -, juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314). Von daher fallen nicht alle Verfahren, die letztlich einen mittelbaren Zusammenhang mit Fürsorgemaßnahmen haben, unter die Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO. Dies wird auch durch den zweiten Halbsatz dieser Norm bestätigt, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen sozialen Leistungsträgern gilt. Von daher fällt die Gewährung der von der Klägerin erstrebten Subvention nicht unter die vom Gesetzeszweck umfassten Angelegenheiten der Fürsorge (vgl. zu alledem auch HessVGH, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 6 TJ 1169/95 –; VG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 5 L 242/06 –, beide veröffentlicht bei juris). 39 Schließlich liegt auch, wenn man einen formellen Begriff der Fürsorge zu Grunde legt, keine Angelegenheit der Fürsorge vor, weil sich das Verwaltungsverfahren nicht nach den Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches, sondern nach den Vorschriften des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – richtet, auf das die in den genannten Förderungsverwaltungsvorschriften in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO verweisen. 40 Soweit der 7. Senat des OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – ein vergleichbares Verfahren als gerichtskostenfrei eingestuft hat, kann sich die Kammer der dort vertretenen Auffassung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht anschließen. Zwar hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in diesem Urteil unter bloßer Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, ESOVGRP, § 188 Satz 2 VwGO für anwendbar erachtet. Die zuletzt genannte Entscheidung betrifft indessen zur Überzeugung der Kammer einen völlig anderen Sachverhalt, der auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar ist, denn sie betrifft die Bewilligung einer unmittelbar auf den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes und des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) beruhenden Zuwendung, so dass dort bereits aus formellen Gründen – Anwendung des SGB VIII – eine fürsorgerechtliche Streitigkeit vorlag. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –. 42 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, denn das Urteil weicht von den Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – ab und beruht auf diesen Abweichungen. 43 Beschluss 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG auf 12.782,30 € festgesetzt, denn das Verfahren ist – wie in den Entscheidungsgründen des in der Hauptsache ergangenen Urteils ausgeführt – nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.