Urteil
7 A 11237/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Förderung nach § 12 KiTaG besteht nur, wenn die betreffende Gruppe im Bedarfsplan des Trägers ausgewiesen ist.
• Bei jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich kann die Ausweisung einzelner Plätze in einem Bedarfsplan unterbleiben, wenn keine ausreichende Nachfrage aus dem Gebiet des Jugendamts besteht.
• Förderentscheidungen nach § 74 SGB VIII müssen bei gleichartigen Maßnahmen gleiche Maßstäbe anwenden; eine rein reflexartige Übernahme eines 40%-Satzes ist unzulässig, wenn dadurch Träger ohne Landeszuweisungen schlechter gestellt werden.
• Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind sachlich zuständig für die Förderung nach § 74 SGB VIII; ein Anspruch gegen den überörtlichen Träger (Land) kommt nicht ohne Weiteres in Betracht.
• Ist die Bezuschussung der anteiligen Personalkosten geringer als die für im Bedarfsplan ausgewiesene Einrichtungen gewährte Gesamtförderung einschließlich weitergeleiteter Landeszuweisungen, kann dies gegen Art. 3 GG verstoßen und eine Neubescheidung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei pauschaler 40%-Bezuschussung anteiliger Personalkosten • Ein Anspruch auf Förderung nach § 12 KiTaG besteht nur, wenn die betreffende Gruppe im Bedarfsplan des Trägers ausgewiesen ist. • Bei jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich kann die Ausweisung einzelner Plätze in einem Bedarfsplan unterbleiben, wenn keine ausreichende Nachfrage aus dem Gebiet des Jugendamts besteht. • Förderentscheidungen nach § 74 SGB VIII müssen bei gleichartigen Maßnahmen gleiche Maßstäbe anwenden; eine rein reflexartige Übernahme eines 40%-Satzes ist unzulässig, wenn dadurch Träger ohne Landeszuweisungen schlechter gestellt werden. • Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind sachlich zuständig für die Förderung nach § 74 SGB VIII; ein Anspruch gegen den überörtlichen Träger (Land) kommt nicht ohne Weiteres in Betracht. • Ist die Bezuschussung der anteiligen Personalkosten geringer als die für im Bedarfsplan ausgewiesene Einrichtungen gewährte Gesamtförderung einschließlich weitergeleiteter Landeszuweisungen, kann dies gegen Art. 3 GG verstoßen und eine Neubescheidung erforderlich machen. Der Kläger betreibt eine Waldorf-Kita mit einer Regelgruppe (25 Plätze) und einer altersgemischten 2. Gruppe (15 Plätze) in O. Die Einrichtung hat Einzugsbereich über mehrere Gebietskörperschaften; Kinder aus dem Donnersbergkreis, Landkreis Kusel und der Stadt Kaiserslautern besuchten die 2. Gruppe. Der Kläger beantragte Förderung der 2. Gruppe beim Donnersbergkreis für Zeiträume ab 2007; der Kreis bewilligte anteilige Zuschüsse nur für die von Donnersbergkreis-Kindern belegten Plätze und setzte die Förderung pauschal auf 40 % der Personalkosten fest. Der Kläger focht dies an und machte geltend, die gesamte 2. Gruppe institutionell fördern zu müssen bzw. mindestens eine der in § 12 KiTaG vergleichbare Förderungshöhe zu erhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Kein Anspruch nach § 12 KiTaG: Eine Förderung nach § 12 KiTaG setzt voraus, dass die Gruppe im Bedarfsplan des förderpflichtigen Trägers ausgewiesen ist; dies war beim Beklagten nicht der Fall (§ 9, § 12 KiTaG). • Keine Ermessensfehler bei Nichtausweisung: Die Entscheidung, die 2. Gruppe nicht insgesamt in den Bedarfsplan aufzunehmen, ist sachgerecht, weil die belegten Plätze aus dem Donnersbergkreis stark schwankten und vielfach von Kindern aus anderen Gebietskörperschaften belegt wurden; ohne verbindliche Mitbeteiligungszusagen anderer Gebietskörperschaften wäre die Übernahme gesamter Personalkosten nicht gerechtfertigt. • Institutionelle Förderung nach § 74 SGB VIII: Die Förderung anteiliger Plätze ist eine institutionelle Förderung i.S. von § 74 SGB VIII; der örtliche Träger ist für diese Förderentscheidung sachlich zuständig (§ 74, § 85 SGB VIII). • Gleichbehandlungsgebot verletzt durch pauschale 40%-Festsetzung: Die pauschale Festlegung einer Förderung von 40 % der anteiligen Personalkosten ist ermessensfehlerhaft, weil sie die Situation des Klägers benachteiligt: Träger im Bedarfsplan erhalten neben kommunaler Beteiligung auch Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG, die der Kläger nicht erhielt; bei der Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind diese Unterschiede angemessen zu berücksichtigen. • Rechtsfolgen und Ermessenspflicht: Nach § 74 Abs. 1, 3 und Abs. 5 SGB VIII muss der Beklagte sein Ermessen unter Anwendung gleicher Maßstäbe neu ausüben und dabei die faktische Nichterreichung der Landeszuweisungen für nicht im Bedarfsplan ausgewiesene Gruppen berücksichtigen; die bloße Anregung, der Kläger solle ggf. beim Land einen Anspruch prüfen, ersetzt keine ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Kooperationshinweis: Der Senat erläutert, dass eine praktikable Lösung die Zusammenarbeit der beteiligten Gebietskörperschaften oder die Ausweisung in einem der Bedarfspläne sein kann, damit Landeszuweisungen und ein interner Kostenausgleich möglich werden (§ 12 KiTaG). Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Donnersbergkreises vom 6. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 sind insoweit aufzuheben, als der Kreis die anteiligen Personalkosten der 2. Gruppe pauschal nur mit 40 % bezuschusst hat. Der Beklagte ist verpflichtend neu zu entscheiden und sein Ermessen unter Beachtung der Gleichbehandlungsanforderungen und der Besonderheiten bei fehlenden Landeszuweisungen erneut auszuüben (§ 74 SGB VIII, Art. 3 GG). Soweit der Beklagte die Ausweisung der gesamten 2. Gruppe in seinen Bedarfsplan abgelehnt hat oder die Förderung auf die von Donnersbergkreis-Kindern belegten Plätze beschränkt hat, bleibt dies jedoch rechtmäßig; insoweit bleibt die Berufung erfolglos. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.