Beschluss
5 L 829/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0806.5L829.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 5 K 828/12.TR geführten Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 anzuordnen, über den das Gericht nach elektronischer Vorlage der Verwaltungsakte auch ohne Eingang einer sachlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin entscheiden kann, ist nicht statthaft. 2 Soweit sich die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin richtet, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO von vornherein nicht in Betracht, weil der Antragsteller insoweit in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben hat, hinsichtlich der vorläufiger Rechtsschutz nicht nach der genannten Norm gewährt werden kann. 3 Dabei sieht das Gericht auch keine Veranlassung, den Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten, denn die Umdeutung eines von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt regelmäßig nicht in Betracht. Anordnungsverfahren und Aussetzungsverfahren unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nämlich so erheblich voneinander, dass es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller überlassen bleiben muss, für welche Verfahrensart sie sich entscheidet, zumal eine einstweilige Anordnung – anders als ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO – gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 945 ZPO Schadensersatzpflichten auslösen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. August 2010 - 11 ME 279/10 – mit weiteren Nachweisen, juris). Im Übrigen könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Antragsgegnerin zur Durchführung eines Asylverfahrens zu verpflichten, offenkundig ebenfalls keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller ohne Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnungen unzumutbare Rechtsnachteile drohen könnten. 4 Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 2) des Bescheids angeordnete Abschiebung nach Malta richtet, kann vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährt werden, denn gemäß § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – darf die auf Abs. 1 der Bestimmung gestützte Abschiebung nicht ausgesetzt werden. Diese Verfahrenskonstellation ist vorliegend gegeben. 5 Der Auffassung des Antragstellers, dass ihm in Malta kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde und deshalb ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -) vorliege, in dem ihm trotz der gesetzlichen Vorgaben Rechtsschutz in Deutschland gewährt werden müsse, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 6 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt ist. Wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den auf dieser Verordnung festgestellten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO). 7 Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO glaubhaft gemacht. 8 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81, 82). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“ 9 Vorliegend liegt zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Malta bei dem Antragsteller kein Sonderfall vor, der einen Selbsteintritt der Bundesrepublik erfordern würde. 10 Zu den Verhältnissen in Malta hat das Verwaltungsgericht Regensburg in einem Urteil vom 7. Februar 2012 - RO 7 K 11.30393 –, juris, ausgeführt: 11 „Migranten und Asylsuchende gelangen regelmäßig mit Flüchtlingsbooten von Libyen aus nach Malta. Oft erfolgt dies durch Seerettungseinsätze, ohne dass Malta das eigentliche Reiseziel der Flüchtlinge ist; es wird der Vorwurf erhoben, dass Malta die Anlandung in Malta nach entsprechenden Einsätzen zu verhindern versucht (Amnesty International Jahresbericht 2010). Bei einer Einwohnerzahl von ca. 400 000 Einwohnern sind im Zeitraum von 1998 bis Ende März 2011 ungefähr 13 500 Migranten auf Malta angekommen, Ende 2010 wurde die Zahl der sich in Malta aufhaltenden Ausländer aus Nicht-EU-Staaten auf ca. 11 300 Personen geschätzt (vgl. Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammerberg vom 9.6.2011). Ab Mitte 2009 ist aufgrund eines Abkommens zwischen Italien und Libyen die Zahl der Asylgesuche gesunken (auf 135 im Jahr 2010 lt. Schweizerische Flüchtlingshilfe Update November 2011). Aufgrund der Ereignisse im Nordafrika kommt es seit 2011 wieder zu einem hohen Zustrom. Von Januar bis September 2011 wurden 1640 Asylgesuche gestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe Update November 2011). 12 Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus werden bei der Ankunft - auch bei Stellung eines Asylantrags - grundsätzlich inhaftiert und in sog. Detention Centres aufgenommen, die unter militärischer und polizeilicher Führung stehen (übereinstimmende Angabe aller Erkenntnisquellen). Insgesamt gibt es drei solche geschlossene Zentren, in der im April 2011 1040 Personen interniert waren (vgl. Stellungnahme der maltesischen Regierung zum Bericht von Hammerberg). Aufgrund Überfüllung war die Lebenssituation in den Detention Centres im Jahr 2009 so schlecht, dass die Organisation Ärzte ohne Grenzen nach erfolglosem Abhilfeverlangen aus Protest ihren Einsatz auf Malta für beendet erklärt hat. Es wird beschrieben, dass die Verhältnisse in den Lagern bei den Internierten Haut- und Atemwegsinfektionen hervorrufen, Menschen mit ansteckenden Krankheiten würden gemeinsam mit gesunden Menschen eingesperrt, was zur Ausbreitung von Epidemien beitrage (vgl. Veröffentlichung von Ärzte ohne Grenzen vom 16.4.2009). Im Juli 2009 hat die Organisation nach Zusage von Verbesserung ihre Tätigkeit in der neu eröffneten Hafteinrichtung Ta`kandja wieder aufgenommen (vgl. Veröffentlichung von Ärzte ohne Grenzen vom 10.7.2009). In dem Bericht von Hammerberg wird ausgeführt, dass im Zeitpunkt seines Besuches im März 2011 die Bedingungen in dem besuchten geschlossenen Zentrum Safi besser als in den offenen Zentren gewesen seien, allerdings seien zu diesem Zeitpunkt über einen längeren Zeitraum wenig neue Migranten angekommen gewesen. Bei einem Besuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im geschlossenen Zentrum Lyster Barracks am 23.9.2011 wurden keine massiven Missstände festgestellt; die Organisation habe aber erfahren, dass die Verhältnisse im Zentrum Safi sehr schlecht seien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update von November 2011). Aus den geschlossenen Lagern werden Migranten bei Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, bei Feststellung des Flüchtlingsstatus oder Gewährung subsidiären Schutzes, sonst regelmäßig nach 18 Monaten in offene Lager überwiesen ((vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010; Human Rights Report Malta 2010 des U.S. Department of State). Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Höchstdauer der Inhaftierung gibt es aber nicht (Amnesty International Jahresbericht 2010). Es gibt keinen effektiven Rechtsschutz gegen Inhaftierung. Im Fall eines abgelehnten Asylbewerbers kam es deshalb zu einer Verurteilung von Malta durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Fall Louled Massoud, Entsch. vom 27.7.2010, Az. 24340/89) wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 Europäisches Menschenrechtskonvention (EMRK) . Die grundsätzliche Inhaftierung wird auch in dem Bericht von Hammerberg stark kritisiert. In der Stellungnahme der maltesischen Regierung dazu wird sie als erforderlich beschrieben. Es werden praktische Notwendigkeiten betont und auf die hohen Zugangszahlen verwiesen. Bei der Entscheidung des EGMR handle es sich um einen nicht auf andere Fälle übertragbaren Einzelfall. 13 Flüchtlinge aus Somalia, Eritrea und Äthiopien erhalten regelmäßig subsidiären Schutz. So erhielten im Jahr 2009 66% der Asylsuchenden einen Schutzstatus (1,2 % Flüchtlingsanerkennung, 98,2 % subsidiärer Schutz; von den Asylsuchenden kamen 85,6 % aus Somalia (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010). Auch im ersten Halbjahr 2011 wurden bei 880 Entscheidungen, 26 Personen als Flüchtling anerkannt, 775 erhielten einen subsidiären oder humanitären Schutz (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2011). 14 Mit den „Open Centers“ werden diesem Personenkreis grundsätzlich Unterkünfte zur Verfügung gestellt und damit Obdachlosigkeit verhindert. Es gibt einige kleinere Zentren für Verletzliche, die aber keine ausreichende Zahl von Plätzen für diesen Personenkreis haben. Die Lebensbedingungen in den großen offenen Centern, insbes. Hal Far Tent Village und Hal Far Open Centre werden wegen Überfüllung als sehr bedenklich beschrieben. Es bestehen schlechte hygienische Bedingungen, nur unzureichende sanitäre Anlagen und oft existiert keine Privatsphäre; eine Sicherheit von Frauen und Kindern gegen Übergriffe ist nicht gewährleistet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010 und Update vom November 2011). Auch der bauliche Zustand der Lager wird wegen unzureichendem Schutzes gegen die Witterung bzw. wegen Verwendung von Asbestmaterialien kritisiert (vgl. Human Rights Report Malta 2010 des U.S. Department of State). Schon im Bericht von Hammerberg vor dem neuen Anstieg der Zuzugszahlen wird die Situation in diesen Zentren als „clearly sub-standard“ bzw. „seriously sub-standard“ beschrieben. Im Hal-Far Open Centre lebten im Jahr 2010 über 500 Personen in Zelten (vgl. amnesty international Jahresbericht 2010). Auf die Forderung von Hammerberg, dieses Zentrum zu schließen, hat maltesische Regierung geantwortet, dass dies wegen der hohen Zahl der Bewohner in diesem und anderen Zentren unrealistisch sei. Es wird betont, dass Malta Verfahren zur Betreuung von Asylbewerbern entwickelt habe, dass aber die verfügbaren „financial and human resources“ begrenzt seien. Demgegenüber stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe zusammenfassend fest, dass die provisorischen Unterkünfte in keiner Weise angemessen für die faktische monate- und jahrelange Unterbringung seien, für verletzliche Personen seien sie schlicht inakzeptabel (Update vom November 2011).. 15 Neben der Unterkunft wird finanzielle Unterstützung in Form einer Pauschale gewährt. Diese ist bei Personen mit subsidiärem Schutz mit ca. 130,- €/Monat geringer als bei eigenen Staatsangehörigen, bei Dublin-Rückkehrenden ist sie noch weiter auf ca. 80,- €/Monat reduziert (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.11.2010). 16 Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, erhalten eine Arbeitserlaubnis. Es gibt allerdings kaum freie Arbeitsplätze. Migranten arbeiten oft unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Die Unterkunftsvereinbarung für die Unterbringung in einem Open Center wird für maximal 6 Monate abgeschlossen und muss danach verlängert werden. Es besteht keine Garantie, dass sie verlängert wird. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der zu schließenden Unterkunftsvereinbarungen (Meldepflichten) besteht bei Arbeitstätigkeit das Risiko, den Platz zu verlieren. Wer eine eigene Unterkunft anmietet, wird bei Eintritt von Arbeitslosigkeit regelmäßig nicht mehr in die Lager aufgenommen. Das hält viele Personen davon ab, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010). Asylsuchende, Flüchtlinge und Menschen mit humanitärem Schutz sind von rassischer Diskriminierung betroffen, ihr Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen ist eingeschränkt (Amnesty International, Jahresbericht 2009).“ 17 Ausgehend von diesen Ausführungen, die sich die Kammer zu eigen macht, vermag die Kammer nicht erkennen, dass geradem dem Antragssteller in Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung drohen könnte (vgl. insoweit auch VG Würzburg, Beschluss vom 26. April 2012 - W 3 E 12.30094 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 5 A 67/11 -, juris), denn er hat keine individuellen Angaben zu seinen bisherigen mehrmonatigen Aufenthalten in Malta gemacht, sondern sich darauf beschränkt, vorzutragen, dass er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. 18 Soweit das VG Regensburg in dem vorstehend zitierten Urteil die Auffassung vertreten hat, die von der Antragsgegnerin im dortigen Verfahren getroffene Entscheidung sei rechtswidrig, weil angesichts des dargestellten Sachverhalts das Ermessen über eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, vermag sich die Kammer dem in Bezug auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht anzuschließen. 19 Die Vorschriften der Dublin II-VO als zwischenstaatliche Regeln richten sich vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnr. 26, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25). Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnrn. 60 ff.). Vielmehr kann Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Überzeugung der Kammer nur dann subjektiv-rechtlichen Charakter haben und einen Anspruch des Antragstellers begründen, wenn gerade in Bezug auf seine Person in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist (vgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR- ). Daran fehlt es indessen vorliegend, denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass gerade dem alleinstehenden Antragsteller bei einer Überstellung nach Malta mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Verhältnisse drohen könnten. 20 Von daher ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 34a Abs. 2 AsylVfG kein Raum für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 22 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.