OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 67/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1214.5A67.11.0A
3mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Abschiebung nach Malta gem. Dublin-Verordnung ist zulässig.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebung nach Malta gem. Dublin-Verordnung ist zulässig.(Rn.12) Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Seine Abschiebung nach Malta ist zulässig. Denn gem. § 27 a AsylVfG ist der Asylantrag unzulässig. Denn Malta ist gem. Art. 20 Abs. 1 c Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Denn der Kläger hat bereits dort im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt. Die Abschiebung nach Malta beruht auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Die Bedenken, die nach zahlreichen glaubhaften Berichten gegen die Behandlung von Asylbewerbern in Malta in Bezug auf die Durchführung von Asylverfahren dort geltend gemacht werden, insbesondere die schlechte Versorgung und die Inhaftierung von Asylbewerbern in Gefängnissen, führt nicht dazu, die Regelungen der Beklagten für rechtswidrig zu erklären. Zwar hat das Gericht in dem Verfahren 5 B 174/11 MD und 5 B 316/11 MD einstweilige Anordnungen gegen die Beklagte erlassen, wonach Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der dortigen Antragsteller nach Malta bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurden. Eine einstweilige Anordnung kann aber durchaus im Rahmen einer Interessenerwägung ergehen, um das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache prüfen zu können. Die genannten Entscheidungen bedeuten nicht, dass das Gericht auch durch Urteil eine Abschiebung nach Malta unter Anordnung der Durchführung des Asylverfahrens dort unterbinden könne. Denn die entsprechenden Regelungen des Asylverfahrensgesetzes i. V. m. der Dublin-Verordnung sind vom Grundgesetz vorgesehen. Gem. Art. 16 a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Vorliegend geht es allein um einen Mitgliedsstaat der EU, in welchem Kraft Gesetzes die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, also nicht eigens geprüft werden muss. Gem. Art. 16 a Abs. 5 GG stehen die Absätze 1 bis 4 des Art. 16 a GG völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Das ist vorliegend mit der Dublin-Verordnung geschehen. Auch Malta hat sich verpflichtet, die genannten Abkommen einzuhalten. Wenn dies in der Rechtswirklichkeit tatsächlich nicht ausreichend geschieht, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der deutschen Regelungen. Vielmehr sind die zuständigen Verfassungsorgane gehalten, unabhängig von einem konkreten Asylverfahren auf die zuständigen Stellen Maltas völkerrechtlich einzuwirken, um diesen Staat zu veranlassen, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Anders gewendet ist die Bundesrepublik Deutschland nicht dafür verantwortlich, wenn andere Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Der deutsche Staat übernimmt keine Garantenstellung für die Einhaltung der erforderlichen Standards. Der Mindestschutz für Flüchtlinge ist dadurch gewährt, dass gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung bei außergewöhnlichen humanitären Gründen die deutschen Behörden berechtigt sind, ein Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ein außergewöhnlicher humanitärer Grund liegt im Falle des Klägers nicht vor. Denn er ist nicht besonders schutzbedürftig, wie es insbesondere schwer Kranke, Schwangere und Kleinkinder wären. Der Kläger ist nicht akut in erheblicher Weise erkrankt. Ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten befand er sich am 31.01.2011 noch in ambulanter Behandlung. Eine ärztliche Bescheinigung wurde nicht vorgelegt, wonach Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf eine Abschiebung nach Malta festgestellt werden könnten. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, die Sache gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 14.05.1986 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) entschieden, dass die „Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 GG verfassungskonform ist. Als Ausnahme ist lediglich Folgendes vorgesehen: „Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG durch Umstände begründet werden, die ihre Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über ein Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. .... Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zu Tage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinem mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmtem Ausländerschutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird.“ (RdNr. 189). Derartige Ausnahmesituationen sind im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegeben, auch wenn Malta den erforderlichen Standard zur Durchführung von Asylverfahren nicht einhält. Die unsozialen und rechtsstaatswidrigen Zustände in Malta erreichen solche Verhältnisse zweifellos nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2010 nach Deutschland ein und stellte am 12.07.2010 einen Asylantrag. Es wurde festgestellt, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 in Malta einen Asylantrag gestellt hatte, was der Kläger im Rahamen seiner Anhörung auch bestätigte. Nach einem Übernahmeersuchen an die Behörden von Malta, das nicht beantwortet wurde, lehnte die Beklagte wegen der Zustimmungsfiktion nach Art. 20 Abs. 1 c Dublin-Verordnung den Asylantrag unter dem 10.02.2011 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Malta an. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, jedoch vorläufigen Rechtsschutz nicht beantragt. Seine Prozessbevollmächtigte hat im März 2011 eine Mitteilung der Ausländerbehörde erhalten, wonach ein Abschiebetermin festgesetzt worden sei. Weitere Informationen lägen ihr nicht vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.