Urteil
2 K 306/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0325.2K306.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) und der Anschlussleitungen im öffentlichen Verkehrsraum durch die Beklagten. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks Gemarkung ..., Flur 3, Parzelle Nr. 176/1. Das Grundstück, das eine Fläche von 2.623 qm umfasst, liegt innerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde ... und grenzt unmittelbar an die Verkehrsanlage "..." an. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht. 3 In dem die vorhandene Bebauung betreffenden Bauantrag vom 20. Februar 1991 gab der Kläger unter Ziffer 4.5 an, eine Abwassersammelgrube sowie eine Regensammelgrube von jeweils 15 cbm Fassungsvermögen anzulegen. Ferner erklärte er die Beseitigung des Niederschlagswassers erfolge durch Versickerung auf dem Grundstück. 4 Am 20.Juni 1991 erteilte die Kreisverwaltung ... dem Kläger die beantragte Baugenehmigung, in der es unter Ziffern 9 und 10 wörtlich heißt: 5 "Das anfallende Schmutzwasser ist in einer wasserundurchlässigen Grube ohne Überlauf zu sammeln und schadlos nach § 39 (2) der Landesbauordnung zu beseitigen. 6 Die gesamten Abwasseranlagen, insbesondere die Grube, sind so anzuordnen, einzurichten und auszuführen, daß bei dem späteren Ausbau der Ortskanalisation ein Anschluß an den Straßenkanal ohne Schwierigkeiten möglich ist." 7 In Ziffer 1 der Nebenbestimmungen ist weiter geregelt, dass die Auflagen des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft in dessen Stellungnahme vom 11. Juni 1991, die der Baugenehmigung beigefügt war und sich im Wesentlichen auf die Forderung des Baus einer Sammelgrube für das anfallende Schmutzwasser bezogen hat, Bestandteil der Baugenehmigung seien. 8 Im Sommer 2006 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück sowie auf einem ebenfalls ihm gehörenden Hinterliegergrundstück im Zusammenhang mit der Installation von Erdwärmekollektoren eine Anlage zur Verrieselung des auf seinem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers, deren Funktionsweise und Kapazität zwischen den Beteiligten streitig ist. 9 Im Jahr 2007 wurde seitens der Beklagten mit der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen in ... Ortsteil ... im Trennsystem begonnen. Die mit den Anliegern nach Einholung eines Versickerungsgutachtens abgestimmte und genehmigte Planung der Beklagten sieht vor, dass das auf den im nördlichen Teil an die Verkehrsanlage " ..." angrenzenden Grundstücken anfallende Oberflächenwasser über einen Regenwasserkanal einem Retentions- und Versickerungsbecken mit breitflächigem Überlauf zugeführt wird. 10 Mit Bescheid vom 03. September 2007 wurde der Kläger für sein Grundstück zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag zu den Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von insgesamt 10.382,96 Euro herangezogen, wobei auf das Schmutzwassers ein Anteil von 6.497,47 Euro und auf die Oberflächenentwässerung ein Betrag von 3.885,49 Euro entfielen. 11 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger beschränkt auf die Festsetzung einer Vorausleistung für den Bereich der Oberflächenentwässerung am 04. Oktober 2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, seine Heranziehung sei rechtswidrig, weil sein Grundstück nicht beitragspflichtig sei. Die Oberflächenentwässerungseinrichtung der Beklagten vermittle ihm keinen Vorteil, da es ihm rechtlich nicht möglich sei, das Niederschlagswasser in den vorgehaltenen Entwässerungskanal einzuleiten. Vielmehr sei er aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung und deren Nebenbestimmungen verpflichtet, das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu versickern. Im Übrigen habe er durch die Herstellung der Versickerungsanlage auf seinem Grundstück sichergestellt, dass auch tatsächlich kein Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten einleitet werde. Zumindest müsse aufgrund dessen eine Ermäßigung des Beitrages unter Zugrundelegung eines niedrigeren Abflussbeiwertes erfolgen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009, dem Kläger zugestellt am 29. April 2009, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig und finde in den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten seine erforderliche Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliege sein Grundstück der Beitragspflicht für die Oberflächenentwässerung. Nach der Verlegung des Oberflächenentwässerungskanals in die an seinem Grundstück vorbeiführende Straße habe der Kläger sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten. Dies begründe grundsätzlich die Beitragspflicht. Der rechtlichen Möglichkeit der Benutzung stünden auch die Auflagen der Baugenehmigung nicht entgegen. Weder der Baugenehmigung selbst noch den in ihr getroffenen Nebenbestimmungen lasse sich ein Einleitungsverbot entnehmen. Vielmehr sei in Ziffer 10 der Nebenbestimmungen ausdrücklich auf den späteren Ausbau der Ortskanalisation und den erforderlichen Anschluss an die dann vorhandene Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten hingewiesen worden. Diese Nebenbestimmung umfasse entgegen der Auffassung des Klägers die gesamte Abwasseranlage und damit auch den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung. Auch die Bestimmungen des Landeswassergesetzes, wonach anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern sei, schließe auf der Grundlage der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers nicht aus. Soweit der Kläger eine Ermäßigung des Beitrages erstrebe, böten die Bestimmungen der maßgeblichen Entgeltsatzung der Beklagten, deren Rechtmäßigkeit vom Kreisrechtsausschuss nicht überprüft werden könne, dafür keinen Ansatz. Im Übrigen bedürfe es aber auch keiner Beitragsdifferenzierung zwischen Grundstücken mit und solchen ohne Versickerungsmöglichkeit. 13 Am 26. Mai 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt und nochmals hervorhebt, aufgrund der Bestimmungen der ihm erteilten Baugenehmigung sei ihm eine Einleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers in die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten nicht möglich. Daraus ergebe sich auch, dass ihm diese Einrichtung den für eine Beitragserhebung erforderlichen Vorteil nicht vermittle. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt der Kläger vor, der geltend gemachten Beitragspflicht stehe auch der Umstand entgegen, dass es sich bei dem auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser nicht um Abwasser im Sinne der Satzungsbestimmungen der Beklagten und des Landeswassergesetzes handele. Im Übrigen sei die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Insbesondere könne die Notwendigkeit des Baus der Oberflächenkanalisation nicht allein damit begründet werden, dass sie zur Entwässerung der anliegenden Fahrbahn und der Gehwege erforderlich sei. Letztendlich stehe seiner Heranziehung zu dem geltend gemachten Beitrag der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil er mit einem Kostenaufwand von ca. 12.000,- Euro im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Auflagen in der Baugenehmigung eine Versickerungsanlage auf seinem Grundstück hergestellt habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2007 hinsichtlich der Festsetzung einer Vorausleistung für den Bereich Oberflächenentwässerung sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 22. April 2009 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren, die sie weiter vertieft und auf die rechtliche Würdigung im Widerspruchsbescheid. Sie hebt insbesondere nochmals hervor, die Beitragspflicht des streitbefangenen Grundstücks sei nicht durch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung und deren Nebenbestimmungen ausgeschlossen, weil sich hieraus kein zwingendes Gebot ergebe, das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu versickern. Vielmehr bringe insbesondere Ziffer 10 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Ausdruck, dass die Vorgaben für die abwassertechnische Erschließung auf die Herstellung eines Provisoriums gerichtet gewesen seien und der Kläger nach der Fertigstellung des Regenwasserkanals an diese Entwässerungseinrichtung Anschluss nehmen müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auf der Grundlage des von ihr eingeholten Versickerungsgutachtens und unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorstellungen der Mehrzahl der betroffenen Anlieger die Verlegung eines Regenwasserkanals erforderlich gewesen. Dieser Kanal vermittle dem Kläger auch einen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil, weil er die Möglichkeit erhalte, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser, das als Abwasser zu qualifizieren sei, ordnungsgemäß zu beseitigen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. 21 Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 03. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 22. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitung (Straßenleitung) und der Anschlussleitung im öffentlichen Verkehrsraum ist § 7 Abs. 5 S. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) i.V.m. § 8 Abs. 1 der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 19. Dezember 2008 - ESA -. Nach diesen Vorschriften können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrages festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine Beitragspflicht - prognostisch betrachtet - überhaupt entstehen kann. Davon ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 KAG jedoch nicht auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraussichtlich keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil hat. Ein solcher Vorteil kann einem Grundstückseigentümer nur durch eine öffentliche Einrichtung vermittelt werden, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, den Anschluss des Grundstücks an die Einrichtung auf Dauer ermöglicht. Eine Beitragspflicht entsteht aber nicht bereits dann, wenn, wie vorliegend im Fall des Klägers, entlang dem betreffenden Grundstück eine Entwässerungsleitung verlegt ist, an die das Grundstück tatsächlich angeschlossen werden kann. Vielmehr muss darüber hinaus die Möglichkeit gegeben sein, das auf dem Grundstück aufkommende Abwasser in einer Weise abzuleiten, wie sie in der, der Entwässerungseinrichtung zugrundeliegenden ordnungsgemäßen Planung vorgesehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 - 6 A 11165/08.OVG - unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf das Grundstück des Klägers gegeben. 23 Von einer ordnungsgemäßen Planung in dem vorgenannten Sinne kann nur gesprochen werden, wenn die Einrichtung selbst und die von der Beklagten vorgesehene Ableitungsmöglichkeit mit wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Davon ist hier auszugehen. Insbesondere ist die Bestimmung des § 52 Abs. 5 S. 1 Landeswassergesetz - LWG - vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), beachtet worden, wonach die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nur die notwendigen Abwasseranlagen unter Beachtung des Planungsleitsatzes des § 2 Abs. 2 LWG zu errichten, zu erweitern oder anzupassen haben. 24 Bei der nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 S. 1 LWG vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung, die der im Streit befindlichen Vorausleistungserhebung zugrundeliegt, ist nicht auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten insgesamt oder auf die Gesamtheit der zur Niederschlagswasserbeseitigung geplanten bzw. errichteten Einrichtungsteile abzustellen. Vielmehr ist in einer speziellen Fallgestaltung wie der vorliegenden nur nach der Erforderlichkeit des Niederschlagswasser-Teilkanals und des nördlich gelegenen Retentions- und Versickerungsbeckens, in das dieser Kanal einmündet, zu fragen, denn dieser Teilkanal und das Becken bilden nur in rechtlicher Hinsicht einen unselbstständigen Bestandteil der Gesamtentwässerungseinrichtung der Beklagten. In technischer Hinsicht ist er von den übrigen Niederschlagswasser-Teilkanälen und erst recht von den anderen Komponenten der Gesamtentwässerungseinrichtung der Beklagten unabhängig, weil er gerade keinen Teil eines abwassertechnischen Gesamtsystems darstellt. Vielmehr dient der am Grundstück des Klägers vorbeiführende Niederschlagswasserkanal der Sammlung des von ca. 20 Grundstücken stammenden Niederschlagswassers sowie des Straßenoberflächenwassers der Verkehrsanlage und leitet es ohne weitere Behandlung unmittelbar in das genannte Retentions- und Versickerungsbecken ein (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 a.a.O.). 25 Dieser Niederschlagwasser-Teilkanal, in den das Grundstück des Klägers entwässern kann, sowie das Retentions- und Versickerungsbecken durften von der Beklagten als notwendig i.S. des § 52 Abs. 5 S. 1 LWG angesehen werden. Insoweit besteht ein Einschätzungsspielraum der Beklagten, wie er beispielsweise auch bei anderen Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen anerkannt ist (vgl. das zuletzt genannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz m.w.N.). Davon hat die Beklagte einen fehlerfreien Gebrauch gemacht. 26 Zur Problematik der Notwendigkeit eines Niederschlagwasser-Teilkanals hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem die Kammer folgt, in der genannten Entscheidung vom 07. Juli 2009 ausgeführt: 27 Zunächst kann von der Notwendigkeit eines Niederschlagswasser-Teilkanals nur gesprochen werden, wenn wenigstens ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Beseitigung des dort anfallenden Oberflächenwassers, das der Beseitigungspflicht der nach § 52 Abs. 1 LWG zuständigen Körperschaft unterliegt, auf den Kanal angewiesen ist. Das ist beispielsweise insoweit nicht der Fall, als durch Satzung im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG oder durch Bebauungsplan (§ 51 Abs. 4 Satz 2 LWG) festgesetzt wurde, dass Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es angefallen ist, zu verwerten oder zu versickern ist. Auf eine Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung ist auch der Grundstückseigentümer nicht angewiesen, der das Niederschlagswasser gemäß § 36 Abs. 1 und 4 LWG im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer einleiten darf (vgl. OVG RP, 6 A 11160/08.OVG, ESOVGRP). 28 Im Übrigen muss die Frage, ob wenigstens ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Beseitigung des dort anfallenden Oberflächenwassers auf den Kanal angewiesen ist, anhand der Anforderungen und Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG beurteilt werden. Nach dieser Vorschrift soll Niederschlagswasser nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG stellt einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung dar (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP), also eine normative Vorgabe, auf deren Grundlage die beseitigungspflichtige Körperschaft den erwähnten Einschätzungsspielraum bei der Planung der Neuerrichtung oder der Erweiterung von Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wahrzunehmen hat. Diese aus Wortlaut und Systematik folgende Auslegung der Vorschrift wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt, die der seinerzeit zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 A 11981/03.OVG (ESOVGRP) wie folgt zusammengefasst hat: 29 "Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (LT-Drs. 12/4767 S. 3) enthielt zunächst in § 2 Abs. 2 Satz 2 ein unter Gemeinwohlvorbehalt stehendes Versickerungs- und Verwertungsgebot für den Grundstückseigentümer; nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs sollte die Kommune bei bestehenden Versickerungs-, Verwertungs- und Einleitungsmöglichkeiten von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sein. Nach der Begründung des Entwurfs (a.a.O.. S. 2) sollte durch diese Regelung eine Entgeltspflicht des Bürgers, auch für Vorhalteeinrichtungen der Abwasserbeseitigung, künftig im Hinblick auf das unverschmutzte Oberflächenwasser im Regelfall ausgeschlossen werden. Dieser Gesetzentwurf ist indessen im Gesetzgebungsverfahren nachhaltig umgestaltet worden. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (LT-Drs. 12/6331) hat ausdrücklich zum Ziel, den Gemeinden im Hinblick auf bestehende Entwässerungseinrichtungen weiterhin die Beitragserhebung zu ermöglichen. Dies folgt aus den Erläuterungen in der Zweiten Beratung am 22. März 1995 (104. Sitzung, Plenarprotokolle S. 8105). So führte etwa der Abgeordnete Schäfer aus: 30 Gesetzestechnisch werden wir dies in § 51 Abs. 2 verankern, in dem wir die Kommunen von der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht entbinden, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Anlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert werden kann. Damit trägt der Gesetzentwurf auch dem berechtigten Anliegen der Innenpolitiker Rechnung, dass nämlich überall dort, wo sich bisher Kanäle befinden, auch weiterhin die Möglichkeit besteht, die Grundstücksnutzer zu den entsprechenden Beiträgen heranzuziehen ... Im Landeswassergesetz haben wir allerdings verankert, dass sich die Kommunen in Zukunft bei der Erneuerung der Kanalisation an die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Landeswassergesetzes zu halten haben. Sie müssen also bei der Sanierung prüfen, inwieweit dem Grundsatz der Regenwasserversickerung Rechnung getragen wird" (Hervorhebungen durch den Senat). 31 Demnach werfen §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 5 LWG in beitragsrechtlicher Hinsicht allenfalls die Frage auf, ob Kosten für (auch) der Oberflächenentwässerung dienende, nach Inkrafttreten dieser Vorschriften erfolgte Kanalbau- oder -sanierungsmaßnahmen beitragsfähig sind, wenn in dem hierdurch erschlossenen Baugebiet eine vollständige Versickerung und/oder sonstige Verwertung des gesamten Oberflächenwassers möglich ist." 32 Um die Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten der zu entwässernden Grundstücke einzuschätzen, sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zukünftig mögliche Änderungen, insbesondere zulässige Nutzungsänderungen der Grundstücke und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang muss sich die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft - anders als bei Erlass einer Satzung im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG - auch nicht mit den Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten jedes einzelnen Grundstücks aufgrund sachverständiger Prüfungen der Bodenbeschaffenheit etc. auseinander setzen, wie dies in dem angefochtenen Urteil anklingt. Vielmehr besteht dafür nur Veranlassung, wenn konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten der Verwertung bzw. der Versickerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen. Oft wird schon der Grad der Versiegelung bzw. Befestigung eines Grundstücks oder dessen geringe Größe keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass das gesamte beseitigungspflichtige Niederschlagswasser nicht verwertet oder versickert werden kann. Auf der anderen Seite können sich hinreichende Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten aufgrund der ungewöhnlichen Ausdehnung eines Grundstücks, seiner Hangneigung oder seines Angrenzens an ein oberirdisches Gewässer geradezu aufdrängen. 33 Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte die Beklagte den Niederschlagswasser-Teilkanal, in den das Grundstück des Klägers entwässern kann, und das daran anschließende Retentions- und Versickerungsbecken im Rahmen des ihr eingeräumten Einschätzungsspielraumes als erforderlich ansehen. Die Beklagte kann sich für die gewählte Entwässerungskonzeption insbesondere auf das im August 2006 eingeholte fachtechnische Versickerungsgutachten (Blatt 151 - 164 der Gerichtsakte) stützen. Dieses Gutachten kommt für die hier in Streit stehende Oberflächenentwässerung zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung auf Einzelgrundstücken nicht sinnvoll erscheint, vielmehr das Sammeln des anfallenden Niederschlagswassers und die Ableitung in ein im Norden gelegenes Retentions- und Versickerungsbecken angezeigt ist. Des Weiteren hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass sich am 13. Juni 2005 im Rahmen einer Einwohnerversammlung die ganz überwiegende Mehrzahl der Eigentümer der Grundstücke im Einzugsbereich der streitbefangenen Entwässerungsanlage für eine zentrale Entsorgung nach der Konzeption der Beklagten ausgesprochen hat. Dass, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2010 hingewiesen hat, im Vorfeld dieser Einwohnerversammlung Anfang des Jahres 2005 seitens der Anlieger der Straße "..." Bedenken gegen die Herstellung einer zentralen Entwässerungsanlage durch die Beklagte bestanden, ist unerheblich. Denn diese Bedenken wurden, wie die Meinungsbildung in der erwähnten Einwohnerversammlung vom Juni 2005 zeigt, bei der Mehrzahl der Anlieger ausgeräumt. 34 Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass hinsichtlich eines Teils der im Einzugsbereich liegenden bebauten Grundstücke - beispielsweise die Parzellen Nrn. 175/1, 179/1 und 181/2 - bereits angesichts ihrer geringen Größe Zweifel daran entstehen lassen, dass das gesamte, auf diesen Grundstücken anfallende und beseitigungspflichtige Niederschlagswasser verwertet oder versickert werden kann. Dass diese Grundstücke, wie der Kläger insoweit einwendet, ursprünglich größer gewesen und im Hinblick auf die Beitragsveranlagung geteilt worden seien, ändert an dieser Einschätzung nichts. 35 Letztendlich vermag die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht festzustellen, dass die Herstellung der streitbefangenen Entwässerungsanlage allein der Entwässerung der Straße "..." diente. Weder geben die vorliegenden Verwaltungsakten darauf einen Hinweis, noch vermochte der Kläger dies näher zu substantiieren. 36 Im Ergebnis ist deshalb die Entscheidung der Beklagten für den Bau des hier in Streit stehenden Niederschlagswasser-Teilkanals und des Retentions- und Versickerungsbeckens unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraumes im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Anlage nicht zu beanstanden ist. 37 Der Vorausleistungsbescheid begegnet auch nicht auch wegen Fehlens des erforderlichen beitragsrechtlichen Vorteils für das Grundstück des Klägers durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 38 Einen solchen Vorteil können grundsätzlich nur Grundstücke haben, die als Bauland zu bewerten sind und qualifiziert baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Das trifft auf das Grundstück des Klägers unstreitig zu. Es liegt in einem Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch, wovon auch die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung für die vorhandene Bebauung erforderlichen Baugenehmigung im Jahr 1991 ausgegangen ist. 39 Darüber hinaus hat der Kläger auch die dauerhaft gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung. Insoweit ist, wie oben bereits dargelegt, zunächst nochmals festzustellen, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil nach § 7 Abs. 2 S. 1 KAG nicht etwa den tatsächlich erfolgten Anschluss an die Entwässerungseinrichtung, sondern lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage voraussetzt. Deshalb kann auch nur dann von einem solchen Vorteil keine Rede sein, wenn eine Inanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 6 A 11142/06.OVG -; NVwZ - RR 2007, 486). Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben. 40 Entgegen der Auffassung des Klägers ist er durch die Baugenehmigung für sein Wohnhaus und deren Nebenbestimmungen rechtlich nicht gehindert, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten einzuleiten. Zwar kann sich grundsätzlich aus einer wirksamen Auflage zur Baugenehmigung ein rechtliches Hindernis der Einleitung des anfallenden Wassers ergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2006 a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer beinhaltet indessen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung in ihren Nebenbestimmungen weder ein Versickerungsgebot noch ein dauerhaftes Einleitungsverbot für Niederschlagswasser. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung für sein Wohnhaus einerseits angegeben hat, das Niederschlagswasser in einer Regensammelgrube zu sammeln, andererseits aber weiter erklärt hat, die Beseitigung des Niederschlagswassers erfolge durch Versickerung auf dem Grundstück. Die Baugenehmigungsbehörde hat in der Baugenehmigung und ihren Nebenbestimmungen indessen weder ein Versickerungsgebot noch ein dauerhaftes Einleitungsverbot für Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten ausgesprochen. Für ein entsprechendes Einleitungsverbot bestand von vornherein keine Veranlassung, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine Entwässerungseinrichtung der Beklagten, an die der Kläger mit seinem Grundstück hätte Anschluss nehmen können, noch nicht vorhanden war. Für maßgeblich hält die Kammer indessen in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Kreisrechtsausschuss die Nr. 10 der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, nach der die gesamten Abwasseranlagen, insbesondere die Grube, so anzuordnen, einzurichten und auszuführen sind, dass bei späterem Ausbau der Ortskanalisation ein Anschluss an den Straßenkanal ohne Schwierigkeiten möglich ist. Weil ausdrücklich sämtliche Abwasseranlagen und damit auch die vom Kläger errichtete Regensammelgrube in Bezug genommen sind, vermag die Kammer aus dieser Auflage kein generelles und dauerhaft verbindliches Einleitungsverbot zu erkennen. Vielmehr kommt in der Formulierung der Auflage deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei den angeordneten Entwässerungsmaßnahmen um ein Provisorium handelte, das den Zeitraum bis zur Herstellung der Flächenkanalisation überbrücken sollte. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung dienten deshalb allein dazu, die für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 34 BauGB erforderliche abwasserrechtliche Erschließung im Hinblick auf die seinerzeit noch nicht vorhandenen Abwassereinrichtungen der Beklagten sicherzustellen. 41 Schließlich fehlt der erforderliche beitragsrechtliche Vorteil auch nicht deshalb, weil, wie der Kläger meint, auf seinem Grundstück kein Abwasser anfällt. Zu dem hier maßgeblichen Abwasserbegriff hat das Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 07. Juli 2009 (a.a.O.) ausgeführt: 42 Nach § 51 Abs. 1 LWG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Diese Legaldefinition des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG macht die Abwassereigenschaft des Niederschlagswassers davon abhängig, dass es - erstens - von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und - zweitens - zum Fortleiten gesammelt wird. 43 Niederschlagswasser kann nur Abwasser sein, wenn es - im Sinne der ersten genannten Voraussetzung - aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Oberflächenwasser, das auf dem Dach eines Gebäudes anfällt, stammt aus dem bebauten Bereich; bei auf einer Hoffläche oder einer versiegelten Einfahrt niedergehendem Regenwasser handelt es sich um Oberflächenwasser aus dem Bereich befestigter Flächen. Ein "Abfließen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickert oder in Auffangeinrichtungen gesammelt wird (Jeromin, a.a.O., § 51 LWG Rn 20 f.). Neben dem Niederschlag, der nach dem Auftreffen auf bebauten oder befestigten Flächen beispielsweise zur Gartenbewässerung aufgefangen wird, ist auch das von Dachtraufen breitflächig in den Untergrund versickernde Niederschlagswasser in aller Regel kein Abwasser (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn 5; Beile, LWG, Stand: 08/2008, § 25 Anm. 2.3, § 51 Anm. 2.1.2). Anders zu bewerten ist Niederschlagswasser aus dem Bereich von befestigten Flächen wie z.B. Hofflächen und Zufahrten (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 23 Rn 25; Jeromin, a.a.O., § 51 LWG Rn 23). Solches Niederschlagswasser stellt dann Abwasser nach der zweiten erwähnten Voraussetzung der Definition des § 51 Abs. 1 LWG dar, wenn es zum Fortleiten gesammelt wird. 44 Ein Sammeln von Niederschlagswasser zum Fortleiten liegt insoweit nicht vor, als das Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG, der insoweit die Beseitigungspflicht entfallen lässt, am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. 45 Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen des Hauses und der Nebengebäude sowie auf den befestigten Flächen des Grundstücks des Klägers anfällt, um Abwasser nach der zweitgenannten Voraussetzung der Definition des § 51 Abs. 1 LWG, da dieses Niederschlagswasser zum Fortleiten gesammelt wird und der im letzten Satz der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts umschriebene Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Denn durch die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG führt die Möglichkeit, Niederschlagswasser am Ort des Anfalls zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise zu beseitigen, nur dann zu einem Wegfall der Beseitigungspflicht und stellt kein Sammeln von Niederschlagswasser zum Fortleiten dar, soweit zur Beseitigung des Niederschlagswassers keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen. Das ist indessen vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte in der Verkehrsanlage "..." einen Regenwasserkanal vorhält und dem Kläger gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Nr. 3 ihrer Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 17. Dezember 1997 einen Anschluss- und Benutzungszwang auferlegt (vgl. zur Bedeutung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Qualifizierung von Niederschlagswasser als Abwasser, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2009 - 6 A 11160/08.OVG -). Da die Beklagte auch keine satzungsrechtliche Regelung gemäß § 51 Abs. 4 S. 1 LWG dahingehend getroffen hat, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt, zu verwerten oder zu versickern ist und der Kläger letztendlich auch nicht die Möglichkeit hat, das anfallende Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauches gemäß § 36 Abs. 4 LWG ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer einzuleiten (vgl. zu diesem die Abwassereigenschaft ausschließenden Ausnahmetatbestände, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Juli 2009 a.a.O.), verbleibt es bei der Feststellung, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen zum Fortleiten gesammelt wird und damit Abwasser darstellt. Die Möglichkeit dieses Abwasser in den vorhandenen Regenwasserkanal einzuleiten, begründet letztendlich den die Beitragsveranlagung rechtfertigenden Vorteil. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die vom Kläger auf dem veranlagten sowie dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden hinter liegenden Nachbargrundstück errichtete und betriebene Versickerungsanlage in Übereinstimmung mit wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und in der Lage ist, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu versickern, kommt es danach entscheidungserheblich nicht an. 46 Schließlich steht entgegen der Auffassung des Klägers auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes seiner Heranziehung zu der von der Beklagten geforderten Vorausleistung auf einen Abwasserbeseitigungsbeitrag nicht entgegen. Nach dem oben dargelegten Verständnis der Baugenehmigung und ihrer Nebenbestimmungen musste der Kläger damit rechnen, nach der Herstellung der Flächenkanalisation an diese Entwässerungsanlage Anschluss nehmen zu müssen. Insoweit fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand. Dafür spricht auch der Umstand, dass Kläger die eigentliche Verrieselungsanlage erst im Jahr 2006 errichtet hat, während die Beklagte bereits im Juni 2005 in einer Einwohnerversammlung, an der auch der Kläger teilnahm, ihre Planung der Entwässerung im Trennsystem vorgestellt hat. 47 Unterliegt das streitbefangene Grundstück des Klägers danach der Beitragspflicht, so bestehen auch gegen die von der Beklagten festgesetzte Beitragshöhe keine durchgreifenden Bedenken. Die Berechnung entspricht vielmehr den Vorgaben der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten. Soweit der Kläger diesbezüglich allein einwendet, im Hinblick auf die von ihm auf seinem Grundstück vorgehaltene Versickerungsmöglichkeit habe der Berechnung ein niedrigerer Abflussbeiwert zugrundegelegt werden müssen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Entgeltsatzung der Beklagten sieht eine derartige Differenzierung nicht vor, ohne dass dies zu beanstanden ist, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG -), der sich die Kammer anschließt, bedarf ein Maßstab unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 7 Abs. 2 S. 5 KAG ergebenden Vorteilsgerechtigkeit keiner Differenzierung nach Grundstücken mit und ohne Versickerungsmöglichkeit. Im Hinblick auf die vorteilsgerechte Beitragsbemessung kommt es vielmehr allein darauf an, dass die beitragspflichtigen Grundstücke den Kanal zur Oberflächenentwässerung gleichermaßen in Anspruch nehmen können. 48 Da weitere Einwände gegen die Vorausleistungserhebung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 50 Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht die Kammer von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.885,49 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 53 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.