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Urteil

6 A 11142/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eigentümer ist nur dann zu einem wiederkehrenden Beitrag für Niederschlagswasser heranziehbar, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung einzuleiten (§ 7 Abs. 2 KAG). • Baugenehmigungsauflagen, die verbindlich die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück anordnen, können ein rechtliches Hindernis für die Einleitung in den öffentlichen Kanal und damit den beitragsbegründenden Vorteil begründen. • Eine bauplanerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Versickerung ist zulässig, soweit keine entgegenstehenden wasserrechtlichen Vorschriften die Maßnahme verbieten; eine solche Auflage ist nicht bereits wegen möglicher wasserrechtlicher Erlaubnisdefizite nichtig. • Die Rechtmäßigkeit von Auflagen zur Versickerung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen; bloße Beteiligung der Abwasserbehörde ohne Einwendungen spricht gegen offensichtliche Rechtswidrigkeit.
Entscheidungsgründe
Versickerungsauflage in Baugenehmigung verhindert Beitragspflicht für Niederschlagswasser • Ein Eigentümer ist nur dann zu einem wiederkehrenden Beitrag für Niederschlagswasser heranziehbar, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung einzuleiten (§ 7 Abs. 2 KAG). • Baugenehmigungsauflagen, die verbindlich die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück anordnen, können ein rechtliches Hindernis für die Einleitung in den öffentlichen Kanal und damit den beitragsbegründenden Vorteil begründen. • Eine bauplanerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Versickerung ist zulässig, soweit keine entgegenstehenden wasserrechtlichen Vorschriften die Maßnahme verbieten; eine solche Auflage ist nicht bereits wegen möglicher wasserrechtlicher Erlaubnisdefizite nichtig. • Die Rechtmäßigkeit von Auflagen zur Versickerung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen; bloße Beteiligung der Abwasserbehörde ohne Einwendungen spricht gegen offensichtliche Rechtswidrigkeit. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit Lagerhalle; die Beklagte erhebt für 2001 einen wiederkehrenden Beitrag zur Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 267,19 €. Das Grundstück liegt in einem Bebauungsplan, der die Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser auf privaten Grundstücken vorschreibt. Die Baugenehmigung enthielt verbindliche Auflagen, das Oberflächen- und Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern oder aufzufangen. Die Klägerin hat Versickerungsmulden gebaut. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid auf, weil die Versickerungsauflage die Klägerin dauerhaft daran hindere, Wasser in den Mischwasserkanal einzuleiten. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, die Satzung gewähre dennoch ein Einleitungsrecht und die Auflagen seien widersprüchlich und rechtswidrig. Der Senat hielt die Auflagen für wirksam und die Berufung für unbegründet. • Anwendbare Normen: § 7 KAG RLP (Beitragspflicht), §§ 1–3 ESA (Satzung über Gebühren und Beiträge), § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft), §§ 51, 52 LWG (Abwasserbegriffe, Beseitigungspflicht), § 70 LBauO (Voraussetzungen der Baugenehmigung). • Voraussetzung der Beitragserhebung ist ein beitragsbegründender Vorteil durch die Möglichkeit der Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigung; fehlt diese rechtliche Möglichkeit, entfällt die Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 KAG). • Die rechtliche Möglichkeit richtet sich nicht allein nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde; sie ist entfallen, wenn sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften den Anschluss rechtlich hindern. Bindende Auflagen der Baugenehmigung können ein solches Hindernis darstellen. • Im vorliegenden Fall sind die Auflagen hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei: sie schreiben die Versickerung vor und verbieten die Einleitung in den Mischwasserkanal. Damit war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich gehindert, den Kanal zu nutzen. • Die bauplanerische Festsetzung zur Versickerung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig; wasserrechtliche Bedenken bestehen nicht in einer offensichtlichen Weise, die die Auflagen nichtig machen würde. Fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zum Stichtag macht die Auflage nicht automatisch rechtswidrig, zumal die untere Wasserbehörde Aufsicht über die Anlage hatte. • Ein Verstoß gegen das Abgabenverbot (Abgabenverzicht) liegt nicht vor. • Die Beklagteneinwendungen gegen Auslegung des Bebauungsplans und Geltung der Festsetzung konnten nicht durchgreifen; die Festsetzung gilt auch für das streitige Grundstück. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO. • Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 14.01.2002. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich gehindert, Niederschlagswasser in den öffentlichen Mischwasserkanal einzuleiten wegen verbindlicher Versickerungsauflagen in Bebauungsplan und Baugenehmigung; damit fehlte ihr der beitragsbegründende Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 2 KAG. Die Versickerungsauflagen sind nicht nichtig; wasserrechtliche Einwände führen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Auflagen, und eine fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zum Stichtag macht die Auflagen nicht automatisch rechtswidrig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.