Urteil
5 K 612/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:0211.5K612.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns die Rückenteignung eines vormals rein landwirtschaftlich genutzten 14.628 qm großen Grundstücks. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Aufgrund einer Einigungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes – LBG – vom 28. Juli 1977 erwarb die Bundesrepublik Deutschland von dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin das in dessen Eigentum stehende Grundstück Gemarkung S. für militärische Zwecke. Das Grundstück wurde zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens für geparkte Flugzeuge an der Westseite des von den us-amerikanischen Streitkräften genutzten Militärflugplatzes Bitburg benötigt. 3 Die gesamte militärisch genutzte Liegenschaft wurde am 30. September 1994 von den amerikanischen Streitkräften an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben, stand aber bis zum 1. Juli 2006 noch unter NATO-Reservestatus. Mit in dem Bitburger Stadt- und Landboten Nr. 31/2007 bekannt gemachten Anordnung vom 19. Juli 2007 wurde das Gelände sodann förmlich aus der militärischen Trägerschaft entlassen und damit entwidmet. Derzeit wird die Fläche aufgrund eines zwischen der Beigeladenen zu 1) als jetziger Grundstückseigentümerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrags von letzterer im Rahmen eines zivilen Flugplatzes genutzt, für den 1998 eine beschränkte luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Nutzung als Verkehrslandeplatz im Sichtflugverkehr erteilt wurde. Über die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung des Flugplatzes als Verkehrslandeplatz mit unbegrenzter Tonnage und Instrumentenlandesystem ist derzeit noch nicht bestandskräftig entschieden. 4 Die ursprüngliche Parzelle Nr. 62/7 ist infolge der Vereinigung mit anderen Grundstücken nunmehr Teil des Flurstücks Nr. 62/43, wobei sich auf einer Teilfläche des Grundstücks eine asphaltierte Zufahrtsstraße zum Flugplatzgelände befindet. Außerdem wurden auf dem Grundstück in der Vergangenheit größere Aufschüttungen vorgenommen, Entwässerungsgräben angelegt und eine Zaunanlage errichtet. 5 Ende 2006 bat die Klägerin den Beklagten zunächst um Klärung, inwieweit eine Rückübertragung des Grundstücks in Betracht komme, ehe sie am 1. Juni 2007 ausdrücklich einen Rückenteignungsanspruch geltend machte. Sie trug vor, dass sie auf dem an das vorliegend streitige Grundstück angrenzenden Bereich Landwirtschaft betreibe, so dass bei einer Rückenteignung ihre zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen erheblich vergrößert würden. 6 Nachdem eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit gescheitert war, lehnte der Beklagte mit Beschluss vom 27. März 2008 den Antrag der Klägerin auf Rückenteignung des Grundstücks ab und führte zur Begründung aus, dass das Grundstück erheblich im Sinne des § 57 Abs. 3 LBG verändert worden sei, so dass das Rückenteignungsverfahren keinen Erfolg haben könne. Das Grundstück sei in das Flughafengelände integriert und durch die Aufschüttungen sowie den Bau der Straße und der Abwassergräben so verändert worden, dass ein Rückbau nur unter erheblichen finanziellen Aufwendungen in Betracht komme; außerdem müsse das Grundstück neu vermessen werden. Von daher sei es nicht sachgerecht, dem Rückenteignungsverlangen zu entsprechen. 7 Mit ihrem gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die auf dem Grundstück vorgenommenen Veränderungen nicht wesentlich seien. Im Übrigen habe der Beklagte, sofern die Veränderungen gleichwohl als wesentlich anzusehen seien, das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Frage, ob das Grundstück aufgrund der derzeitigen Nutzung enteignet werden könne, sei im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant. 8 Der Widerspruch blieb erfolglos, er wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008, der der Klägerin am 5. August 2008 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Die durchgeführten Veränderungen seien erheblich und im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichend berücksichtigt worden. 9 Am 5. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens den geltend gemachten Anspruch auf Rückenteignung weiter verfolgt und klarstellt, dass sie selbst keine Landwirtschaft betreibe, sondern die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beschluss des Beklagten vom 27. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das früher unter der Bezeichnung Gemarkung S. geführte Grundstück an sie rückzuenteignen. 12 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladene zu 1) und 2) beantragen ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie teilen die Auffassung des Beklagten, dass die vorgenommenen Veränderungen nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand rückgängig gemacht werden könnten. Der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum Wert eines landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücks. Der Klägerin seien zehn in der Nähe gelegene Tauschgrundstücke angeboten worden, die sie aber alle abgelehnt habe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage, für die gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 58 LBG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Rückenteignungsanspruch der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 19 Gemäß § 57 Abs. 1 LBG kann der Rechtsnachfolger des Eigentümers eines früher nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteigneten Grundstücks (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 2000 – 4 C 8/99 -, BVerwGE 112, S. 29 ff.) verlangen, dass das Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn es nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 LBG benötigt wird. Dabei steht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 LBG eine Einigung gemäß § 37 Abs. 1 LBG, wie sie vorliegend 1977 getroffen wurde, einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. 20 Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 LBG erfüllt, nachdem das gesamte früher militärisch genutzte Gelände des Flugplatzes Bitburg mit in dem Bitburger Stadt- und Landboten Nr. 31/2007 bekannt gemachter Anordnung vom 19. Juli 2007 aus der militärischen Trägerschaft entlassen und damit entwidmet wurde, so dass feststeht, dass das fragliche Grundstück für Aufgaben der Verteidigung "nicht mehr benötigt" wird. 21 Gleichwohl steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Rückenteignungsanspruch nicht zu, denn der Beklagte hat in Anwendung des § 57 Abs. 3 LBG die Rückenteignung des Grundstücks, das erheblich im Sinne der Norm verändert worden ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 22 Zu der Frage, wann ein Grundstück erheblich worden ist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 21. August 2000 – 4 C 8/99 -, BVerwGE 112, S. 29 ff. ausgeführt: 23 "§ 57 Abs. 3 LBG stellt darauf ab, dass das enteignete Grundstück "erheblich" verändert worden ist. In Betracht kommen neben rechtlichen Veränderungen, die sich aus der Vereinigung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile oder der Teilung des Enteignungsgrundstücks ergeben können, auch Veränderungen tatsächlicher Art, die außer der Veränderung des Geländereliefs durch Aufschüttungen oder Abgrabungen die Errichtung von Bauwerken mit einschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232; vgl. zu § 102 Abs. 4 BauGB auch BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 93). Eine Veränderung ist dann als erheblich im Sinne des § 57 Abs. 3 LBG einzustufen, wenn das Grundstück so tiefgreifend verändert worden ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.)." 24 Ausgehend von diesen Erwägungen, die sich die Kammer zu Eigen macht, liegt hinsichtlich des streitigen Grundstücks eine erhebliche Veränderung vor, denn das Grundstück wurde durch seine Vereinigung mit anderen Grundstücken rechtlich und dadurch, dass auf ihm Aufschüttungen mit – wie die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – einem Volumen von mehr als 14.000 cbm aufgebracht wurden, über Teile des Grundstücks ein ca. 350 m langer hoher Zaun verläuft und schließlich auf einer Teilfläche eine mit einer Bitumendecke befestigte Straße angelegt wurde, auch tatsächlich derart verändert, dass es nicht mehr als gleichartig mit dem ursprünglich vorhandenen rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück angesehen werden kann. 25 Von daher liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBG vor, so dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten liegt, ob er ein Rückenteignungsverlangen ablehnt. 26 Ermessensentscheidungen sind indessen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht; sie sind indessen nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Des weiteren ist zu überprüfen, ob die Behörde einzelnen, an sich einschlägigen Gesichtspunkten ein Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstigen einschlägigen Rechtssätzen orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt, sachfremde Erwägungen angestellt oder gar davon ausgegangen ist, ihr sei überhaupt kein Ermessen eingeräumt. Dabei sind die Gerichte nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Allerdings ist nicht immer erforderlich, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich nämlich der für die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so ist es ausreichend, wenn diese in einem solchen Maß zutreffend sind, dass sich insgesamt aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund für die getroffene Entscheidung nach Art und Gewicht ergibt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 – 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1991 - 1 A 10212/89.OVG -). 27 Zur Frage, welche Anforderungen in Fällen der vorliegenden Art an die der Behörde obliegende Ermessensentscheidung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen ein Rückenteignungsverlangen abgelehnt werden kann, hat das BVerwG in seinem vorstehend bereits zitierten Urteil vom 21. August 2000 weiter ausgeführt: 28 "Auch wenn § 57 Abs. 3 LBG tatbestandlich eingreift, bedeutet dies indes nicht, dass der Rückenteignungsverpflichtete die Rückgewähr aus allen Gründen verweigern darf, die ihm vernünftig und angemessen erscheinen. Die Enteignungsbehörde kann zwar auf der Grundlage dieser Vorschrift die Rückenteignung ablehnen. Rechtmäßig ist ihre Entscheidung aber nur dann, wenn sie sich maßgeblich von den Überlegungen leiten lässt, die den Gesetzgeber zu dieser Regelung veranlasst haben (vgl. § 40 VwVfG). Die Tatsache, dass durch bauliche Maßnahmen erhebliche Veränderungen eingetreten sind, rechtfertigt es für sich genommen nicht ohne weiteres, dem früheren Eigentümer ein Grundstück vorzuenthalten, das nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 LBG benötigt wird. Selbst wenn der Rückenteignungsverpflichtete das Grundstück mit hohem Kostenaufwand verbessert hat, ist es ihm im Regelfall zumutbar, einem Rückenteignungsverlangen zu entsprechen; denn § 57 Abs. 4 LBG trägt seinem Interesse, hierfür einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erlangen, hinreichend Rechnung. Es müssen weitere Gründe hinzukommen, um eine Rückgabe unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Zweck des § 57 Abs. 3 LBG ist es vor allen Dingen, den Rückenteignungsverpflichteten davor zu bewahren, dass er das Eigentum auch dann zurückübertragen muss, wenn absehbar ist, dass die Rückabwicklung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724)." 29 Ausgehend von diesen Ausführungen, die sich die Kammer ebenfalls zu Eigen macht, sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch ersichtlich. 30 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann vorliegend nicht mehr durch einfache Rückabwicklung des Enteignungsvorgangs erreicht werden. Vielmehr ist der Beklagte bei seiner Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Enteignungsbegünstigten – hier also dem Beigeladenen zu 1) - zusätzliche Schwierigkeiten aufgebürdet werden, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten, weil die zu tätigenden Aufwendungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands in keinem Verhältnis zum Wert landwirtschaftlicher Nutzflächen stehen, da sie den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigen. 31 Soweit sich der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht dahingehend geäußert hat, dass die Klägerin möglicherweise bereit sei, auf Teilflächen des früheren Grundstücks bzw. auf eine Wiederherstellung des früheren Grundstückszustands zu verzichten, kommt dem vorliegend keine streitentscheidende Bedeutung zu, da die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 31. Mai 2007 einen uneingeschränkten Rückenteignungsanspruch geltend gemacht hat und dieser behauptete Anspruch nicht in rechtsverbindlicher Weise eingeschränkt wurde. 32 Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben sich durch Stellung eigener Anträge dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird , ausgehend davon, dass das Interesse der Klägerin auf die Rückenteignung landwirtschaftlicher Flächen gerichtet ist und der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung Scharfbillig laut einer Mitteilung des Vermessungs- und Katasteramts Prüm, Außenstelle Bitburg, vom 30. Oktober 2008 je Quadratmeter Fläche 0,90 Euro beträgt, auf 13.165,20 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). 37 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 38 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt.