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V ZR 9/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. März 1997 V ZR 9/96 BGB § 157; BauGB § 102 Rückübertragungspflicht eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks aufgrund ergänzender Vertragsauslegung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau etwaigen weiteren Verpflichtungen des Eigen位mers, nicht ohne Einvers伍ndnis des Gi加higers anderen Rechten in Abt. II und III des Erbbaugrundbuches den Vorrang oder Gleichrang einzurumen oder das Grunds血k nur unter der Bedingung zu ve鳶血Bem, da der Erwerber die Rechte und Pflichten aus der Stillhalteerldarung 働e面mmt. Alle Erklarungen betreffen dasselbe Rechtsverh凱mis nach §44 Abs. 1 KostO . Ein Wとrtansatz von 10-30% des Grundschuldbetrages erscheint im Regelfall angemessen und ver廿etbar. Zu erheben ist eine 10/io-GebUhr nach§145 Abs. 1 Satz 1, §36Abs. iKostO. NOR i. N. JosefKlinger, PrUfungsabteilurig der Notarkasse, Mnchen 25.BGB§157; BauGB§102 依立ckロberケ暁抄gsj叩icht eines zur Abwen山ng einer Ente如ung verka叩en Grunds誠山 α切唇ru記 e稽汐nzender Vertr町多aus舞沼切 Stellt ein 一 1966 geschlossener 一 Kaufverfrag zum freih証ndigen Erwe山 im Sinne von§87 Abs. 2 BBauG ausdrUcklich fest, bestimmte GrundstUcke v曲rden von der 6ffen伍chen Hand 位r st証dt山a止che MaBnahmen (hier: SfraBenve山reiterung auf der Grundlage eines entsprechenden B山auungsplans) zur Abwendung einer sonst in Frage kommenden Enteignung erwo山en und 血e Verk証uferin h曲e sich allein aus dem vo稽enannten Grund zum Verkauf entschlossen, so enth批 der Vertrag nach Wしgfall des Verwendungszwecks (Anderung des B山auungsplans) eine LUcke,血e nach den Grunds批zen der erg証nzenden Vertragsauslegung dahin zu sch血Ben isち daB sich 血e 6ffen伍che fland 位r 血esen F司1 zu einer RUckUbertragung gegen RUckzahlung des Kaufpreises ve甲ifichtet und die Ver威uferin diesen Anspruch innerhalb einer Zweijahresfrist曲恥nntnis von der Aufg曲e des Enteignungszwecks geltend machen muB. BGH, Urteil vom 14.3.1997 一 v ZR 9/96 一, mitgeteilt von Dr ル危nJんd 麗ク 硲chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ki龍erin ist Rechtsnachfolgerin der B. GmbH. Diese war Eigen加merin zweier in der Innenstadt von Berlin gelegener Grundstllcke, 直mlich K.一胆ckgrundstllck zur F. Strae) 皿d des Nachbargrund5位cks F. Strae 76-77. Das beklagte Land beabsichtiゆseit Anfang der 50er Jahre eine \旬- breiterung der F. Strae. Ein durch Verordnung vom 27.5. 1963 festgesetzter Bebauung叩lan vom 6.7.1959 sah eine \もrbreiterung der F. Strae um 13,6 m auf 36,3 m vor. Mit richterlich beurkundetem \もrtrag vom 25.1.1966 wurden die oben genannten Grunds位cke an das Land zum Kau加reis von 9,2 Mio. DM ver加Beit Nach ausd血cklicher Bestimmung ha Nも血ag(§9) wurden die Grunds位cke erworben, um die durch den genannten Bebauung叩lan, vorgesehenen 就dtebaulichen Manahmen durch倣hren zu 姉nnen'り der 加ih血dige Er肥rb,,ha Sinne der §§87 Abs. 2 bzw. 88 des Bundesbaugesetzes" erfolge, um,, eine sonst in Frage kommende Enteignung" zu vermeiden.,, Allein aus dem genannten Grunde" habe sich die Verk加ferin,, z印En Verkauf der Grundstllcke entschlossen". Der genannte Bebauungsplan wurde mit Verordnung vom 27.2.1989 durch einen anderen Bebauung叩lan ersetzt, der die\もrbreiterung der F. Strae nicht mehr vorsieht. Mit notariellemVertrag vom 13. 12. 1993 verkaufte das beklagte Land das Eckgrunds位ek zum P面s von 103.165.000 DM an die F. Grund皿cksgesellschaft mbH. An dem Grunds位ek F. Strae 76-77 hatte es schon 面t notariellem \もrtrag vom 22.12.1988 einem Bankhaus ein bis 3 1 . 12.2048 befristetes Erbbaurecht gegen einen j勤rlichen Erbbauzins von 6,78% des Verkehrsweホ des Grund und Bodens (das waren im Dezember 1988 380.050 DMj勤nlich) bestellt. Die 幻龍erin hat beantra鶴 das Land zur 助ck動ereignung des Grund皿cks F. Strae 76-77 und zur Zahlung von 3 1 Mio. DM nebst Zinsen zu verurteilen. In den Tatsachenins切inzen hat die 幻age keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die 幻龍erin ihre Ansp血che auf 助cki北ereignung und Zahlung weiter. Die Revision hatte Erfolg. Aus den G威nden: Die Revision ist beg血ndet. Alle von der Kl館erin geltend gemach加n Ansp血che h如gen davon ab, ob das Land nach Aufgabe des Verwendungszwecks verpflichtet war oder ist, die mit Vertrag vom 25.1.1966 erworbenen Grunds位cke zu血ck刀元山ereignen. 1. Das Berufwigsgericht verneint einen unmittelbar aus§102 BauGB oder aus Art. 14 OG folgenden Anspruch der 幻館e血 auf R如姉bereignung (vgl. BVerfXE 38, 175 圧),weil keine Enteignung, sondern ein freih加diger Verkauf stattgefunden habe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 田GHZ 84, 1, 5 圧;vgl. auch BayObLGZ 89, 457, 459) und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. II. Einen auf§ 323 Abs. 3 i.V.m.§8l2Abs. 1 BGB ges位tzten Anspruch lehnt das Berufungsgericht ebenfalls ab. Die Regeln der §§323 圧 BGB seien nur auf die im Synallagma 5加henden vertraglichen Hauptverpflichtungen anwendb叫 nicht aber auf die Unm6glichkeit zur Erflillung von Nebenverpflichtungen. Soweit man§9 des Vertrages 働erhaupt 叱endeine Verpflichtung entnehmen 姉nne, handele es sich allenfalls um eine Nebenverpflichtung. Diese Aus位hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift sie auch nicht ausd血cklich an. Entgegen der Auff加sung der Revisionserwiderung geht es insoweit aber lediglich um die Ablehnung einer m6glichen Anspruchsgrundlage 所 die Klagean砿ge, nicht etwa um die,, Hauptbeg血ndung" des Berufungsgerichts. III. 1 . Einen Anspruch auf der Grundlage einer erg加zenden Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 84, 1 , 6 圧),der Vorrang vor einer bereicherungsrechtlichen 助ckabwicklung h批e (vgl. z.B. BGH WM 1972, 888 ), sieht das Berufungsgericht ebenfalls als nicht gegeben an. Es fehle bereits an einer Vertrags血cke, weil die Parteien in§1 0 des Vertrages die M6glichkeit einer Anderung von Bebauungspl加en, jedenfalls soweit sie in der Vergangenheit 1館en, bedacht h批en. Daraus k6nne man schlieBen, die Parteien h批en in Kenntnis der M6glichkeit von Bebauungsplan加derungen,,所die Zukunft vom Gesetz abweichende Regelungen da位r nicht 加ifen wollen". Mit dieser Beg血ndung 1郎t sich eine Vertragsl伽ke nicht verneinen.§10 des Vertrages bestimmt,山Betwaige Entsch狐- gungsansp血che der damaligen Verk加ferin aus vorangegangenen Plan加derungen durch die Ve盛叩erung unbe血hrt bleiben. Darai詔 1郎t sich一 ohne zus飢zliche Tatsachen, deren Feststellung fehlt-schon nicht schlieBen, die Verk加fe血 habe auf zu威が聴e Ansp血che 所 den Fall der Aufgabe des Verwendungszwecks verzichten wollen. Wie das Berufungsgericht ausd血cklich feststellt, sind die Parteien des Kau氏er廿ages 働ereinstimmend davon ausgegangen,山Bdie st狐ebaulichen Manahmen (Verbreiterung der F. Strae) auch 256 MittBayNot 1 997 Heft 4 umgesetzt werden. Das folgt schon allein aus dem Vertrag, der ausd血cklich festlegt, das Land erwerbe die Grunds血ke 所 bestimmte st記tebauliche Manahmen zur Abwendung einer Enteignung und die Verk加ferin entschlieBe sich allein aus dem genannten Grund zu einer Ver加Berung. Bestehen Zweck und Legitimation einer Enteignung allein 山 rin, das enteigne加 Grunds血k einer bestimmten6 ffentlichen Aufgabe zuzu位hren (vgl. BVertXE 38, 175, 180), 山 kann be血 Verkauf zur Abwendung e血er Enteignung im allein das Fehlen einer vertraglichen Regelung 所 den Fall einer Aufgabe des,, Enteignungszwecks" nicht als abschlieBend dahin verstanden werden, die Parteien htten insoweit keine R如k働ertragung gewollt, wenn sie an die M6glichkeit einer Aufgabe des Enteignungszwecks gedacht h批en. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die magebliche Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst aus dem Jahre 1 974 stammt. W可lten die Parteien 一 wie das Berufungsgericht meint 一 die zuk如ftige Regelung dem Gesetz 働erlassen, so 姉nnte dies 血働rigen den Standpunkt des Berufungsgerichts nur dann rechtfertigen, wenn eine gesetzliche Regelung R如kgew勤ransp血che der a館erin bei Aufgabe des Verwendungszwecks ausschl6sse. Das ist jedoch nicht der Fall, vielmehr kommt 一 wie auch das Berufungsgericht erkennt 一 eine erg加zende Vertragsauslegung auf der Grundlage der §§133, 157 BGB in Betracht. Geh6ren diese Bestimr叫ngen, in denen die erg加zende Ver廿agsauslegung ihre Grundlage hat, zu den gesetzlichen Vorsc面ften im Sinne des§6Abs. 2AGBG 田GHZ 92, 363, 370 m.w.N.), so m郎 dies auch 所 einen entsprechenden Willen der Parteien gelten. 2. Das Berufungsgericht verneint eine erganzende Vertragsauslegung im Sinne der Klage. Zwar sei der Vertrag vom 25. 1 . 1966 eindeutig zum Zwecke der Abwendung einer Enteignung geschlossen worden und das Land h批e sich redlicherweise auf eine L6sung einlassen m山sen, wie sie das Enteignungsrecht schon damals in§lO2Abs. 1 BBauG 1960 vorgesehen habe (gleichlautend§102 Abs. 1 BBauG 1976 und §102 Abs. 1 BauGB ). Der Vertrag h批e als Voraussetzung eines R如k働ereignungsanspruchs eine Verwendungs桁st enthalten m山 sen. Wie lange diese im konkreten Fall zu bemessen w如,k6nne offenbleiben, weil sich das beklagte Land redlicherweise nicht auf e血e Klausel h批e einlassen m山sen, die der Verk加ferin einenAnspruch auf Rck働erl比agung nach mehr als 28 Jahren seit Vertragsabschl叩 und mehr als 位nf Jahren nach Anderung des Bebauungsplans e血ge盛umt hatte. Auch diese Aus位hrungen hal加n einer Rechtskontrolle nicht stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, 山 所 eine erforderliche Erg加zung des Vertragsinhalts dar13 auf abzus加llen ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abw軸ung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart h批en, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht h批en (vgl. BGHZ 84, 1 , 7). In der Anwendung auf den vorliegenden Fall wird es diesen Grundstzenjedoch nicht gerecht. Es liegt allerdings nahe, den nach Treu und Glauben zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Ansatz an den 血 Ze如uiikt des Vertragsabschlusses geltenden enteignungsrechtlichen Regelungen auszurich加n und damit den freihandig verkaufenden Eigen位mer, der einer drohenden Enteignung zuvorkommen will, grundstzlich nicht anders zu behandeln als denjenigen, der sich 佑rmlich e血ignen 1郎t. Das ist auch der Ansatz des Bundesgerichtshofes in BGHZ MittBayNot 1 997 Heft 4 84, 1, 6, der im damaligen Fall Art. 16 BayEG zum Ausgangspunkt seiner Uberlegungen gemacht hat, und folgt schon darai昭,山Bder Antragsteller einer Enteignung sich zu直chst ernsthaft um den freih如digen Erwerb des zu e血ignenden Grunds位cks bem仙t haben m郎 (vgl.§87 Abs. 2 BauGB ;丘 her§87 Abs. 2 BBauG). Da 働er einen zur Abwendung der Enteignung geschlossenen Kau飢血ag grundstzlich nur pガvatrechtliche Beziehungen ents加hen 田GHZ 84, 1, 3), schlieBt nicht aus, die L伽ken飢lung 山 ran zu orientieren, welche Stellung der enteignete Grunds位ckseigen 位mer nach6 ffentlichem Recht gehabt hきtte (vgl. Schガdte刀'Breuer, BauGB, 5. Aufl.,§102 Rdnr.& 五ンnst/Zink.ahn/Bielenbe智 'Schmidt-Aj伽ann, BauGB,§102 Rdnr. 1 8). Die von der Revision angezogenen Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 19.6.1980, III ZR 182/78 倒Jw 1981, 219, 221 unter Nr. 6) und vom 4.5.1972, III ZR 111/70 (皿匠 1 972, 890 unter Nr. 3) stehen dem nicht entgegen. Die Ausrichtung der Vertragsauslegung nach§102 BBauG bedeutet aber zun 加hst nur, da die Vertragsparteien eine R如kabwicklung des Kau飢血ages vereinbart h批en, wenn sie die Aufgabe des Enteignungszwecks durch die Anderung des Bebauungsplans bedacht h批en (vgl. R加mannルんldner, BayVB1 1 984, 74 1, 744). Verfehlt ist es, als Voraussetzung dieser R如kabwicklung die Details der6 ffentlich-rechtlichen Regelung unbesehen zu 働ernehmen. Ein Anspruch auf 助ckenteignung entsteht, wenn die 血 Ent§ll3Abs. 2Nr. 3 eignungsbeschl叩 zwingend vorgesehene( §ll4Abs. 2 BBauG) BBauG) und sp如r auch verl如gerbare( Verwendungs桁st nicht eingehal加n oder der Enteignungszweck aufgegeben wird. Hierauf bezogen ist der Antrag auf R如ke血ignung binnen einer Zweijahres桁st zu 5加llen ( §102 Abs. 3 BBauG). Auch insoweit ist ein exakter Ansatzpunkt 所 den Fristablauf unerl郎lich (vgl. auch BGH NJW 1995, 1278, 1279). a) Vor diesem Hintergrund kommt die Ubernahme einer Verwendungs桁st jedenfalls zu Lasten der 幻館erin nicht in Betracht. Dabei beeinfl叩t der verfassungsrechtliche Hintergrund auch die erg加zende Vertragsauslegung (vgl. R招mannlWaldner, BayVB1 1984, 741, 742). Der Anspruch auf R如kenteignung folgt mageblich aus der EigentumsVerfXE 38, 175, 179 圧) Er dient . garantie des Art. 14 GQ 田 山 mit ausschlieBlich dem Schutz des BUrgers und nicht dem der 6 ffentlichen Hand 田GHZ 71, 293, 295). Wird die 6 ffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausge位hrt, so entfllt die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzulei加nde Legitimation 所 den zwangsweisen Zugriザ auf das Priv加igentum. Aus dieser Sicht bezweckt die Verwendungs桁st auch nur den Schutz des Brgers und nicht seine Benachteiligung. Sie setzt die6 ffentliche Hand unter Verwendungsdruck und gibt dem e血igneten Brger einen klaren Ansatz 所 die Zweckverfehlung als Grundlage der R如kenteignung. Je 1加ger man sie bemiBt, desto mehr ist die 6 ffentliche Hand beg如stigt, weil sie sich dann zur Ven南 rklichung ihres Vorhabens um so mehr Zeit 1昭sen k加ii. Auch das Bundes肥rfassungsgericht hat demgem郎 allein Verwendungs桁sten zu Lasten des Enteignungsbegnstigten in Erwagung gezogen ,nicht aber zum Nachteil des Ent(BVerfXE 38, 175, 185 圧) eigne加n. In dem von ihm entschiedenen Fall waren von der Enteignung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 働er 24 Jahre verstrichen, ohne daB dies als Hindernis 所 das Recht auf Rck働ereignung angesehen wurde (vgl. BVertXE, a.a.O., 5. 187). ab, ohne zu bedenken, wie sich die Dinge nach Ablauf einer Verwendungs桁st en加ickelt h批en. Die Klhge血 hat hierzu unwiderlegt behauptet, sie h批e dann ihren R如k働ereignungsanspruch geltend gemacht, was in Anbetracht der gestiegenen Grunds位ckswerte auch naheliegt. Auch dann w如 sie in den Gen郎 der eingetretenen Wとrts加igerung gekommen. Schon diese Uberlegung macht deutlich, da eine erganzende Vertragsauslegung hier nicht an eine Verwen血ngs桁stankn如fen kann. Im 働rigen m郎 die Verwendungs桁st ihrer Nal肌r nach aus Grnden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. 山 BGH NVwZ 86, 506 ) auf einen bestimmten Zei加unkt zu bezogen werden, auf den sich beide Parteien ei面chten 姉nnen. Eine 直here gesetzliche Regelung zur Dauer der Frist fehlt. Ihre nach砿gliche Festlegung durch eine erg加zende Vertragsauslegung mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor w屯rde der 幻館e血 das 斑siko eines Fristablaufs 働erb血den, ohne daB sie die Dauer einer solchen Frist hきtte absch含セen und daraus die noti肥ndigen Konseq叩nzen ziehen 姉nnen. Vor Au止ebung des Bebauungsplans konnte der 幻館erin redlicherweise nicht zugemutet werden, unter Berufung auf eine noch unbestimmte Frist einen R如k働ereignungsanspruch durchzusetzen. Auch aus diesen Uberlegungen heraus kann vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund ver通nftigerweise 所 die Entstehung des R如k働ereignungsanspruchs hier nur auf die Aufgabe des,, Enteignungszwecks" 血rch die Anderung des Bebauungsplans abges加llt werden. Diese nacht威gliche Zweckverfehlung scha冊 die von den Parteien nicht bedachte Vertragsl伽ke. b) Es kann zum Nachteil der Kl館erin davon ausgegangen Bdie Vertragsparteien auch eine Frist bestimmt werden ,山 h加en, innerhalb deren nach Aufgabe des Enteignungszwecks eine 助c姉bereignung h批e verlangt werden 姉nnen und m山sen. Das Land h含.tte redlicherweise keine krzere Frist beanspruchen k6nnen, als sie in§102 Abs. 3 BBauGfBauGB bestimmt ist Diese Zweijahres桁st war nicht abgelaufen, als die 幻館e血 ihren Anspruch erstmals geltend gemacht hat Die Vertragspartner hatten 所 den Fristbeginn bei einer angemessenen Abwagung ihrer Interessen nach Treu und Glauben auf die Kmntnis der Vとrk加ferin von der Aufgabe des Verwendungszwecks abgestellt. Auch im unmittelbaren Anwendungsbereich von§102 Abs. 3 BBauG geht die herrschende Meinung davon aus 山 , Bdie Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Enteignete die Aufgabe des Verwendungszwecks kennt (vgl.β域昭elmann/1もhi, BBauG, §102 Anm. TV 2; ErnstL乙nkahn沼ielenbe智'SchmidtゾJ3mann, BauGB,§102 Rdnr. 34; Schr&カer/Breuer, BauGB, 5. Au仕, §102 Rdnr. 16). Soweit von anderen Kommentatoren 伊ガ唇 gelmann沢eisnec)記r, BauGB,§102 Rdnr. 51; Battお左0でuか be聾r/L施r, BauGB, 5. Au仕, §102 Rdnr. 6) eine andere Au任加sung zum Fristbeginn bei Aufgabe des Enteignungszwecks verl此ten wird, geschieht dies allein unter Hinweis 山rauf, da der Enteignete bei Unkenntnis 働er die Aufgabe des Verwendungszwecks durch die M6glichkeit einer Wiedereinsetzung ( §210 BauGB,frher§153 BBauG) geschUtzt sei. Diese L6sung scheidet aber 血 Rahmen der durch erg加zende Auslegung festgelegten Frist zur R如kabwicklung eines Vertrages aus. Insoweit m郎 es bei der entsprechenden Kenntnis des Enteigneten verbleiben. Die Kl館erin hat unwiderlegt behauptet, sie habe erst im F血hjahr 1994 von der Aufgabe des Enteignungszwecks Kenntnis erhalten. Sie hat mit einem am 30.6.1994 bei Gericht eingegangenen Sc面ftsatz 一 mithin rechtzeitig 一 die vorliegende Klage eingereicht. Auch wenn man nicht von einer vertraglichen Regelung zum Beginn des Fristlaufs ausgeht 加dert dies nichts am Ergebnis. , Zwar erfolgte die Anderung des Bebauungsplans schon durch Verordnung vom 27.2.1989. Es oblag aber dem beklag加n Land, die Klhge血働er die Aufgabe des Enteignungszwecks zu informieren (zur M6glichkeit solcher Obliegenheiten in einem Vertrag, der die Abwendung einer Enteignung zum Ziel . hat vgl. BGH WM 1981, 309 圧) Der KI館erin ist nicht zuzumuten, st加dig die Gesetz- und Verordnungsbl批er des Landes Berlin dahin zu 働erp血fen, ob und inwieweit die entsprechenden Bebauungspl加e ge加dert werden. Das beklagte Land kennt die Au塩abe seiner Bebauungspl如e und m郎 mit 助cksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor dem Hintergrund des§102 BBauG auch die Relevanz einer Aufgabe des Enteignungszwecks 所 den Vertrag erkennen .幻狙 es den Vertragspartner nicht auf, kann es auch nicht einwenden, eine Zweijahres桁st habe vor Kenntnis der Ki館e血 zu laufen begonnen. 3. Das Berufimgsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus zu Recht mit der erhobenen Veり勤rungseinrede und dem Einwand der Verwirkung nicht befat. Der Senat kann da血ber aber nach dem festgestell加n Sachverhhltnis selbst entscheiden( §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). a) Die Ansp血he der Ki館e血 sind nicht veり勤rt. Sie sind mit Aufgabe des Enteignungszwecks durch die Anderung des Bebauungsplans im Jahre 1 989 entstanden. Die Veり勤rungs桁st betr軸t 30 Jahre ( §195 BGB; vgl. auch BayObLGZ 1973, 173, 184). G血nde 所 eine krzere Veり勤rungs桁st ( §§196, 197 BGB ) sind nicht ersichtlich. b) Die klagegegenst加dlichen Ansp血he sind auch nicht verwirkt. Der Verpflichte加 m叩 sichα唾 rundd厨陀rhα如加 des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr gel加nd machen, und wegen des geschaflも- nen Ve血auenstatbes如des m叩 die versp如加 Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H狙e erscheinen (vgl. z.B. BGHZ 25, 47 , 52; 67, 56, 68). Zu diesem Ve血auenstatbes如d (sog. Umstandsmoment) fehlt jeder Sachvortrag des beklagten Landes. Auch insoweit kommt es allein auf den Zeitraum nach der Plan加derung im Jahre 1989 an. 4. Zu Unrecht macht das Land geltend, die verkau肋n Grund5位cke w如n 血 Falle einer Enteignung nur 加ilweise in Anspruch genommen worden und h批en auch nur teilweise enteignet werden 姉nnen (wird ausg輿hrt). 5. Auf dieser Grundlage ergibt sich 所 die noch klagegegen5伍nd五chen Ansp血che folgendes: a) Die Ki館erin hat einen vertraglichen Anspruch auf R如k働ereignung des Grunds血ks F. Strae 76-77. Ihrem Rckauflassungsanspruch steht nicht entgegen, da das genannte G11JTIdS位ck inzwischen mit e血em Erbbaurecht bel昭加t und entsprechend bebaut worden ist. Nach§102 Abs. 4 BBauG kann die Enteignungsbeh6rde die Rckenteignung ablehnen, wenn das Grunds位ck erheblich ver加dert worden ist 山 ; runter wird in der Li加r川肌r unter Umst加dm auch eine Vとr加derung tats加hlicher Art, z.B. eine Bebauung, verstanden (vgl. z.B・ 域ggelmann沢 eisec)記r, BauGB,§102 Rdnr. 58 圧; B Battis/Krautzbe稽e加施r, BauGB, 5. Aufl.,§102 Rdnr.s). Ob grundstzlich im Rahmen erg加zender Vertragsauslegung eine entsprechende Einsch盛nkung des 助ckabwicklungsanspruchs anzunehmen w如,ist schon deshalb zweifelhaft, weil§102 Abs. 4 BBauG eine spezielle Vorsc面ft zur pflichtgem郎en Ermessensaus働ung der Enteignungsbeh6rde betri批,die sich kaum aufdie privatrechtlichen Beziehungen der MittBayNot 1 997 Heft 4 hat den Erbbaurechtsvertrag erst abgeschlossen (22.12.1988), als bereits am 15.2.1988 die Anderung des Bebauungsplans beschlossen worden wat Die Klhge血 m叩 die Belastung mit einem Erbbaurecht hinnehmen und tut dies auch.§lO2Abs. 4 BBauG verfolgt den Zweck, weitl加石 ge Komplikationen bei der 助ckenteignung zu vermeiden (vgl 五 rnst/Zin1whn/ . Bielenbe智 'Schmidt-Aj玩ann,§102 Rdnr. 32) und den Enteignungsbeg如stigten vor unzumutbaren Belastungen zu sch批zen (vgl. Berliner Kommentar Baugesetzbuch Kんhn, 2. Au仕,§102 Rdnr. 7). Es ist nicht ersichtlich, welche KomPl止ationen und Belastungen 一働er die Tatsache der R如k働ereignung hinaus 一 dem Land 血 vorliegenden Fall daraus entstehen sollten ,山 Bes der a館erin das belastete Grund5位ck zu血ckbertragt・ Das Land kann gegen 働er dem Ubereignungsanspmch kein Zu血ckbehaltungsrecht im Hinblick auf die Rckzahlung des Kau加reises geltend machen. Die KI館erin hat insoweit mit ihrem Zahlungsanspruch auf Erl6sherausgabe hinsichtlich des Eckgrunds血ks ( §281 Abs. 1 BGB ) au亀erechnet (vgl. auch unten b). b) Die Ki館erin hat Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises 所 das Eckgrunds位ck, weil dem Land infolge der Ve盛郎erung die R如k働ereignung des Grunds血ks unm6g§28 lich geworden ist( 1 Abs. 1 BGB). Sie macht insoweit nur einen Teilbetrag von 3 1 Mio. DM gel加nd und hat durch Aufrechnung den Kau加reis血ckzahlungsanspruch des Landes bereits be血cksichtigt. Das Land kann von der Klhge血 nur die 助ckzahlung des Kau加reises verlangen, nicht aber Ersatz des h6heren Verkehrswerts oder eine Verzinsung. Die Vertragsparteien haben 働er den Kau加reis unstreitig den damaligen Verkehrswert der Grunds血ke abgegol加n. Ein 助ckzahlungsanspruch des Landes ist im Wとge erg加zender Vertragsauslegung grund5犯lich auf diesen Betrag begrenzt, weil das Land auch 血 Falle einer 佑rmlichen Rckenteignung nur eine Entsch狐- gung erhiel加, die den bei der ers加n Enteignung zugrunde §103 Satz 4 geleg加n Verkehrswert nicht 働ersteigen darf( BBauG; vgl. auch BGHZ 76, 365 , 368 圧) .Aufwendungen, die zu einer Wとrterh6hung des Grunds位cks ge位hrt haben, macht das Land nicht geltend. Eine Verzinsung des Kaufpreises kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Land die Nutzungen der Kaufgrunds血ke verbleiben. Anmerkung: 1. Vertr軸e 血 Vorfeld und zur Abwendung der Enteignung werden von der Recht叩rechung grunds施lich als privatrechtliche Vertrage angesehen 田GHZ 84, 1/3). Gleichwohl zeigt sich in der Vertragspraxis immer wieder, daB es sich doch nicht um,, normale" Grunds血ksgeschafte handelt. Dies belegen h加石 g gev屯nschte,, Meistbeg如stigungsklauseln", in denen dem priv加n Ver加Berer e血 Anspruch auf, Nachentsch狐gung" einger加mt wird. Sie zeigen auch die enge Verbindung des Gleichheitssatzes mit der Eigentumsgarantie. Der Bundesgerichtshof ( BGHZ 6, 270 /280) hat dies (berspitzt) wie folgt formuliert:,, Der VerstoB gegen den Gleichheitssatz kennzeichnet die Enteignung." (vgl. auch Bryde, in: von ル航ncん僑缶 nigk (Hg・),GG 1, 4. Aufl・, Art. l4Rdnr. 109). Das Enteignungsrecht wird grundstzlich vom Prinzip der Kompensation beherrscht (vgl 蔽mminich, in: Bonner Kom. mentar, Art・ Rdnr. 298 undP叩ier, in ル危unz-DUrig, GG, Art. 14 Rdnr. 610). Es wird also nicht die Herstellung des MittBayNot 1 997 Heft 4 Zustandes angestrebt, der bes加hen v心 rde, wenn das zum Eigentumsentzug 位hrende Ereignis nicht eingetreten w如; vielmehr wird das Sonderopfer ausgeglichen, das der Betroffene durch den Eigentumsenセ肌g tragen m郎.Bei einer freiwilligen Ver加Berung im Vorfeld einer Enteignung tritt der Kau加reis an die Stelle der Entsch狐gung. Zur Restitution kommt es im Enteignungsverfahren nur, wenn das enteignete Grunds位ck nicht zu dem Enteignungszweck verwendet wird. In diesem Fall kann dem enteigneten 丘iiheren Eigen位mer ein Anspruch auf sog. R如kenteignung ( 02 BauGB) zus加hen. Dieser An叩ruch (vgl・ dazu §1 BVertXE 38, 175/179 圧 und Leisner, in: IsenseeL醸ルhh吠 Hdb. d. 5セ旧tsR,§149 Rdnr. 70) unters加icht nur den vorrangigen Bestandsschutz des Eigentums (Papier, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 8). Art. 14 Abs. 1 5. 1 GG gew勤rt insoweit bei Fortfall des Eingri 爺zwecks einen Anspruch auf Folgenbeseitigung gegen den,, Enteignungsbeg如stigten" 但ipier, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 598).§102 BauGB stellt eine einfachgesetzliche Ausp盛gung dieses verfassungsrechtlichen Gebotes 血r. 2. Der Anspruch auf 助c姉bereignung ist gleichsam das Korrelat 所 den zwangsweisen Eigentumsentzug. Aus diesem Grunde wurde bei einer freiwilligen Ver加Berung im Vorfeld einer Enteignung vom Bundesgerichtshof die 硲sikovertei,山 lung dergestalt vorgenommen Bder (6ffentliche) Erwerber das Verwendungsrisiko tragen m山se 田GHZ 71, 293/295). Will die 6 ffentliche Hand dieses Verwendungsrisiko nicht tragen, obliegt es ihr, durch Vereinbarung eines Rcktrittsvorbehaltes das 硲siko dem Ve盛郎erer anzufragen. Umgekehrt hat es die Rechtsprechung zu直chst abgelehnt, §102 BauGB zugunsten des Ve盛郎erers auf 伽ih加dige Erwerbsvorg加ge anzuwenden, auch wenn diese angesichts einer drohenden Enteignung geschlossen wurden 田GHZ 84, 1 sowie Krohn, in: Berl.Komm. z. BauGB, 2. Au仕,§102 Rdnr. 9 und Schmidt-Aj伽ann, in: 五 rnst/Zinkahn/Bie1enbe稽1 BauGB,§102 Rdnr. 1 8). Allerdings hat der Bundesgerichtshof 田GHZ 84, 1/6 圧) eine erg加zende Vertragsauslegung bzw. einenWとgfall der Gesch狙sgrundlage bei einem Wとgfall des Verwendungszweckes 所 m6glich, jedoch im Verh旬tnis zum Grundsatz der Vertragstreue nur in krassen Ausnahme飢len 所 denkbar gehalten. Demgem郎 geht auch die Li加ratur davon aus 山 , Bbei einem Ubertragungsvertrag, der geschlossen wurde, bevor die Enteignungsvoraussetzungen 働erhaupt vorlagen, regelm郎ig ein vertraglicher R如kgew勤rsanspruch bei einer Zweckverfehlung zu verneinen sei. Ein R如蛇ew勤rsanspruch soll nach dieser Meinung dagegen nahe liegen, wenn der Eigen位mer das zur Erlもilung 6 ffentlicher Aufgaben ben6tig加 Grunds血k zwar auBerhalb eines Enteignungsverfahrens, aber doch zur Abwendung einer bereits drohenden zulおsigen Enteignung auf die6 ffentliche Hand 働ertragen habe. In den F凱len, in denen kein gesetzlicher R如k働ertragungsanspmch in Betracht 鵬me, bliebe es den Beteiligten unbenommen, vertraglich ein R如kerwerbsrecht zu vereinbaren (Krohn, a.a.O.,§102 Rdnr. 9). Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer sp飢eren Entscheidung im privat直tzigen Umlegungsrecht bei einem Wとgfall der Zweckbestimmung (Verwendung als 6 rtliche Verkehrsfl加he) einen Anspruch auf 助c姉bertragung dann in Betracht gezogen, wenn nur ein Einzeleigen位mer 血 wとge derVorwegregelung zum,, Vorwegabzug" herangezogen wird, wahrend die anderen Eigen 位mer im Umlegungsgebiet wegen sp如rer Auffiebung des Umlegungsverfahrens mit diesem Fl加henbeitrag nicht belas加t werden. In anderen Fhllen soll bleiben 田GHZ 1 1 1, 52/62). In seinem Urteil vom 14.3.1997 der Bundesgerichtshof nun davon geht aus, 血Bbei e inem Wegfall des Verwendungszwecks auch e im ines 伽ih加digen Erwerbs 血 Vorfeld der Enteignung s加ts ein 助c姉bertragungsanspruch bes加hen soll. 3. F血 die Vertrag叩raxis hat dies folgende Konse叫enzen: Im Vertrag sollte, wenn die Beteiligten dies v屯nschen, ein vertraglicher Anspruch auf R如k働ertragung entsprechend der jeweils einschl館igen gesetzlichen Vorsc面ft beg血ndet werden (vgl. die Mus加rformulierung bei Grziwotz, BaulanderschlieBung, S. 85). Ein weiterer Punkt, der im Rahmen eines zur Abwendung einer Enteignung vereinbarten Vertrages be山 werden sollte, sind die Folgesch記en bei Nutzungsauscht fall (Grziwoた, a.a.O., S. 84). Da derAnspruch auf R如k働ereignung bei einer 伽iwilligen Ve鳶血 Berung verfassungsrechtlich beg血ndet ist, m山sen die Be加ilig加n, wenn sie dies nicht w屯nschen, eine Vereinbarung des Inhalts treffen ,山 Bein solcher R如k働ertragungsanspruch nicht bestehen soll. Ein R如蛇aberecht der6 ffentlichen Hand 所 den Fall der Zweckverfehlung kann ebenfalls vereinbart werden; ohne eine entsprechende Regelung ist es ausgeschlossen. Dr. Dr 石 erbert Grziwotz, Notar in Regen MittBayNot 1 997 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.03.1997 Aktenzeichen: V ZR 9/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 256-260 BGHZ 135, 92-107 DNotZ 1998, 54-60 NJW 1997, 2948 NVwZ 1997, 932-935 Normen in Titel: BGB § 157; BauGB § 102