Beschluss
1 L 549/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0820.1L549.08.TR.0A
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen des Hauptzulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum Einstellungstermin 01. August 2008 vorläufig zuzulassen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.392,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig, er führt in der Sache auch zum Erfolg. Die Antragstellerin hat nach derzeitiger Lage der Dinge einen Anspruch darauf, vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den vorliegenden Rechtsschutzantrag erst am 04. August 2008, also nach dem fraglichen Einstellungstermin, anhängig gemacht hat. Dem lag zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass die Entscheidung in einem Parallelverfahren unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch Wirkung für die Antragstellerin haben sollte. Das Parallelverfahren wurde wegen einer dortigen Besonderheit durch Vergleich beendet. Da nach Auffassung des Antragsgegners im Falle der Antragstellerin wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht in gleicher Weise vorgegangen werden konnte, kann ihr nunmehr nicht vorgehalten werden, verspätet um Rechtsschutz nachgesucht zu haben. 2 Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kann dann ergehen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und wenn ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung glaubhaft gemacht ist. 3 Hier begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der im Wesentlichen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird. Das ist ausnahmsweise möglich, wenn zur Gewährleistung des durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - garantierten effektiven Rechtsschutzes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung von einem Obsiegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechterdings unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258 ff.). 4 Die Voraussetzungen für eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache liegen hier vor. Nach derzeitigem Streitstand hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Da ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre und ein in den Grundrechten fußender Anspruch in Rede steht, ist auch das erforderliche Eilbedürfnis gegeben. 5 Der Anspruch auf Zulassung ergibt sich unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG und § 7 Abs. 1 Nr. 4 a Landesbeamtengesetz -LBG-. Danach besteht für jeden Bewerber, der - was im Falle der Antragstellerin der Fall ist - die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungskapazität. Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist eine allgemeine staatliche Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Anspruch ist zwar nach Maßgabe des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz beschränkbar. Objektive Zulassungsbeschränkungen sind jedoch nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen zulässig (vgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, DVBl. 1992, 145 ff.). 6 Eine solche Zulassungsbeschränkung enthält § 224 a Landesbeamtengesetz - LBG -. Danach kann bis zum 31. Dezember 2010 in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Vorliegend hält der Antragsgegner dem Anspruch der Antragstellerin entgegen, dass die maßgebliche Kapazität erschöpft sei. Er beruft sich dabei einerseits auf die Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2008 vom 11. Juni 2008 (GVBl. S. 114). In § 2 der Verordnung ist die Ausbildungsplatzhöchstzahl für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien auf 190 festgesetzt. Darüber hinaus könne die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen, weil in § 3 der genannten Verordnung für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch eine Fachhöchstzahl von 60 und für das Fach Philosophie eine Fachhöchstzahl von 7 festgesetzt sei. Diese Plätze seien durch andere Bewerber bereits besetzt. 7 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Antragstellerin die Festlegung der Ausbildungsplatzhöchstzahl nicht entgegengehalten werden kann, weil der Antragsgegner selbst eingeräumt hat, dass sechs Ausbildungsplätze derzeit unbesetzt sind. Sie wurden aus organisatorischen Gründen nicht vergeben. Was die Festlegung der Fachhöchstzahl anbelangt, so hat sich der Antragsgegner lediglich auf den Inhalt der Verordnung berufen, er hat jedoch die wesentlichen kalkulatorischen Grundlagen, die der Festlegung der Höchstzahl in der Verordnung zugrunde lagen (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien § 3 Abs. 3 Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. 1977, S. 16) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 563)), nicht offen gelegt. Auf schriftliche Nachfrage des Gerichts hat er lediglich auf die Struktur und allgemeine Erwägungen der Ermittlung der Kapazität hingewiesen. Dem Gericht ist es ausgehend hiervon derzeit nicht möglich, zu prüfen, ob dem sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anspruch der Antragstellerin eine beanstandungsfrei ermittelte Kapazität entgegengehalten wird. Dem Grundrechtsträger kann der Aspekt der Erschöpfung der Kapazität gerichtsfest nur dann entgegengehalten werden, wenn die kalkulatorischen Grundlagen offen gelegt sind. Wenn auch die entscheidende Behörde an die betreffende Verordnung gebunden ist, so kann eine Kapazitätsfestlegung in einem nicht förmlichen Gesetz, die an sich zwar in Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 GG ("aufgrund eines Gesetzes") durchaus möglich ist, nur dann dem Grundrechtsträger entgegengehalten werden, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Kapazitätsgrenzen zumindest in grober Form plausibel gemacht werden und so eine gerichtliche Überprüfung möglich wird ( so auch in einem ähnlich gelagerten Fall: VG Dresden, Beschluss vom 9. September 2003 -5 K 3167/03-, recherchiert in juris). 8 Vorliegend kommt ein anderer Aspekt hinzu. Der Antragsgegner selbst hat vorgetragen, dass sechs der in § 2 der Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung vom 11. Juni 2008 genannten Ausbildungsplätze nicht besetzt wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung bestimmt sich die Ausbildungsplatzhöchstzahl nach der Höhe der Mittel, die nach dem Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehen. Nach Absatz 3 der Vorschrift bestimmt sich die Fachhöchstzahl nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Kapazität) im Studienseminar und in den Ausbildungsschulen in dem jeweiligen Fach. Wenn es auch nicht Sache der Verwaltungsgerichte sein kann, über die konkrete Verwendung von Haushaltsmitteln zu befinden, so fehlt es trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Aspekt bislang an einer hinreichenden Überlegung des Antragsgegners, warum die Haushaltsmittel nicht in dem Bereich, in dem die Antragstellerin ihre Grundrechtsposition verwirklichen will, eingesetzt werden können bzw. sollen. Gemäß § 3 Abs. 4 der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung richtet sich die Kapazität der Studienseminare nach der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung. Die konkrete Ausstattung kann sich jedoch gerade dann ändern, wenn noch freie finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Besteht demnach die Möglichkeit, dass auch die Fächer der Antragstellerin hiervon profitieren können, so kann ihrem rechtshängig gemachten Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft sind. 9 Das Gericht hat auch Bedenken, ob im Hauptsacheverfahren die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Gemäß § 224 a Abs. 2 LBG werden die vorhandenen Ausbildungsplätze überwiegend nach der Qualifikation vergeben, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt. Im Übrigen werden die Plätze nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. In Absatz 3 der Vorschrift ist vorgesehen, dass 20 v.H. der Ausbildungsplätze für Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen, und für Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde, vorzubehalten sind. Absatz 4 sieht vor, dass Bewerbern keine Nachteile entstehen dürfen, die Wehr-, Ersatz- oder einen sonstigen in der Vorschrift genannten Dienst geleistet haben. Die Zahl der hiernach zuzulassenden Bewerber darf 40 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Das Nähere ist in § 4 der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung geregelt. Auch § 4 Abs. 4 der Verordnung sieht vor, dass für die so genannten Bewerber mit Zeitverzögerung (Wehr-, Ersatzdienst u. ä.) Ausbildungsplätze bis zur Höchstgrenze von 40 v.H. vergeben werden. Vorliegend hat der Antragsgegner 70 der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze an Bewerber mit Zeitverzögerung vergeben und diese voll auf die Plätze nach Qualifikation angerechnet. Das hat im Bewerbungsfach Philosophie dazu geführt, dass von den sieben Plätzen ein Platz nach sozialer Härte, ein Platz über Wartezeit, drei Plätze nach der Examensnote mit Zeitverzögerung und nur ein Platz nach der Examensnote ohne Zeitverzögerung vergeben wurde. Im Bereich Philosophie hat daher ein Bewerber mit der Note 2,7 als Bewerber mit Zeitverzögerung einen Platz erhalten, während die Antragstellerin mit der Note 1,4 nicht zum Zuge kam. Es ist zweifelhaft, ob dies einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Zwar hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass gem. § 224 a Abs. 4 LBG dem Bewerber kein Nachteil aus dem betreffenden Dienst entstehen darf und dass ferner die Plätze, die an Bewerber mit Zeitverzögerung vergeben werden, auch auf die Plätze, die nach Qualifikation und nach der Wartezeit vergeben werden, anzurechnen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung). Fraglich ist jedoch, ob der Antragsgegner die Obergrenze von 40 v.H. nicht deutlicher hätte unterschreiten müssen, und zwar in dem Maße, wie er sich damit in Widerspruch zu dem Programmsatz des § 224 a Abs. 2 Satz 1 LBG, wonach die Plätze überwiegend nach der Qualifikation vergeben werden müssen, setzt. § 224 a Abs. 4 LBG sieht nicht vor, dass 40 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze für Bewerber mit Zeitverzögerung zur Verfügung zu stellen sind. Vielmehr ist das die Maximalgrenze. Die rechtlich zulässige Grenze liegt bei Bewerberüberhang dort, wo eine genau zu bestimmende Zahl von Bewerbern mit Zeitverzögerung durch die Leistung des betreffenden Dienstes einen Nachteil erleiden würde, wenn er nicht zugelassen würde. Das aber setzt voraus, dass genau geprüft wird, wann der jeweilige Bewerber mit Zeitverzögerung mit seiner Note zum Zuge gekommen wäre. Denn im Umkehrschluss aus alledem steht auch fest, dass ein Dienstleistender nicht nur wegen des Dienstes unter Außerachtlassung der Examensnote begünstigt werden darf. Eine Unterschreitung der für die Bewerber mit Zeitverzögerung vorgesehenen Maximalquote von 40 v.H. ist daher insoweit erforderlich, als unter Berücksichtigung der Nachteilsverhinderung für Bewerber mit Zeitverzögerung dem Grundsatz "Vorrang der Qualifikationsbewerber" Rechnung getragen werden muss. Die besondere Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes in § 224 a Abs. 2 LBG ist sachlich geboten, weil der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen Ausbildungsstätte für die Lehrämter ist, die nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung nahezu ausschließlich im Beamtenverhältnis ausgeübt werden. Das Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hat deshalb auch im Rahmen des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt einen legitimen Ort (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 1 TG 744/98 - NVwZ-RR 1999, 180 f.). Gerade dem trägt § 224 a Abs. 2 Satz 1 LBG Rechnung. Den Bewerbern mit Zeitverzögerung ist daher nur in einem solchen Umfang Vorrang einzuräumen, als dem Grundsatz "Überwiegende Auswahl der Bewerber nach Qualifikation" Rechnung getragen wird. Da nicht auszuschließen ist, dass die Antragstellerin in diesem Fall zum Zuge gekommen wäre, in ihren Fächern gehört sie zu den Qualifikationsstärksten, führt der Antrag nach alledem zum Erfolg. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG (Hälfte des 13fachen Anwärter-Grundbetrages zuzüglich des Anwärter-Sonderzuschlages, davon wiederum für das Eilverfahren die Hälfte).