Urteil
2 K 226/08.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0731.2K226.08.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 18. Februar 2008 (Az.: W 258.2007) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. .... Sie wurden zunächst mit Bescheid vom 01. Juni 2005 zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." herangezogen. Rechtsgrundlage war die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 18. Mai 2005. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 widmete die Beklagte im Einzelnen aufgeführte Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 04. November 2005 (Az.: 2 L 973/05.TR) auf die Fehlerhaftigkeit der Ausbaubeitragssatzung im Hinblick auf die Abrechnungseinheit I hingewiesen hat, erließ die Beklagte am 11. Januar 2006 rückwirkend zum 01. Januar 1996 eine neue Ausbaubeitragssatzung. 3 Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 änderte die Beklagte im Hinblick auf das o.g. Grundstück den Bescheid vom 01. Juni 2005 ab. Unter dem 21. September 2006 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem der Änderungsbescheid vom 22. Februar 2006 aufgehoben und durch den Bescheid vom 21. September 2006 ersetzt wurde. Durch diesen Bescheid wurde das o.g. Grundstück der Kläger im Hinblick auf die Beitragsjahre 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 1.255,04 € veranlagt. 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 zurück und führte zur Begründung an, soweit die Kläger die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides beanstandeten, sei dies seitens des Kreisrechtsausschusses nicht zu überprüfen, da diesem insoweit keine Inzidentverwerfungskompetenz zustehe. Im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen den Bescheid vom 21. September 2006. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Änderungsbescheid vom 21. September 2006 sei nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden, vielmehr sei die Widerspruchsbehörde zuständig gewesen, da die Kläger gegen den ursprünglichen Bescheid vom 01. Juni 2005 Widerspruch eingelegt hätten. Des Weiteren fehle die Rechtsgrundlage des angegriffenen Änderungsbescheides, da eine Beitragsveranlagung dem Grunde nach bereits durch den ursprünglichen Bescheid vom 01. Juni 2005 erfolgt und die diesem Bescheid zugrunde liegende Satzung aufgehoben worden sei. Weiter tragen die Kläger vor, zahlreiche, im Einzelnen aufgelistete Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit I seien nicht als beitragspflichtige Grundstücke berücksichtigt worden. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die Beitragserhebung für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 bereits deshalb fehlerhaft sei, da zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Straßen noch nicht gewidmet gewesen seien und es sich daher vielmehr um erstmalige Herstellung handele. Des Weiteren werde bestritten, dass sämtliche der ausgebauten Verkehrsanlagen seit 1948 öffentliche Straßen gewesen seien. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, die rückwirkende Änderung einer fehlerhaften Abrechnungseinheit sei zulässig. Dies habe die Beklagte mit ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 11. Januar 2006 auch umgesetzt. Insoweit sei mit Erlass der Satzung die sachliche Beitragspflicht entstanden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die ausgebauten Verkehrsanlagen entsprechend § 54 S. 2 LStrG zumindest bereits am 31. März 1948 tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gedient hätten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der ... Straße (Landesstraße L ...) als auch im Hinblick auf die ausgebauten Straßen ... und ... (ehemalige alte ...). Diese seien bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes im Jahre 1963 entstanden und damit gemäß § 54 LStrG als öffentliche Straßen einzustufen. Dies werde durch diverse historische Unterlagen auch nachgewiesen. Im Hinblick auf die seitens des Klägers gerügte fehlende Einbeziehung von Grundstücken in die Beitragsveranlagung, trägt die Beklage vor, bei den vom Kläger aufgelisteten Grundstücken handele es sich im Wesentlichen um nicht beitragspflichtige Straßenflächen oder Flächen für Straßennebenanlagen, bzw. um Flächen, bei denen eine Bebauung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei (Außenbereichsgrundstücke). Insoweit nimmt die Beklagte zu den seitens des Klägers aufgelisteten Grundstücken im Einzelnen Stellung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Widerspruchsakten der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm sowie der Gerichtsakten 6 L 558/06.TR und 6 L 153/07.TR verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 13 Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 18. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da die Voraussetzungen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde ... für den Abrechnungszeitraum 2003 und 2004 nicht vorliegen. 14 Die Beklagte hat entsprechend § 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 2995 (GVBl. S. 175) i.V.m. §§ 1 ff. der zum 1. Januar 1996 rückwirkend in Kraft getretenen Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Beklagten vom 11. Januar 2006 (im Folgenden: ABS) die im Streit stehenden Ausbaubeiträge erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 S. 2 KAG können die Gemeinden in der Satzung festlegen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebietes oder einzelner Verkehrseinheiten als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulichen oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden. Insoweit hat die Beklagte in § 3 Abs. 2 ABS die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die in Bebauungsplangebieten der Gemeinde gelegenen Verkehrsanlagen zu den Abrechnungseinheiten I "Altortslage ..." und II Ortsteil "..." zusammengefasst, wie sie sich aus den als Anlage beigefügten Plänen ( Anlage A: Abrechnungseinheit I "Altortslage ...") ergeben. Darüber hinaus sind die einzelnen Verkehrsanlagen parzellengenau bezeichnet. 15 Unabhängig von der Frage, ob - wie es zwischen den Beteiligten im Streit steht - eine rückwirkende Abänderung der Satzung in Bezug auf die Abrechnungseinheit I möglich ist, ob die Satzung im Übrigen rechtsgültig ist, und ob alle beitragspflichtigen Grundstücke in die Abrechnung einbezogen worden sind, ist nach Auffassung der Kammer die Satzungsregelung hinsichtlich der hier betroffenen Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." in Bezug auf den streitigen Abrechnungszeitraum der Jahre 2003 und 2004 zu beanstanden. 16 Diesbezüglich ist, wie die Beklagte zutreffend angeführt hat, zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. April 2005 - Az. 6 A 12155/04.OVG -) noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen nicht Teil einer ausbaurechtlichen Abrechnungseinheit sein können. Im Hinblick auf die seitens der Beklagten gebildete Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." sind Straßen bzw. Straßenteile einbezogen worden, die im Zeitpunkt der hier streitigen Beitragserhebung für 2003 und 2004 nicht erstmals hergestellt bzw. gewidmet waren. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte mit Widmungsverfügung vom 18. Oktober 2005 die dort im Einzelnen aufgeführten Verkehrsanlagen im Bereich der Gemeinde ..., die Teil der Abrechnungseinheit I sind, dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 KAG ist jedoch, dass es sich bei dem in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßensystem um vorhandene öffentliche Verkehrsanlagen handelt. Ob eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hat, richtet sich danach, ob sie eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes (LStrG) ist. Nach den §§ 1 Abs. 2, 36 LStrG wird eine Straße durch öffentlich bekannt zu machende Widmung zu einer öffentlichen Straße. Außerdem sind nach § 54 LStrG alle Straßen, die vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 157) nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten, öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Die Frage, ob sämtliche Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straßen waren, beantwortet sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes im Bereich der Beklagten geltenden französischen Wegerecht. Nach dessen Regelungen wurde eine Sache erst dann dem privaten Verkehr entzogen und zum öffentlichen Eigentum, wenn sie durch staatlichen Willensakt für den öffentlichen Dienst bestimmt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2001, -1 A 10663/01.OVG- m.w.N.). Dabei ist, worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist, der Nachweis, dass und in welcher Form sie für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, nur schwer zu erbringen. Insoweit lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Zeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 A 10131/05.OVG - m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Vorlage einer historischen Flurkarte aus dem Jahre 1891, aus der Vorlage von Bildern und Auszügen der Dorfchronik ... nachgewiesen, dass zumindest der überwiegende Teil der in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vorhanden gewesen sind. 17 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob alle Straßen bzw. Straßenteile der Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." vorhanden gewesen sind, denn sie waren vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1963 nicht alle als Erschließungsanlagen vorhanden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) besondere Voraussetzungen an die Herstellung von Erschließungsanlagen gestellt wurden. So sah § 125 BBauG vor, dass ab 1961 Erschließungsstraßen grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Bebauungsplanes oder der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden konnten. Dies galt nur dann nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich war. 18 Im vorliegenden Fall lagen nach den vorgelegten Flurkarten und Bildern zumindest Teile der ... und des ... nicht in der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Ebenso verhält es sich bei Teilen des ...es und der Straße "...". Es ist auch nicht ersichtlich, das sich die Bebauung entlang dieser Straßen schon vor 1961 entwickelt hat. Da aber nach 1961 für diese Bereiche weder ein Bebauungsplan noch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur erstmaligen Herstellung dieser Straßen vorgelegen hat, befanden sich diese Straßen bzw. Straßenteile im Außenbereich und waren daher bauplanungsrechtlich nicht zum Anbau bestimmt. Zum Anbau bestimmt war eine Straße, wenn ihr Ausbauzustand den seinerzeit in der betreffenden Gemeinde geltenden Anforderung an eine fertige Ortsstraße entsprochen hat und wenn sie mit dem Willen der Gemeinde dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Ob und gegebenenfalls wann eine Straße von der Gemeinde zum planmäßigen Anbau bestimmt und freigegeben worden ist und damit den Charakter einer Ortsstraße erhalten hat, ist bei dem Fehlen entsprechender Pläne oder Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane anhand sonstiger Indizien, insbesondere anhand der Lage und des Verlaufs der Straße sowie der zeitlichen Abfolge und der Intensität der Bebauung an der Straße zu ermitteln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2001 - 1 A 10663/01.OVG -). Entlang der oben genannten Straßen bzw. Straßenteilen war jedoch vor 1961 keine Bebauung vorhanden. Mangels gegenteiliger Nachweise ist die Kammer daher der Auffassung, dass maßgebliche Teile des in der Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." zusammengefassten Straßensystems nicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und des Landesstraßengesetzes öffentliche, zum Anbau bestimmte, Straßen waren. Dies führt dazu, dass für den Abrechnungszeitraum 2003 und 2004 nicht das gesamte Straßensystem aus beitragsfähigen öffentlichen Einrichtungen bestanden hat. 19 Eine Ausnahme, bei der die unzulässige Einbeziehung solcher Straßen bzw. Straßenteile in die Abrechnungseinheit nicht zumindest zur Unwirksamkeit der Satzung führt, käme nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Straßen bzw. Straßenteile "wegen ihrer Randlage den räumlichen und funktionalen Zusammenhang der übrigen Verkehrsanlagen unberührt lassen und die Abrechnungseinheit im Übrigen deshalb wirksam bleibt" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2005 - 8 B 10804/05.OVG -). Eine solche Ausnahme ist im folgenden Fall jedoch nicht möglich, da wegen der planmäßigen Darstellung der Abrechnungseinheit I eine entsprechende Auslegung nicht möglich ist. 20 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Festlegung der Abrechnungseinheit I "Altortslage ..." für den hier streitbefangenen Abrechnungszeitraum 2003 und 2004 unwirksam ist. Da somit die Voraussetzungen für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für 2003 und 2004 nicht vorliegen, kommt es angesichts dessen für die Entscheidung auf die übrigen Einwände der Kläger nicht an. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten erfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Art nicht vorliegen. 24 Beschluss 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.255,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 26 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.