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Urteil

5 K 792/06.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2006:1108.5K792.06.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger zu 1), srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, ist im Mai 1996 nach Deutschland eingereist und hat alsdann einen Asylantrag gestellt, der erfolglos geblieben ist; das seine diesbezügliche Klage abweisende Urteil wurde am 30. April 1998 rechtskräftig. Der sodann im August 1998 gestellte Asylfolgeantrag blieb ebenfalls erfolglos; die insoweit erhobene Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 15. November 2000 – 5 K 1245/98.TR –, das am 27. Dezember 2000 rechtskräftig wurde, abgewiesen. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers zu 1) im Bundesgebiet wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit in sein Heimatland geduldet, da die Geltungsdauer des ihm im November 1999 von der Botschaft Sri Lankas ausgestellten Passes abgelaufen war. 2 Im Mai 2002 beantragte der Kläger zu 1), der regelmäßig in einem Restaurant arbeitete, sodann unter Hinweis auf die Verhältnisse in Sri Lanka die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers zu 1) wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses ... vom 21. Januar 2004 zurückgewiesen. 3 Im März 2005 beantragten der Kläger zu 1) und sein 2004 geborener Sohn, der Kläger zu 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG und trugen vor, dass der Kläger zu 1) seit 1997 erwerbstätig und seit mehr als 18 Monaten im Besitz einer Duldung sei. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ab. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis voraussetze, dass ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis vorliege, das von dem Betroffenen nicht zu vertreten sei. Daran fehle es vorliegend, weil das Abschiebungshindernis auf dem fehlenden Besitz eines Passes beruhe und der Kläger zu 1) die Passlosigkeit ohne weiteres selbst beseitigen könne, nachdem 1998 bereits einmal ein Ausreisedokument ausgestellt worden sei, dessen Gültigkeit allerdings inzwischen abgelaufen sei. Auf die Dauer der erteilten Duldungen könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Aufenthalt bis April 2004 nur aufgrund des noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geduldet worden sei. 5 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 3. November 2005 Widerspruch ein. 6 Am 6. September 2006 haben die Kläger sodann Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig und begründet sei, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorlägen. Insoweit verweisen sie auf ein Urteil des VG Darmstadt vom 22.11.2005 – 4 E 2800/03 -. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2005 zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 9 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2005 zu verpflichten, die von den Klägern gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte beantragt erkennbar, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den ergangenen Bescheid und ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ohne Vorlage einer Lohnbescheinigung nicht hinreichend geklärt seien. Es sei sinnvoll, abzuwarten, ob sich aus einer gegen Jahresende im Raum stehenden Altfallregelung für die Kläger eine günstigere Beurteilung der Rechtslage ergebe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die das Gericht trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheiden kann, nachdem diese zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Terminsladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch ein solcher auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags durch den Beklagten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei gibt die einseitige Anregung des Beklagten, mit einer Entscheidung zuzuwarten, keinen Anlass, derzeit von einer Entscheidung abzusehen, da die Klage entscheidungsreif und im Übrigen nicht absehbar ist, ob in Zukunft eine so genannte Altfallregelung in Kraft treten und die Kläger begünstigen wird. 15 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt allein § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Betracht. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift soll einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, sobald die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Allerdings darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer unter anderem zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 16 Letzteres ist zur Überzeugung der Kammer der Fall, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und somit für eine Ermessensentscheidung des Beklagten kein Raum ist, denn die Kläger haben nicht dargelegt, zumutbare Bemühungen unternommen zu haben, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses, nämlich dem Fehlen von Heimreisepapieren, hätten beitragen können. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Bemühungen von vornherein aussichtslos und damit letztlich nicht zumutbar wären, sind nicht ersichtlich, nachdem dem Kläger zu 1) bereits im November 1999 von der Botschaft Sri Lankas in Deutschland ein drei Monate lang gültiger Pass für eine Rückkehr in sein Heimatland ausgestellt worden war. 17 Soweit in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 23. März 2006 – 24 B 05.2889 -, juris, mit weiteren Hinweisen zur divergierenden Literatur) teilweise die Auffassung vertreten wird, ein Verschulden des Ausländers im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG liege nur dann vor, wenn er von der Ausländerbehörde auf die Möglichkeiten zur Beseitigung der Ausreisehindernisse hingewiesen worden und diesen Hinweisen nicht nachgekommen sei, denn auch die Ausländerbehörde habe die Verpflichtung, Ausreisehindernisse zu beseitigen, vermag sich die Kammer dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Es muss nämlich für einen ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht über die notwendigen Reisepapiere verfügt, auf der Hand liegen, dass es erforderlich ist, sich selbst um die erforderlichen Papiere zu bemühen. Eine Mitwirkungspflicht der Behörde kann insoweit zur Überzeugung der Kammer allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer aus ihm nicht anzulastenden Gründen keine Möglichkeit hat, sich an eine für ihn zuständige Auslandsvertretung seines Heimatlandes zu wenden. Dafür sind indessen im Falle der Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich. 18 Wenn die Kläger meinen, aus einer entsprechenden Anwendung des von ihnen zitierten Urteils des VG Darmstadt (veröffentlicht in juris) folge ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Das Urteil betrifft nämlich einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich eine in die deutschen Lebensverhältnisse integrierte serbisch-montenegrinische Familie mit vier Kindern, für die aufgrund besonderer Umstände bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine ausreichende Lebensgrundlage mehr zu erwarten ist. Von daher ist der Sachverhalt mit demjenigen der Kläger nicht vergleichbar. 19 Nach alledem kann die Klage weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg haben. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 22 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Frage die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an ein Verschulden des Ausländers im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung. 23 Beschluss 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 25 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 26 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.