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Urteil

4 E 2800/03

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2005:1122.4E2800.03.0A
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Leitsätze
1. Mit Einführung der Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 in dem seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufenthaltsgewährung für die bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle geregelt. Mit dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Praxis der sogenannten "Kettenduldung" beendet wird. Der Gesetzgeber hielt insoweit positiven Ermessensgebrauch jedenfalls für minderjährige und für seit längerem in Deutschland aufenthältliche Ausländer für geboten. Damit trägt er nicht zuletzt dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Grundgesetzes Rechnung. 2. Unabhängig davon, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit, das heißt die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen. 3. Die gegenteilige Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (vgl. Erlass vom 7. Februar 2005, II 4 23 d) widerspricht den genannten ( Nr. 1) gesetzgeberischen Intentionen.
Tenor
1. Die Bescheide des Landrates des Landkreises Bergstraße vom 21. November 2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2003 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Aufenthaltserlaubnisanträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Einführung der Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 in dem seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufenthaltsgewährung für die bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle geregelt. Mit dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Praxis der sogenannten "Kettenduldung" beendet wird. Der Gesetzgeber hielt insoweit positiven Ermessensgebrauch jedenfalls für minderjährige und für seit längerem in Deutschland aufenthältliche Ausländer für geboten. Damit trägt er nicht zuletzt dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Grundgesetzes Rechnung. 2. Unabhängig davon, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit, das heißt die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen. 3. Die gegenteilige Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (vgl. Erlass vom 7. Februar 2005, II 4 23 d) widerspricht den genannten ( Nr. 1) gesetzgeberischen Intentionen. 1. Die Bescheide des Landrates des Landkreises Bergstraße vom 21. November 2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2003 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Aufenthaltserlaubnisanträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 44 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Landrates des Landkreises Bergstraße vom 21. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar haben die Kläger nach Auffassung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Sache ist (noch) nicht spruchreif. Sie können jedoch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Beklagten verlangen, dass über ihre Anträge unter Berücksichtigung sowohl der Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) als auch der im folgenden darzustellenden Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen. Zwar spricht aus heutiger Sicht einiges dafür, dass die unter der Geltung des früheren Ausländergesetzes abgelehnten Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen rechtlich nicht begründet waren. Die Voraussetzungen für die bis zum 31. Dezember 2004 allein in Betracht kommende Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der erlassrechtlichen Bleiberechtsregelung vom 12. Juni 2001 dürften deswegen nicht vorgelegen haben, weil keiner der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren in einem auskömmlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, das die Kläger in die Lage versetzt hätte, frei von Asylbewerberleistungen oder Sozialhilfemitteln ihren Unterhalt zu bestreiten. Auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannten Sachverhaltes ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Keiner der Kläger stand zum Stichtag der Antragstellung seit zwei Jahren in einem auskömmlichen Beschäftigungsverhältnis, und dies tragen die Kläger auch nicht vor. Die Kläger können ihr Begehren nach Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen jedoch unter Geltung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung auf die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen. Entgegen der Auffassung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Kläger die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, und sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Mit Einführung der Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 in dem seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufenthaltsgewährung für die bislang in § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle geregelt. Mit dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die bisherige Praxis der sogenannten "Kettenduldung" beendet wird. Der Gesetzgeber hielt insoweit positiven Ermessensgebrauch jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland aufenthältliche Ausländer für geboten (BT-Drucksache 15/420 [80]). Wenn in Absatz 5 Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit der Erlaubniserteilung an die rechtlich oder tatsächlich unmögliche Ausreise geknüpft wird, ist dies an dem auch in § 25 Abs. 3 AufenthG normierten Ausreisebegriff zu betrachten. Es liegt dann nämlich kein Ausreisehindernis vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, die freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar. Dieser rechtliche Ansatz war bereits in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG enthalten. Unabhängig davon, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit, das heißt die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen (a. a. O.). Mit dieser Vorstellung des Gesetzgebers deckt sich Nummer 25.5.1.2 Satz 2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004. Die insoweit gegenteilige Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Erlass vom 7. Februar 2005, II 4 23 d), wonach "die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung bzw. der Unzumutbarkeit der Ausreise ... daher keine Frage der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG" darstellt, widerspricht hingegen der Intention des Gesetzgebers. Schließlich geht auch der Hess. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in diesem rechtlichen Zusammenhang auch die subjektive Möglichkeit der Ausreise und damit die Zumutbarkeit zu prüfen ist (Beschluss vom 1. Juni 2005, 3 TG 765/05). Doch selbst wenn man der Auslegung durch die oberste hessische Ausländerbehörde folgte, hätte unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG eine Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden. Bei Anwendung dieser dergestalt auszulegenden Rechtsvorschrift stehen den Klägern Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich zu, zumal sie seit dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind, ihre Abschiebung jedoch seitdem - das heißt seit mehr als 18 Monaten - ausgesetzt ist. In der Gesamtschau aller Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass den Klägern die - freiwillige - Ausreise in ihr Heimatland (Serbien und Montenegro) aus den in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Gründen nicht mehr möglich, das heißt im hier gegebenen Fall nicht mehr zumutbar ist. Dasselbe trifft im Hinblick auf die hypothetische Abschiebung zu. Vorweg ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1. und 2. ohne die erforderlichen ausländerrechtlichen Genehmigungen im Juli 1992 in das Bundesgebiet eingereist sind und ihr Aufenthalt allein im Hinblick auf ihre Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland gestattet war. Auch ihre Kinder teilten dieses aufenthaltsrechtliche Schicksal. Auch deren Aufenthalt war allein wegen der Anträge auf Gewährung von politischem Asyl gestattet. Im Hinblick auf diesen alleinigen Aufenthaltszweck (Asylverfahren) konnte während des Verfahrens keine rechtlich gesicherte Aufenthaltsverfestigung eintreten, und ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen schied aus. Aus gegenwärtiger Sicht - die 49 und 41 Jahre alten Kläger zu 1. und 2. leben seit nunmehr über 13 bzw. 11 Jahren und ihre Kinder entweder seit der Geburt (Klägerin zu 6.) oder bereits als Kinder im Alter zwischen fünf und zehn Jahren in der Bundesrepublik - ist jedoch festzustellen, dass die Familie der Kläger in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebensverhältnisse integriert ist. Nach dem Eindruck, den die Kläger zu 1. bis 5. in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben, haben sie mit der deutschen Sprache keine (die Kläger 3. bis 5.) oder aber nur geringe Schwierigkeiten (die Kläger 1. und 2.). Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie dem Inhalt und Verlauf der mündlichen Verhandlung, jedenfalls soweit es um tatsächliche Dinge ging, gut folgen konnten. In wirtschaftlicher Hinsicht haben die Kläger zu 1. und 2. in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihren Lebensunterhalt möglichst aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, was sowohl im Hinblick auf ihre aufenthaltsrechtliche Situation als Inhaber von Asylgestattungen oder Duldungen zum einen als auch im Hinblick auf ihre Verantwortung für die vier Kinder zum anderen nicht einfach gewesen ist. Zwar ist es zutreffend, wenn die angefochtenen ausländerbehördlichen Bescheide davon ausgehen, dass der Lebensunterhalt der Familie am Stichtag des 10. Mai 2001 nicht ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichergestellt war. Der Kläger zu 1. war seit 1. April 1998 zunächst geringfügig und später seit 1. November 1999 halbtags mit einem Nettogehalt von 1.112,30 DM beschäftigt, bis sein Arbeitgeber den Betrieb Ende Mai 2003 schließlich einstellte. Das nach Arbeitsplatzsuche erhaltene Einstellungsangebot für eine vollzeitige Arbeitsstelle bei der Firma W., Baudienstleistungen, konnte der Kläger zu 1. schließlich nach dem unwidersprochenen Vortrag seiner Bevollmächtigten deswegen nicht antreten, weil er hierfür keine Arbeitserlaubnis erhalten hatte. Statt dessen war er darauf angewiesen, bei diesem Arbeitgeber im Umfang von lediglich 14 Wochenstunden zu arbeiten. Die Klägerin zu 2., die sich wesentlich um die Erziehung und Versorgung ihrer kleinen Kinder kümmerte, trug ebenfalls Anteil an der Bestreitung des Familien-Lebensunterhalts, indem sie zwei Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse, davon eines auf der Basis von 400,00 EUR pro Monat, einging und bis in die Gegenwart aufrecht erhält. Ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. erfüllen nicht nur die gesetzliche Schulpflicht, sondern bewerkstelligen ihre schulische Laufbahn nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch mit gutem bis sehr gutem Erfolg. Dem Gericht liegen Bestätigungen der Arbeitgeber der Kläger zu 1. und 2. vor, wonach diese mit dem Arbeitsverhalten und der Arbeitsweise sehr zufrieden sind. Gleichzeitig besteht das Angebot seitens des Arbeitgebers des Klägers zu 1. vom 20. April 2005, diesen "bei entsprechender Arbeitsgenehmigung" in dem Unternehmen gerne mit voller Arbeitszeit zu beschäftigen. Die zwischenzeitliche Umfirmierung dieses Bauunternehmens habe nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung an dieser "Zusage" nichts geändert. Das Gericht hat nach allem keine Zweifel an der tatsächlichen Integration der Kläger in die deutsche Gesellschaft, so wie es unter anderem auch den Bestätigungen der Arbeitgeber der Klägerin zu 2. vom 26. Oktober und 3. November 2005 zu entnehmen ist. Die Beklagte hat auch nichts vorgetragen, was an dem so festgestellten Sachverhalt Zweifel hervorrufen würde. Im Hinblick auf diese zwischenzeitlich eingetretene faktische Integration der Kläger in die bundesrepublikanische Lebenswirklichkeit, die auf der bis zum Ende des Jahres 2004 bestehenden Rechtslage noch zu keinem Aufenthaltsanspruch führen konnte, erscheint es für das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten für die Kläger jetzt nicht mehr zumutbar, nach Serbien und Montenegro, hier insbesondere in ihre Heimatprovinz, das Kosovo, auszureisen. Abgesehen davon, dass die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. seit mehr als 13 bzw. 11 Jahren außerhalb ihres Heimatlandes leben, sind ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. entweder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen bzw. (die Klägerin zu 6.) hier geboren, kennen somit das Land ihrer Nationalität nicht bzw. nicht in bedeutsamen Umfang, und sie sprechen dessen Sprache auch nicht bzw. nicht ausreichend. Nach Auffassung der Kammer bieten weder das Vorbringen der Kläger noch der Inhalt der Behördenakten des Beklagten oder dessen Sachvortrag Anhaltspunkte dafür, dass die in der Bundesrepublik Deutschland in dem beschriebenen Umfang integrierten Kläger in ihr Heimatland bzw. das Land ihrer Nationalität zurückkehren könnten, ohne dort auf sehr große bzw. unüberwindliche Hindernisse bei der (Re-) Integration zu stoßen. Für das Gericht liegt es auf der Hand - und das wird durch das Vorbringen des Beklagten auch nicht in Frage gestellt -, dass nach einer hypothetischen Rückkehr der Kläger nach Serbien und Montenegro die Schaffung einer Lebensgrundlage in diesem vom früheren Krieg oder von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen immer noch gezeichnete Land zu einer sehr schweren, wahrscheinlich sogar nicht zufriedenstellend lösbaren Aufgabe werden dürfte. Erschwerend würde hinzutreten, dass die Familie der Kläger aus dem eher unterentwickelten Kosovo stammt. Erschwert würde die Suche nach einer Lebensgrundlage ferner dadurch, dass die Kläger zu 1. und 2. durch den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Abstand von der Lebenssituation in ihrem Heimatland erfahren haben und nach der hypothetischen Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht nur für sich sondern auch für ihre vier Kinder, jedenfalls für die noch minderjährigen Kläger zu 5. und 6., ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen müssten. Jedenfalls auch in diesem Zusammenhang - wenn nicht bei der von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Notwendigkeit, ggf. die Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. angesichts ihrer erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu prüfen - ist zu beachten, dass die Klägerin zu 2. ausweislich der dem Gericht vorliegenden fachlichen Stellungnahmen seit November 2003 in verhaltenstherapeutischer Behandlung ist und darüber hinaus auch körperliche Leiden hat. Des ungeachtet tritt hinzu, dass eine Rückkehr in das Land ihrer Nationalität jedenfalls für die Kläger zu 3. bis 6., die seit Geburt oder seit früher Kindheit in Deutschland leben, eine derart gravierende Veränderung ihrer Lebensumstände (Schule, Lebensumfeld, Sprachraum, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsituation) bedeuten würde, die offenkundig die Gefahr einer Persönlichkeits- oder Wesensveränderung mit sich bringt. Solches zu verhindern, ist - wie oben (S. 7 f.) dargestellt - die Motivation des Bundesgesetzgebers gewesen, als er die Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG schuf. Alles in allem ist den Klägern die Ausreise nach Serbien und Montenegro nicht zuzumuten und dabei weiter auch zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Lage in diesem Land, wie sie sich nach den allgemein bekannten und zugänglichen Tatsachen darstellt, speziell im Kosovo alles andere als ruhig und befriedet gelten kann. Ferner ist darauf abzustellen, dass der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger die faktische Integration der Kläger im Anschluss an den negativen Abschluss ihrer Asylverfahren durch die weitere Duldung im Bundesgebiet im hohen Maße begünstigt hat. Die Abschaffung der so genannten "Kettenduldung" für faktisch integrierte Ausländer wie die Kläger, die letztlich unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert sind - Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG liegt nicht vor -, als Intention des Gesetzgebers führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass den Klägern abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, zumal mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse aus heutiger Sicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die dementsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen besteht aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht; die Rechtssache ist im Hinblick auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) noch nicht spruchreif. Mit den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen über die wirtschaftliche und soziale Situation der Kläger ist es nicht möglich, mit Verbindlichkeit festzustellen, ob die Kläger ihren Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus eigenen Kräften vollständig sichern können. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist hierfür erforderlich, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift das Kindergeld, das Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht bleiben, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach dem Sachverhalt, wie er sich der Kammer im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, dargestellt hat, ist nicht auszuschließen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nach diesen Begriffsbestimmungen (noch) nicht vollständig alleine sichern können. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf veränderte - ihm aber zu diesem Zeitpunkt nicht geläufige - Freibeträge hingewiesen. Allerdings haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass der Antrag des Klägers zu 1. auf Erweiterung seiner genehmigten Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber erfolgversprechend und für diesen Fall, das heißt bei einer Tätigkeit von 20 Stunden/Woche, die Grenze, ab der die Kläger den Lebensunterhalt von sich aus sichern können, überschritten sei. Alternativ hierzu wäre in diesem Zusammenhang von der Ausländerbehörde zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zusage des Arbeitgebers des Klägers zu 1. auf Vollzeitbeschäftigung für den Fall, dass er über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, nach wie vor - auch nach Umfirmierung des Betriebs - besteht und somit der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, nämlich die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch zum verfestigenden Aufenthalt berechtigte Ausländer zu verhindern (vgl. BT-Drucksache 15/420 [70]), auch dann beachtet ist, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Falls bei dieser, von dem Beklagten noch vorzunehmenden Prüfung der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts festgestellt würde, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1AufenthG weiterhin nicht erfüllt wären, müsste die Ausländerbehörde im Rahmen einer (weiteren) Prüfung überlegen, ob sie von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Betätigung sachgerechten Ermessens im Sinn des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG absieht. Während nach § 5 Abs. 3 1. Halbsatz AufenthG in bestimmten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Anwendung unter anderem des Erfordernisses eigener Lebensunterhaltsicherung abgesehen werden muss, ist dies in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem nach § 25 Abs. 5 AufenthG in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Hierbei hat die zuständige Ausländerbehörde zunächst die Stellung des Abs. 5 im Rahmen des § 25 und hier die oben(S.7 f.) beschriebene Intention des Gesetzgebers zu beachten. Ferner ist im Fall der Kläger entscheidend, dass sie nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG quasi einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben, nachdem keine Umstände bekannt sind, die das Abweichen von dieser Sollbestimmung rechtfertigen könnten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang weiter bedeutsam, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die ausschließlich humanitären Gesichtspunkten Rechnung tragen soll, konterkariert, d. h. in ihrer humanitären Zielrichtung erheblich relativiert oder sogar bedeutungslos würde, wenn übersehen würde, dass die Kläger zum weitaus größten Teil ihren Lebensunterhalt bisher schon alleine sichern können. Von diesen Überlegungen ausgehend, spricht nach der Überzeugung der Kammer gegenwärtig vieles dafür, dass die Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde, die wiederum gerichtlich überprüfbar ist, zu Gunsten der Kläger ausgehen dürfte, wenn nicht bisher völlig unbekannte Tatsachen ein anderes Bild der Situation vermitteln. Nach allem war der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, die Klage im Übrigen abzuweisen. Da die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, waren die Kosten nach Auffassung des Gerichts im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen. In diesem Zusammenhang ist die Kammer der Auffassung, dass der Bescheidungsausspruch des Gerichts zu Gunsten der Kläger sowie die darüber hinaus abgelehnte Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gleichgewichtig sind. Von daher hielt es die Kammer für sachgerecht, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Das Urteil war - wegen der Kosten - nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und die Sicherheitsleistung folgt aus den Vorschriften des § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht hielt es für angemessen, den Streitwert nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. für jeden der Kläger in Höhe des sogenannten Auffangstreitwertes zu bestimmen. Die Familie der serbisch-montenegrinischen Kläger (Eheleute und ihre vier Kinder im Alter von 10, 16, 19 und 21 Jahren) begehrt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, jetzt Aufenthaltserlaubnissen. Der Kläger zu 1. reiste im September 1992, die Kläger zu 2. bis 5. im Oktober 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier Asylanträge, die durch Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1993 und 29. September 1995 (Kläger zu 1.) und vom 31. Januar 1995 (Kläger zu 2. bis 5.) abgelehnt wurden. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (klagabweisende Urteile des erkennenden Gerichts vom 28. Januar 2000, 1 E 30372/95.A[2] und 1 E 31947/95.A[1]). Den Asylantrag der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin zu 6. lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23. März 2000 ab. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben in zwei Gerichtsinstanzen erfolglos. Die Kläger halten sich seit dem Abschluss ihrer Asylverfahren geduldet in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 30. September 2001 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Bleiberechtsregelung für Erwerbstätige aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo (Erlass vom 12. September 2001). Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 28. September 2001 ließen sie diesen Antrag unter Hinweis auf die Einreisedaten der Kläger und die dauerhafte Beschäftigung des Klägers zu 1. seit 1. April 1998 unter ausführlicher Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Familie begründen. Unter dem 27. März 2002 hörte die Ausländerbehörde die Kläger zur beabsichtigten Versagung von Aufenthaltsbefugnissen an. Die Erteilung dieser Genehmigungen scheide bereits deshalb aus, weil der Lebensunterhalt der Familie am Stichtag 10. Mai 2001 wie auch zum Zeitpunkt der Anhörung nicht ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichergestellt sei. Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 22. April 2002 traten die Kläger der angekündigten Versagung von Aufenthaltsbefugnissen entgegen und teilten mit, dass der Lebensunterhalt der Kläger seit dem 1. Juni 2001 ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sei. Da die Arbeitserlaubnis, die bereits ab dem 27. April 2001 Gültigkeit hatte, erst im Juni 2001 übersandt worden sei, habe die Familie der Kläger nicht bereits zum 10. Mai 2001 sozialhilfefrei leben können. Hätte der Kläger zu 1. aufgrund der gültigen Arbeitserlaubnis bereits im Mai 2001 Erwerbseinkommen wie später in Höhe von 2.224,60 DM gehabt, ferner einen Kindergeldanspruch in Höhe von 1.190,-- DM, somit über ein Gesamteinkommen von 3.414,60 DM verfügt, hätte dieses deutlich über dem Sozialhilfeanspruch für August 2001 in Höhe von 2.639,90 DM gelegen. Mit getrennten Bescheiden vom 21. November 2002, L-AL/1-152.05-2, lehnte der damals zuständige Landrat des Landkreises Bergstraße die Aufenthaltsbefugnisanträge der Kläger zu 1. bzw. 2., 5. und 6. einerseits, des Klägers zu 3. andererseits und der Klägerin zu 4. jeweils mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung ab, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Bleiberechtsregelung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Juni 2001 nicht möglich sei. Der Kläger zu 1. werde nicht von dieser Bleiberechtsregelung begünstigt. Zum Stichtag des 10. Mai 2001 habe die Familie der Kläger einen Sozialhilfebedarf von rd. 3.592,-- DM gehabt, dem ein "bereinigtes Einkommen" in Höhe von 1.684,-- DM gegenüber gestanden habe, mithin habe ein Fehlbetrag von 1.906,-- DM im Monat Mai 2001 bestanden. Das bezogene Wohngeld könne dem Erwerbseinkommen nicht zugeschlagen werden, da es ebenso wie die Sozialhilfe die öffentlichen Kassen belaste. Hiernach komme es gar nicht darauf an, ob das Arbeitsamt angeblich einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung nicht rechtzeitig beschieden habe. Den Klägern hätte es im Übrigen freigestanden, sich bereits früher um eine Beschäftigung zu bemühen, bei der eine auskömmliche Entlohnung erreichbar gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 10. Oktober 2003, II 22.1-23 d 02/01-P-47/03, als unbegründet zurück und stützte sich bei dieser Entscheidung darauf, dass die Kläger nicht die Voraussetzungen der genannten Bleiberechtsregelung erfüllten. Die Familie der Kläger habe am 10. Mai 2001 den Lebensunterhalt nicht durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe sichern können. Die Gewährung von Sozialleistungen habe erst im September 2001 geendet. Es komme hinzu, dass die Kläger bis September 2001 in einer öffentlichen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber untergebracht gewesen seien mit der Folge, dass diese Unterbringung als Sachleistung ebenfalls aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 14. Oktober 2003 zugestellt. Am 14. November 2003 haben sich die Kläger hiergegen mit vorliegender Klage gewandt. Sie verfolgen ihr Ziel auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zunächst weiter. Zur Begründung lassen sie unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen folgendes vortragen: Der Kläger zu 1. sei seit 1. April 1998 bei der Firma D., H., zunächst geringfügig und seit 1. November 1999 halbtags mit einem Nettogehalt von 1.112,30 DM beschäftigt gewesen. Seit November 1999 hätten die Kläger Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 1.150,-- und seit Januar 2000 in Höhe von 1.190,-- DM gehabt. Demzufolge habe ein Familieneinkommen in Höhe von 2.262,30 bzw. 2.302,30 DM zur Verfügung gestanden. Das ab diesem Zeitpunkt zu zahlende Kindergeld sei im Jahr 2001 von der Familienkasse an das Sozialamt überwiesen worden. Im Übrigen treten die Kläger den im Widerspruchsbescheid angestellten Berechnungen zum Familieneinkommen und zum Bedarf für den Lebensunterhalt dezidiert entgegen. Der Kläger zu 1. sei bereits seit November 1999 halbtags erwerbstätig gewesen, und die Ganztagsbeschäftigungszusage des Arbeitgebers habe schon lange sowie die Arbeitserlaubnis seit 27. April 2001 vorgelegen, lediglich die entsprechende Genehmigung sei zum Stichtag noch nicht ausgestellt gewesen. Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 30. August 2004 lassen die Kläger weiter zu ihrem persönlichen Werdegang im Heimatland, ferner dazu vortragen, dass der Kläger zu 1. nach einer betrieblichen Kündigung im Jahr 2003 eine Arbeitsstelle bei der Firma W., Baudienstleistungen, Birkenau, nicht habe antreten können, weil seine Arbeitserlaubnisanträge von November 2003 und Februar 2004 abschlägig beschieden worden seien. Die Klägerin zu 2. sei ab Mai 2002 mit Unterbrechungen geringfügig beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang lassen die Kläger Verdienstbescheinigungen und Abrechnungsnachweise vorlegen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. April 2005 lassen die Kläger ergänzend zu ihrer Einkommens- und Bedarfssituation vortragen und aktuelle Verdienstabrechnungen und Beschäftigungsbestätigungen vorlegen. Ferner ist auf ihre Petition zum Hessischen Landtag von März 2003 hingewiesen, die - soweit ersichtlich - bis dato nicht beschieden ist. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2005 lassen sie eine Beschäftigungsbestätigung der Firma W., Birkenau, vorlegen, wonach der Kläger zu 1. auf Basis von 400,-- Euro beschäftigt und das Unternehmen bei entsprechender Arbeitsgenehmigung gerne bereit sei, den Kläger in Vollzeit zu beschäftigen, weil er "eine sehr zufriedenstellende Arbeitsweise und ein vorbildliches Verhalten im Umgang mit anderen Mitarbeitern" zeige. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. November 2005 schließlich lassen die Kläger ergänzende Bescheinigungen zum bisherigen Sachvortrag sowie Unterlagen aus dem Petitionsverfahren vorlegen und außerdem zum Erhalt von Arbeitslosenhilfe und -geld II vortragen. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Landrates des Landkreises Bergstraße vom 21. November 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und den Landkreis Bergstraße zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich wesentlich auf die Gründe der ablehnenden Entscheidungen und des Widerspruchsbescheides und hebt im Übrigen hervor, dass die Kläger zum Stichtag nicht die Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen hätten. Zum Stichtag hätten die Kläger ihren Lebensunterhalt wesentlich durch Mittel aus öffentlichen Kassen bestreiten müssen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der ausländerbehördlichen Akten des Beklagten (12 Hefte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer am 22. November 2005 gewesen sind. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung Bezug genommen.