Beschluss
1 L 5453/18.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2018:1207.1L5453.18.00
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Leitsätze
1. Der Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat grundsätzlich durch ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügendes qualifiziertes ärztliches Attest zu erfolgen (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 A 11020/18.OVG -; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -).(Rn.6)
2. Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 124 LVerfRP (juris: Verf RP)) gebietet es jedoch, im eng beschränkten Ausnahmefall im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten etwaig verbleibende, formell bedingte Restzweifel außer Acht zu lassen, wenn hinreichend greifbare Anhaltspunkte für den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der diagnostizierten Erkrankung - hier: intrakranielle Aneurysmata - vorliegen, die rechtzeitige Beibringung eines allen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügenden Attests jedoch nachweislich faktisch unmöglich gewesen ist.(Rn.7)
3. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine endgültige Beurteilung des Schweregrads der Erkrankung und der zu erwartenden Auswirkungen im Falle der hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterer medizinischer Untersuchungen bedarf und das Fehlen einer endgültigen Diagnose bis zur Entscheidung durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Verantwortungsbereich des Asylsuchenden anzusiedeln ist.(Rn.7)
4. In diesem Fall ist die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) regelmäßig sachgerecht, um einerseits dem Asylsuchenden im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu geben, die bisher noch keiner abschließenden Diagnose zugänglichen medizinischen Fragen zu klären und dem Gericht innerhalb der Frist ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vollständig genügt, zugleich aber andererseits den gesetzgeberischen Entscheidungen eines Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der grundsätzlichen Nachweispflicht des Asylsuchenden für die einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe Rechnung zu tragen.(Rn.7)
5. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellt sich als teilweises Unterliegen da und führt zu einer Kostenentscheidung auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn eine unbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist.(Rn.9)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters beim Verwaltungsgericht Trier vom 05.11.2018 - 1 L 5453/18.TR - wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5451/18.TR gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2018 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung befristet bis zum 04.04.2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag angelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) hat grundsätzlich durch ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügendes qualifiziertes ärztliches Attest zu erfolgen (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 A 11020/18.OVG -; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -).(Rn.6) 2. Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 124 LVerfRP (juris: Verf RP)) gebietet es jedoch, im eng beschränkten Ausnahmefall im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten etwaig verbleibende, formell bedingte Restzweifel außer Acht zu lassen, wenn hinreichend greifbare Anhaltspunkte für den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der diagnostizierten Erkrankung - hier: intrakranielle Aneurysmata - vorliegen, die rechtzeitige Beibringung eines allen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genügenden Attests jedoch nachweislich faktisch unmöglich gewesen ist.(Rn.7) 3. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine endgültige Beurteilung des Schweregrads der Erkrankung und der zu erwartenden Auswirkungen im Falle der hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterer medizinischer Untersuchungen bedarf und das Fehlen einer endgültigen Diagnose bis zur Entscheidung durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Verantwortungsbereich des Asylsuchenden anzusiedeln ist.(Rn.7) 4. In diesem Fall ist die befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) regelmäßig sachgerecht, um einerseits dem Asylsuchenden im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu geben, die bisher noch keiner abschließenden Diagnose zugänglichen medizinischen Fragen zu klären und dem Gericht innerhalb der Frist ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vollständig genügt, zugleich aber andererseits den gesetzgeberischen Entscheidungen eines Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der grundsätzlichen Nachweispflicht des Asylsuchenden für die einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe Rechnung zu tragen.(Rn.7) 5. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellt sich als teilweises Unterliegen da und führt zu einer Kostenentscheidung auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn eine unbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist.(Rn.9) Unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters beim Verwaltungsgericht Trier vom 05.11.2018 - 1 L 5453/18.TR - wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5451/18.TR gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2018 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung befristet bis zum 04.04.2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag angelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 1. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben, um einer nachträglich anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Jeder Beteiligte kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Rechtlicher Maßstab ist dabei allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris, Rn. 8). Dies richtet sich danach, ob nach der gegenwärtigen Einschätzung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 2. Dies zugrunde gelegt, führt der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 1 K 5451/18.TR gegen die in Ziffer 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.10.2018 enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Georgien anzuordnen, aufgrund von Umständen, die erst nach dem Beschluss des Einzelrichters beim Verwaltungsgericht Trier vom 05.11.2018 - 1 L 5453/18.TR - vorgetragen werden konnten, nunmehr zum (teilweisen) Erfolg. a. Aufgrund des nunmehr im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch die Antragstellerin vorgelegten Arztbriefs der ... vom 12.11.2018 (Bl. 53-60 d. GA.) besteht die ernstliche Möglichkeit, dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). b. Durch den Arztbrief der ... vom 12.11.2018 ist - anders als zum Erlasszeitpunkt des Bescheids der Antragsgegnerin am 22.10.2018 und des ablehnenden Beschlusses des erkennenden Einzelrichters vom 05.11.2018 - nunmehr in hinreichend substantiierter Form nachgewiesen, dass die Antragstellerin über zumindest drei Aneurysmata im Gehirn leidet, namentlich einem paraophthalmischen Aneurysma der ACI rechts, einem M1 Aneurysma rechts und einem supraophthalmischen Aneurysma der ACI links. Hierbei handelt es sich - wie auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin bereits im ursprünglichen Antrag vom 01.11.2018 noch ohne ausreichenden Nachweis einer entsprechenden Diagnose bei der Antragstellerin - vorgetragen hat, um eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Zudem geht aus dem oben genannten Arztbrief hervor, dass von Seiten der an der Behandlung beteiligten Neurochirurgie eine Indikation zum (endovaskulären) Coiling erkannt worden ist, was einer zusätzlichen neuroradiologischen Untersuchung bedarf, die am 11.12.2018 an der Universitätsklinik ... stattfinden soll (vgl. Bl. 59-60 d. GA.). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die ihre Entscheidung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließlich auf die damals ausreichend diagnostizierten Spannungskopfschmerzen der Antragstellerin gestützt hatte (vgl. S. 6 d. Bescheids vom 22.10.2018), ist daher durch neuere medizinische Erkenntnisse überholt worden. c. Zwar liegt noch keine abschließende Einschätzung darüber vor, welchen Schweregrad die Erkrankung der Antragstellerin aufweist und welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben; insoweit genügt der Arztbrief der ... vom 12.11.2018 zwar nicht den Anforderungen eines qualifizierten ärztlichen Attests im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, die auch an den Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu stellen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 A 11020/18.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17.OVG -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 - 2 L 85/17 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 10 ZB 18.30105 -, juris; BremOVG, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 2 LA 50/17 -, juris; NiedersOVG, Beschluss vom 7. September 2018 - 10 LA 343/18 -, juris). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LVerfRP) gebietet es jedoch, im eng beschränkten Ausnahmefall im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten etwaig verbleibende, formell bedingte Restzweifel außer Acht zu lassen, wenn hinreichend greifbare Anhaltspunkte für den grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der diagnostizierten Erkrankung vorliegen, eine endgültige Beurteilung des Schweregrads der Erkrankung und der zu erwartenden Auswirkungen im Falle der hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterer medizinischer Untersuchungen bedarf und das Fehlen einer endgültigen Diagnose nicht im Verantwortungsbereich eines Antragstellers anzusiedeln ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Antragstellerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17.09.2018 ausweislich der vorgelegten Nachweise alle ihr realistisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine abschließende medizinische Einschätzung ihres Gesundheitszustands zu erlangen. Es widerspräche verfassungsrechtlich verankerten Anforderungen an die rechtsprechende Gewalt, in einer derartigen prozessualen Ausgangslage letztlich allein aufgrund der nachweislich faktischen Unmöglichkeit der Beibringung eines allen Belangen genügenden Attests im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (vollständig) abzusehen. d. Der Einzelrichter erachtet es vorliegend im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens als sachgerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich unter einer Befristung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO). Hierdurch erhält die Antragstellerin einerseits im Interesse des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit, die bisher noch keiner abschließenden Diagnose zugänglichen medizinischen Fragen zu klären und dem Gericht innerhalb der Frist ein ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand vorzulegen, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG vollständig genügt. Zugleich wird den gesetzgeberischen Wertungen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet einerseits (§ 75 Abs. 1 AsylG e contrario) und der grundsätzlichen Nachweispflicht des Ausländers für die einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe andererseits (§ 60a Abs. 2c Satz 1 und 2 AufenthG) Rechnung getragen. Da die Antragstellerin jedoch eine unbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt hat, ist ihr Antrag im Übrigen abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellt sich aus Sicht der Antragstellerin als teilweises Unterliegen dar, da sie eine unbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.