Beschluss
4 EO 839/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob eine Satzungsregelung zur Beitragsbemessung wirksam ist, nach der die Zahl der "tatsächlich vorhandenen" Vollgeschosse (zum Abgleich mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse) auf gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit hohen Vollgeschossen unter Anwendung einer Umrechnungsformel fiktiv ermittelt wird.(Rn.25)
2. Wird eine Heilungssatzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) (juris: KAG TH) mit Rückwirkungsanordnung erlassen, gilt die zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2. SpStr. ThürKAG (juris: KAG TH)).(Rn.26)
3. Erfasst die Rückwirkungsanordnung der Heilungssatzung nicht den gesamten Zeitraum, für den die zu heilende Satzung gelten sollte, ist bei Erheblichkeit im Hauptsacheverfahren zu klären, ob für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der in der Heilungssatzung oder der in der zu heilenden Satzung angegebene Inkrafttretenszeitpunkt maßgebend ist.(Rn.26)
4. Dem Verbot der Doppelbelastung wird in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, wenn ein aufnehmender Aufgabenträger nach einem Aufgabenträgerwechsel an den abgebenden Aufgabenträger gezahlte Beiträge anrechnet. Nicht geboten ist es, verjährte Beitragsforderungen des abgebenden Aufgabenträgers anzurechnen.(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. Oktober 2017 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Klage wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zur Zahlung eines 14.362,49 € übersteigenden Betrages aufgefordert wird. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Soweit der Antragsgegner darüber hinausgehend die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin - hinsichtlich des Teilbetrages von 9.017,18 € - begehrt, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin 62 % und der Antragsgegner 38 %.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.844,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob eine Satzungsregelung zur Beitragsbemessung wirksam ist, nach der die Zahl der "tatsächlich vorhandenen" Vollgeschosse (zum Abgleich mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse) auf gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit hohen Vollgeschossen unter Anwendung einer Umrechnungsformel fiktiv ermittelt wird.(Rn.25) 2. Wird eine Heilungssatzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) (juris: KAG TH) mit Rückwirkungsanordnung erlassen, gilt die zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2. SpStr. ThürKAG (juris: KAG TH)).(Rn.26) 3. Erfasst die Rückwirkungsanordnung der Heilungssatzung nicht den gesamten Zeitraum, für den die zu heilende Satzung gelten sollte, ist bei Erheblichkeit im Hauptsacheverfahren zu klären, ob für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der in der Heilungssatzung oder der in der zu heilenden Satzung angegebene Inkrafttretenszeitpunkt maßgebend ist.(Rn.26) 4. Dem Verbot der Doppelbelastung wird in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, wenn ein aufnehmender Aufgabenträger nach einem Aufgabenträgerwechsel an den abgebenden Aufgabenträger gezahlte Beiträge anrechnet. Nicht geboten ist es, verjährte Beitragsforderungen des abgebenden Aufgabenträgers anzurechnen.(Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. Oktober 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Klage wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zur Zahlung eines 14.362,49 € übersteigenden Betrages aufgefordert wird. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Soweit der Antragsgegner darüber hinausgehend die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin - hinsichtlich des Teilbetrages von 9.017,18 € - begehrt, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin 62 % und der Antragsgegner 38 %. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.844,92 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen einen Beitragsbescheid angeordnet hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in A-Stadt gelegenen Grundstücks B... (Flur 27, Flurstücks-Nr. a..). Dieses 37.751 m² große Gewerbegrundstück ist mit einer 1994 baurechtlich genehmigten Produktionshalle (4.520 m²), zwei 2002 genehmigten Lagerhallen (1.407,10 m² und 2.206,40 m²) und einem 1994 genehmigten Verwaltungsgebäude (1.543,50 m²) bebaut. Die Lagerhallen bilden nach Norden den Abschluss der vorhandenen Bebauung, hinter der hängiges, unbebautes Gelände 50 bis 100 Meter bis zu einem im Eigentum der Stadt A-Stadt stehenden Wegegrundstück reicht. Nach Westen schließt sich das Gewerbegebiet Bebauungsplan „West 3“ an, welches im Jahr 2005 erschlossen wurde, jedoch bis heute nicht bebaut ist. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin anfallenden Abwässer werden ohne Vorklärung in die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners eingeleitet und einer zentralen Kläranlage zugeführt. Die Stadt A-Stadt baute in den Jahren 1998 bis 2001 eine öffentliche Kläranlage. Der Mischwasserkanal in der südlich entlang des streitgegenständlichen Grundstücks verlaufenden Bundesstraße 7 existierte bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin im Jahr 1993. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 erhob die Stadt A-Stadt auf Grundlage einer eigenen Beitragssatzung einen (Teil-)Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Kläranlage in Höhe von 26.533,30 DM (= 13.566,26 €). Dieser Beitrag wurde von der Antragstellerin bezahlt. Der Antragsgegner wurde zum 1. Januar 2003 gegründet. In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nahm er jedoch nur die Teilaufgaben der überörtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahr. Die örtliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurde in diesem Zeitraum von den Mitgliedsgemeinden wahrgenommen. Seit dem 1. Januar 2005 ist der Antragsgegner als Vollverband tätig. Erst seit diesem Zeitpunkt ist auch die Stadt A-Stadt Mitglied des Antragsgegners. Durch Bescheid vom 14. April 2009 setzte der Antragsgegner für das Grundstück der Antragstellerin einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 142.132,51 € fest. Dabei legte er der Beitragsbemessung die volle Grundstücksgröße und zwei zulässige Vollgeschosse zugrunde. Nach Abzug des bereits an die Stadt A-Stadt gezahlten Betrages von 13.566,26 € forderte der Antragsgegner die Antragstellerin - auf der Erhebungsebene- zur Zahlung des Differenzbetrages von 128.566,25 € auf, der in fünf Teilbeträgen fällig gestellt wurde. Am 11. Mai 2009 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. April 2009 Widerspruch. Einen zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Beschluss vom 15. April 2010 (Az.: 8 E 403/09 Me) abgelehnt. Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Antragsgegner vier Stundungsbescheide zu vier Teilleistungen des Beitragsbescheides vom 14. April 2009. Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2011 reduzierte der Antragsgegner nach einem Vororttermin die Beitragsfestsetzung auf 94.775 € und die Zahlungsaufforderung auf 81.188,75 €. Auch gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Nach Zurückweisung des Widerspruches durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin am 26. November 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Januar 2016 (5 K 554/12 Me) stattgegeben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragssatzung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2005 (BS-EWS-2005) nichtig sei. Den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 6. Juni 2016 (Az. 4 ZKO 152/16) abgelehnt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Rückzahlung der bereits gezahlten ca. 50.000,00 € auf. Mit Schreiben vom 31. August 2016 mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 15. September 2016, auf die der Antragsgegner jedoch nicht reagierte. Am 22. September 2016 hat die Antragstellerin eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr Rückerstattungsbegehren weiter verfolgt. Diese noch anhängige Klage wird unter dem Geschäftszeichen 5 K 397/16 Me geführt. Am 14. März 2016 veröffentlichte der Antragsgegner im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/2016 seine Beitragssatzung vom 2. März 2016 (BS-EWS 2016-03). Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 14. April 2016 (Az.: 4 KO 452/15) die Auffassung vertreten hatte, dass die vorgenannte Satzung nichtig sei, machte der Antragsgegner am 17. Oktober 2016 seine Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 (BS-EWS 2016-10) im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 42/2016 bekannt. Beide Satzungen enthalten eine Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 2007. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für das o.g. Grundstück einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 101.447,93 € fest und forderte sie unter Anrechnung des bereits an die Stadt A-Stadt gezahlten Betrages von 13.566,26 € zur Zahlung von 87.881,67 € ab Fälligkeit auf. Der Beitragsbemessung wurden als beitragspflichtige Grundstücksfläche 26.945 m² und zwei vorhandene Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der geforderte Betrag wurde drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig gestellt. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 ging der Antragstellerin am 9. Dezember 2016 zu. Beigefügt war ein vom 5. Dezember 2016 datierendes Schreiben des Antragsgegners, mit dem er die Aufrechnung gegenüber dem durch die Antragstellerin bereits gerichtlich geltend gemachten Rückerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 51.426,50 € nebst Erstattungszinsen in Höhe von 13.075,50 € (= 0,5 % je Monat), also insgesamt in Höhe von 64.502,00 € erklärte und die Antragstellerin zur Zahlung von 23.379,67 € aufforderte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016 ein. Nach Ablehnung eines gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrages hat die Antragsgegnerin am 9. März 2017 beim Verwaltungsgericht Meiningen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beitragsforderung sei festsetzungsverjährt bzw. verwirkt. Die als beitragspflichtig angesetzte Fläche sei nicht nachvollziehbar. Es mangele an einer wörtlichen oder zeichnerischen Begründung. Als Außenbereichsfläche seien 12.727 m² abzuziehen. Das der B 7 zugeordnete Teilstück mit einer Fläche von 405 m² müsse ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Daraus ergebe sich eine allenfalls beitragspflichtige Fläche von 24.619 m². Bedenken bestünden auch gegenüber der fiktiven Zweigeschossigkeit der Produktionshallen. Es hätte unter Berücksichtigung eines vorhandenen Vollgeschosses allenfalls ein Beitrag von 61.793,69 € (24.619 m² x 1,0 x 2,51 €/m²) festgesetzt werden dürfen. Darauf müsse der als verjährt anzusehende Teilbeitrag der Stadt A-Stadt in Höhe von 63.258,42 € für den Mischwasserkanal angerechnet werden. Zudem ergebe sich wegen bereits gezahlter Beitragsanteile auch bei Akzeptanz der fiktiven Zweigeschossigkeit der Produktionshallen sogar ein Erstattungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 4. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 angeordnet. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: Die Beitragssatzung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 (BS-EWS 2016-10) sei die erste wirksame Rechtsgrundlage. Da die Vorgängersatzungen unwirksam gewesen seien, habe die sachliche Beitragspflicht auch erst auf Grundlage dieser Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2007 entstehen können, obwohl das Grundstück bereits vorher an die Entwässerungsanlage angeschlossen worden sei. Die Beitragsforderung sei auch nicht festsetzungsverjährt. Nach § 21a Abs. 13 ThürKAG (in der Fassung vom 14. Juni 2017) trete bei - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 am 29. März 2014 - mit Rückwirkungsanordnung erlassenen Heilungssatzungen Festsetzungsverjährung nicht vor dem 31. Dezember 2021 ein. Gegenüber vorherigen Trägern der Abwasserentsorgung verjährte Beitragspflichten seien nicht wie bereits geleistete Beiträge anzurechnen. Insoweit liege keine Doppelbelastung vor. Der Antragsgegner habe der Beitragsbemessung jedoch aller Voraussicht nach eine zu groß bemessene Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Da im Heranziehungsbescheid in keiner Weise darlegt werde, worauf sich der unstreitig wegen der Außenbereichslage vorzunehmende Flächenabzug gründe und wie die Berechnung konkret erfolgt sei, lasse sich in diesem Verfahren nur festhalten, dass jedenfalls ein höherer Flächenabzug vorzunehmen sei. Allenfalls 25.024 m² oder möglicherweise sogar nur 24.550 m² seien heranziehbar. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Berücksichtigung von 2 Vollgeschossen zur Bestimmung des Nutzungsfaktors. Das Grundstück sei ausschließlich mit eingeschossigen Gebäuden bebaut. Dabei handele es sich um das Verwaltungsgebäude und die etwas über 7 Meter hohen Produktionshallen. Erkennbar sei zur Ermittlung der bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Vollgeschosse die Umrechnungsformel des § 7 Abs. 8 Satz 2 BS-EWS 2016-10 zur Anwendung gekommen. Diese Satzungsregelung stehe im Hinblick auf überhohe Gebäude (höher als 3,50 Meter) nicht mit dem Vorteilsprinzip in Einklang und sei unwirksam. Diese zum Beitragsmaßstab gehörende Regelung könne jedoch wegfallen, ohne dass die Beitragssatzung damit eine unvollständige Maßstabsregelung aufweise. Die Beitragsforderung bestehe voraussichtlich nur in Höhe eines Betrages von 48.054,24 € (= 24.550 m² x 2,51 € = 61.620,50 € abzgl. 13.566,26 €). Die aufschiebende Wirkung sei in vollem Umfang anzuordnen, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 die Aufrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 64.502,00 € erklärt und seine Zahlungsaufforderung auf einen Betrag von 23.379,67 € reduziert habe. Nach Anrechnung des bereits auf den (aufgehobenen) Betragsbescheid gezahlten Betrages von 51.426,50 € - auf den o. g. Betrag von 48.054,24 € - bleibe keine Restforderung, deren Zahlung gefordert werden könne. Gegen den am 1. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11. November 2017 Beschwerde erhoben, die er am 1. Dezember 2017 wie folgt begründet hat: Die Antragstellerin habe in ihrer Antragsschrift zumindest eine Fläche von 24.619 m² als beitragspflichtig anerkannt. Die Flächenberechnung sei in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5 K 554/12 Me ausführlich erörtert worden. Man habe sich seinerzeit über den Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich durch Kennzeichnung mit einer roten Linie auf einer Karte, die als Anlage beigefügt werde, verständigt. Diese Fläche von 26.945 m² liege dem Bescheid zugrunde. Unter Berücksichtigung (mindestens) eines Vollgeschosses ergebe sich zumindest ein Beitrag von 61.620,00 €, von dem nach Anrechnung des an die Stadt A-Stadt gezahlten Betrages von 13.566,26 € jedenfalls ein Betrag von 48.054,24 € zu zahlen sei. Dies hätte in der Tenorierung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die vollumfängliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht sei deshalb nicht folgerichtig. Der Beitragsbemessung hätten jedoch unter Anwendung der Umrechnungsformel in § 7 Abs. 8 BS-EWS 2016-10 zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt werden dürfen. Diese Satzungsregelung sei vorteilsgerecht und damit wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (ein Band) und des Verfahrens 5 K 554/12 Me bzw. 4 ZKO 152/16 (zwei Bände) sowie die vom Antragsgegner zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 5 K 554/12 Me vorgelegten Verwaltungsvorgänge (insgesamt drei Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Das Begehren der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO so auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches nur insoweit begehrt, als sie durch den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Schreibens vom 5. Dezember 2016 zur Zahlung eines Betrages von 23.379,67 € aufgefordert wird. Dies hat die Antragstellerin auf gerichtliche Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt. Für eine derartige Begrenzung des Begehrens der Antragstellerin spricht auch, dass für die über den Betrag von 23.379,67 € hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse bestünde, weil der Antragsgegner das in dem Bescheid vom 1. Dezember 2016 - neben der Festsetzung - auf der Erhebungsebene geregelte (dem Leistungsgebot im Steuerrecht entsprechende) Zahlungsgebot von 87.881,67 € durch das sich insoweit als Änderungsbescheid darstellende Schreiben vom 5. Dezember 2016 auf 23.379,67 € reduziert hat. Der Antragsgegner hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er gegenwärtig von der Antragstellerin nur die Zahlung des Betrages von 23.379,67 € verlangt. Diese Bewertung liegt auch der Begründung des Verwaltungsgerichts zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung nur deshalb in vollem Umfang angeordnet, weil es davon ausgeht, dass der von der Antragstellerin bereits in Erfüllung der (aufgehobenen) Bescheide vom 11. Mai 2009/17. Juli 2011 gezahlte Betrag von 51.426,50 € den - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Antragsgegner nach Anrechnung des Betrages von 13.566,26 € - nur forderbaren Betrag von 48.054,24 € übersteige. Der Antragsgegner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass dies nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Betrages von 23.379,67 € rechtfertigen würde. Dies liegt aber inhaltlich auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck kommt. Soweit das Verwaltungsgericht (eigentlich) die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage hinsichtlich des von dem Antragsgegner gegenwärtig geforderten Betrages in Höhe von 23.379,67 € angeordnet hat, hat die Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.). Gemessen daran rechtfertigen die in der Beschwerde aufgezeigten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 9.017,18 €. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 14.362,49 € (= 23.379,67 € abzgl. 9.017,18 €) hat die Beschwerde Erfolg und ist der Antrag abzulehnen. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung - aufgrund summarischer Prüfung - zugrunde, dass zumindest 24.550 m² des 37.751 m² großen Grundstücks im Innenbereich liegen und deshalb beitragspflichtig sind. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass das Grundstück sowohl im Innen- als auch im Außenbereich liegt und dass die dem Außenbereich zuzuordnende Fläche bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben soll. Nicht einig sind sich die Beteiligten jedoch darüber, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft und wie groß anknüpfend daran diese von der Gesamtgrundstücksgröße für die Beitragsbemessung in Abzug zu bringende Außenbereichsteilfläche ist. Dies erfordert eine wertende Tatsachenfeststellung, die vorzugsweise im Rahmen eines Ortstermins vorzunehmen ist. Derartige Sachverhaltsermittlungen sind jedoch im Eilverfahren untunlich und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht, wie hier auch geschehen, aufgrund summarischer Prüfung (also im Wesentlichen nach Aktenlage) die im Eilverfahren zugrundezulegenden Tatsachen (insoweit für das Hauptsacheverfahren nicht verbindlich) festzustellen. Das Verwaltungsgericht musste sich deshalb eine Überzeugung bilden, in welchem Umfang das zu einem Beitrag veranlagte Grundstück eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen und insoweit der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Grundstücksfläche (auf jeden Fall) zugrunde zu legen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beitragsbescheid vom 1. Dezember 2016 selbst dafür keine Anknüpfungspunkte bietet, weil er insoweit keine Begründung (z. B. mittels Beifügung einer Karte als Anlage) enthält. Im vorliegenden Fall kommt ergänzend hinzu, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Fragestellung, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auf dem Grundstück verlaufen könnte, ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Januar 2016 (Az. 5 K 554/12 Me) bereits befasst hat. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wo seiner Auffassung nach der Außenbereich beginnt; es hat aber „ergänzend“ darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung in diesem Einzelfall zum Außenbereich unzureichend sei und ausgeführt, dass „einiges dafür (spreche), dass schon die beginnende steile Hanglage ein solches Ende des Bebauungszusammenhangs markiert, welche sich aber mit der aus der Bebauung selbst abzuleitenden Grenze des Bebauungszusammenhangs fast deckt, denn die Steillage beginnt offenbar unmittelbar nördlich des die Lagerhallen umgebenden Weges“ (vgl. Seite 15/16 des Urteilsabdrucks). An diese Hinweise hat das Verwaltungsgericht in dem hier mittels der Beschwerde angefochtenen Beschluss erkennbar angeknüpft und seiner Entscheidung aufgrund summarischer Prüfung zugrunde gelegt, dass der Außenbereich unmittelbar nördlich der Lagerhallen beginne und so eine (eindeutig dem Innenbereich zuzuordnende zumindest) beitragspflichtige Fläche von 24.550 m² in Ansatz zu bringen sei. Dieser Einschätzung ist der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung nicht in einer Weise entgegen getreten, dass in diesem Beschwerdeverfahren - wie in dem Bescheid vom 1. Dezember 2016 - von einer beitragspflichtigen Fläche von 26.945 m² auszugehen sein müsste. Soweit der Antragsgegner eine Karte vorlegt und behauptet, dass diese die mit der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 in dem Verfahren 5 K 554/12 Me erzielte Einigung über den Übergang von Innen- zum Außenbereich dokumentiere, findet dieser Vortrag weder eine Stütze im Protokoll über die mündliche Verhandlung noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Januar 2016. Hätten die Beteiligten eine solche Einigung erzielt und in eine Karte eingetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht diese Karte zu den Akten genommen und in den Entscheidungsgründen keine eigene Einschätzung zum Verlauf der Innen-Außenbereichsgrenze vorgenommen hätte. Hier hätte der Antragsgegner sich veranlasst sehen müssen, beschreibend dazu vorzutragen, warum die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich seiner Meinung nach (eindeutig) weiter nördlich als vom Verwaltungsgericht - nur vorläufig aufgrund summarischer Prüfung - angenommen verläuft. Dass es gegenwärtig offen und noch im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig ist, ob die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich weiter nördlich als vom Verwaltungsgericht angenommen zu bestimmen ist, geht im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Antragsgegners, weil er für das Vorliegen der zur Beitragserhebung berechtigenden Tatsachen die Beweislast trägt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht offenkundig, dass der Beitragsbemessung nur ein Vollgeschoss zugrunde gelegt werden darf. Es bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die für die Ermittlung der „tatsächlich vorhandenen“ Vollgeschosse (zur Feststellung, ob die Zahl der zulässigen Vollgeschosse über- oder unterschritten wird) zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 7 Abs. 8 BS-EWS 2016-10 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - unwirksam ist. Dafür sprechen die Erwägungen in den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (VG Weimar, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 6 E 1394/08 - juris und OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 L 359/06 - juris), die eine Beziehung zwischen (wahrscheinlichem) Abwasseranfall und Umfang der Bausubstanz herstellen. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der durch die Bereitstellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung vermittelte Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken größer ist als bei Wohngrundstücken und dass diese bauliche Ausnutzbarkeit - im Gegensatz zu Wohngrundstücken - auch von der Höhe abhängt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28. November 2005 - 23 CS 05.1804 - juris und vom 9. Januar 1987 - 23 B 85 A.3191 - n. v. sowie Urteil vom 31. Juli 1992 - 23 B 89.2117 - n. v.). Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deshalb offen sind, ist für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren (vorläufig) von der Wirksamkeit des § 7 Abs. 8 BS-EWS 2016-10 und unter Anwendung dieses Hilfsmaßstabes zur Ermittlung einer „fiktiven tatsächlichen“ Vollgeschosszahl von zwei Vollgeschossen bei der Beitragsbemessung auszugehen. Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Teilfläche von 24.550 m² und unter Anwendung des Nutzungsfaktors 1,5 (für zwei Vollgeschosse nach § 7 Absätze 7 und 1 BS-EWS 2016-10) und des in § 11 BS-EWS 2016-10 festgesetzten Beitragssatzes von 2,51 €/m² ergibt sich daraus rechnerisch ein voraussichtlich in Höhe von 92.430,75 € rechtmäßig festgesetzter Beitrag. Auf der Erhebungsebene ist zur Bestimmung des Zahlungsgebots der an die Stadt A-Stadt gezahlte Betrag von 13.566,26 € abzuziehen. Von dem Differenzbetrag in Höhe von 78.864,49 € sind weitere 64.502,00 € in Abzug zu bringen, da der Antragsgegner mit seiner Aufrechnungserklärung in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die in Erfüllung der (zwischenzeitlich aufgehobenen) Bescheide vom 11. Mai 2009/17. Juli 2011 geleisteten Zahlungen (nebst Zinsen) bei der Bestimmung des Zahlungsgebotes in Abzug bringen will. Daraus ergibt sich gegenwärtig nach summarischer Prüfung, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht den geforderten Betrag von 23.379,67 €, sondern vorerst nur den Differenzbetrag von 14.362,49 € (78.864,49 € abzgl. 64.502,00 €) zahlen muss. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag der Antragstellerin (teilweise) abzulehnen. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem in Höhe von 23.379,67 € geforderten Betrag und dem errechneten Betrag von 14.362,49 € von 9.017,18 € verbleibt es bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die gesamte Beitragsforderung festsetzungsverjährt sei, steht dies der (nunmehr) teilweisen Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nicht entgegen. Es ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen, dass die Beitragsforderung festsetzungsverjährt ist. Bei der mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Beitragssatzung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 handelte es sich um eine Heilungssatzung, mit der die ungültigen Vorgängersatzungen vom 16. Dezember 2005 (BS-EWS 2005, veröffentlicht im StAnz. Nr. 52/2005) und vom 2. März 2016 (BS-EWS 2016-03, veröffentlicht im StAnz. Nr. 11/2016) ersetzt werden sollten (vgl. zur Ungültigkeit dieser beiden Satzungen das den Antragsgegner betreffende Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 - ThürVGRspr. 2017, 56 - 59). Dabei kann es offen bleiben, ob in diesem Fall die zwölf- (und nicht vier)jährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. SpStr. ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014, GVBl. S. 82) im Hinblick auf den Umstand, dass die BS-EWS 2005 eine Inkrafttretensanordnung zum 1. Januar 2005 und die BS-EWS 2016-03 eine Inkrafttretensanordnung zum 1. Januar 2007 enthielt, nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG i. V. m. § 170 AO am 1. Januar 2006 oder am 1. Januar 2008 zu laufen begann. Ungeachtet dessen, ob die zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist am 31. Dezember 2017 oder am 31. Dezember 2019 abgelaufen sein sollte, hat der Bescheid vom 1. Dezember 2016 die Frist gewahrt. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Lauf der Frist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ohnehin gehemmt ist, weil der - ebenfalls innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassene - Beitragsbescheid vom 14. April 2009 durch (rechtskräftiges) Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Januar 2016 (Az. 5 K 554/12 Me) aufgehoben wurde. 3. Der Beitragserhebung steht auch nicht entgegen, dass die Stadt A-Stadt bis zum 31. Dezember 2004 eine eigene Entwässerungseinrichtung betrieben und für diese auch Beiträge erhoben hat. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung hindert den Antragsgegner grundsätzlich nicht, nach seinem maßgeblichen Satzungsrecht von allen Grundstücken im Bereich seiner öffentlichen Einrichtung Gebühren und/oder Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile der Einrichtung bereits zuvor über Beiträge finanziert wurden. Denn die Einrichtung des neuen Einrichtungsträgers ist regelmäßig nicht identisch mit derjenigen des früheren Einrichtungsträgers (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 212 ff. und den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - ThürVGRSpr. 2008, 136 - 142; so auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -). Mit dem Beitritt der Stadt A-Stadt zum Antragsgegner am 1. Januar 2005 fand gemäß § 20 ThürKGG ein Wechsel des für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt zuständigen Aufgabenträgers statt, der zur Integration der technischen Anlagenteile der ehemaligen Entwässerungseinrichtung der Stadt A-Stadt in die von dem Antragsgegner betriebene öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung führte. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung rechnet der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise bereits an den bisherigen Aufgabenträger gezahlte Herstellungsbeiträge auf der Erhebungsebene an (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -). Damit berücksichtigt er, dass die Antragstellerin sich durch die Zahlung des Kläranlagenteilbeitrags auch an der von dem Antragsgegner betriebenen Entwässerungseinrichtung schon finanziell beteiligt hat, weil die technische Entwässerungseinrichtung der Stadt A-Stadt in die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners integriert wurde. Darüber hinausgehend besteht jedoch keine Verpflichtung, festsetzungs- oder zahlungsverjährte Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers anzurechnen. Dieser zum Erlöschen der Beitragsforderung führende Umstand hätte zwar dem bisherigen Aufgabenträger entgegen gehalten werden können; der Eintritt der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung führt jedoch nicht dazu, dass sich der Beitragspflichtige an der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners, die ihm eine Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt, finanziell beteiligt hat. Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, von der Stadt A-Stadt ein „erschlossenes Grundstück“ erworben zu haben, erscheint es im Hinblick darauf, dass die Stadt A-Stadt seinerzeit nicht nur für die Erschließung i. S. d. §§ 123 ff. BauGB, sondern auch für die Abwasserbeseitigung zuständiger Aufgabenträger war, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass - bei unterstellter gültiger Beitragssatzung - eine (wirksame) Ablösevereinbarung geschlossen worden sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 - KStZ 2017, 114 - 117, zum von der Beitragsfestsetzung und -erhebung zu unterscheidenden Billigkeitserlass, wenn eine Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband ist). Sollte dies feststellbar sein, käme möglicherweise eine Anrechnung der für die Abwasserbeseitigung gezahlten Ablöse in Betracht, da eine Zahlung zur Erfüllung einer wirksamen Ablösevereinbarung vergleichbar mit einer Zahlung zur Erfüllung einer durch einen Beitragsbescheid begründeten Zahlungsverpflichtung wäre. Die Klärung dieser Fragen ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.