Urteil
2 K 637/22 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Sicherheitsneugründung eines Zweckverbandes im Jahr 2002, der nach § 61 KV-DDR (juris: KVermGÄndG) und § 47 Abs. 1 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) nicht wirksam gegründet worden war.(Rn.50)
(Rn.57)
2. Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Altanschlussnehmern.(Rn.71)
3. Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vorwendeinvestitionen in der Globalkalkulation.(Rn.88)
4. Berücksichtigung des Anlagevermögens des fehlerhaft gegründeten Verbandes in der Globalkalkulation.(Rn.91)
5. Zur Verjährung bei einer Heilungssatzung. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt auch bei einem Trägerwechsel.(Rn.129)
(Rn.133)
(Rn.138)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Sicherheitsneugründung eines Zweckverbandes im Jahr 2002, der nach § 61 KV-DDR (juris: KVermGÄndG) und § 47 Abs. 1 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) nicht wirksam gegründet worden war.(Rn.50) (Rn.57) 2. Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Altanschlussnehmern.(Rn.71) 3. Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vorwendeinvestitionen in der Globalkalkulation.(Rn.88) 4. Berücksichtigung des Anlagevermögens des fehlerhaft gegründeten Verbandes in der Globalkalkulation.(Rn.91) 5. Zur Verjährung bei einer Heilungssatzung. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt auch bei einem Trägerwechsel.(Rn.129) (Rn.133) (Rn.138) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 1 ff der BGS-EWS des Beklagten vom 26. Januar 2017, die am 7. Februar 2017 genehmigt und am 4. März 2017 im Amtsblatt des Landkreises Greiz öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Satzung ist zum 1. April 2017 in Kraft getreten. 1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Satzung ist zunächst, dass der Zweckverband wirksam entstanden und somit ermächtigt ist, die von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen. Wirksam entstanden ist der Beklagte mit der Sicherheitsneugründung im Jahr 2002. Dies ergibt sich aus Folgendem: Keine wirksame Gründung ist erfolgt im Jahr 1992 nach § 61 KV-DDR. Denn zur Gründungsversammlung vom 1. Februar 1992 gibt es keine Unterlagen, weder ein Protokoll noch eine Bekanntmachung einer Satzung. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Am 20. Juni 1992 ist das ThürKGG vom 11. Juni 1992 in Kraft getreten. Nach § 47 Abs. 1ThürKGG hatten die Zweckverbände ihre Satzungen den Regelungen des ThürKGG innerhalb von sechs Monaten entsprechend anzupassen. Die Satzungen waren nach einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung erneut öffentlich bekannt zu machen (§ 47 Abs. 1 ThürKGG). Nach der Rechtsprechung des OVG Weimar (U. v. 30. August 2001 – 4 KO 199/00) konnte auch vor Inkrafttreten des ThürKGG ohne Veröffentlichung der Verbandssatzung kein Zweckverband gebildet werden. Eine Anpassung und Bekanntmachung der Satzung innerhalb der Frist erfolgten nicht. Weiterhin ist der Beklagte nicht aufgrund der erstmaligen Bekanntmachung seiner Verbandssatzung am 27. Dezember 1993 entstanden, da sie ohne Bekanntmachung der erforderlichen Genehmigung erfolgte. Denn „Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 – 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; so auch die Beschlüsse des Senats vom 15.7.1999 – 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr. 1999, 177 = ThürVBl. 1999, 261 = LKV 2000, 75 und vom 16.11.1999 – 4 EO 919/96 - a. a. O.).“ (OVG Weimar, U. v. 30. August 2001 – 4 KO 199/00, zitiert nach juris Rn. 87 ff). Zudem erfolgte die Bekanntmachung ohne die in § 4 VS genannte Anlage 2, aus der sich das Entsorgungsgebiet des Verbandes ergibt. Insoweit kann wiederum auf die Rechtsprechung des OVG Weimar verwiesen werden: „Der im Amtsblatt des Landkreises Stadtroda Nr. 12/92 veröffentlichte Text der Verbandssatzung des Beigeladenen vom 24.11.1992 enthält keine aus sich heraus verständlichen Bestimmungen über die Verbandsmitglieder und das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes. Nach § 2 Satz 1 VS sind die Mitglieder des Verbandes aus der Anlage 1 ersichtlich. Das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes umfasst nach § 2 Satz 2 VS das Gebiet der aus der Anlage 1 ersichtlichen Städte und Gemeinden des Thüringer Holzlandes und soll in einem Übersichtsplan, der als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung sein soll, dargestellt sein. Weder im Anschluss an den veröffentlichten Satzungstext noch an anderer Stelle dieses Amtsblattes ist jedoch eine Anlage 1 oder eine Anlage 2 abgedruckt. Damit fehlt es an einer für die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG notwendigen Wiedergabe des vollständigen Normtextes einer Verbandssatzung, die den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 ThürGKG genügt. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Bekanntmachung, die als Bericht über eine Satzung gefasst ist und lediglich Auszüge des Satzungstextes wiedergibt, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verkündungsgebot nicht gerecht. Denn erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung wird dem Adressaten der Norm ermöglicht, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Unter der rechtsstaatlich gebotenen Bekanntmachung der Verbandssatzung ist danach die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut zu verstehen (vgl. Urteil vom 18.12.2000 – 4 N 472/00 - a. a. O.). Dies schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Verbandssatzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet. Insbesondere die Bezeichnung der Verbandsmitglieder und des räumlichen Wirkungsbereichs des Zweckverbandes ist als Mindestinhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürGKG ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Zweckverbandssatzung. Die fehlende Veröffentlichung insbesondere der Anlage 1 über die Mitgliedsgemeinden des Verbandes ist auch nicht deshalb unschädlich, weil die der Veröffentlichung der Verbandssatzung vorangestellte Auflistung der Gemeinden, die ihren Beitritt in den Zweckverband beschlossen haben, als Bestandteil der Verbandssatzung und als die in § 2 Satz 1 VS in Bezug genommene Anlage 1 interpretiert werden könnte. Denn diese Auflistung ist nicht Teil der erst nachfolgend bekannt gemachten Verbandssatzung und wird weder ausdrücklich als Anlage 1 bezeichnet noch ist sie sonst zweifelsfrei als Bestandteil der Satzung erkennbar. Es kann bereits deshalb nicht mit der für eine konstitutive Bekanntmachung im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Verlässlichkeit und Klarheit darauf geschlossen werden, dass es sich bei der vorangestellten Auflistung der beitrittswilligen Gemeinden um die in § 2 VS genannten Anlagen 1 und 2 über die Mitgliedsgemeinden des Verbandes und das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes handelt - zumal eine Anlage nach dem gemeinhin üblichen Sprachgebrauch im Anschluss an einen Normtext wiedergegeben und nicht vorangestellt wird.“ (OVG Weimar, a. a. O., juris Rn. 102 f). Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Funktionsvorgängers des Beklagten im Staatsanzeiger Nr. 51/1993 vom 27. Dezember 1993. Diese erfolgte im Staatsanzeiger, da nach der Verbandssatzung auch die sächsischen Gemeinden P... und E... Verbandsmitglieder waren. Allerdings wurden keine neuen Beschlüsse der Gemeinden gefasst, sondern ausweislich der Verbandssatzung erfolgte die Gründung auf der Grundlage der Beschlüsse aus den Jahren 1991 und 1992, also vor Inkrafttreten des ThürKGG. Hier bestehen Zweifel, ob nicht eine erneute Beschlussfassung erfolgen musste, da sich die Rechtsgrundlagen zur Verbandsgründung mit Inkrafttreten des ThürKAGG grundlegend geändert hatten und nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Beschlüsse die letztlich in Kraft getretene Verbandssatzung schon vorgelegen hat. Diese Frage kann vorliegend allerdings mit Rücksicht auf den Veröffentlichungsmangel offenbleiben. Erst die Sicherheitsneugründung aus dem Jahr 2002 führte zur wirksamen Gründung des Beklagten. Die Beschlussfassung erfolgte am 16. Mai 2002, die Genehmigung wurde am 21. Mai 2002 erteilt und die Bekanntmachung von Satzung und Genehmigung erfolgte 10. Dezember 2002 im Amtsblatt des Landkreises Greiz Nr. 21, S. 339 und 341. Damit ist die Verbandssatzung am 11. Dezember 2002 in Kraft getreten. Fehler der Genehmigung und Bekanntmachung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Damit ist von einer wirksamen Gründung des Beklagten zum 11. Dezember 2002, § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürKO, auszugehen. Erst ab diesem Zeitpunkt war ein Hoheitsträger mit der Befugnis zum Erlass von Satzungen entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand deshalb vor der Sicherheitsneugründung im Jahr 2002 kein kommunaler Aufgabenträger, der die hoheitliche Befugnis zum Erlass von Satzungen hatte. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Frage, ob sachliche Beitragspflichten entstanden sind, auch nicht auf die erste unwirksame Satzung des Funktionsvorgängers des Beklagten an, sondern auf die erste wirksame Satzung des Beklagten (vgl. insoweit auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1473; OVG Weimar, B. v. 29.09.99 – 4 ZEO 844/98 und vom 01.08.00 – 4 ZEO 154/99). Denn der fehlerhaft gegründete Zweckverband ist „kein rechtliches „nullum“, sondern ein nicht rechtsfähiger, körperschaftlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist. Aus der beschränkten Teilrechtsfähigkeit im oben genannten Sinne erwachsen dem fehlerhaften Zweckverband keine Hoheitsrechte, er hat daher keine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen oder sonstigen Hoheitsakten (vgl. hierzu im Einzelnen das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 – 4 KO 703/01 - a. a. O.).“ (OVG Weimar, U. v. 31. Mai 2005 – 4 KO 1109/04, zitiert nach juris, Rn. 30). Somit ist die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung i. S. v. § 7 Abs. 1 ThürKAG nicht durch den fehlerhaft gegründeten Verband erfolgt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht von der wirksamen Gründung eines Zweckverbandes abhängig, da das ThürKAG 1991 in § 7 Abs. 1 nur die Gemeinden und Landkreise nenne, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 23 Abs. 1 ThürKGG die Bestimmungen für die Gemeinden und Landkreise auf die Zweckverbände entsprechend anzuwenden sind. Damit gilt § 7 Abs. 1 ThürKAG auch für den Beklagten. 2. Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück ist aufgrund der BGS-EWS 2017 entstanden. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setzt das Vorhandensein einer wirksamen Satzung und die Fertigstellung der Anschlussmöglichkeit voraus. a) Insoweit ist festzustellen, dass die Vorläufersatzungen, die BGS-EWS vom 26. Juni 2003, BGS-EWS vom 28. November 2005 und die BGS-EWS vom 15. August 2007 nichtig waren. Diese Satzungen enthielten nicht die nach § 2 Abs. 2 ThürKAG erforderlichen Mindestregelungen. Sie regelten keinen Beitragssatz für Teileinleiter, obwohl diese zu Beiträgen herangezogen werden sollten. Die Satzungen enthielten lediglich in § 7 Abs. 1 Ziffer 2 die Regelung des Beitragssatzes für Volleinleiter (vgl. Prot. im Verfahren 2 K 706/13 Ge). Gleiches gilt für die Veranlagung für Direkteinleiter. Die Satzungen enthielten keine abgestuften Beitragssätze. Die BGS-EWS vom 26. Januar 2017 ist die erste wirksame Satzung des Beklagten. Die Satzung wurde am 26. Januar 2017 beschlossen, im Amtsblatt des Landkreises Greiz vom 4. März 2017 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 1. April 2017 in Kraft getreten. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung setzt u. a. voraus, dass sie eine wirksame Regelung des Beitragssatzes enthält (§ 7 BGS-EWS) und kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot festzustellen ist. Die Klägerin erhebt Einwände gegen die Kalkulation und zieht damit die Rechtsmäßigkeit des Beitragssatzes in Zweifel. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolgt im Wege einer Divisionsrechnung, d. h., dass der Beitragssatz das rechnerische Ergebnis der Teilung des ermittelten umlagefähigen Investitionsaufwandes durch die Gesamtzahl der beitragspflichtigen Flächen als Summe der Maßstabseinheiten ist. Der Beklagte hat somit auf der einen Seite die durch die öffentliche Einrichtung bevorteilten Flächen zu ermitteln und auf der anderen Seite die Investitionskosten. Dabei hat er das Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zu beachten. Nach der in Thüringen maßgeblichen Ergebnisrechtsprechung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 4 N 574/98 -; VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 - 2 K 2292/08 Ge -) ist allein entscheidend, dass der beschlossene Beitragssatz im Ergebnis richtig ist. Das bedeutet, dass die Regelung des Beitragssatzes nur dann zur Nichtigkeit der Satzung führt, wenn der Beitragssatz im Ergebnis überhöht und das Kosten/-Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist. Fehler der Kalkulation führen nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit der Satzung. Denn es geht nicht um die Kontrolle einer Kalkulation, sondern um die Frage, ob der Beitragssatz gegen höherrangiges Recht verstößt. Weiterhin ist in der Rechtsprechung im Beitragsrecht eine Fehlertoleranz von 10 % anerkannt, d. h., dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nur dann verletzt ist, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10 % übersteigt (VG Gera, Urteil vom 21. September 2022 – 2 K 301/09 Ge; VGH München, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 23 B 90.3449 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1992 – 2 A 2024/89; Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1468 m. w. N.). Gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation erhebt die Klägerin eine Reihe von Einwendungen. Hierzu im Einzelnen: aa) Die Klägerin ist der Auffassung, dass Altanschlussnehmer in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen seien. Der Sache nach bedeutet dieser Einwand, dass sowohl auf der Kostenseite als auch auf die Flächenseite der Kalkulation die Grundstücke, die bereits zu DDR-Zeiten einen Anschluss erhalten haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des ThürOVG zur Heranziehung von Altanschlussnehmern verwiesen werden: „Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass sein Grundstück schon vor 1992 an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen gewesen sei. Dies hat der Senat für eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung bereits im Urteil vom 18.12.2000 zum Ausdruck gebracht (- 4 N 472/00 -, Umdruck S. 15/16, LKV 2001, S. 415 [416]). Nach § 1 Nr. 1 BGS-WBS in der hier vom Antragsgegner herangezogenen Fassung vom 23.01.1997 erhebt der Antragsgegner Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Der Beitrag wird nach § 2 BGS-WBS für alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Grundstücke erhoben, für die eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Satzungsrechtlich ist danach eine Unterscheidung zwischen Anschlussnehmern, deren Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des ThürKAG an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen waren (sog. Altanschlussnehmer) und solchen, die erst danach angeschlossen wurden (sog. Neuanschlussnehmer) nicht gerechtfertigt; dies unabhängig davon, ob man die Beitragserhebung auf den Tatbestand der Erneuerung oder der Herstellung stützt (vgl. zur Problematik Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1448-1450).“ (OVG Weimar, B. v. 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00, zitiert nach juris Rn. 17). Diese Auffassung hat das VG Gera schon zuvor vertreten: „Des Weiteren erscheint es im Rahmen des Eilverfahrens in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Bautzen auch vertretbar - ausgehend von der Auffassung, daß der Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich und nicht technisch zu verstehen ist (ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.1992, KStZ 1992, 157) - für die Frage, ob die früher betriebene Anlage mit der jetzigen identisch ist, ob sie als eine neue Anlage hergestellt und erweitert wird oder ob immer noch die "alte" Anlage hergestellt wird, eine Rechtskontinuität hinsichtlich der Trägerschaft der öffentlichen Einrichtung zu verlangen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.10.1996 – 2 S 175/96, LKV 1997, 219). Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ermächtigt die Gemeinden, für die "Herstellung ... ihrer öffentlichen Einrichtungen" Beiträge zu erheben. Da die Kommunen erst am 17.05.1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) für die Abwasserbeseitigung zuständig wurden, beginnt die Phase der erstmaligen Herstellung nach dieser Auffassung erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 22.01.1999 – 5 E 557/98). Insoweit wäre auf die öffentliche Einrichtung abzustellen, die ab dem 17.05.1990 bestand bzw. entstanden ist, und die bereits erfolgten und die noch geplanten Maßnahmen wären über den Herstellungstatbestand beitragspflichtig.“ (VG Gera, B. v. 4. März 1999 – 5 E 106/98.GE, zitiert nach juris Rn. 70). Auch das BVerfG und das BVerwG stellen die Heranziehung von Altanschlussnehmer grundsätzlich nicht in Frage: „c) Gegen die Annahme der Gerichte, die beitragsrechtliche Vorteilslage sei dabei Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, also nicht vor dem Jahr 1990, ist verfassungsrechtlich dann nichts zu erinnern, wenn die Herstellungsbeiträge nur die nach der Wiedervereinigung entstandenen Aufwendungen zum Gegenstand haben, also nur die sogenannten Nachwendeinvestitionen betreffen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in den von den Beschwerdeführenden angegriffenen Entscheidungen aus (siehe hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, Rn. 55).“ (BVerfG, B. v. 29. Juni 2020 – 1 BvR 1866/15, zitier nach juris Rn. 10) Insbesondere hat das BVerwG betont: „Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein.“ (BVerwG, U. v. 15. April 2015 – 9 C 16/14, zitiert nach juris Rn. 16) und „Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich um einen landesrechtlichen und damit - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - nicht revisiblen Begriff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 – 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der beitragsrechtliche Vorteil sei auch Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Dies begegnet angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass Herstellungsbeiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen - und somit nicht doppelt - erhoben werden dürfen, keinen bundesrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) - nicht entgegen. Zwar schützt danach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a. a. O. Rn. 41). Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses an das Abwassersystem ist. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a. a. O. Rn. 40). Hieraus folgt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein. (BVerwG, U. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14, zitiert nach juris Rn. 16). Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Entwässerungseinrichtung Volkseigentum gewesen sei und sie deshalb sozusagen als Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses nicht erneut herangezogen werden können, ist rechtlich nicht haltbar. Denn zum einen waren Bürger nicht „Miteigentümer“ des Volkseigentums (keine rechtliche Grundlage) und sie haben auch keinen Beitrag zu dieser Anlage geleistet (Gesichtspunkt der Doppelveranlagung). Zum anderen ergibt sich aus der o. g. Rechtsprechung, dass davon auszugehen ist, dass die kommunale Einrichtung (rechtlich) nicht identisch ist mit der Anlage, die vom VEB W... errichtet wurde. Damit durften die Grundstücke von Altanschlussnehmer grundsätzlich kalkulatorisch berücksichtigt und zu Beiträgen herangezogen werden. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, (U. v. 11. Februar 2015 – 9 B 1/16 und 9 B 43/15) ergebe sich, dass kein besonderer Vorteil durch die weitere Nutzung der zu DDR-Zeiten errichteten abwassertechnischen Einrichtungen vorliege, verkennt sie den Inhalt dieser Entscheidung. Diese Entscheidung befasst sich mit dem speziellen landesrechtlichen Problem, dass nach der früheren Rechtsprechung des OVG Brandenburg die Entstehung sachlicher Beitragspflichten nur das Inkrafttreten einer (formell rechtmäßigen) Satzung voraussetzt, § 8 Abs. 7 Satz 2 BBKAG a. F. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber das KAG geändert, so dass nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch in Brandenburg das Inkrafttreten einer (materiell) rechtswirksamen Satzung vorsieht (daraus ergibt sich das Problem der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung). Die Entscheidung verhält sich aber nicht zu der Frage, ob Altanschlussnehmer zu Beiträgen heranzuziehen sind. Im Gegenteil geht diese Entscheidung ebenfalls davon aus, dass für Altanschlussnehmer eine Anschlussbeitragspflicht besteht. Fraglich war in diesen Entscheidungen nur die Verjährung. Damit sind auf der Flächenseite und ggf. auch auf der Kostenseite die Grundstücke der Altanschlussnehmer einzubeziehen, die durch die nunmehr hergestellte öffentliche Einrichtung abwasserseitig erschlossen werden. bb) Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass Vorwendeinvestitionen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Die Kammer und das OVG Weimar sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Investitionen, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlageteilen entstanden sind, zum beitragsfähigen Aufwand gehören: „Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 -4 N 574/98 -; VG Gera, Beschluss vom 1. Oktober 1997 – 5 E 888/97 GE-), dass übernommene Altverbindlichkeiten beitragsfähig sind, soweit sie beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden können: "Der Senat weist jedoch darauf hin, dass zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch die Kosten gehören können, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen entstanden sind und die nach seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 – 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001). Der Beitragsfähigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der KV-DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt habe. Zwar sollte nach § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) der DDR vom 06.07.1990 (GBl. I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger wie der Antragsgegner bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der Nachfolgegesellschaft eines VEB W... (hier: der O... -GmbH) nach Maßgabe des Notarvertrages vom 29.12.1992 und der für die Entflechtung erstellten Übertragungsbilanzen Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zuordnen lassen." (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -, zitiert nach juris, Rz. 150).“ (VG Gera, U. v. 21.September 2011 – 2 K 301/09 Ge, zitiert nach juris Rn. 41 f). Dieser Rechtsprechung muss nach den bereits zitierten neueren Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG überdacht werden, denn das BVerfG (B. v. 29. Juni 2020 – 1 BvR 1866/15, zitiert nach juris Rn. 10) ist der Auffassung, dass nur „Nachwendeinvestitionen“, d. h. nach der Wiedervereinigung, „also nicht vor dem Jahr 1990“ entstandenen Aufwendungen, Gegenstand der Beitragserhebung sein dürfen. Dabei lässt das BVerfG allerdings außer Betracht, dass die jetzigen Aufgabenträger sowohl die zu DDR-Zeiten errichteten Anlageteile weiterhin zu Leistungserbringung nutzen, als auch, dass sie durch die sog. „Bockschen Verträge“ gehalten waren, Altverbindlichkeiten für die Anlageteile zu übernehmen. Somit ist nunmehr davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten, die aus Investitionen vor dem 1. Juli 1990 (DM-Eröffnungsbilanz und Übertragung von Verbindlichkeiten auf die W... -GmbH) entstanden sind, auf der Kostenseite der Kalkulation keine Berücksichtigung finden können. Vorliegend hat der Beklagte zunächst vorgetragen, dass er kalkulatorisch einen Betrag i. H. v. 111.000,00 € Vorwendeinvestitionen berücksichtigt habe. Der Betrag ergibt sich nicht unmittelbar aus der Kalkulation. Allerdings hat der Beklagte insoweit nach dem Erörterungstermin weitere Nachweise vorgelegt. Aus der Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 (Bl. 497 ff GA) ergibt sich ein Betrag i. H v. 111.456,43 €, der aus Anlagevermögen aus der Zeit vor 1991 resultiert. Aus der Anlage sind das jeweilige „Baujahr“ sowie die Teilanlage (Gemeinde, technische Anlage) ersichtlich. Nach dem Vortrag des Beklagten umfasst dieser Betrag allerdings den Vermögenswert ohne Abzugsbeträge, d. h., dass nach Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils der Restbuchwert dieser Anlagenteile, der in die Globalkalkulation eingestellt wurde, sich auf 97.476,42 € beläuft (Anlage B 16 a und 16 b). Um diesen Betrag ist somit der vom Beklagten kalkulierte Herstellungsaufwand zu kürzen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass Altverbindlichkeiten auch insoweit übertragen worden seien, weil Vermögenswerte aus den sächsischen Gemeinden E... und P... übertragen worden waren (S. 2 SS. v. 22.04.24), ist festzustellen, dass Investitionen aus diesen Gemeinden keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben (siehe Anlagenteil A). bb) Weitergehend erhebt die Klägerin Einwände hinsichtlich des übernommenen Anlagevermögens. Das in der Kalkulation so bezeichnete „übernommene Anlagevermögen“ des Beklagten betrifft die Anschaffungs- und Herstellungskosten des fehlerhaft gegründeten Verbandes in den Jahren 1993 bis 2002, die auf dessen eigene Investitionen zurückgehen, sowie die Kosten, die auf der Vermögensübertragung durch die O... -GmbH beruhen. Die Kosten, die von der O... -GmbH übernommen wurden, umfassen wiederum die bereits genannten Vorwendeinvestitionen, also Kosten, die vor 1991 entstanden sind, und Nachwendeinvestitionen (1991 bis 1992/93). Soweit die Klägerin einwendet, die Berücksichtigung des übernommenen Anlagevermögens zum 31. Dezember 2002 sei nicht möglich, da keine Zuordnung von übernommenen Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Vermögenwerten erfolge, ist auf zunächst auf den Anlagenteil A der Globalkalkulation zu verweisen, in dem die Anschaffungs- und Herstellungskosten nachgewiesen sind. In diesem Anlagenteil ist der umlagefähige Herstellungsaufwand ortsteilbezogen und aufgeschlüsselt nach Anlageteilen erfasst nach: - „übernommenes Anlagevermögen 01/93 – 12/2002“ - „bisherige Investitionen 01/2003 - 12/2014“ - „künftige Investitionen“, aufgeteilt in die zeitlichen Abschnitte 01/2015-12/2021, 01/2022 – 12/2030 und nach 2030 - sowie die Summe der „Anschaffungs- und Herstellungskosten 01/93 – Endausbau“. Diese Kostenaufstellung umfasst beim übernommenen Anlagevermögen auch das Vermögen aufgrund von Nachwendeinvestitionen, das von der O... -GmbH an den fehlerhaft gegründeten Zweckverband übertragen wurde. Eine Zuordnung der eingestellten Kosten zu den jeweiligen Anlageteilen ist somit aufgrund der Systematik der Kalkulation erfolgt. Eine weitergehende, objektgenaue Differenzierung ist nicht erforderlich (vgl. OVG Weimar, U. v. 8. Juli 2014 – 4 ZKO 651/07). Weiterhin ist den Anlagen (beispielhaft Anlage A 1.2 für A...) zu entnehmen, mit welchem Restbuchwert die Investitionsaufwendungen für das übernommene Anlagevermögen in die Kalkulation aufgenommen wurden. Das übernommene Anlagevermögen wurde somit nicht mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern mit dem Restbuchwert in der Kalkulation berücksichtigt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 vorgenommen. In den erstellen Anlagen 17 a und 17 b hat der Beklagte die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Nachwendeinvestitionen aus den Jahren 1991 und 1992 (O... Vermögen) tabellarisch zusammengefasst und einen Betrag i. H. v. 1.543.899,97 € ausgewiesen. Nach Abzug der unentgeltlichen Anlageübertragungen, der Fördermittel, der zu verrechnenden Abwasserabgabe und des Straßenentwässerungsanteils verbleibt noch ein Betrag i. H. v. 1.161.095,84 €. Diesen Aufstellungen ist zum einen wiederum eine anlagenbezogene Zuordnung der Kosten zu entnehmen. Zum anderen ist durch den Abzug der unentgeltlichen Anlagenübertragungen auch sichergestellt, dass der Beklagte bzw. sein Funktionsvorgänger kein Anlagevermögen in die Kalkulation eingestellt hat, für das er nicht die Kosten getragen hat. Diese Kosten korrelieren mit den übertragenen Verbindlichkeiten, die von der O… -GmbH übernommen werden mussten. Soweit die Klägerin moniert, dass diese Verbindlichkeiten keinen Eingang in die Kalkulation finden dürften, weil sie keinen konkreten Maßnahmen zugeordnet werden können, hat der Beklagte vorgetragen, dass er über maschinengeschriebene Buchungslisten aus den 1990er Jahren verfüge. Die Ausdrucke seien für einen betriebswirtschaftlichen und programmtechnischen Laien jedoch ohne detaillierte Erläuterungen nicht verständlich, da die Zahlenkolonnen nicht selbsterklärend seien. Anhand der auf Endlospapier dokumentierten Buchungsvorgänge könne der Beklagte jedoch nachvollziehen, welche Ausgangswerte in das aktuelle, digitale Buchhaltungsprogramm eingestellt wurden. Daraus ergebe sich das kostenlos und das nicht kostenlos übertragene Anlagevermögen. Damit ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kalkulation genüge getan. Denn die Klägerin verkennt, dass die Kalkulation keine Verbindlichkeiten ausweist, sondern Anlagevermögen, das wiederum gekürzt wurde um den Anteil des unentgeltlich übertragenen Vermögens. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, dass eine „maßnahmebezogene Zuordnung“ der Verbindlichkeiten möglich sein muss, dient dem Zweck auszuschließen, dass unentgeltlich übertragenes Vermögen in die Kalkulation Eingang findet, (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -; VG Gera, Beschluss vom 1. Oktober 1997 – 5 E 888/97 GE- und VG Gera, U. v. 21. September 2011 – 2 K 301/09 Ge, zitiert nach juris Rn. 41 f). Dem ist durch die Kalkulation des Beklagten aufgrund des Abzugs unentgeltlich übertragener Vermögenswerte Rechnung getragen worden. Im Hinblick auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 1. November 2024 vertretene Rechtsauffassung, dass es nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürKAG nicht darauf ankomme, welche Altverbindlichkeiten der Beklagte von der O... -GmbH übernommen habe, sondern allein auf die Restbuchwerte zum Übertragungsstichtag, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand nur der Wert der Anlagenteile gerechnet werden kann, für den der Aufgabenträger entsprechende Kosten, z. B. in Form von Krediten, getragen hat. Richtigerweise hat der Beklagte insoweit vom Restbuchwert die unentgeltlich übertragenen Anlagenteile abgezogen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1484). Weiterhin stellt die Klägerin den systematischen Ansatz der Kalkulation in Frage und bemängelt, dass sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Vermögenswerten in der Bilanz und den hierauf lastenden Verbindlichkeiten ergebe. Und zwar weise der Jahresabschuss zum 31. Dezember 2002 ohne Berücksichtigung der kurzfristigen Verbindlichkeiten nur noch einen offenen Investitionsaufwand von 14.912.000,00 € auf. Diese stehe in einem offenen Widerspruch zu dem in die Globalkalkulation eingestellten Betrag i. H. v. 36.637.906,87 €. Zum einen hat der Beklagte richtiggestellt, dass der in der Kalkulation eingestellte Betrag des übernommenen Anlagevermögens sich nicht auf 36.637.906,87 €, sondern auf 38.950.509,57 € belaufe. Von diesem Gesamtrestbuchwert habe der Beklagte zudem 827.759,00 € für unentgeltlich übernommenes Anlagevermögen in Abzug gebracht. Weiterhin seien der Straßenentwässerungsanteil (7.633,054,42 €), Fördermittel (20.528.358,61 €) und die zu verrechnende Abwasserabgabe (2.867.432,09 €) abgezogen worden, so dass der umlagefähige Restbuchwert sich letztlich auf 7.093.905,45 € belaufe. Dieser Einwand der Klägerin ist jedenfalls nicht geeignet, die Kalkulation in Frage zu stellen. Der offene Investitionsaufwand i. H. v. ca. 14 Mill. € findet sich im Jahresabschluss nicht. Offensichtlich hat der Klägerbevollmächtigte diese Zahlen einer Entscheidung des OVG in einem anderen Verfahren entnommen. Zudem enthält der Prüfbericht selbstredend keine Aussagen zu den zukünftigen Investitionen, die aber Eingang in die Globalkalkulation gefunden haben. Insoweit ist eine Diskrepanz zwingend aufgrund der unterschiedlichen Systematiken. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Prüfbericht auf den Stichtag 31. Dezember 2002 abstellt, die Globalkalkulation wurde aber im Januar 2017 erstellt. In dem dazwischenliegenden Zeitraum haben sich natürlich Änderungen bei den Investitionen und den Planungen ergeben. cc) Auch hinsichtlich der in die Kalkulation eingestellten Kosten für Investitionen, die der Beklagte im Zeitraum ab 01/2003 selbst getätigt hat, ist die Kalkulation nicht zu beanstanden. Die Klägerin sieht einen weiteren Fehler der Kalkulation darin, dass der Beklagte Einnahmen aus Beitragsbescheiden, die der Beklagte aufgrund bestandskräftiger Bescheide auf der Grundlage der BGS-EWS 2003 eingenommen hat, nicht beitragsmindernd berücksichtigt hat. Auch insoweit verkennt die Klägerin das System der Globalkalkulation. Die Globalkalkulation dient dazu, den höchstzulässigen Beitragssatz je Maßstabseinheit zu ermitteln, und zwar auf der Grundlage bereits getätigter und zukünftiger Investitionskosten, die auf die ermittelten Maßstabseinheiten verteilt werden (Divisionsrechnung). Würden vereinnahmte Beiträge berücksichtigt werden (i. S. von gedeckten Investitionskosten), dann müssten die veranlagten Grundstücke auch auf der Flächenseite herausgerechnet werden, da Kosten und Flächenseite deckungsgleich sein müssen. Dafür gibt es aber keine Veranlassung. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltene Rechenvorgang würde dazu führen, dass die zeitlich zuerst veranlagten Beitragsschuldner einen höheren Beitrag zu zahlen hätten als die später veranlagten Grundstückseigentümer, obwohl sie den gleichen Vorteil haben. Dies ist offensichtlich nicht gewollt und würde dem Gleichheitssatz widersprechen. Die vereinnahmten Beiträge sind allein bei der Gebührenkalkulation im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen von Relevanz (aufgelöste Ertragszuschüsse), nicht aber in der Beitragskalkulation. Die Klägerin moniert weiterhin, dass die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) vom 30. April 2014 sich nicht mit den zukünftigen Investitionen der Globalkalkulation in Einklang bringen ließe. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen (Bl. 10 GA). Es ist zunächst festzustellen, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept eine geeignete Grundlage für die Erstellung der Globalkalkulation ist: „Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Abwasserbeseitigungskonzept 2005 zur Grundlage seiner Prognose für die Kalkulation der dann in der BGS-EWS 2007 festgesetzten Beitragssätze machte. Der Beklagte ist seit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1) am 15. Januar 1999 zur Erstellung (und Fortschreibung) eines Abwasserbeseitigungskonzeptes für sein Einrichtungsgebiet verpflichtet (vgl. Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 7. Januar 1999, mit dem § 58 ThürWG um einen entsprechenden Absatz 6 ergänzt wurde; jetzt § 58 a ThürWG, vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009). Abwasserbeseitigungskonzepte sind ein wesentliches Instrument zum Aufbau und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.“(OVG Weimar, U. v. 17. November 2015 – 4 KO 252/12, zitiert nach BeckRS 2016, 48367, Rn. 123). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das ABK zwar eine Planungsgrundlage für zukünftige Investitionen ist, aber nicht der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes dient, zumal unterschiedliche Zeiträume betrachtet werden (ABK 2014, Globalkalkulation 2017). Hieraus ergeben sich Unterschiede im Zahlenwerk, die durch Umplanungen, Kostensteigerungen, etc. bedingt sind. Zu den Einwänden der Klägerin im Einzelnen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2022, Bl. 56 ff GA, ausführlich Stellung genommen. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten, zumal es sich um geringfügige Kostendifferenzen handelt. Letztlich ist im Blick zu behalten, dass die Globalkalkulation z. T. auf einer Kostenprognose beruht und nicht allein auf Ist-Zahlen. dd) Keinen Bedenken begegnet die Kalkulation hinsichtlich der Flächenermittlung. Die Beklagte hat hierzu eine ortsteilgenaue Ermittlung der Flächen vorgelegt, deren Grundlage das amtliche Liegenschaftskataster ist. Dennoch ist die Klägerin der Auffassung, dass die Flächenseite der Globalkalkulation nicht nachvollziehbar und deshalb fehlerhaft sei. Insoweit kann auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2024 verwiesen werden, in dem dieser zu Recht erläutert, dass die Gebäudeklassen lediglich im Zusammenhang mit einer Privilegierung von Bedeutung sind, dass sie aber für die Kalkulation keine Rolle spielen. Letztlich stellt die Klägerin im Schriftsatz vom 22. April 2024 fest, dass die Problematik zur Flächenermittlung hinreichend beantwortet sei. ee) Eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots, § 7 Abs. 1 ThürKAG, ist nicht entscheidungserheblich erkennbar. Bei der Kalkulation der Nachwendeinvestitionen, die das vom Funktionsvorgänger des Beklagten von der O... -GmbH übernommene Anlagevermögen beinhalten, sind Vorwendeinvestitionen i. H. v. 111.456,43 € als beitragsfähig berücksichtigt worden. Nach Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils sind Kosten i. H. v. 97.476,42 € in die umlagefähigen Kosten eingegangen. Diese Kosten i. H. v. 97.476,42 € sind fehlerhaft berücksichtigt worden und im Wege einer Vergleichsberechnung herauszurechnen: Bei einem kalkulierten umlagefähigen Herstellungsaufwand i. H. v. 38.846.429,58 € (vgl. Bl. 266 GA, Anlage AO. 2 der Kalkulation) ergibt sich nach Abzug der Vorwendeinvestitionen ein umlagefähiger Herstellungsaufwand von 38.748.963,16 € und somit eine Kostenüberschreitung i. H. v. 0,251 %. Damit kann keine relevante Kostenüberschreitung festgestellt werden, da die Fehlertoleranz von 10 % nicht überschritten wird. Dabei kann offenbleiben, auf welchen Beitragssatz – der Beklagte hat abgestufte Beitragssätze kalkuliert, § 7 BGS-EWS - sich die Berücksichtigung dieser Kosten konkret auswirkt, denn er hat bei der Festsetzung der Beitragssätze nur 70 % der umlagefähigen Kosten in seine Beitragssatzberechnung eingestellt, d. h., der an sich maßgebliche höchstzulässige Beitragssatz wurde von vornherein um 30 % unterschritten. Nach der Rechtsprechung des OVG Weimar, U. v. 17. November 2015 – 4 KO 252/12, ist in diesem Fall das Aufwandsüberschreitungsverbot nur dann verletzt, wenn der festgesetzte Beitragssatz eine Deckung des Herstellungsaufwandes über 100 % ermöglicht. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden und wurde auch von der Klägerin nicht dargelegt. Damit verfügt der Beklagte mit der BGS-EWS 2017 über eine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen. b) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2017 verfügte das Grundstück über die beitragsrechtlich erforderliche Anschlussmöglichkeit. Da das Grundstück, wie bereits ausgeführt, bereits zu DDR-Zeiten einen Vollanschluss erhalten hatte, war es sogar tatsächlich angeschlossen. Die Klägerin ist nun der Auffassung, dass § 7 ThürKAG i. d. F. v. 7. August 1991 noch nicht geregelt habe, wann für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstehe. Eine Regelung, wonach die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch die Existenz einer wirksamen Satzung erfordere, sei erst mit dem 3. ThürKAG-ÄndG eingeführt worden. § 7 Abs. 8 ThürKAG 1991 regele nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese regele sich ausschließlich über den Verweis in § 15 ThürKAG auf § 38 AO. Daraus schließt die Klägerin, dass allein auf die technische Fertigstellung des Anschlusses abzustellen sei, was letztlich für die Frage der Verjährung von Relevanz sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da die Klägerin nur eine Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in den Blick nimmt, nämlich die Anschlussmöglichkeit, die die Entstehung des beitragsrechtlich relevanten Vorteils im Blick hat. Tatsächlich ist aber nach der Rechtslage in Thüringen seit Inkrafttreten des ThürKAG die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sowohl an die bestehende Anschlussmöglichkeit als auch an das Vorhandensein einer wirksamen Satzung geknüpft: Zur Anschlussmöglichkeit und dem Tatbestandsmerkmal „Beendigung der Maßnahme“ i. S. v. § 7 Abs. 6 ThürKAG kann auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden: „Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG i. d. F. des hier maßgeblichen 2. KAGÄndG entsteht die Beitragspflicht mit dem "Abschluß der Maßnahme". Bei leitungsgebundenen Einrichtungen - wie hier - entsteht die für die sachliche Beitragspflicht maßgebliche Vorteilslage bereits mit Abschluß derjenigen Maßnahme, die dem angeschlossenen oder anschließbaren Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betriebsfertigen Einrichtung vermittelt, und nicht erst mit deren vollständiger tatsächlicher Herstellung entsprechend der langfristigen Planung (ThürOVG, Beschl. v. 12.11.1998, ThürVBl.1999, 46; VG Gera, Beschl. v. 01.10.1997, 5 E 888/97, Beilage zum Thüringer Staatsanzeiger 10/1998, 125; ebenso zur inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 6 des Niedersächsischen KAG a.F.: OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.8.1989 – 9 L 153/89 -, KStZ 1990, 239; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, RNr. 1050 zu § 8). Normzweck und Systematik des § 7 ThürKAG legen es nahe, daß der Begriff "Abschluß der Maßnahme" in § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG, der die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelt, nicht losgelöst von dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKAG für die Beitragserhebung grundlegenden Vorteilsprinzip ausgelegt werden kann. Für die Auslegung des Begriffs "Abschluß der Maßnahme" ist bei Einbeziehung dieser systematischen Überlegung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG dem Beitragspflichtigen durch die mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile geboten werden (ThürOVG, Beschl. v. 12.11.1998, ThürVBl.1999, 46). Beitragspflichtig wird der Grundstückseigentümer mithin, wenn er den mit dem Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen Vorteil nutzen kann, also an diese angeschlossen ist oder zumindest an diese angeschlossen werden kann. Die Kammer hält es für sachgerecht, eine für die Entstehung der maßgeblichen Vorteilslage notwendige betriebsfertige Einrichtung dann als eine solche anzusehen, wenn diese im technischen Sinne betriebsfertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 18.06.1997, 22 A 1406/96, juris).“ (VG Gera, B. v. 4. März 1999 – 5 E 106/98.GE, zitiert nach juris Rn. 81). An dieser Rechtslage hat sich auch nichts nach der Änderung des ThürKAG durch das 3. Änderungsgesetz geändert: „Die Erhebung von Anschlussbeiträgen und auch der dazu nach § 2 ThürKAG erforderliche Erlass einer Beitragssatzung setzt wegen der insoweit anschlussbezogenen Betrachtungsweise (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) nicht voraus, dass die Einrichtung, für die Herstellungsbeiträge erhoben werden, insgesamt endgültig hergestellt ist. Durch Art. 1 Nr. 2 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247), wurde „klarstellend“ (vgl. LT-Drs. 2/2985) der dem heutigen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG entsprechende § 7 Abs. 5 ThürKAG a. F. eingefügt, wonach bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die nach dem Planungskonzept für ein Grundstück vorgesehene Anschlussmöglichkeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 - zitiert nach Juris Rn. 44). Ob bereits alle anderen Grundstücke, für die nach dem Planungskonzept eine Anschlussmöglichkeit vorgesehen ist, über eine solche tatsächlich schon verfügen, ist insoweit unerheblich. Dies verdeutlicht nur die Notwendigkeit, im Rahmen der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes den für die endgültige Herstellung der Entwässerungseinrichtung erforderlichen beitragsfähigen Investitionsaufwand anteilig zu prognostizieren.“ (OVG Weimar, U. v. 17. November 2015 – 4 KO 252/12, zitiert nach BeckRS 2016, 48367, Rn. 98). Entgegen der Auffassung der Klägerin regelt § 38 AO nicht, dass allein die Herstellung des Anschlusses zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führt. Vielmehr knüpft § 38 AO an die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, an. Die Leistungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 7 ThürKAG i. V. m. der Satzung. Denn erst die Satzung bestimmt die Herstellungsmerkmale, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führen. So kann nach der Satzung der Teilanschlussnehmer beitragsfrei bleiben, während der Vollanschlussnehmer zu Beiträgen herangezogen wird. § 2 Abs. 2 ThürKAG bestimmt ausdrücklich, dass die Satzung den die Abgabe bestimmenden Tatbestand regeln muss. Hieran knüpfte auch § 7 Abs. 8 ThürKAG 1991 an, wonach auch Maßnahmen vor Inkrafttreten der Satzung beitragspflichtig sein können (vgl. Blomenkamp in Driehaus, § 8 Rn. 1473 m. w. N.). Ständige Rspr. des OVG: „Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht bereits mit dem technischen Abschluss einer beitragsfähigen Maßnahme, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Geltung einer Beitragssatzung. Dies hat der Senat nicht nur zum Straßenausbaubeitragsrecht entschieden (§ THKAG § 7 Abs. THKAG § 7 Absatz 6 ThürKAG; vgl. Beschluss vom 29.09.1999, 4 ZEO 844/98, DÖV 2000, S. DOEV Jahr 2000 Seite 512 f.; ebenso Beschluss vom 09.05.2000, 4 ZEO 946/98, LKV 2000, S. LKV Jahr 2000 Seite 548 f.), sondern auch zum Anschlussbeitragsrecht (§ THKAG § 7 Abs. THKAG § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG; vgl. Beschluss vom 01.08.2000, 4 ZEO 154/99, Juris; Beschluss vom 18.03.2002, 4 ZEO 669/01, NVwZ-RR 2003, S. NVWZ-RR Jahr 2003 Seite 91 f.).“ (OVG Weimar, B. v. 28. August 2008 – 4 EO 405/08). Ohne Satzung entsteht keine sachliche Beitragspflicht (so auch in st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – IV C 34/73, NJW 1973, 1426). Damit ist die sachliche Beitragspflicht zum 1. April 2017 mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2017 entstanden. 3. Hinsichtlich der Einzelveranlagung und der Festsetzung im Bescheid macht die Klägerin keine Einwände geltend. 4. Die Beitragsforderung ist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides am 17. November 2021 auch nicht verjährt. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Allerdings knüpft sie rechtsirrig den Beginn der Verjährungsfrist an die die tatsächliche Herstellung und nicht an den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Forderung im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht entsteht. Nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) bb) 2. Spiegelstrich 1. HS ThürKAG i. V. m. § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Die Ausnahmeregelungen dieser Norm kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beitragspflicht nicht vor dem 31. Dezember 1993 entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht ist vorliegend erstmals mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2017 am 1. April 2017 entstanden. Die Satzung ist auch nicht rückwirkend in Kraft getreten. Im Grundsatz beginnt die Festsetzungsfrist nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht ist im Jahr 2017 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die Vorteilslage bestand und der Beklagte über eine wirksame Satzung verfügte. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die BGS-EWS 2017 eine Heilungssatzung ist, da die Vorläufersatzungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2007 nichtig waren (s.o.). Wenn der Beklagte meint, die BGS-EWS 2017 sei keine Heilungssatzung, da sie nicht rückwirkend in Kraft getreten sei, ist dies unerheblich. Denn eine Heilungssatzung liegt dann vor, wenn die zuvor erlassene Satzung nichtig war und eine neue Satzung erlassen werden musste, um sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1 Ziffer 4. lit. b) cc) 3. Spiegelstrich ThürKAG, dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Vorliegend ist fraglich, auf welche Satzung abzustellen ist, wenn Anknüpfungspunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist eine ungültige Satzung ist und der Aufgabenträger mehrere nichtige Satzungen erlassen hat. Der Beklagte hat in den Jahren 2003, 2005 und 2007 Heilungsversuche unternommen. Grundsätzlich stellt sich somit die Frage, ob auf die erste oder die letzte ungültige Satzung, also auf die BGS-EWS 2003 oder auf die BGS-EWS 2007 abzustellen ist. Zu dieser Frage ist bislang noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Es spricht einiges dafür, auf die erste ungültige Satzung abzustellen, da ansonsten der Aufgabenträger beliebig lange den Beginn der Festsetzungsverjährung nach hinten verlagern könnte. Damit wäre dem Grundsatz der Belastungsklarheit nicht Rechnung getragen und das Anliegen des Gesetzgebers, dass bei Heilungssatzungen nach 12 Jahren eine Forderung endgültig verjährt sein soll, ginge ins Leere. Vorliegend kann diese Frage offenbleiben, da nach beiden Satzungen die Verjährung eingetreten wäre: nach der BGS-EWS 2003 würde die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2010, also am 1. Januar 2011 beginnen und am 31. Dezember 2014 enden; nach der BGS-EWS 2007 würde die Verjährung am 1. Januar 2015 beginnen und am 31. Dezember 2018 enden. Allerdings hat der Gesetzgeber im ThürKAG 2014 eine weitere Ausnahme geregelt. Nach § 21 a Abs. 9 Satz 1 ThürKAG (= § 21 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014) gilt: soweit eine ungültige Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze beschlossen wurde, durch eine gültige Satzung ersetzt wird, tritt ungeachtet des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 und 3 die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein. Das ThürKAG 2014 ist am 29. März 2014 in Kraft getreten. Alle ungültigen Satzungen wurden vor diesem Stichtag erlassen, die BGS-EWS 2017 als Heilungssatzung wurde erst nach diesem Stichtag erlassen. Damit findet die Übergangsregelung Anwendung und eine Verjährung tritt erst nach dem 31. Dezember 2021 ein. Der angefochtene Bescheid wurde am 17. November 2021 erlassen, so dass die Forderung noch nicht festsetzungsverjährt war. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Regelung des § 21 a Abs. 9 Satz 1 ThürKAG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 - hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entwickelt. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Aus diesem Grund sei die „Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 41). Insbesondere die Erhebung von Beiträgen, mit denen ein besonderer Vorteil abgegolten wird, dürften nicht zeitlich unbegrenzt nach Vorteilserlangung festgesetzt werden. Hierbei habe der Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, doch dürfe er nicht ganz von einer Regelung absehen (BVerfG, a. a. O., zitiert nach juris, Rn. 46). Hieran anknüpfend hat das BVerfG im Beschluss vom 3. September 2013 (1 BvR 1282/13, zitiert nach juris) erkannt, dass auch eine Regelung, die zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten neben dem Eintritt der Vorteilslage auch das Bestehen einer wirksamen Satzung, die nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage in Kraft sein muss, zur Voraussetzung hat, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn sie zeitlich unbegrenzt die Festsetzung von Beiträgen ermöglicht. Dieses von der Rechtsprechung postulierte Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Abgaben gilt für das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, U. v. 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, zitiert nach juris, Rn. 9) und beschränkt sich nicht auf Fallkonstellationen, in denen Satzungsrecht Voraussetzung für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist (BayVGH, U. v. 14. November 2013, - 6 B 12.704 -, zitiert nach juris, Rn. 21; so auch Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 182). Auch für jede andere Fallkonstellation, in der es um die Voraussetzungen für die Festsetzung von Beiträgen geht, gilt das Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Beiträgen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 und 1 BvR 2894/19) gilt die absolute Verjährungsfrist auch bei einem Trägerwechsel. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Wechsel von einem fehlerhaft gegründeten Verband zu einem Vollverband erfolgt. Denn der Träger muss kein mit Hoheitsrechten wirksam entstandener Verband sein. Auch der teilrechtsfähige Verband betreibt die öffentliche Einrichtung und nimmt die Aufgabe wahr. Hinsichtlich der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im ThürKAG kann auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 29. November 2017 – 2 K 159/16 Ge – (BeckRS 2017, 135560) verwiesen werden. Anders als im Vorlagebeschluss, in dem es um eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes ging, geht es im vorliegenden Verfahren allein um das Problem der wirksamen Satzung. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen. Er hat Regelungen für den Fall, dass zur Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht der Erlass einer Heilungssatzung erforderlich war, in das ThürKAG 2014 aufgenommen. Im konkreten Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass mit der Übergangsregelung in § 21 a Abs. 9 ThürKAG ausgehend vom Fall eines Altanschlussnehmers die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt (vgl. LT-Drs. 5/6711, S. 11: 30 Jahre ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürKAG am 10. August 1991). Diese lange Verjährungsfrist, die im Übrigen auch in 197 Abs. 1 BGB geregelt ist, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Ansonsten hat er aufgrund der Regelungen in § 15 Abs. 1 Ziffer 4. lit. b) cc) bei Heilungssatzungen eine Festsetzungsfrist von 12 Jahren für angemessen gehalten (LT-Drs. 5/6711, S. 9). Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat der Gesetzgeber jedenfalls keine generelle Verjährungsfrist vom 12 Jahren gewollt und geregelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war keine Entscheidung zu treffen, da die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.072,04 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin, eine Wohnungsgenossenschaft, ist Eigentümerin des Grundstückes Flur 23, Flurstück-Nr. a, im O... in Z..., das mit einem Wohnblock bebaut ist. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Der Beklagte ist als Zweckverband im Bereich der Klägerin Träger der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Er sollte bereits im Jahr 1992 gegründet werden. Allerdings erfolgte keine Veröffentlichung einer Gründungssatzung; ebenso fehlt eine sonstige Dokumentation zur Gründung. Eine Verbandssatzung wurde erstmals im Staatsanzeiger Nr. 51/1993 vom 27. Dezember 1993 veröffentlicht. Allerdings erfolgte diese Veröffentlichung ohne die in § 4 der Satzung genannte Anlage und ohne Bekanntmachung der Genehmigung. Im Jahr 2002 erfolgte eine Sicherheitsneugründung des Verbandes. Die am 16. Mai 2002 beschlossene Verbandssatzung und die Genehmigung wurden im Amtsblatt Nr. 21 des Landkreises Greiz als Rechtsaufsichtsbehörde am 10. Dezember 2002 veröffentlicht. Mit Bescheid vom 17. November 2021 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Teilbeitrag i. H. v. 14.505,19 € für die Kanalnetze und einen Teilbeitrag i. H. v. 3.566,85 € für die Zentralkläranlagen fest. Der Gesamtbeitrag i. H. v. 18.072,04 € war bis zum 21. Dezember 2021 fällig. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf die Schriftsätze in Parallelverfahren verwiesen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Am 1. Juni 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass das veranlagte Grundstück bereits in den 70iger Jahren mit einem Wohnblock bebaut und vollständig abwassertechnisch angeschlossen worden sei. Als sogenannter Altanschlussnehmer sei die Klägerin nicht zu Beiträgen heranzuziehen, denn im System der DDR seien diese technischen Einrichtungen Volkseigentum gewesen und die Klägerin somit quasi Miteigentümer. Die Altanschlussnehmer hätten keine besonderen Vorteile durch den Anschluss und seien aus der Kalkulation herauszunehmen. Insoweit verweist die Klägerin auf Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 11. Februar 2016 – 9 B 1/16 und 9 B 43/15). Ein besonderer Vorteil habe sich zudem durch Zeitablauf verbraucht, da ein Teil der Altanschlussnehmer, die am 3. Oktober 1990 Eigentümer gewesen seien, ihre Grundstücke verkauft hätten, und der bei den Alteigentümern verbliebene Immobilienbestand wertmäßig abgeschrieben sei. Außerdem stünden die geforderten Beiträge in keinem Verhältnis zu den marktüblichen Verkaufswerten. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass nach der Gründung eines kommunalen Aufgabenträgers aufgrund der am 27. Dezember 1993 bekannt gemachten Satzung für die bis 2002 fertiggestellten Anlagen keine Beiträge mehr verlangt würden. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es gelte eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren. In § 7 ThürKAG 1991 sei noch nicht ausdrücklich geregelt gewesen, wann die sachliche Beitragspflicht entstehe. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht von der wirksamen Gründung des Zweckverbandes abhängig. Die Regelung, dass eine wirksame Beitragssatzung erforderlich sei, sei erst mit dem 3. ThürKAGÄndG vom 23. Juli 1998 getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festsetzungsverjährung aber bereits eingetreten gewesen. Die anderslautende Auffassung des OVG Weimar sei seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 351/14) nicht mehr haltbar. Die Rechtslage sei die gleiche wie in Brandenburg. Zudem habe sich das OVG Weimar nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der „wirksamen Satzung“ auseinandergesetzt. Soweit das OVG eine echte Rückwirkung verneine, sei auch diese Auffassung nicht haltbar. Das BVerwG (U. v. 15. April 2015 – 9 C 15.14) habe eine echte Rückwirkung nur deshalb verneint, weil die streitgegenständliche Satzung nur Nachwendeinvestitionen betroffen habe. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 21 a Abs. 9 ThürKAG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfassungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 BvL 7/17) nicht mit dieser Regelung auseinandergesetzt. Sie widerspreche dem Willen des Thüringer Gesetzgebers, dass bei Erhaltungssatzungen nach zwölf Jahren eine Forderung endgültig verjährt sein solle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass der Thüringer Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des beitragspflichtigen Bürgers in irgendeiner Form berücksichtigt und gewichtet habe. Bei der hier zugrunde gelegten BGS-EWS 2017, die am 1. April 2017 in Kraft getreten sei, handele es sich um eine Heilungssatzung zur ungültigen BGS-EWS vom 26. Juni 2003. Auch unter Berücksichtigung der 12-jährigen Verjährungsfrist sei deshalb die Forderung verjährt. Insoweit könne auf den Beschluss des OVG Weimar vom 26. Februar 2018 – 4 EO 839/17 verwiesen werden. Die Kalkulation der Beitragssätze sei fehlerhaft. Sofern der Beklagte zum 1. Januar 1993 die Restbuchwerte des von der W... übernommenen Anlagevermögens in seine Kalkulation eingestellt habe, sei dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Es seien nur die zum 31. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Neugründung, dem Anlagevermögen konkret zuordenbare Kosten einstellbar. Diese Zuordnung sei durch den Beklagten nicht erfolgt. Soweit der Beklagte behaupte, dass Vorwendeinvestitionen mit einem Restbuchwert von 111.000,00 € in die Globalkalkulation eingestellt worden seien, sei dies der Kalkulation nicht zu entnehmen. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen nicht, welche Altschulden den tatsächlich eingestellten Vermögenswerten zuzuordnen seien. Dem notariellen Vertrag der Notare B... und Dr. N... vom 9. Februar 1993 sei jedenfalls nicht zu entnehmen, welche beitragsrelevanten Verbindlichkeiten übernommen worden seien. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei die Berücksichtigung entsprechender Vermögenswerte ohnehin nicht möglich. Weiterhin seien Vermögenwerte aus den Gemeinden E... und P... im übertragenen Anlagevermögen enthalten gewesen. Diese seien aber an das Land Sachsen übergegangen. Gleiches gelte für die Übernahme des Anlagevermögens des unwirksam gegründeten Zweckverbandes, die dieser in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 erworben habe. Auch hier sei eine Zuordnung der Verbindlichkeiten zu den Vermögenswerten erforderlich, da der Beklagte nicht der Rechtsnachfolger des alten Zweckverbandes sei. Hier seien erhebliche Differenzen zwischen den Vermögenswerten in der Bilanz und den Verbindlichkeiten festzustellen. Im Hinblick auf den Jahresabschluss des alten Zweckverbandes zum 31. Dezember 2002 für den Betriebsteil Abwasser sei die Kalkulation fehlerhaft. Soweit der Beklagte Kosten i. H. v. 36.637.906,87 € in die Globalkalkulation einstelle, sei dieser Betrag mehr als doppelt so hoch wie der tatsächliche Aufwand, der sich aus den Verbindlichkeiten im Jahresabschluss ergebe, um das Anlagevermögen des alten Zweckverbandes zu entschulden. Der Jahresabschluss weise einen offenen Investitionsaufwand i. H. v. 14.912.000,00 € aus. Wenn der Beklagte meine, dass die Auffassung der Klägerin dazu führe, dass Kredite und Verbindlichkeiten i. H. v. 12.912,00 € in die Kalkulation einzustellen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Betrag nur insoweit umlagefähig wäre, als den Verbindlichkeiten Investitionen in die Entwässerungseinrichtung gegenüberstehen. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Gesamtkosten seien Mehreinnahmen des Beklagten aufgrund bestandskräftiger Bescheide, die aufgrund der nichtigen Satzung vom 26. Juni 2003 erlassen worden waren, nicht in Abzug gebracht worden. Die im Vergleich zur neuen Satzung erzielten Mehreinnahmen seien beim Beklagten verblieben. Diese seien auf der Kalkulationsebene zu berücksichtigen. Die zukünftigen Investitionen des Beklagten seien auf der Grundlage der 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 30. April 2014 erstellt worden. Mit diesem Abwasserbeseitigungskonzept seien die in der Globalkalkulation eingestellten zukünftigen Investitionskosten nicht in Übereinstimmung zu bringen. Hierzu macht die Klägerin nähere Ausführungen. Der Beklagte habe diese Differenzen nicht erklärt, so dass es an einer objektiven Nachprüfbarkeit der Investitionskosten fehle. Ebenso fehlerhaft sei die Kalkulation auf der Flächenseite, da nicht nachvollzogen werden könne, wie die nutzungsbezogenen Flächen (Anlage 4 zur Globalkalkulation) ermittelt worden seien. Der Beklagte habe bislang keine Unterlagen dazu vorgelegt, wie die Gebäudeklassen nach § 3 Nr. 3 a) – t) BGS-EWS ermittelt worden seien. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2021 aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass im Jahr 2002 eine Sicherheitsneugründung erfolgt sei. Der Funktionsvorgänger sei ein gleichnamiger, in den Jahren 1992/93 fehlerhaft gegründeter Zweckverband gewesen. Das veranlagte Grundstück sei mit einem sechsgeschossigen, zu DDR-Zeiten errichteten Wohnblock bebaut, das der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen sei und weise eine Fläche von 3.426 m² auf. Das Grundstück sei vollständig „als Volleinleiter“ erschlossen. Die Beitragsveranlagung sei auf der Grundlage der BGS-EWS 2017 erfolgt. Danach würden Teilbeiträge für das Kanalnetz und die Zentralkläranlage erhoben. Die Satzung sei am 1. April 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig sei die zum 1. Januar 2007 rückwirkend in Kraft getretene BGS-EWS 2007 außer Kraft getreten. Die Klägerin moniere zu Unrecht Abweichungen zwischen den Investitionen, die in der 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) vom 30. April 2014 ausgewiesen seien, und den Investitionskosten, die in die drei Jahre später erstellte Globalberechnung vom 12. Januar 2017 eingestellt worden seien. Zum einen verkenne die Klägerin die unterschiedlichen Investitionszeiträume. Das ABK berücksichtige die drei Zeiträume 2014 bis 2021, 2022 bis 2031 und Investitionen nach 2030. Für die Stadt A... summierten sich daraus bei- spielsweise Investitionskosten i. H. v. 4.630.000,00 €. Dies wird vom Beklagten weiter ausgeführt. In der Globalkalkulation seien ebenso drei Zeiträume berücksichtigt worden: 2015 bis 2021, 2022 bis 2030 und nach 2030. Die bei der Prognose berücksichtigten Kosten seien auf der Basis des ABK 2014 geschätzt und auf der Grundlage der aktuellen Investitionsplanung und des tatsächlichen Investitionsgeschehens konkretisiert worden. Hieraus ergebe sich der höhere Betrag von 4.890.704,12 € in der Globalberechnung für das Gebiet der Stadt A... . Nachfolgend erläutert der Beklagte entsprechende Differenzen bei den geplanten Kosten für weitere Gemeinden (Bl. 60 ff GA). Zu Unrecht beanstande die Klägerin auch die Ermittlung der Maßstabseinheiten auf der Flächenseite. Der Beklagte habe die beitragspflichtigen Flächen ortsteil- und grundstücksbezogen ermittelt. Es seien 48 Flächentabellen angelegt worden und für jeden Ortsteil die Grundstücke nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse und Lagebezeichnung, Grundstücksgröße, bevorteilter Fläche, höchstzulässiger Geschosszahl, Nutzungsfaktor und beitragspflichtiger Grundstücksfläche im Einzelfall erfasst worden. Insoweit könne auf den Erläuterungsbericht verwiesen werden. Die Grundstücksgröße sei anhand des automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) erfasst worden. Grundsätzlich entspreche die bevorteilte Grundstücksfläche der ermittelten Grundstücksgröße. Lediglich bei Grundstücken, die vollständige oder teilweise im Außenbereich lägen, sei die bevorteilte Fläche spezifisch ermittelt worden. Die Flächen ergäben sich aus dem Anlagenteil B der Globalberechnung. Hinsichtlich der Ermittlung der Vollgeschosse könne ebenso auf den Erläuterungsbericht verwiesen werden (Anlage B 9). In diesem Zusammenhang verkenne die Klägerin, dass die Flächenermittlung zur Globalberechnung keine Angaben dazu enthalten müsse, welche Gebäude welcher Gebäudeklasse zugeordnet würden. Die Gebäudeklasse und der Grenzwert stellten keine Grundlage für die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksfläche dar. Auch eine Differenz zwischen ermittelter und bevorteilter Grundstücksfläche ließen nicht auf eine fehlerhafte Flächenermittlung schließen. Dieser Differenz ergebe sich bei Grundstücken, die nur teilweise in beplanten Gebieten oder nur teilweise im Innenbereich bzw. im Außenbereich lägen. Festzuhalten sei auch, dass die Globalberechnung keine Anschaffungskosten für Grundstücke in den Gemarkungen E... und P... enthalte. Bereits der Funktionsvorgänger des Beklagten habe für das veranlagte Grundstück im Jahr 2000 einen Beitrag festgesetzt. Danach habe der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der BGS-EWS 2007 zu einem Beitrag herangezogen. Dieser Bescheid sei mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 aufgehoben worden. Dem vorausgegangen sei ein Erörterungstermin im Verfahren 2 K 706/13 Ge, in dem von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass die BGS-EWS 2003 mangels abgestufter Beitragssätze bei unterschiedlichen Vorteilslagen nichtig sein dürfte. Daraufhin sei eine neue Globalberechnung erstellt und die BGS-EWS 2007 durch die BGS-EWS 2017 ersetzt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. November 2021 habe der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag i. H. v. 18.072,04 € herangezogen. Eine beantragte Stundung sei gewährt worden. Über den am 6. Dezember 2021 eingegangenen Widerspruch sei bislang keine Entscheidung ergangen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die BGS-EWS 2017 sei eine wirksame Ermächtigungsgrundlage und die Beitragssätze seien auf der Grundlage einer Globalberechnung erstellt worden. Die Klägerin verkenne, dass in die Globalberechnung zur Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes sämtliche Investitionskosten einzustellen seien, die der Einrichtungsträger für die Anschaffung und Herstellung der Gesamtanlage aufwenden müsse. Das Gesamtanlagenprinzip verlange nach einem Gesamtkostenansatz. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass die Entwässerung des streitbefangenen Grundstücks bereits zu DDR-Zeiten hergestellt worden sei. Soweit „Nachwende-Investitionen“ Berücksichtigung gefunden hätten, habe der Beklagte die von seinem Funktionsvorgänger in den Jahr 1993 bis 2002 aufgewandten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit dem Restbuchwert i. H. v. 8.950.509 € - und nicht, wie von der Klägerin dargelegt, i. H. v. 36.637.906,87 € - zum 31. Dezember 2002 als Investitionsaufwand eingestellt. Mit dem Restbuchwert seien auch die Investitionen berücksichtigt worden, die der Funktionsvorgänger von der O... GmbH als Rechtsnachfolger des VEB W... G... zum Stichtag 31. Dezember 1992 zum Restbuchwert übernommen habe. Durch die Rechtsprechung des OVG Weimar (U. v. 21. Juni 2006 – 4 N 574/98) sei anerkannt, dass der Restbuchwert des O... -Anlagevermögens in der Globalberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen sei. Dieses Anlagevermögen und übernommene Altverbindlichkeiten müssten der öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden können. Die konkrete beitragsfähige Maßnahme sei die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, nicht aber eine jeweilige Einzelmaßnahme. Dieser Rechtsprechung sei das VG Gera gefolgt (U. v. 21. September 2011 – 2 K 301/09). Bei der Erstellung der Globalberechnung habe der Beklagte die Restbuchwerte konkreten Anlageteilen zugeordnet. Da in den Archivunterlagen aber eine hinreichende Dokumentation von Einzelmaßnahmen fehle, sei eine maßnahmebezogene Zuordnung nicht möglich, soweit dies Planungsunterlagen, Vergabeunterlagen, Bauverträge und Schlussrechnungen betreffe. Entscheidend sei letztlich aber, dass das übernommene O... -Anlagevermögen der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nach dem Gesamtanlagenprinzip diene. Allerdings berücksichtige die Klägerin nicht, dass der Restbuchwert des übernommenen Anlagevermögens gekürzt worden sei, und zwar um den Anteil des von Dritten unentgeltlich übernommenen Anlagevermögens, um den Straßenentwässerungsanteil, um die empfangenen Fördermittel und die zu verrechnende Abwasserabgabe, so dass letztlich ein Restbuchwert i. H. v. 7.093,905,45 € Eingang in die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gefunden habe. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen und das vom Beklagten vom Funktionsvorgänger übernommene Anlagevermögen unter Ansatz bilanzierter, lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten berücksichtigen, dann hätte der Beklagte einen Betrag i. H. v. 12.912.000,00 € in die Kalkulation einstellen müssen, was zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte. Ein auf sog. „Vorwende-Investitionen“ entfallender Restbuchwert zum Stichtag 31. Dezember 2002 i. H. v. 111.000,00 € sei ebenfalls berücksichtigt worden, da bei der Privatisierung des VEB W... zur O... GmbH und bei der Entflechtung des ehemaligen volkseigenen Vermögens und der Kommunalisierung des Betriebsvermögens auch Altschulden übernommen worden seien. Die Altschulden seien auf den Funktionsvorgänger und letztlich auf den Beklagten übertragen worden. Hierdurch sei aber eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots nicht zu besorgen. Im Nachgang zum Erörterungstermin vom 14. August 2024 hat der Beklagte in den Anlagen B 15, 16 a und 16 b zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 den Betrag der Vorwendeinvestitionen auf 111.456,43 € beziffert und in diesen Anlagen das Herstellungsjahr der jeweiligen DDR-Altanlage benannt und es konkreten Anlageteilen zugeordnet. Nach Abzug eines Straßenentwässerungsanteils beliefen sich die beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 97.476,42 €. Da dieser Herstellungsaufwand nicht beitragsfähig sei, sei der Herstellungsaufwand in der Globalkalkulation um 97.476,42 € zu kürzen. Es bedürfe auch insoweit einer Klarstellung, als die von der O... GmbH übernommenen Nachwende-Investitionen sich auf 1.543.899,97 € beliefen. Abzüglich der unentgeltlichen Anlagenübertragungen, der Fördermittel, der zu verrechnenden Abwasserabgabe und des Straßenentwässerungsanteils verbleibe ein beitragsfähiger Restbuchwert i. H. v. 1.161.095,84 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Umsätze aus bestandskräftigen Bescheiden auf der Grundlage der BGS-EWS 2003/2007 nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Die Globalberechnung diene der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes. Bereits erhobene und vereinnahmte Beiträge seien kein Abzugsposten, denn dies würde dazu führen, dass die noch nicht herangezogenen Grundstückseigentümer durch einen verminderten Beitragssatz zu Unrecht bevorteilt würden. Das widerspräche dem Grundsatz des Solidarprinzips und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Methodik der Flächenerfassung habe der Beklagte im Erläuterungsbericht zur Globalberechnung hinreichend dargelegt. Bei den zu erfassenden Flächen seien auch die Grundstücke von Altanschlussnehmern zu berücksichtigen. Auch hier verlange das Gesamtanlagenprinzip nach einem Gesamtflächenansatz. Rechtsprechung und Kommentarliteratur hätten sich hinreichend mit der Problematik der Altanschlussnehmer auseinandergesetzt. Da die öffentliche Einrichtung ihnen die gleichen Vorteile biete wie allen anderen Anschlussnehmern, seien sie heranzuziehen. Auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertige keine Aufgabe der gefestigten Rechtsprechung zur Heranziehung von Altanschlussnehmern. Im Übrigen seien die Bürger der DDR keine Miteigentümer des sog. Volkseigentums gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 ZGB-DRR sei das zum sozialistischen Eigentum zählende Volkseigentum Staatseigentum gewesen. Zudem sei die Klägerin als Genossenschaft kein Bürger der DDR gewesen. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei nicht aufgrund der Kommunalisierung der ehemals volkseigenen Entwässerungseinrichtung entstanden. Vielmehr setze das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Satzung voraus. Demzufolge sei diese erst mit Inkrafttreten der BGS-EWS 2017 entstanden. Hierzu verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des OVG Weimar. Mit Beschluss vom 24. August 2022 wurde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt. Die Frist zur Entscheidung über den Widerspruch wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 verlängert. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist nicht ergangen. Aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2023 hat der Beklagte umfänglich zur Historie und den Hintergründen der Sicherheitsneugründung des Beklagten vorgetragen. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsneugründung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Am 14. August 2024 hat vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten verwiesen.