Urteil
4 KO 452/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:0414.4KO452.15.0A
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Leitsätze
1. Der in einer Beitragssatzung festgelegte Divisor einer Umrechnungsformel zur Bestimmung der Zahl der für die Beitragsbemessung relevanten "zulässigen Vollgeschosse" darf die Höhe, die nach Landesrecht für ein Vollgeschoss erforderlich ist, nicht unterschreiten.(Rn.35)
2. Vorhandene Geschosse, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen, können mittels einer eigenen satzungsrechtlichen Definition des Vollgeschossbegriffes bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, wenn die Satzung bei Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse eine Beitragsbemessung nach den vorhandenen Vollgeschossen vorsieht.(Rn.38)
3. Dies gilt gleichermaßen im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.38)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 wird aufgehoben.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einer Beitragssatzung festgelegte Divisor einer Umrechnungsformel zur Bestimmung der Zahl der für die Beitragsbemessung relevanten "zulässigen Vollgeschosse" darf die Höhe, die nach Landesrecht für ein Vollgeschoss erforderlich ist, nicht unterschreiten.(Rn.35) 2. Vorhandene Geschosse, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen, können mittels einer eigenen satzungsrechtlichen Definition des Vollgeschossbegriffes bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, wenn die Satzung bei Überschreiten der Zahl der zulässigen Vollgeschosse eine Beitragsbemessung nach den vorhandenen Vollgeschossen vorsieht.(Rn.38) 3. Dies gilt gleichermaßen im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.38) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid kann nicht auf eine gültige Beitragssatzung gestützt werden. Sowohl die Beitragssatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2005 (BS-EWS 2005, veröffentlicht im StAnz. Nr. 52/2005) als auch seine Beitragssatzung vom 2. März 2016 (BS-EWS 2016, veröffentlicht im StAnz. Nr. 11/2016) ist materiell unwirksam. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte bemisst den Beitrag nach dem sich an der baulichen Ausnutzbarkeit orientierenden Vollgeschossmaßstab. Dabei handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der (bauplanungsrechtlich) zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteile 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris, vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris und vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.; Driehaus, in: ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen des ihm bei der Ausgestaltung seiner Maßstabsregelungen eröffneten weiten Gestaltungsspielraums zwischen beplanten Gebieten mit und ohne Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (vgl. § 7 BS-EWS 2005 und 2016), unbeplanten Gebieten (vgl. § 9 BS-EWS 2005 und 2016) und Außenbereichsgrundstücken (§ 10 BS-EWS 2005 und 2016) differenziert. Der Grundsatz der Vollständigkeit gebietet es vielmehr, die Zahl der für die Beitragsbemessung maßgeblichen „zulässigen Vollgeschosse“ in Gebieten, in denen es keine Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse gibt, nach anderen Regelungen zu bestimmen. Dazu gehören auch sog. Umrechnungsformeln, nach denen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anknüpfend an die zulässige Gebäudehöhe (oder die Baumassenzahl) mittels eines Divisors fiktiv ermittelt wird (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, Rn. 37 ff. § 18 zum Erschließungsbeitragsrecht). Eine solche Umrechnungsformel enthält auch § 7 Abs. 3 BS-EWS 2005 und 2016 für beplante Gebiete, in denen nicht die Zahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist: Diese vorgenannte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchste zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.“ Diese Regelung ist unwirksam, da sie nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist. Sie ermöglicht die Bemessung eines Beitrags nach einer rechnerisch zu ermittelnden Zahl von fiktiven „zulässigen Vollgeschossen“, die unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Thüringer Bauordnung zur Mindesthöhe eines Vollgeschosses zulässigerweise nicht errichtet werden können. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der landesrechtlichen Übergangsregelung in § 92 Abs. 2 ThürBO 2014 (über mindestens zwei Drittel) eine lichte Höhe von 2,30 M im Innenraum erreicht werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Bebaubarkeit eines Grundstückes mit zwei Vollgeschossen in einem Gebäude - ohne Keller- oder unterhalb der Geländeoberfläche beginnende Geschosse - nur verwirklicht werden kann, wenn es eine Höhe von mehr als 4,60 M hat. Bei dieser pauschalierten Betrachtung wäre noch nicht berücksichtigt, dass ein Gebäude zumindest ein Flachdach und ggf. auch Zwischendecken benötigt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 20.11 - juris Rn. 26): Diese bautechnischen Notwendigkeiten können es sogar rechtfertigen, bei der Ausgestaltung der Umrechnungsformel einen großzügigeren Divisor und eine Abrundungsregel festzulegen (vgl. OVG MV, Urteil vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 - juris Rn. 64). Im vorliegenden Fall unterschreitet der von dem Beklagten gewählte Divisor von 2,2 die Höhe von 2,30 M, die nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 ThürBO 2014 (über zwei Drittel der Grundfläche) für ein Vollgeschoss erforderlich ist. Dies ermöglicht beispielsweise in Gebieten, in denen die Errichtung von Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von 8.80 M bauplanungsrechtlich zulässig ist, auch dann eine Beitragsbemessung mit vier Vollgeschossen, wenn diese bauordnungsrechtlich gar nicht verwirklicht werden dürfen. Soweit für das Niedersächsische Landesrecht vertreten wird, dass ein Divisor von 2,2 (für nicht gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke) nicht zu beanstanden sei (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rn. 1025 zu § 8 m. w. N.), ergibt sich daraus für das Thüringer Landesrecht nichts Gegenteiliges. Nach der Niedersächsischen Bauordnung ist ein Geschoss nur ein Vollgeschoss, wenn es über (mindestens der Hälfte seiner Grundfläche) eine lichte Höhe von 2,20 M oder mehr hat. Da das niedersächsische und das Thüringer Landesrecht unterschiedliche Anforderungen an ein Vollgeschoss stellen, ergeben sich daraus auch für das jeweilige Landesbeitragsrecht unterschiedliche Konsequenzen für die Anforderungen an die Ausgestaltung des an die bauliche Ausnutzbarkeit bzw. bauplanungsrechtliche Zulässigkeit anknüpfenden Vollgeschossmaßstabes. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es im Verbandsgebiet - insbesondere in der Stadt Eisenach - eine Vielzahl von Gebieten mit Altbaubestand gebe, in denen die meisten vorhandenen Geschosse eine niedrigere Höhe als 2,30 M aufweisen, ist dieser an die Besonderheiten im Verbandsgebiet anknüpfende Vortrag schon im Ansatz nicht geeignet, ausnahmsweise die Festlegung eines unterhalb der Höhe des landesrechtlichen Vollgeschosses liegenden Divisors zur rechnerischen Ermittlung der Zahl der fiktiven (zulässigen) Vollgeschosse zu rechtfertigen. Dagegen spricht schon im Ansatz, dass Altbauten i. d. R. - in unter den Anwendungsbereich des § 9 BS-EWS 2005 und 2016 fallenden - unbeplanten Gebieten und nicht in beplanten Gebieten im Sinne des § 7 BS-EWS 2005 und 2016 liegen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch in (unbeplanten) Gebieten mit überwiegend unter Bestandsschutz fallenden Altbauten, in denen die vorhandenen Vollgeschosse niedriger als 2.30 M sind, kein Gebäude errichtet werden darf, in dem die Geschosshöhen die landesrechtlichen Vorgaben unterschreiten. Der Vortrag der Beklagten verdeutlicht nur, dass die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in unbeplanten Gebieten mit überwiegender Altbebauung nicht anhand der Zahl der vorhandenen, unter Bestandsschutz fallenden Geschosse ermittelt werden kann. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens in einem von Altbauten mit niedrigen Geschossen geprägten Gebiet dürfte sich demzufolge im Rahmen der Prüfung des § 34 BauGB in erster Linie an der sich in der umgebenden Bebauung feststellbaren Höhe orientieren. Insofern hat der Beklagte durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung lediglich Anhaltspunkte dafür geboten, dass aufgrund der Besonderheiten in seinem Verbandsgebiet möglicherweise eine Umrechnungsformel für unbeplante Altbaugebiete erforderlich sein könnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Divisor von 2,2 zur Bestimmung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch nicht erforderlich, um Grundstücke mit Altbauten, die eine geringere Geschosshöhe als 2,30 M aufweisen, vorteilsgerecht zu veranlagen. Diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er abweichend vom landesrechtlichen Vollgeschossbegriff (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris) bei der Beitragsbemessung auch die vorhandenen Geschosse als beitragsrechtliche Vollgeschosse behandelt, die über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 M haben (vgl. § 7 Abs. 2 BS-EWS 2005 und 2016). Die Zahl der unter Anwendung dieses Vollgeschossbegriffes zu ermittelnden vorhandenen Vollgeschosse ist im Rahmen der Beitragsbemessung nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse zum einen relevant, wenn eine Beitragssatzung wie hier in § 7 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS 2005 und 2016 für beplante Gebiete (und nur in § 9 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS 2016 auch für unbeplante Gebiete) eine Regelung enthält, nach der die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist, wenn diese die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet. Bei dem Abgleich zwischen der Zahl der bauplanungsrechtlich zulässigen Vollgeschosse und der Zahl der vorhandenen Vollgeschosse sind auch die Geschosse, die nicht die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss erfüllen, als vorhandenes Vollgeschoss im beitragsrechtlichen Sinn zu werten, wenn eine Beitragssatzung wie im vorliegenden Fall eine entsprechende eigene Vollgeschossdefinition enthält. Zum anderen ist auch im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG festzustellen, wie viele „beitragsrechtliche Vollgeschosse“ in dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Die Unwirksamkeit der Umrechnungsformel in § 7 Abs. 3 Satz 1 BS-EWS 2005 und 2016 führt wegen der sich daraus ergebenden Unvollständigkeit der Beitragsbemessungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der BS-EWS 2005 und 2016. Es kann deshalb offen bleiben, ob die BS-EWS 2005 und 2016 auch aus anderen Gründen unwirksam ist. Da der angefochtene Bescheid bereits diesem Grund rechtswidrig ist, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die durch die Stadt Eisenach und den AZVE festgesetzten, aber von der Klägerin nicht bezahlten Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbelastung auf der Erhebungsebene finden könnten. Der Beklagte hat als unterliegender Beteiligte nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung zu bejahen, wenn sich im konkreten Fall ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Maßgebend ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Partei. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor. In Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - 4 ZO 397/14 - und vom 12. April 2011 - 4 VO 1438/10 - m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.407,40 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es ihre Klage gegen einen Beitragsbescheid des Beklagten abgewiesen hat. Sie ist Eigentümerin des 5.740 m² großen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a..., das 2002 infolge der Zerlegung des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. b... entstanden ist. Dieses Grundstück war zuvor aus einer Zerlegung des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... (6.509 m) hervorgegangen. Bis 1998 war die Fläche des Grundstücks Teil des mehrfach geteilten Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. d... (12.458 m²). Der Beklagte wurde zum 1. Januar 2003 gegründet. In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nahm er jedoch nur die Teilaufgaben der überörtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung war. Die örtliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurde in diesem Zeitraum von den Mitgliedsgemeinden, wie z. B. der Stadt Eisenach, wahrgenommen. Erst seit dem 1. Januar 2005 ist der Beklagte als Vollverband tätig. Vor seiner Gründung am 1. Januar 2003 wurden die Teilaufgaben der überörtlichen Wasserversorgung und der überörtlichen Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Beklagten jeweils von einem Wasserversorgungszweckverband (WZV Eisenach-Erbstromtal - WZVE -) und einem Abwasserzweckverband (AZV Eisenach-Erbstromtal - AZVE -) wahrgenommen. Bereits mit Schreiben vom 16. September 2002 hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt das Landratsamt des Wartburgkreises zur zuständigen Aufsichtsbehörde des Beklagten bestimmt. Der für die überörtliche Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2002 zuständige AZVE setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 27. November 2000 einen Beitrag in Höhe 23.469,60 DM (=11.999,81 €) fest. Diese Beträge wurden von der Klägerin nicht beglichen. Durch Bescheid vom 28. Juni 2001 stundete der AZVE den Beitrag bis zum 29. Dezember 2005. Die Stadt Eisenach setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 17. Oktober 2002 einen Beitrag in Höhe von 10.331,37 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Januar 2003 Widerspruch ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 zurückwies. Durch Bescheid vom 7. Dezember 2009 setzte der Beklagte für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 14.407,40 € fest. Der Beitragsbemessung lag die gesamte Grundstücksfläche von 5.740 m² und ein (vorhandenes) Vollgeschoss zugrunde. In dem Bescheid sind die durch die Stadt Eisenach und den AZVE festgesetzten Beiträge ausgewiesen. Eine Anrechnung erfolgte jedoch nicht, da die Klägerin keine diesbezüglichen Zahlungen geleistet hatte. Gegen diesen am 11. Dezember 2009 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 15. Dezember 2009 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie davon ausgehe, Zahlungen geleistet zu haben. Das Thüringer Landesverwaltungsamt zog mit Schreiben vom 6. September 2010 die Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde des Beklagten wieder an sich. Am 8. Februar 2011 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2009 erhoben. Diese hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. d... bereits seit 1992 vollständig abwasserseitig erschlossen gewesen sei. Da das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... aus diesem Grundstück hervorgegangen sei, gelte dies auch für dieses nunmehr zu einem Beitrag veranlagte Grundstück. Die durch die Stadt Eisenach festgesetzten Beiträge seien anzurechnen, da insoweit Zahlungsverjährung eingetreten sei. Technisch habe sich an der Einrichtung nichts geändert. Bereits verwirkte Beiträge dürften nicht ein zweites Mal in Rechnung gestellt werden, nur weil sich die Stadt Eisenach einfach „einen neuen Hut“ aufgesetzt habe. Die Vorschriften der Zahlungsverjährung dürften durch Neugründung eines Zweckverbandes nicht umgangen werden. Die Gründung des Beklagten sei fehlgeschlagen, weil eine nicht zuständige Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung genehmigt habe. Eine wirksame Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf das Landratsamt des Wartburgkreises sei nicht belegt. Die Beitragssatzung des Beklagten sei nicht wirksam beschlossen worden, da die Verbandsatzung nichtig sei. Die Verbandssatzung des Beklagten enthalte keine Regelung, mit der die einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen auf die einzelnen Verbandsräte verteilt werden. Der in Abzug zu bringende Anteil der Straßenentwässerung sei mit 20 % zu niedrig bemessen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 zurück. Die Klägerin hat diesen Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Durch Urteil vom 8. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei wirksam gegründet worden, weil seine Verbandssatzung im Bekanntmachungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam bekannt gemacht worden sei. Zuständige Aufsichtsbehörde sei im Gründungszeitpunkt das Landratsamt des Wartburgkreises gewesen. Das Landesverwaltungsamt habe die Zuständigkeit wirksam mit Verfügung vom 16. September 2002 auf das Landratsamt des Wartburgkreises übertragen. Die Verbandssatzung enthalte auch eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 ThürKGG entsprechende Regelung über die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung. Der Beklagte verfüge seit dem 1. Januar 2005 über eine wirksame Entwässerungssatzung und auch über eine wirksame Beitragssatzung, die im Dezember 2005 wirksam beschlossen worden sei (BS-EWS 2005). Die BS-EWS 2005 sei auch materiell nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz verstoße nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Ohne hinreichend substantiierte Fehlerrüge bestehe keine Verpflichtung zur routinemäßigen Kontrolle einer Globalkalkulation. Der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, sich auf einen feststehenden Anteil der Deckung des Gesamtaufwandes durch Beiträge festzulegen. Die methodisch fehlerhafte Ermittlung des Anteils der Straßenentwässerung führe nicht zur Nichtigkeit des Beitragssatzes. Es sei zu beanstanden, dass der Beklagte für Mischwasserkanäle ohne konkrete Ermittlungen nur 20 % in Abzug gebracht habe. Dieser methodische Fehler wirke sich aber nicht aus. Auch der von der Klägerin geforderte Abzug eines Anteils von 30 % führe nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot komme erst in Betracht, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den gesetzlich höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10% übersteige. Maßgeblich sei entgegen der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nicht der durch den Satzungsgeber festgelegte prozentuale Anteil der Beiträge an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes. Bei Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2009 sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei erst zum 1. Januar 2005 entstanden. Das Grundstück sei mit der ganzen Fläche beitragspflichtig, da es kleiner als der in der Satzung für gewerblich genutzte Grundstücke festgesetzte Grenzwert sei. Im Rahmen des Verbots der Doppelveranlagung sei der Eintritt der Zahlungsverjährung in Bezug auf die zuvor erfolgte Heranziehung des Grundstücks zu Entwässerungsbeiträgen zu berücksichtigen. Zahlungsverjährung sei jedoch weder bezogen auf die Beitragsfestsetzung der Stadt Eisenach durch Bescheid vom 17. Dezember 2002 noch bezogen auf die Beitragsfestsetzung des AZVE eingetreten. Nach Zustellung des Urteils am 3. August 2015 hat die Klägerin am 5. August 2015 die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Diese hat sie - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 3. November 2015 wie folgt begründet: Die Verlagerung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als Kommunalaufsichtsbehörde auf das Landratsamt des Wartburgkreises sei unwirksam. Aus rechtsstaatlichen Gründen hätte die Zuständigkeitsverlagerung öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Ein rein internes Schreiben sei dafür nicht ausreichend. In den Blick zu nehmen seien dafür nicht nur die Mitgliedsgemeinden, sondern auch die Grundstückseigentümer. Auch sie müssten sich zuverlässig darüber informieren können, wer die zuständige Aufsichtsbehörde sei. Die einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen seien durch Verbandssatzung einzelnen Verbandsräten zuzuordnen. Ein solcher Verteilungsschlüssel sei erforderlich, da nicht immer alle Verbandsräte eines Verbandsmitgliedes anwesend seien. Die Beitragssatzung des Beklagten vom 18. Februar 2016 sei nichtig, weil sie eine nicht vorteilsgerechte Maßstabsregelung enthalte. Insbesondere die Umrechnungsformel mit einem Divisor von 2,2 zur Ermittlung der Zahl der bei der Beitragsbemessung in Ansatz zu bringenden zulässigen Vollgeschosse sei zu beanstanden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me - abzuändern und den Bescheid vom 7. Dezember 2009 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. März 2014 aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Verlagerung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als Kommunalaufsichtsbehörde auf den Wartburgkreis habe nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Die Stimmenverteilungsregelung in der Verbandssatzung sei nicht zu beanstanden. Bei der Stimmenabgabe würden nur die anwesenden Stimmen berücksichtigt. Der Beklagte habe sich für eine Finanzierung seiner Investitionen durch Beiträge und Gebühren entschieden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufzunehmen oder einen entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung herbeizuführen. Dies sehe das Thüringer Kommunalabgabengesetz nicht vor. Dem Beklagten sei es erkennbar darum gegangen, nicht den gesamten Investitionsaufwand über Beiträge zu finanzieren, sondern einen erträglichen Beitragssatz zu beschließen. Zur Ermittlung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils habe der Beklagte zwischen Trenn- und Mischsystem differenziert. Bei einer Entwässerung im Trennsystem sei ein Abzug von 50% vorgenommen worden. Am 26. Februar 2016 hat der Beklagte eine neue Beitragssatzung beschlossen, die am 1. März 2016 von der Aufsichtsbehörde genehmigt und am 14. März 2016 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde. Am 14. März 2016 hat der Beklagte die vorläufige Endfassung einer Globalkalkulation vorlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände), die von dem Beklagten vorgelegten Beiakten (zwei Heftungen, eine CD und 19 Ordner) und fünf Heftungen sowie zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Thüringer Landesverwaltungsamtes.