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Urteil

4 KO 1307/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:1030.4KO1307.10.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall einer Straße, die zunächst beidseitig anbaubar ist, dann durch eine "Außenbereichsinsel" verläuft, anschließend einseitig anbaubar ist und im weiteren Verlauf endgültig in den Außenbereich übergeht und deshalb aus rechtlichen Gründen in mehrere selbständige Anlagen zerfällt.(Rn.45) 2. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein an einer Außenbereichsstraße gelegenes Grundstück setzt voraus, dass für diese Straßenkategorie in der Straßenausbaubeitragssatzung ein den Vorteil der Allgemeinheit angemessen berücksichtigender Gemeindeanteil bzw. ein damit korrespondierender Anliegeranteil festgesetzt wird.(Rn.42) 3. Eine Verkehrsanlage vermittelt einem angrenzenden Waldgrundstück nur dann einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn es von dort aus mit forstwirtschaftlichem Gerät befahren werden kann.(Rn.59) 4. Der Name des Amtsblattes einer Verwaltungsgemeinschaft entspricht auch dann den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, wenn er lediglich aus dem Begriff "Amtsblatt " und dem jeweiligen Namen der Verwaltungsgemeinschaft besteht.(Rn.37) 5. Wie der Name eines Amtsblattes einer kommunalen Körperschaft lautet, ist anhand der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung dieser Körperschaft zu ermitteln.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer Straße, die zunächst beidseitig anbaubar ist, dann durch eine "Außenbereichsinsel" verläuft, anschließend einseitig anbaubar ist und im weiteren Verlauf endgültig in den Außenbereich übergeht und deshalb aus rechtlichen Gründen in mehrere selbständige Anlagen zerfällt.(Rn.45) 2. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein an einer Außenbereichsstraße gelegenes Grundstück setzt voraus, dass für diese Straßenkategorie in der Straßenausbaubeitragssatzung ein den Vorteil der Allgemeinheit angemessen berücksichtigender Gemeindeanteil bzw. ein damit korrespondierender Anliegeranteil festgesetzt wird.(Rn.42) 3. Eine Verkehrsanlage vermittelt einem angrenzenden Waldgrundstück nur dann einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn es von dort aus mit forstwirtschaftlichem Gerät befahren werden kann.(Rn.59) 4. Der Name des Amtsblattes einer Verwaltungsgemeinschaft entspricht auch dann den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung, wenn er lediglich aus dem Begriff "Amtsblatt " und dem jeweiligen Namen der Verwaltungsgemeinschaft besteht.(Rn.37) 5. Wie der Name eines Amtsblattes einer kommunalen Körperschaft lautet, ist anhand der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung dieser Körperschaft zu ermitteln.(Rn.39) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a einen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der G... erhebt, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes des Ilm-Kreises vom 2. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. März 2003 allerdings wirksam bekannt gemacht. Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Straßenausbaubeitragssatzung in ihrer Hauptsatzung über eine wirksame Bekanntmachungsregelung (1.). Ungeachtet ihrer wirksamen Bekanntmachung kann die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a jedoch nicht auf die Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin vom 17. März 2003 gestützt werden. Das Grundstück der Klägerin liegt an einer Außenbereichsstraße. Für diese Straßenkategorie fehlt es an der erforderlichen Regelung über die prozentuale Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Beklagte - Gemeindeanteil - und die Beitragspflichtigen - Anliegeranteil - (2.). Darüber hinaus sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Klägerin von dem Ausbau der Anlage, an die es angrenzt, nicht beitragsrelevant bevorteilt ist (3.). 1. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. März 2003 - SAB 2003 - wurde wirksam in dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach Nr. 7 vom 18. Juli 2003 bekannt gegeben. Die Beklagte hat das „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ wirksam als Bekanntmachungsorgan für ihre Satzungen bestimmt. Dieses Amtsblatt trägt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers seit 2003 nicht (mehr) den Namen „Thüringer Waldecho“. Der Name des von der Beklagten zu ihrem Bekanntmachungsorgan bestimmten Amtsblattes lautet vielmehr „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“. Er genügt den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung an die namentliche Bezeichnung des Amtsblattes. Das ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung zu regeln. Die Bekanntmachungsregelung der Beklagten in § 15 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung vom 4. Juni 2003 - HS 2003 - hat folgenden Wortlaut: „Satzungen der Gemeinde werden im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach.“ Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bekanntmachungsregelung mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Insbesondere entspricht sie den Vorgaben der aufgrund § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO erlassenen Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 - ThürBekVO - (GVBl. 1994, S. 1045) (a.). Auch wurde die Hauptsatzung der Beklagten vom 4. Juni 2003 ihrerseits wirksam bekannt gemacht (b.). a. Die Bekanntmachungsregelung der Beklagten in § 15 Abs. 1 HS 2003 ist mit der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vereinbar. Die Beklagte ist als Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach (vgl. § 1 der Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft „Großbreitenbach“ vom 11. April 1994, GVBl. S. 481) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürBekVO berechtigt, das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach als ihr Bekanntmachungsorgan zu bestimmen. Das als Bekanntmachungsorgan bestimmte Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach ist auch im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürBekVO namentlich bezeichnet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lautet der Name des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft nicht „Thüringer Waldecho“, sondern „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“. Das Verwaltungsgericht geht von der Feststellung aus, dass die Ausgabe des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach vom 18. Juli 2003, in dem die SAB der Beklagten vom 17. März 2003 bekanntgegeben wurde, den Namen „Thüringer Wald-Echo“ trage, und prüft dann, ob dieser Name in der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung enthalten ist, was in der Tat offensichtlich nicht der Fall ist. Mit dieser Fragestellung macht das Verwaltungsgericht das in Umsetzung der Bekanntmachungsregelung der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach erstellte Druckwerk zum Maßstab der Überprüfung der Bekanntmachungsregelung. Richtigerweise bildet jedoch unter Anwendung der Prinzipien des Gesetzesvorrangs die namentliche Bezeichnung des Amtsblattes in der Hauptsatzung den normativen Maßstab für das konkrete Amtsblatt, die ihrerseits den normativen Maßstäben der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprechen muss. Die Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach hat vor dem Erlass der HS 2003 durch die Beklagte in ihrer eigenen Hauptsatzung vom 17. März 2003 das „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ wirksam zu ihrem Bekanntmachungsorgan bestimmt. Diese namentliche Bezeichnung als „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO enthält die zwingenden Angaben des § 4 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ThürBekVO. Dieser Name des Bekanntmachungsorgans enthält die Bezeichnung „Amtsblatt“ und bezeichnet auch den Geltungsbereich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein eigener, sich nicht in diesen Mindestangaben erschöpfender Name bestimmt werden muss. Eine solche Vorgabe lässt sich weder der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entnehmen, noch aus dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot ableiten. Durch eine diesen Mindestanforderungen entsprechende Bezeichnung des Amtsblattes ist hinreichend gewährleistet, dass ein Bürger in Erfahrung bringen kann, in welchem Amtsblatt für ihn relevantes Ortsrecht bekannt gemacht wird. Die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft vom 17. März 2003 wurde in dem „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ Nr. 3 vom 21. März 2003 wirksam bekannt gemacht. Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht nicht entgegen, dass das Deckblatt des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach nicht nur oben links den Namen „Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“, sondern darüber hinaus im oberen Drittel auch den Zusatz „Thüringer Waldecho“ enthält. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder die Thüringer Kommunalordnung noch die Thüringer Bekanntmachungsverordnung weitere Vorgaben für die Ausgestaltung des Deckblattes eines Amtsblattes enthalten und insbesondere bestimmte Zusätze oder Gestaltungselemente nicht verbieten. Die Existenz des Zusatzes „Thüringer Waldecho“ steht auch nicht in Widerspruch zu den Mindestanforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots. Dieses beinhaltet, dass die Bürger verlässlich Kenntnis vom Inhalt des Ortsrechts nehmen können (zu diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine Bekanntmachungsregelung vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2/05 - BVerwGE 126, 388-397 m. w. N., Senatsurteile vom 29. Oktober 2013 - 4 KO 840/09 - juris und 8. September 2011 - 4 KO 30/08 - ThürVBl 2012, 79-85 = KStZ 2012, 98-100). Es ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass ein verständiger Bürger durch den Zusatz „Thüringer Waldecho“ Veranlassung für die Annahme haben könnte, dass es sich bei dem so gestalteten Druckwerk um etwas anderes als das als Bekanntmachungsorgan bestimmte „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ handeln könnte. Der Name „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ ist oben links auf dem Deckblatt angeordnet und leicht erkennbar. Die Buchstaben des Wortes „Amtsblatt“ sind sehr viel größer als die im Übrigen auf dem Deckblatt verwendeten Buchstaben. Dies gilt auch für die darunter in zwei weiteren Zeilen stehenden Worte „der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“, die zwar etwas kleiner als das Wort „Amtsblatt“, aber immer noch größer als die übrigen Worte sind. Nicht nur durch die Buchstabengröße, sondern auch durch die darunter angebrachten zwei schwarzen Streifen und die dazwischen befindlichen Wappen der Mitgliedsgemeinden wird der Name des Amtsblattes optisch von dem sich anschließenden Text abgesetzt. Der Zusatz „Thüringer Waldecho“ erscheint nur in dem zweiten schwarzen Streifen in weißer Schrift auf schwarzem Grund und steht optisch lediglich im Zusammenhang mit dem über den Wappen befindlichen ersten Streifen, der ebenfalls in weißer Schrift auf schwarzem Grund die Worte „mit ihren Mitgliedsgemeinden“ enthält. Inhaltlich vermitteln die Worte „mit ihren Mitgliedsgemeinden“ in Zusammenschau mit den Wappen und ihrer namentlichen Nennung die Information, welche Gemeinden Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft sind. Der Senat hält es für möglich, dass der nochmals optisch abgetrennte darunter stehende Zusatz „Thüringer Waldecho“ die - insoweit inhaltlich zutreffende - Information vermitteln soll, es handele sich bei dem „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ um den Nachfolger des bisher als Bekanntmachungsorgan bestimmten Amtsblatts mit dem Namen „Thüringer Waldecho“. Ein solcher Hinweis auf den bisherigen Namen des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach in Form eines vom Namen optisch abgesetzten Zusatzes bietet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Publizitätsgebot keine Veranlassung für die Annahme, dass es sich bei dem in dieser Weise gestalteten Druckwerk um etwas anderes handeln könnte als das in § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft vom 17. März 2003 als Bekanntmachungsorgan bestimmte „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“. Auch erschließt es sich dem Senat nicht, aufgrund welcher Anhaltspunkte ein verständiger Bürger in Zusammenschau mit dem Inhalt der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft vom 17. März 2003 zu der Schlussfolgerung gelangen könnte, dass es noch ein weiteres Druckwerk mit dem Namen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ mit irgendeinem anderen Zusatz geben könnte. Die von dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung skizzierte Verwechslungsgefahr besteht deshalb nicht. Die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach vom 17. März 2003 wurde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO in dem nunmehr als Bekanntmachungsorgan bestimmten „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ wirksam bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürBekVO im „Thüringer Waldecho“ war nicht möglich, da die Bekanntmachungsregelung in § 9 Abs. 1 der Vorgänger-Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach vom 15. August 2000 unwirksam war. Für „Eilfälle“ war diese Bekanntmachungsregelung nicht hinreichend bestimmt (vgl. zu einer wortgleichen Bekanntmachungsregelung: Senatsurteil vom 28. September 2009 - 4 N 1569/04 - juris Rn. 35 ff.). b. Da diese Unwirksamkeit der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach vom 15. August 2000 auch die Unwirksamkeit der Vorgänger-Hauptsatzung der Beklagten zur Folge hatte, konnte die Hauptsatzung der Beklagten vom 4. Juni 2003 gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO in dem „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach“ Nr. 6 vom 20. Juni 2003 wirksam bekannt gemacht werden. 2. Ungeachtet der Wirksamkeit der Bekanntmachung kann die Beklagte die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Goldbergstraße nicht auf ihre Straßenausbaubeitragssatzung vom 17. März 2003 stützen. Es handelt sich bei der Anlage, an die das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a angrenzt, um eine Aussenbereichsstraße (a.). Für diese Straßenkategorie der nicht zum Anbau bestimmten Außenbereichsstraße ist zwar der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 ThürKAG grundsätzlich eröffnet und eine Abrechnung nicht von Vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. November 2011- 4 EO 108/08 - BA S. 9 ff. und vom 22. Januar 2008 - 4 EO 660/03 - ThürVBl. 2008, 162). Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine solche Außenbereichsstraße setzt aber voraus, dass für diese Straßenkategorie in der Straßenausbaubeitragssatzung eine Regelung über die prozentuale Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Beklagte (Gemeindeanteil) und die Beitragspflichtigen (Anliegeranteil) vorhanden ist. Daran mangelt es hier (b.). a. Der Senat ist aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten der Überzeugung, dass das Grundstück der Klägerin mit der Flurstücks-Nr. a nicht an eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern an eine (nicht zum Anbau bestimmte) Außenbereichsstraße angrenzt. Der Beitragserhebung durch die Beklagte liegt zugrunde, dass die ausgebaute und abzurechnende Anlage in etwa auf der Höhe des Abzweigs der Kirchstraße mit dem dortigen Gehweg beginnt (vgl. die Karte in BA II Blatt 106 und Bild 1 bis 3) und auf der Höhe der Zufahrt zu den Parkplätzen des S... und zum H... endet (Bild 47 und 48). Des Weiteren ist dem angefochtenen Beitragsbescheid zu entnehmen, dass diese so von der Beklagten bestimmte beitragspflichtige Anlage als Hauptverkehrsstraße eingeordnet wurde. Beides hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Goldbergstraße zerfällt sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen in vier selbständige Anlagen. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des Baugesetzbuchs. Der Anlagenbegriff stellt auf eine selbständige Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise ab (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - 4 KO 45/09 - S. 7 UA). Gemessen daran ist es auf Grundlage des in den Akten vorhandenen Kartenmaterials und der infolge der Inaugenscheinnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Höhe der Einmündung der Kirchstraße den Beginn einer beitragspflichtigen Anlage festgestellt hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass auf dieser Höhe der als beitragsfähige Teileinrichtung abgerechnete Gehweg beginnt. Im Bereich der Einmündung der Kirchstraße beginnt in östlicher Richtung der an die Ortsdurchfahrt angrenzende, als Marktplatz bezeichnete Bereich, von dem weitere Straßen abgehen. Dieser Bereich ist von der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße optisch durch eine helle Pflasterung abgesetzt (Bild 3 und 4). Die im Bereich der K... mit dem ausgebauten Gehweg beginnende beitragsrechtliche Anlage hat nach Überzeugung des Senats auch Anbaufunktion im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauBG, weil die angrenzenden Grundstücken durch sie erschlossen werden (Bild 7). Diese an der Einmündung zur K... beginnende beitragsrechtliche Anlage mit Anbaufunktion endet jedoch aus rechtlichen Gründen bereits auf Höhe der von der G... abgehenden B..., weil dort nach natürlicher Betrachtung ihre Anbaufunktion endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - juris Rn. 31 m. w. N. und vom 10. November 2011 - 4 EO 108/08 - BA S. 11). Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten fest. Das der B... gegenüber, nördlich der G... liegende Grundstück ist nicht bebaubar, weil es im Außenbereich liegt. Es ist lediglich mit kleinen Schuppen bebaut und dient erkennbar landwirtschaftlichen bzw. allenfalls gärtnerischen Zwecken (Bild 9 und 10). Es schließt sich eine unbebaute Grünfläche an, die in ihrem Verlauf steil ansteigt und erst auf Höhe der an die G... Straße angrenzenden Wohnbebauung endet (Bild 10). Der dann im weiteren Verlauf an die G... angrenzende Bereich von Bushaltestelle, Feuerwehrhaus und zu DDR-Zeiten errichteten Garagen steht erkennbar weder im Bebauungszusammenhang mit der Bebauung an der G... Straße noch mit der vor der Einmündung der B... endenden Bebauung. Insofern stellt sich die unbebaute Grünfläche nicht nur als Baulücke, sondern als „Außenbereich im Innenbereich“ dar, weil sie sich auch oberhalb und westlich des mit Bushaltestelle, Feuerwehrhaus und Garagen bebauten Bereichs fortsetzt und diesen umgibt. Auf dieser Straßenseite endet der Außenbereich in westlicher Richtung erst auf Höhe der Garagen, die erkennbar im baulichen Zusammenhang mit der anschließenden, sich bis zur Einmündung der G... Straße hinziehenden Wohnbebauung stehen (Bild 30, 34 und 35). Diese über die G...-... erschlossenen Wohnhäuser stehen im Bebauungszusammenhang mit den Wohngebäuden im Einmündungsbereich der G... Straße. Die G... Straße stellt sich bezogen auf diese Bebauung als verbindendes Element dar, weil sie sich in ihrem Verlauf genau im Bereich der Wohnbebauung an beiden Straßen immer weiter der G... nähert, in die sie schließlich einmündet. In diesem Einmündungsbereich stellt sich die G... als einseitig zum Anbau bestimmte Anlage dar. Der auf der anderen Seite der G... liegende Bereich westlich des Einmündungsbereichs des B... gehört nach Auffassung des Senats trotz der dort vorhandenen Bebauung am B... ebenfalls zum Außenbereich. Dieser südlich der G... liegende Außenbereich beginnt ebenso wie auf der gegenüberliegenden Seite auf der Höhe des B... Die Wohnbebauung an der G... endet östlich der Einmündung der B... Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich westlich der B... noch zwei Garagen befinden. Diese beiden unmittelbar über die G... erschlossenen Garagen stehen weder mit der Wohnbebauung an der G... östlich der Einmündung zur B...- ... noch mit der Wohnbebauung an der B... in einem erkennbaren baulichen Zusammenhang (Bild 15 bis 17). Die Einmündung des B... in die G... -... stellt sich hier als trennendes Element dar. Westlich der Einmündung der B... gibt es mit Ausnahme der beiden Garagen keine Bebauung, sondern nur eine als Wiese genutzte Fläche, in deren Mitte ein Bach verläuft (Bild 19 bis 23). Der Einordnung als Außenbereich steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass dieses Wiesengelände durch die Wohnbebauung an der zunächst ansteigenden (Bild 8) und dann parallel zur G... verlaufenden B... begrenzt wird. Diese an der B... tatsächlich aufeinander folgende Bebauung steht in keinem Bebauungszusammenhang zur G... Insbesondere stellt sich das Wiesengelände im vorliegenden Fall nicht als eine der baulichen Hauptnutzung an der B... dienende Grünfläche dar (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - 4 ZKO 38/10 -, BA S. 9), durch die der Zusammenhang zwischen der Bebauung an der B... und der G... selbst hergestellt werden könnte. Gegen einen Bebauungszusammenhang spricht auch, dass das Wiesengelände westlich der B... zum Bach hin zunächst steil abfällt und dann wieder bis hin zur Wohnbebauung an der B... ansteigt (Bild 19 bis 23, 27 und 29). Sowohl der an der tiefsten Stelle des Wiesengeländes befindliche Bach als auch das Wiesengelände selbst stellen sich hier als trennendes und nicht als den Bebauungszusammenhang herstellendes Element dar. Dieser auf Höhe des B... südlich der G... beginnende Außenbereich wird in seinem Verlauf in südlicher Richtung zunächst durch die Wohnbebauung am B... begrenzt. Nach Auffassung des Senats endet der am B... selbst bestehende Bebauungszusammenhang jedoch spätestens auf der Höhe des Grundstücks B... Zwischen dem dort schon vorhandenen Gebäude und der übrigen Bebauung befindet sich eine Baulücke, in der zur Zeit ein neues Gebäude errichtet wird (Bild 32). Spätestens westlich des Gebäudes B... erweitert sich der Außenbereich über den B... hinaus und erstreckt sich auch in den Bereich hinter der spätestens an dem Grundstück B... endenden Bebauung hinein. Der sich weiter westlich in seinem Verlauf an die G... annähernde und dann einmündende B... befindet sich nach Überzeugung des Senats ebenfalls im Außenbereich. Die dort südlich der G... vorhandene Bebauung wird nicht mehr von der spätestens am Grundstück B... endenden Bebauung geprägt. Auch stehen diese Gebäude im südlichen Bereich der G... nicht in Beziehung zu der nördlichen Bebauung in dem Einmündungsbereich von G... Straße und G... Insbesondere der zwischen G... und B... befindliche Baumbestand und auch die G... selbst stellen sich hier als trennendes Element dar (Bild 34). Die südlich des Einmündungsbereichs von G... und B... befindliche Bebauung bildet auch keinen eigenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern lediglich eine Splittersiedlung im Außenbereich (zu den Begriffen des Ortsteils und der Splittersiedlung vgl. Ferner in: Ferner/Kröninger/Aschke, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Handkommentar, 3. Auflage 2013, Rn. 10 zu § 34 BauGB und Rn. 35 zu § 35 BauGB). Diese Ansammlung von Gebäuden hat nicht das erforderliche Gewicht für einen Ortsteil und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Unmittelbar an der G... befinden sich das ehemalige Forsthaus (Bild 37) und zwei dazugehörige Garagengebäude (Bild 42). Diese stehen in keinem Bezug zur übrigen Bebauung. Für diese Einschätzung spricht insbesondere, dass der Standort dieses Gebäudes im Hinblick auf den bei seiner Errichtung verfolgten Nutzungszweck, die Bewirtschaftung des Waldes zu ermöglichen, gerade im Außenbereich gewählt worden sein dürfte. Auch das heutige Erscheinungsbild des Gebäudes, das noch dem im Zeitpunkt seiner Errichtung entsprechen dürfte, legt insoweit die Schlussfolgerung nahe, dass die jetzige in der Nähe des ehemaligen Forsthauses vorhandene Bebauung im Zeitpunkt seiner Errichtung noch nicht existierte. Zu diesem ehemaligen Forsthaus steht der später errichtete, in seiner Nähe heute noch vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der über eine eigene Zufahrt zur G... verfügt (Bild 44 und Bild 45), in keiner baulichen Beziehung. Es handelt sich insoweit um eine Bebauung, die im Hinblick auf den verfolgten Nutzungszweck gerade im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die prägende Wirkung des Gebietes durch den landwirtschaftlichen Betrieb wird auch nicht durch die beiden Wohnhäuser beeinträchtigt, die in einigem Abstand zur G... errichtet wurden. Diese Häuser verfügen über keine eigene Anbindung an die G..., sondern sind über die Zufahrt des landwirtschaftlichen Betriebes erschlossen. Die beiden weiteren am B... in der Nähe des Einmündungsbereichs vorhandenen Gebäude stehen weder zu dem ehemaligen Forsthaus noch zu dem landwirtschaftlichen Betrieb in Beziehung. Nichts anders gilt für die westlich des Ortsausgangsschildes befindliche Tankstelle (Bild 49), in deren Nähe sich nach Angaben der Beklagten zwischenzeitlich eine Autowerkstatt und ein Baubetrieb auf einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsstandort angesiedelt haben. Da die in einem Bebauungszusammenhang stehende Bebauung im Einmündungsbereich von G... und G... auf der Höhe der Garage des Grundstücks G... (Bild 36) endet und die G... auf der gegenüberliegenden Seite aus den vorstehenden Gründen keine Anbaufunktion hat, beginnt auf der Höhe des der Klägerin gehörenden Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a der Außenbereich und damit auch eine neue beitragsfähige Anlage. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Höhe ihres Grundstücks auch keine Abschnittsbildung erforderlich. b. Die Erhebung eines Ausbaubeitrags für Außenbereichsstraßen im Gebiet der Beklagten ist gegenwärtig nicht möglich, da ihre Straßenausbaubeitragssatzung keinen Gemeindeanteil vorsieht, durch dessen Abzug vom beitragsfähigen Aufwand der Vorteil für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt werden könnte (vgl. § 7 Abs. 4 ThürKAG). Nach Auffassung des Senats wäre es insbesondere nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, für Außenbereichsstraßen lediglich den Gemeindeanteil für Hauptverkehrsstraßen in Abzug zu bringen. Bei der Festsetzung des jeweiligen Gemeindeanteils für Außenbereichs- und Hauptverkehrsstraßen ist zu berücksichtigen, dass eine Außenbereichsstraße keine und eine Hauptverkehrsstraße eine zumindest untergeordnete Anbaufunktion hat. Der Gemeindeanteil für eine Außenbereichsstraße muss deshalb höher sein als der Gemeindeanteil für eine Hauptverkehrsstraße. Die Festlegung des Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen hat sich in typisierender Weise daran auszurichten, wie hoch der Verkehr zu den Anliegergrundstücken im Verhältnis zum Durchgangsverkehr ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - LA 99/06 - NdsVBl. 2009, 170-171, juris Rn. 9). Das Fehlen einer Regelung über den Gemeindeanteil für Außenbereichsstraßen führt wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit im Ausbaubeitragsrecht zwar nicht zur Unwirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten, hindert jedoch die Abrechnung von Ausbaumaßnahmen an Außenbereichsstraßen, so lange eine satzungsmäßige Festlegung des Gemeinde- bzw. des damit korrespondierenden Anliegeranteils fehlt. 3. Da die Beklagte ihre Straßenausbaubeitragssatzung ohne Weiteres um die gegenwärtig fehlende Regelung eines Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen ergänzen und damit das einer Beitragserhebung für Außenbereichsstraßen grundsätzlich entgegen stehende Hindernis beseitigen kann, sieht sich der Senat zur Vermeidung weiterer Verfahren ausnahmsweise zu folgenden grundstücksbezogenen Hinweisen veranlasst: Einer Beitragserhebung steht nicht schon entgegen, dass es sich hier um ein Aussenbereichsgrundstück handelt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit allen Obergerichten davon aus, dass auch unbebaubare Aussenbereichsgrundstücke besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erlangen, soweit von diesen aus eine beitragsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage möglich und nicht schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2000 - 4 EO 846/98 - juris Rn. 5, vom 20. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - a. a. O. und vom 18. Januar 2012 - 4 EO 1338/05 - n. v., BA S. 6). Im vorliegenden Fall ist es jedoch zweifelhaft, ob dem Grundstück der Klägerin überhaupt ein beitragsrelevanter, besonderer Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vermittelt wird. Der Senat hat den Begriff des besonderen Vorteils in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - (juris) in der Weise konkretisiert, dass „ein Vorteil nur dann ein "besonderer" (ist), wenn sich die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vorteilhaft auf das betreffende Grundstück auswirkt (so auch Nds. LT-Drs. 7/975 zu § 6 NKAG 1973). Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist demnach grundstücksorientiert, d. h. sie muss sich aus der in einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage ergeben und muss sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung vorteilhaft auswirken können (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, Rn. 14 zu § 29 m. w. N.). Eine räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Anlage haben in erster Linie Anliegergrundstücke und ggfs. Hinterliegergrundstücke (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, Rn. 10 zu § 35 m. w. N.). Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass die ausgebaute Anlage von ihnen weitaus stärker in Anspruch genommen werden wird als von anderen Grundstücken und deshalb zu einer quantitativen Verbesserung der Erschließungssituation und zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts führen wird, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise zu erwarten ist. Dabei beschränkt sich im Straßenausbaubeitragsrecht der Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht - nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke; vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, denen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 - LKV 2004, 39-46 juris Rn. 38 und vom 9. Mai 2000 - 4 ZEO 946/98 - ThürVBl. 2000, 254-256 juris Rn. 5). Aus diesem Grund sind auch nur landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbare Außenbereichsflächen - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/95 - juris Rn. 38). Das Grundstück des Antragstellers steht als Anliegergrundstück in einer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage. Der (möglicherweise vorhandene) fußläufige Zugang wirkt sich jedoch, soweit es um die baulich in Anspruch genommene Teilfläche geht, nicht in einer Weise aus, dass die Erreichbarkeit und damit die Erschließungssituation quantitativ verbessert und der Gebrauchswert gesteigert wird. Die an die Erreichbarkeit eines Grundstücks zu stellenden Anforderungen können nicht losgelöst von der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes gesehen werden (vgl. Driehaus in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, Rn. 386a zu § 8 und OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211-213). Für baulich nicht nutzbare Grundstücke (im Außenbereich) sind andere Erreichbarkeitsanforderungen zu stellen als für Grundstücke im Innenbereich, denen die ausgebaute Anlage die Bebaubarkeit vermittelt. Bei einem Wohngrundstück setzt die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit voraus, dass auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort betreten werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2009 - 4 EO 269/07 - juris Rn. 6, vom 10. Februar 2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 6 und vom 10. März 2003 - 4 ZEO 817/00 - sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, Rn. 396a m. w. N.). Demgegenüber sind bei Grundstücken in planerisch festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten gesteigerte Anforderungen an die Erreichbarkeit zu stellen. Aufgrund der von der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Nutzungsmöglichkeiten ist dort für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit erforderlich, dass mit (Nutz-)Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - 4 EO 269/07 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2010 - 9 LB 182/08 - juris Rn. 22 und vom 24. September 1986 - 9 A 153/83 - KStZ 1987, 115 f.; zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 24/92 - juris Rn. 14; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 1989 - 2 S 1119/89 - juris Rn. 29).“ Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es nach Auffassung des Senats zur Beantwortung der Frage, ob einem an eine Außenbereichsstraße angrenzenden Aus-senbereichsgrundstück ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird, darauf an, welche Erreichbarkeitsanforderungen sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit ergeben. Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein Waldgrundstück, das auch bestimmungsgemäß nicht anders nutzbar wäre. Nach Auffassung des Senats erfordert die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines Waldgrundstücks, dass der Eigentümer es mit forstwirtschaftlichem Gerät befahren kann (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 9 ME 150/03 - NVwZ-RR 2004, 400-401, juris Rn. 4). Nur so kann der Eigentümer eines Waldgrundstücks seine Pflicht nach §§ 18 ff. ThürWaldG zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfüllen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wald nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürWaldG auch dazu bestimmt ist, der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden. Diese der Bevölkerung rechtlich eröffnete Nutzungsmöglichkeit erfordert nur, dass an ein Waldgrundstück herangefahren und es betreten werden kann. Bei der Bewertung des dem Eigentümer vermittelten beitragsrelevanten Vorteils bleibt diese Nutzungsmöglichkeit jedoch außer Betracht. Insoweit konkretisiert sich für den Eigentümer lediglich die sein Eigentumsrecht begrenzende Pflicht zur Duldung der Nutzung des Waldes durch die Bevölkerung (a. A. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 9 ME 150/03 - a. a. O., juris Rn. 5, das die Auffassung vertritt, mit einem Nutzungsfaktor von 0,0167 werde nur der Vorteil abgegolten, dass ein Grundstück von dem Grundstückseigentümer von der Straße aus betreten werden kann). Im Übrigen ist es für den Senat auch äußerst zweifelhaft, ob das Waldgrundstück mit der Flurstücks-Nr. a überhaupt über eine hinreichende rechtlich gesicherte fußläufige Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Anlage verfügt. Die Beweisaufnahme hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a nicht unmittelbar von dem ausgebauten Gehweg aus betreten werden kann. Zwischen dem Gehweg und dem Flurstück mit der Flurstücks-Nr. a befindet sich ein ansteigender Grünstreifen, der noch zu dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b gehört, auf dem sich auch die Landstraße und der Gehweg befinden (vgl. Bild 41 mit Grenzstein). Der Senat hält es nicht für offenkundig ausgeschlossen, dass es sich hier um einen gewidmeten Grünstreifen handelt, der nicht zum Betreten bestimmt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris und vom 22. Januar 2008 - 4 EO 338/07-). Darüber hinaus steht auch nicht eindeutig fest, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a durch die angrenzende Anlage in seiner Gesamtheit bevorteilt wäre, wenn sich ein beitragsrelevanter Vorteil feststellen ließe. Es handelt sich um ein sog. „übergroßes Waldgrundstück“, das an mehrere Anlagen angrenzt und nach Angabe der Klägerin von anderen Anlagen aus auch bewirtschaftet und befahren wird. Hier käme es angesichts der Größe des Grundstücks in Betracht, die Fläche ausnahmsweise anteilig den angrenzenden Anlagen zuzuordnen (vgl. dazu Driehaus, KAG, Rn. 418/419 zu § 8, OVG Lüneburg vom 12. Juli 1994 - 9 L 2945/92 - und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.561,48 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Bescheid aufgehoben wird, der die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für das in der Gemarkung Altenfeld gelegene Waldgrundstück mit der Flurstücks-Nr. a zum Gegenstand hat. Bis zum 31. Dezember 2011 war der Freistaat Thüringen Eigentümer dieses Grundstücks, das eine Größe von 1.056.328 m² hat. Zum 1. Januar 2012 ging das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) auf die nach § 1 dieses Gesetzes errichtete Landesforstanstalt über, die im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels als Kläger in dieses Verfahren eingetreten ist. Das vorbezeichnete Grundstück grenzt im südöstlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m an die „G...“ an. Dabei handelt es sich um einen Teil der Ortsdurchfahrt (OD) der L 2648. In den Jahren 1999/2000 legte die Beklagte im Zuge des Ausbaus der OD der L 2648 einen Gehweg und Straßenbeleuchtung an. Der Bauzustand vor der Ausbaumaßnahme wird in einem in den Verwaltungsakten befindlichen, undatierten, von „L...“ unterzeichneten Vermerk wie folgt umschrieben: „Bauzustand vor der Maßnahme: Die Straße befand sich in einem sehr schlechten Zustand. Es befand sich kein Gehweg im Bereich der G..., obwohl hier zwei Bushaltestellen sind. Durch die alleeartige Bepflanzung war das Anlegen eines Gehwegs nicht möglich. Es bestand keine funktionierende Straßenentwässerung. Ein vorhandener Graben musste durch die in dieser Straße errichteten Eigenheime teilweise verfüllt werden. Jede Grundstückszufahrt war individuell gestaltet und vorgeschriebene Abstände zur Straße nicht eingehalten. Bei Regen erfolgte ein Ausspülen der Straßenränder, es bildeten sich Pfützen. Der Bereich der Bushaltestelle war nur mit Betonplatten und einer wassergebundenen Decke befestigt. Im Winter gab es wiederholt Probleme bei der Schneeräumung. … Nach der Maßnahme: Durch den Bau der Straße, des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung (eigentlich Gehwegbeleuchtung) ist erstmals die gute und gefahrlose Erreichbarkeit der Bushaltestellen durch die Fußgänger gesichert. … Erstmals konnte auch eine funktionierende Straßenentwässerung mit Einleitung in den Vorfluter eingebaut werden. … Der Gehweg bietet neben der Erreichbarkeit der Bushaltestellen auch die Erreichbarkeit des Schwimmbades besonders für die Kinder, ohne die Straße betreten oder queren zu müssen.“ Durch Bescheid vom 17. Mai 2005 zog die Beklagte den Freistaat Thüringen als Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a für den Ausbau der „G...- ...“ zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 25.561,48 € heran. Dabei wurden 787.514,00 m² als beitragspflichtig eingeordnet und mit einem Nutzungsfaktor von 0,0167 gewichtet. Ausweislich eines vom 18. Mai 2005 datierenden Schreibens der Beklagten wurde die „Fläche westlich der L II O 48 (268.814,00 m²) … herausgerechnet.“ Gegen diesen Bescheid legte der Freistaat Thüringen mit Schreiben vom 13. Juni 2005 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem veranlagten Grundstück durch die ausgebaute Anlage keine besonderen Vorteile vermittelt würden. Die dort tatsächlich vorzufindenden Geländeverhältnisse schlössen jede Art forstlicher Bewirtschaftung und Erholungsnutzung aus. Es sei auch keine Zuwegung vorhanden. Das Grundstück werde von anderen Wegen und Straßen betreten und bewirtschaftet. Das Landratsamt des Ilm-Kreises wies den Widerspruch des Freistaates Thüringen durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2007 zurück. Das Grundstück sei aufgrund der direkten Anbindung an die Goldbergstraße bevorteilt. Es bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme, da das Grundstück fußläufig erreichbar sei. Am 22. August 2007 hat der Freistaat Thüringen Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Diese hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da es an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung der Beklagten mangele. Das als Bekanntmachungsorgan bestimmte Amtsblatt sei nicht namentlich bezeichnet. Es fehle im vorliegenden Fall an einem Abschnittsbildungsbeschluss. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht angegeben sei, welche Baumaßnahmen abgerechnet würden. Insbesondere sei nicht bestimmt, ob es sich um Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung handele. Es sei lediglich bekannt, dass vor dem Ausbau weder ein Gehweg noch eine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei. Der Freistaat Thüringen und nicht die Beklagte sei Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. b, auf dem sich die Straße befinde. Das Grundstück grenze nicht an die Straße an, weil sich zwischen dem errichteten Gehweg und dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b ein ca. 7,5 m breiter mit Gras und Bäumen bestandener Streifen befinde. Das veranlagte Grundstück sei deshalb nicht Anlieger. Das veranlagte Grundstück werde durch die Anlage weder erschlossen, noch im Übrigen besonders bevorteilt. Es bestehe mangels Zufahrt oder Zugangs nicht einmal die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt sei auch nicht zumutbar. Es handele sich um ein Waldgrundstück, das auf der Höhe der ausgebauten Anlage auf eine Tiefe von durchschnittlich 7,5 m mit einem Böschungswinkel von 48 % nicht nur unerheblich ansteige. Im Anschluss an diesen Böschungswinkel steige das Grundstück auf eine weitere Tiefe von ca. 120 m mit einem Böschungswinkel von 35 % an. Ein derartiger Niveauunterschied schließe die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus. Das Grundstück sei in ausreichendem Maße von Waldwegen durchzogen, die eine ordnungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung desselben absichern. Ergänzend komme hinzu, dass der Wert des Waldgrundstückes durch den Gehweg und die Straßenbeleuchtung sogar gemindert werde. Erholungsaktivitäten seien aus Richtung der Ausbaumaßnahme zudem nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid durch Urteil vom 8. September 2010 aufgehoben. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 17. März 2003 nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 4. Juni 2003 habe entgegen der Vorgaben in der Bekanntmachungsverordnung nicht den Namen des als Bekanntmachungsorgan bestimmten Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach angegeben. Der Name des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach sei „Thüringer Waldecho“ gewesen. Gegen dieses am 24. September 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Oktober 2010 die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach seit 2003 keinen gesonderten Namen habe. Bei dem Zusatz „Thüringer Waldecho“ handele es sich nicht um den Namen des Amtsblattes. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. September 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und schließt sich der Auffassung an, dass das als Bekanntmachungsorgan der Beklagten bestimmte Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach den Namen „Thüringer Waldecho“ trage, der in der Hauptsatzung nicht angegeben sei. Das Gericht hat Beweis erhoben über die für die Beitragserhebung maßgeblichen Gesichtspunkte des Verlaufs der G... durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2013 und die während derselben gefertigten Lichtbilder. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände), die dazu von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz vom 10. Oktober 2013), die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 EO 338/07 (ein Band) und 4 KO 1306/10 (zwei Bände) sowie die dazu von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Ordner). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.