Beschluss
4 ZKO 866/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0410.4ZKO866.12.0A
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Leitsätze
1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ist sie persönlich beitragspflichtig. Eine persönliche Beitragspflicht der Gesellschafter kommt nicht in Betracht.(Rn.3)
2. Legt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Widerspruch gegen einen an einen Gesellschafter persönlich adressierten Beitragsbescheid ein, erfährt dieser Beitragsbescheid keine Gestaltänderung dadurch, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet und den Widerspruchsbescheid an die GbR adressiert. Eine solche Sachkompetenz stünde der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nach Landesrecht auch nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09 - und dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 - 256).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. November 2012 - 6 K 356/11 We - wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.129,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ist sie persönlich beitragspflichtig. Eine persönliche Beitragspflicht der Gesellschafter kommt nicht in Betracht.(Rn.3) 2. Legt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Widerspruch gegen einen an einen Gesellschafter persönlich adressierten Beitragsbescheid ein, erfährt dieser Beitragsbescheid keine Gestaltänderung dadurch, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet und den Widerspruchsbescheid an die GbR adressiert. Eine solche Sachkompetenz stünde der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nach Landesrecht auch nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09 - und dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 - 256).(Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. November 2012 - 6 K 356/11 We - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.129,78 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. 1. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 - und vom 18. März 2008 - 2 ZKO 1273/05 -; vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, BayVBl. 2007, 624). Dies gelingt der Klägerin nicht. Zwar bestehen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2007. Es spricht viel dafür, dass der als beitragspflichtig in Anspruch genommene Herr ... V... kein (persönlicher) Schuldner der Beitragsforderung für das veranlagte Grundstück ist. Persönlich beitragspflichtig kann nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 ThürKAG sein, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 § 4 EGBGB ist. Herr ... V... ist aber weder Allein- noch Miteigentümer und auch kein Inhaber der anderen in der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Rechte. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages vorgelegten Grundbuchauszug, dass als Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks die aus den Gesellschaftern ... S... und ... V... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen ist. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist selbst rechts- und parteifähig (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ, 146, 341 - 361). Die Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter (in Gesamthand) ist Zuordnungsobjekt der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten. Aus der Eigentümerstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die sich auch die Klägerin selbst beruft, folgt ihre persönliche Beitragspflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - OVG 2 S 12.12 - juris; HessVGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - 5 B 1358/10 - juris Rn. 5 in Abgrenzung zur Erbengemeinschaft; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 6 B 09.1363 - BayVBl. 2011, 273 - 275). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der an Herrn ... V... adressierte Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2007 durch den an die „... ... GbR Grundstücksgemeinschaft ' ... S... ' “ adressierten Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Ilm-Kreises keine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Weise erfahren, dass nunmehr die vorgenannte Gesellschaft und nicht mehr Herr ... V... als persönlich beitragspflichtig in Anspruch genommen werden sollte. Der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid an die Gesellschaft adressiert war, rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht. Der Widerspruchsbescheid war an die Gesellschaft zu richten, weil sie mit Schreiben vom 22. Januar 2008 Widerspruch erhoben hatte und dementsprechend als Widerspruchsführerin auch einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung über diesen Widerspruch hatte. Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheides darauf verwiesen wird, dass die Klägerin als Eigentümerin persönlich beitragspflichtig sei, führt dies auch nicht zu einer Änderung der Gestalt des Ausgangsbescheides, dass anstelle des in dem Bescheid vom 27. Dezember 2007 in Anspruch genommenen Herrn ... V... nunmehr die Klägerin als persönlich beitragspflichtig in Anspruch genommen werden sollte. Der Widerspruchsbescheid als solcher enthält insoweit zwar die Feststellung, dass die den Widerspruch führende Gesellschaft Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks sei und schlussfolgert daraus auch auf ihre persönliche Beitragspflicht. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Ausführungen in Beziehung zu der dem Bescheid zugrunde liegenden Feststellung, Herr ... V... sei persönlich beitragspflichtig, gesetzt würde und daraus folgend dem Widerspruchsbescheid die Erkenntnis zugrunde liege, dass der Bescheid fälschlicherweise nicht die Grundstückseigentümerin, sondern einen ihrer Gesellschafter als persönlich beitragspflichtig in Anspruch genommen hat. Nur dann wäre hier überhaupt Raum für die Annahme einer Gestaltänderung durch den Widerspruchsbescheid. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Widerspruchsbehörde den auf die persönliche Beitragspflicht bezogenen Mangel des Beitragsbescheides erkannt und deshalb eine eigene Sachentscheidung in der Weise getroffen hätte, dass nunmehr die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks anstatt des Gesellschafters Herrn ... V... als persönlich beitragspflichtig in Anspruch genommen werden sollte. Die Widerspruchsbehörde nahm in dem Widerspruchsbescheid unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zur Begründung des Widerspruches erhobenen Einwände lediglich eine inhaltlich auf die sachliche Beitragspflicht beschränkte Prüfung vor, ohne die daran anknüpfende persönliche Beitragspflicht zu hinterfragen. Gegen eine Gestaltänderung durch den Widerspruchsbescheid spricht auch, dass eine solche Regelung in dem Widerspruchsbescheid nicht mit dem Thüringer Landesrecht vereinbar wäre. Im vorliegenden Fall waren das Überprüfungsrecht und die Entscheidungskompetenz der nach § 46 Nr. 1 ThürKGG (in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; seit 1. Dezember 2012 vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürAGVwGO) zum Erlass des Widerspruchsbescheides berufenen Aufsichtsbehörde auf die Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt. Hätte die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der in Anspruch genommene Adressat des Bescheides nicht persönlich beitragspflichtig ist, hätte sie den streitgegenständlichen Bescheid nur aufheben, aber keine eigene, anderweitige Sachentscheidung treffen können. Eine Sachentscheidungsbefugnis steht der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nicht zu, weil es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 2 Abs. 2, 117 Abs. 1 ThürKO, § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -, das auch insoweit inhaltlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 - 256 bestätigt wurde, und Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 - LKV 2011, 92 - 96). Aus den vorstehend dargestellten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch ein Prozessurteil ohne Entscheidung in der Sache, die die Rechtmäßigkeit des Bescheides zum Gegenstand gehabt hätte, als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der mit Schreiben vom 22. Januar 2008 gegen den Beitragsbescheid erhobene Widerspruch nicht durch den Adressaten Herrn ... V..., sondern durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter er und Herr ... S... sind, erhoben wurde. Diese Feststellung zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Vielmehr macht sie lediglich geltend, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst widerspruchsbefugt gewesen sei, weil der ursprünglich an Herrn ... V... adressierte Beitragsbescheid infolge des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine entsprechende Umbildung bzw. Gestaltänderung erfahren habe. Diese Argumentation trägt aus den bereits genannten Gründen nicht. 2. Aus den unter 1. genannten Gründen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).