II ZR 331/00
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück VGH Kassel 10. Juli 2017 5 A 872/17.Z KAG HE §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 11; AO § 34 Abs. 2; StrBS § 17 Abs. 1 Pflicht einer GbR zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 17.11.2017 VGH Hessen, Beschl. v. 10.7.2017 – 5 A 872/17.Z KAG HE §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 11; AO § 34 Abs. 2 ; StrBS § 17 Abs. 1 Pflicht einer GbR zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen 1. Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz "als BGB-Gesellschafter" macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist. 2. Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter. Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschl. v. 10.07.2017, Az.: 5 A 872/17.Z Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft Verfahrensgang: vorgehend: VG Frankfurt am Main - 15.12.2016 - AZ: 6 K 5706/15.F Rechtsgrundlagen: Hess KAG § 11 Straßenbeitragssatzung der Stadt Königstein § 17 VGH Hessen, 10.07.2017 - 5 A 872/17.Z Leitsatz: Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz "als BGBGesellschafter" macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist. Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter. Tenor: Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2016 - 6 K 5706/15.F - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 1515/17 fortgeführt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2016 ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 2015 als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks Limburger Straße ..., Gemarkung Königstein, Flur ..., Flurstück .../... zu einem Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der Gehwege in der Limburger Straße in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung der Widersprüche durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger gegen den Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass dem Grundbuch zu entnehmen sei, dass die Kläger als BGB-Gesellschafter Eigentümer der Liegenschaft seien. Auch wenn damit im Grundbuch nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - unter eigenem Namen genannt werde, sondern die Kläger mit dem beschriebenen Zusatz, komme damit für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft als solche sei. Zwar sei nach § 17 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung - StrBS - der Beklagten beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks sei; hier also die GbR. Diese Regelung finde jedoch eine Ergänzung in § 34 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -, die über § 4 Abs. 1 Nr. 2a des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG - Anwendung finde. Da nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AO in Fällen, in denen eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ohne Geschäftsführer sei, die Mitglieder oder Gesellschafter die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen hätten, seien die Kläger - da die GbR keinen Geschäftsführer habe - als Gesellschafter selbst abgabenpflichtig, so dass ihnen gegenüber auch der Abgabenbescheid habe bekannt gemacht werden dürfen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist es Sache des die Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird - wie hier - der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Mit der näher dargelegten und begründeten Auffassung, die Beklagten (gemeint sind die Kläger) seien nicht Abgabenschuldner, denn ausweislich des dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszugs sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Kläger seien, beitragspflichtig, hat der Bevollmächtigte der Kläger den tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung zur Beitragspflichtigkeit der Kläger ernstlich in Zweifel gezogen. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Klägern als Gesellschafter, Eigentümerin des Grundstücks war, diese also nach § 17 Abs. 1 StrBS beitragspflichtig ist. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist selbst rechts- und parteifähig (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 ). Da die Kläger im Grundbuch als Eigentümer mit dem Zusatz "als BGB-Gesellschafter" eingetragen sind, handelt es sich nicht um (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser Personen, sondern um Eigentum der GbR. Folglich ist die Gesellschaft beitragspflichtig. Dieser Gleichlauf von materiell,rechtlicher Eigentümerstellung der GbR und ihrer öffentlich,rechtlichen Beitragsschuldnerschaft ist inzwischen allgemein anerkannt und wird auch vom Senat geteilt; für eine Heranziehung einzelner Gesellschafter für eine im Eigentum der GbR stehendes Grundstück besteht daher kein Raum (OVG Thüringen, Beschluss vom 10. April 2013 - 4 ZKO 866/12 -, LKV 2013, 332 = NVwZ-RR 2013, 902 [Leitsatz] = juris, Rn. 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 6 BV 09.1363 -, BayVBl 2011, 273 = juris, Rn. 27/28 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Fehl geht das Verwaltungsgericht deshalb mit der Annahme, die Beitragspflicht der Kläger ergebe sich aus § 34 Abs. 2 AO . Diese Vorschrift der Abgabenordnung gewährleistet die Handlungsfähigkeit von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen auch für den Fall, dass die Gesellschaft ohne Geschäftsführer ist. Für diesen Fall verpflichtet es die Mitglieder oder Gesellschafter der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, die Pflichten der Vereinigungen - hier der GbR - zu erfüllen. Die so Verpflichteten haben die Verpflichtungen des Steuer- bzw. Abgabensubjekts zu erfüllen, die durch die Abgabennormen begründet werden. Die Vorschrift macht die Verpflichteten - über § 4 Abs. 1 Nr. 2a Hess KAG im Bereich des kommunalen Abgabenrechts - jedoch nicht materiell zu originären Beitragsschuldnern (vgl. dazu Lorenz in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Stand: Mai 2017, § 34 Rn. 12 und 19; Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 34 Rn. 19). Da die Kläger nicht Beitragsschuldner sind, findet ihre Heranziehung im Gesetz keine Grundlage. Da bereits die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zur Zulassung der Berufung der Kläger führen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO ). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm- Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VGH Kassel Erscheinungsdatum: 10.07.2017 Aktenzeichen: 5 A 872/17.Z Rechtsgebiete: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Normen in Titel: KAG HE §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 11; AO § 34 Abs. 2; StrBS § 17 Abs. 1