Beschluss
3 EO 237/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0313.3EO237.21.00
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Leitsätze
1. Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Grundverwaltungsakt entfällt die Vollstreckungsvoraussetzung des § 19 ThürVwZVG (juris: VwZVG TH).(Rn.2)
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme kommt es nur auf die Vollstreckbarkeit der Grundverfügung, nicht auf deren Rechtmäßigkeit an.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 550,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Grundverwaltungsakt entfällt die Vollstreckungsvoraussetzung des § 19 ThürVwZVG (juris: VwZVG TH).(Rn.2) 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme kommt es nur auf die Vollstreckbarkeit der Grundverfügung, nicht auf deren Rechtmäßigkeit an.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 550,00 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin zeigt mit ihren Beschwerdegründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf. Die Antragsgegnerin rügt, dass das Verwaltungsgericht daraus, dass es mit Beschluss vom 21.01.2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Grundverfügung wiederhergestellt habe, den Schluss ziehe, dass der Bescheid vom 16.10.2020 keine wirksame und vollziehbare Grundverfügung nach § 19 Nr. 2 ThürVwZVG darstelle. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13.11.2020 sei die Beseitigungsverfügung vom 16.10.2020 sofort vollziehbar gewesen. Die Antragsgegnerin verkennt hier, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2021 ex tunc wirkt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 - juris Rn. 14; Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 535). Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO soll grundsätzlich die Rechtslage in Kraft setzen, die bestände, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise entfiele. Der Einwand, dass noch ein Beschwerdeverfahren (Az. 3 EO 114/21 hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar Az. 1 E 1526/20 We) anhängig sei, geht mittlerweile ins Leere, da die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2021 - ungeachtet dessen, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - mit Beschluss des Senats vom 10.02.2023 zurückgewiesen wurde. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar, welches im angegriffenen Beschluss auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21.01.2021 Bezug nehme, die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als Verantwortlichen für die Beseitigung der widerrechtlichen Plakatierung in Anspruch genommen habe. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Grundverfügung kommt es hier jedoch nicht an. Das erstinstanzliche Gericht hat sich richtigerweise nur mit der Frage der Vorlage eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes im Sinne des § 19 Nr. 1 bis 3 ThürVwZVG befasst. Nach § 19 ThürVwZVG muss der Grundverwaltungsakt im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsmittels vollstreckbar, d. h. entweder unanfechtbar oder nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sein. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Dies folgt aus der abschichtenden Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, jeweils juris). Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragsgegnerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).