Beschluss
3 EO 114/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0210.3EO114.21.00
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Leitsätze
Der Herausgeber von Werbemitteln kommt als sog. Zweckveranlasser für eine verbotswidrige Plakatierung seiner Werbemittel in Betracht. Ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist nach einer wertender Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (hier offen gelassen).(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.01.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.975,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Herausgeber von Werbemitteln kommt als sog. Zweckveranlasser für eine verbotswidrige Plakatierung seiner Werbemittel in Betracht. Ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist nach einer wertender Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (hier offen gelassen).(Rn.23) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.01.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.975,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen zur Beseitigung von Plakaten und Unterlassens ungenehmigter Plakatierungen sowie gegen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stattgegeben hat. Der Antragsteller, eine politische Vereinigung, kündigte in einem Beitrag auf seiner Facebook-Seite am 29.07.2020 an, dass neue Plakate und Aufkleber gegen einen Unkostenbeitrag in seinem Clubhaus erhältlich seien. Dabei wies er darauf hin, dass Plakate und Aufkleber nur dort angebracht werden dürften, wo ein Einverständnis des Eigentümers vorliege, dass eventuelle rechtliche Folgen unerlaubten Klebens derjenige trage, der eine solche Aktion organisiere bzw. durchführe, und dass bei Weitergabe von Plakaten und Aufklebern die Empfänger auf diese Rechtslage hinzuweisen seien. Während einer Kundgebung des Antragstellers am Roten Berg in E... stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 10.10.2020 fest, dass ungenehmigte Plakate mit Motiven, Forderungen und Slogan des Antragstellers an Bushaltestellen, Plakattafeln, Litfaßsäulen, Zugängen zum Einkaufszentrum, Elektroschaltkästen, Glascontainern usw. angebracht waren. Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin am 16.10.2020 einen Bescheid, in dem dem Antragsteller aufgegeben wurde, die nachfolgend in einer Anlage benannten und darüber hinaus angebrachten Plakate und Anschläge mit Werbung, Forderungen und Slogan des Vereins „N... e. V.“ sofort, binnen eines Tages nach Erhalt/Zustellung dieses Schreibens aus dem öffentlichen Verkehrsraum, von Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind und von öffentlichen Flächen der Landeshauptstadt Erfurt zu beräumen (Nr. 1). Für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Beräumung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € pro nicht beräumten Plakat/Anschlag an (Nr. 2). Weiter untersagte sie dem Antragsteller oder von ihm beauftragten Personen, zukünftig ungenehmigte Plakate/Anschläge oder Aufkleber mit Werbung, Hinweisen auf den Verein in der Landeshauptstadt Erfurt anzubringen (Nr. 3 Satz 1). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € pro ungenehmigten Plakat, Anschlag oder Aufkleber angedroht (Nr. 3 Satz 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Mit weiterem Bescheid vom 19.10.2020 setzte die Antragsgegnerin das mit Bescheid vom 16.10.2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 950 € für 19 Plakate an den in der Anlage benannten, vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbaren Standorten gemäß §§ 47, 48 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) fest (Nr. 1). Weiter verfügte sie die vollständige Entfernung sofort binnen eines Tages nach Zustellung sämtlicher im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt, auf Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind, im öffentlichen Verkehrsraum und auf öffentlichen Flächen angebrachten Anschläge/Plakate des Antragstellers mit im einzelnen benannter Motive (Nr. 2). Weiter wurde ein Zwangsgeld für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Beräumung in Höhe von 100 € pro nicht vollständig entfernten Plakat/Anschlag angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Mit Schreiben vom 19.10.2020, bei der Antragsgegnerin am 04.11.2020 eingegangen, legte der Antragsteller Widerspruch „gegen die Beseitigungsverfügung und den anschließenden Zwangsgeldbescheid“ ein. Am 09.11.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.10.2020 gegen den Zwangsgeldbescheid vom 19.10.2020“ gestellt, den er nach Hinweis des Gerichts auch „auf die Grundverfügung“ erstreckte. Mit Beschluss vom 21.01.2021 hat das Verwaltungsgericht Weimar unter Auslegung des gestellten Antrags die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2020 hinsichtlich der Ziffer 1 und 3 Satz 1 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 Satz 2 angeordnet. Weiter hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Rechtsgrundlage des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.10.2020 § 5 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) sei. Zwar liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung, nämlich § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Landeshauptstadt Erfurt (Stadtordnung) vor. Der Antragsteller könne jedoch nicht als Störer, insbesondere nicht als mittelbarer Verursacher bzw. als sogenannter Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden. Die nur mittelbare Verursachung einer Gefahr genüge für die Eigenschaft als Störer nur, wenn die eingetretene Gefahr als eine typische und unmittelbare Folge des verursachenden Verhaltens zu sehen sei. An diesem engen Zusammenhang fehle es hier. Die Abgabe von Plakaten und Aufklebern an die Vereinsmitglieder mit Erteilung des rechtlichen Hinweises lasse die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht zu. Der Antragsteller habe nicht mit einer ordnungswidrigen Verwendung der Plakate rechnen müssen. Es sei auch nicht vorgetragen, dass es mit den Materialien des Antragstellers schon in zurückliegender Zeit zu vergleichbaren Vorfällen gekommen sei. Die Umstände des Einzelfalles sprächen eher für ein örtlich wie zeitlich eingeschränktes Fehlverhalten Dritter als Ursache für das „Wildplakatieren“. Mit der Erteilung des rechtlichen Hinweises habe der Antragsteller möglicherweise zwar gezeigt, dass er potenziell mit einer ordnungswidrigen Verwendung der Plakate gerechnet habe, aber nicht, dass er diese auch billigend in Kauf genommen oder gar gefördert habe. Der Hinweis sei auch nicht zu pauschal, sondern lasse für den Laien erkennen, dass das Plakatieren in jedem Fall einer - zivilrechtlichen oder auch ordnungsrechtlichen - Erlaubnis bedürfe. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung vom 19.10.2020 beruhe darauf, dass die Voraussetzung des vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts nach § 19 ThürVwZVG nun nicht mehr vorliege. Die Beseitigungsaufforderung in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.10.2020 habe lediglich deklaratorischen Charakter und stelle keine eigenständige Regelung dar. Gegen den ihr am 05.02.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.02.2021 beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde eingelegt und diese gegenüber dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am 05.03.2021 begründet. Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl der erforderliche Zurechnungszusammenhang bestehe. Dieser sei anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht Weimar habe die besonderen Umstände des Einzelfalles völlig außer Acht gelassen. Der Antragsteller habe am 26.09.2020 auf seiner Internetseite eine Mitteilung veröffentlicht, wonach er am 10.10.2020 eine Demonstration im Bereich Roter Berg E... durchführe. Am 30.09.2020 habe er eben dort veröffentlicht, dass Mitglieder im Rahmen einer Verteiloffensive entlang der Demonstrationsroute und im gesamten Stadtteil Roter Berg tausende Werbekarten verteilt hätten. Die Demonstrationsroute hätten weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin veröffentlicht, sondern nur auf den Auftakt der Versammlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hingewiesen. Die unerlaubte Plakatierung sei jedoch im Vorfeld der oben genannten Versammlung festgestellt worden und zwar ausschließlich direkt an der ursprünglich angemeldeten Aufzugstrecke oder in deren unmittelbaren Umfeld. Schon der Umstand, dass die Aufzugstrecke zu keinem Zeitpunkt öffentlich bekannt gegeben worden sei, belege, dass die Plakate zum Zwecke der Verstärkung der politischen Botschaft des Antragstellers im Rahmen des Aufzugs und der damit einhergehenden „Kampagne“ geklebt worden seien. Nur der Antragsteller habe Kenntnis von der ursprünglichen Aufzugstrecke gehabt, so dass er die Plakate nicht nur in Verkehr gebracht habe, indem er diese an Dritte abgegeben habe, sondern vielmehr die Plakatierung gerade an den festgestellten Plakatstandorten nur auf dessen Veranlassung hin erfolgt sein könne. Eine andere plausible Erklärung für einen derartigen Zusammenhang zwischen Versammlung und Plakatierung sei nicht ersichtlich. Im sonstigen Stadtgebiet gebe es keine derartige Häufung widerrechtlicher Plakatierung mit den Plakaten des Antragstellers. Wenn die Aufkleber und Plakate an jedermann und nicht nur an Anwohner des Stadtteils Roter Berg gegen einen Unkostenbeitrag herausgegeben worden seien, sei nicht nachvollziehbar, warum die unerlaubte Plakatierung nur in dem angegebenen Bereich, in dem die Versammlung stattfand, festgestellt worden sei. Das Material sei auch im Clubhaus des Antragstellers erhältlich gewesen, sodass die Plakate vordergründig den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Antragsteller als Verein müsse sich in der Folge das Handeln seiner Vereinsmitglieder zurechnen lassen. Beliebige Dritte ohne Bezug zum Antragsteller hätten keinerlei Veranlassung, die Plakate beim Antragsteller zu erwerben und an Litfaßsäulen, Glascontainern, Bushaltestellen etc. anzubringen. Eine Gesamtschau dieser Umstände (Örtlichkeit im unmittelbaren Umfeld der Versammlung, Häufung der Plakatierung nur in diesem Umfeld, Abgabe an Vereinsmitglieder) führe dazu, dass die Abgabe der Plakate erfolgt sei, um sie im unmittelbaren Umfeld des angemeldeten Aufzuges anzubringen und so für sich, seine politischen Ansichten und die vom Antragsteller ins Leben gerufene „Kampagne“ zu werben. Daher sei die Plakatierung dem Antragsteller als Zweckveranlasser zuzurechnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.01.2021 abzulehnen. Der im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller äußert sich dahingehend, dass er auf seiner Internetseite auf die Rechtslage hingewiesen habe und er nichts dafür könne, wenn Menschen Unfug mit dem Material treiben würden bzw. illegale Aktionen organisieren. Der Hinweis auf die Flugblattverteilung führe nicht weiter, da eine Flugblattverteilung etwas anderes als eine illegale Plakatierung sei. Es habe sich um eine Demonstration gehandelt und nicht um eine Kampagne des Vereins. Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag und äußert sich nicht weiter zur Sache. II. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den gestellten Anträgen des Antragstellers zu Recht entsprochen. Jedenfalls die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache. Mangels entsprechender Rügen bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht der Prüfung, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers zutreffend ausgelegt hat. Insbesondere ist mithin auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller sich umfassend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbaren Maßnahmen in den beiden Bescheiden vom 16. und 19.10.2020 wendet. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. 1 (Beseitigungsanordnung) und Nr. 3 Satz 1 (Unterlassensanordnung) des Bescheids vom 16.10.2020 wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten dieses Widerspruchs sind gegenwärtig zumindest offen (hierzu a.). Die vorzunehmende eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen zur Ermittlung, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu b.). a. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs gegen die Beseitigungs- (Nr. 1 des Bescheids vom 16.10.2020) wie auch der Unterlassensanordnung (Nr. 3 Satz 1 des Bescheides vom 16.10.2020) sind offen. Rechtsgrundlage der Beseitigungs- wie der Unterlassensanordnung ist § 5 Abs. 1 OBG i. V. m. § 5 der Stadtordnung. Nach § 5 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Adressat einer solchen Maßnahme richtet sich nach § 10 OBG (Verhaltensstörer) und § 11 OBG (Zustandsstörer). Nach den auch insoweit nicht angefochtenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lag hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen § 5 Stadtordnung vor, der unter der Überschrift „Wildes Plakatieren“, regelt, dass das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum nur auf zugelassenen Anschlagstellen erlaubt ist und der Erlaubnis der Ordnungsbehörde bedarf. Die Antragsgegnerin wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar allein ein, dass der Antragsteller bei der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sehr wohl als mittelbarer Störer bzw. sogenannter Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen sei. Die Gesamtschau aller Umstände (Örtlichkeit im unmittelbaren Umfeld der Versammlung, Häufung der Plakatierung nur in diesem Umfeld, Abgabe an Vereinsmitglieder) führe dazu, dass dem Antragsteller die Störereigenschaft zukomme. Die Frage, ob der Antragsteller nach §§ 10, 11 OBG für die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das unter Verstoß gegen § 5 Stadtordnung erfolgte oder zukünftige Anbringen von Plakaten verantwortlich ist, ist jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit zu klären. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, kommt hier nur eine Verantwortlichkeit nach § 10 OBG nach der Rechtsfigur des sogenannten Zweckveranlassers in Betracht. Auch die mittelbare Verursachung einer Gefahr kann für die Eigenschaft als Störer genügen, wenn die eingetretene Gefahr als eine typische und unmittelbare Folge des verursachenden Verhaltens zu sehen ist. Mithin bedarf es eines engen Zusammenhangs, der es rechtfertigt, das Verhalten Dritter dem als Störer in Anspruch Genommenen zuzurechnen und dieser daher dem unmittelbaren Verhaltensstörer gleichsteht. Das in Frage stehende Verhalten muss zwangsläufig zur Folge haben, dass andere sich störend verhalten. Ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30/06 -, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, Rn. 30; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, Rn. 96; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2382/10 -, Rn. 45 ff., jeweils juris). Auch die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Umstände im Zusammenhang mit den zu beseitigenden Plakaten lassen im Rahmen der nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Senat nicht abschließend oder auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit die Feststellung der Störereigenschaft des Antragstellers zu. Offen ist z. B., ob die Plakate tatsächlich ausschließlich oder ganz überwiegend an Mitglieder des Antragstellers ausgegeben wurden und deren Anbindung an den Antragsteller so eng ist, dass sie die geplante Aufzugstrecke kannten, wie die Antragsgegnerin vermutet. Weiter ist die ungenehmigte Verklebung von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum - wie das erstinstanzliche Gericht im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung ausführt (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - Bs II 157/96 - juris) - mit Blick auf andere zulässige Möglichkeiten der Verwendung, wie z. B. das Anbringen an Informationstafeln, in Schaufenstern, an privaten Wänden usw. nicht die typische Verwendungsart von Plakaten, so dass sich ein Zurechnungszusammenhang nicht regelmäßig aus der bloßen Weitergabe an Dritte ergibt. Ob sich aus den Gesamtumständen für die ausgegebenen Plakate in diesem konkreten Fall etwas anderes ergibt, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Als ein Anhaltspunkt für den Verwendungszweck der im Streit stehenden Plakate könnte z. B. die Anzahl der abgegebenen Plakate im Zeitraum vor der Demonstration am 10.10.2020 in Relation mit den widerrechtlich angebrachten Plakaten in diesem Zeitraum dienen. Die Verantwortlichkeit für das Anbringen von Plakaten/Anschlägen oder Aufklebern mit Werbung oder Hinweisen auf den Antragsteller in der Zukunft (Unterlassensanordnung) hängt ebenso maßgeblich von der Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Anbringung der von der Beseitigungsanordnung erfassten Plakate ab. Auch insoweit kann im vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit dieses Anordnungsteils nicht abschließend beurteilt werden. b. Sind bei summarischer Überprüfung weder Erfolg noch Misserfolg des Hauptsacheverfahrens offensichtlich, so sind - im Einklang mit einem auch sonst das System des vorläufigen Rechtsschutzes prägenden Grundsatzes, so zum Beispiel § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Abs. 4 Satz 3 VwGO - das Gewicht der durch den Verwaltungsakt tangierten Rechtsgüter, die Grundsatzregelung des § 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO und § 80b Abs. 1 VwGO sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter, die durch die Vollziehung bzw. die Aussetzung des Verwaltungsakts betroffen werden, zu berücksichtigen. Eine wichtige Rolle für die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung spielt dabei, ob irreparable Folgen zu befürchten sind, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abweicht (Interessenabwägung im engeren Sinne, vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. August 2016 - 3 EO 596/15 -, Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 1994 - 2 B 90/92 -, Rn. 34, jeweils juris). Hier überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung. Die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung ist hier nicht (mehr) dringlich. Schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung waren mehr als 2/3 der bemängelten Plakate beräumt (vgl. Bl. 169 der Behördenakte); ausweislich der in der Behördenakte vorhandenen Lichtbilder (Blatt 161 ff. der Behördenakte) waren die noch vorhandenen Plakate bereits am 10.11.2020 zu einem weit überwiegenden Teil teilweise zerstört. Weiter spricht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die gesetzliche Vorprägung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die gesetzgeberische Entscheidung für die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO spricht dafür, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens und Interessengleichheit im Übrigen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 2. April 2020 - 3 EO 231/19 -, juris Rn. 4). 2. Da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beseitigungs- und der Unterlassensanordnung nicht durchdringt, ist auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 und in Nr. 3 Satz 2 des Bescheids vom 16.10.2020 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.10.2020 zu Recht erfolgt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Beschluss für den Bescheid vom 19.10.2020 bezieht sich ausweislich der Gründe auf dessen Nr. 1 (Zwangsgeldfestsetzung) und Nr. 3 (erneute Zwangsgeldandrohung). Denn das erstinstanzliche Gericht stellt in seinen Gründen klar, dass die Nr. 2 des Bescheids vom 19.10.2020 (Beseitigungsanordnung) keine eigenständige Regelung darstellt, sondern eine Konkretisierung der bereits im Bescheid vom 16.10.2020 verfügten Beseitigungsaufforderung ist, welche lediglich deklaratorisch den Status quo im Erlasszeitpunkt widerspiegelt. Hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2 des Bescheids vom 16.10.2020 und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.10.2020 (Nr. 1 und 3) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde keine gesonderten Gründe dargelegt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist Folge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 und die Unterlassensanordnung in Nr. 3 Satz 1 des Bescheids vom 16.10.2020, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Voraussetzung der Vorlage eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes im Sinne des § 19 Nr. 1 bis 3 ThürVwZVG für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 48 Abs. 1 ThürVwZVG fehlt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zu den von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten gehören nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG und folgt der Begründung im angegriffenen Beschluss. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).