OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 EO 553/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0622.3EO553.21.00
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Um eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen zu vermeiden, muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender selbständig überprüft wird. Dies gilt auch für den Fall der Versendung in elektronischer Form.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. August 2021 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen zu vermeiden, muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender selbständig überprüft wird. Dies gilt auch für den Fall der Versendung in elektronischer Form.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. August 2021 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Sie hat die Begründungsfrist verfehlt, ohne dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerdebegründung ist nicht wirksam in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. August 2021 ist der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. August 2021 zugestellt und von ihr mit am 9. September 2021 beim Verwaltungsgericht Gera eingereichtem Schriftsatz mit der Beschwerde angefochten worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete damit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am Montag, dem 27. September 2021. Die Begründung war hier, da sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Am Tag des Fristablaufs um 17.55 Uhr ging der die Beschwerdebegründung enthaltende Schriftsatz im elektronischen Postfach des Verwaltungsgerichts Gera ein und wurde einen Tag später, am 28. September 2021, über den elektronischen Versand dem Oberverwaltungsgericht zugeleitet. Damit wahrt die Antragstellerin die Antragsfrist nicht. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gehindert war. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO ist das Verschulden von Hilfspersonen, insbesondere von Büropersonal, einem Beteiligten nicht zuzurechnen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat oder es an einer zweckmäßigen Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle, fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7/21 -, Rn. 11, juris). Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, dass die zuständigen Mitarbeiter angewiesen sind, für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) eine bestimmte Arbeitsanweisung zu befolgen. Diese sehe die Prüfung der ordnungsgemäßen Signatur, der korrekten Beifügung der Anlagen, und nach Bestätigung des Ausganges aus der Anwaltssoftware die Prüfung des Versandstatus unter Einschluss der Nachprüfung des richtigen Empfängers vor. Erst dann könne die Frist gestrichen werden. Seiner Rechtsanwaltsfachangestellten sei bei Abarbeitung der zum beA-Versand vorgegebenen Arbeitsschritte im vorliegenden Fall ein einmaliger Fehler unterlaufen. Bei der Auswahl der von einer Auswahlmaske vorgeschlagenen möglichen Empfänger habe sie versehentlich statt des Thüringer Oberverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht Gera ausgewählt. Im Anschluss daran habe die Angestellte die Signatur und das Übermittlungsprotokoll überprüft, dabei in einem Augenblick der Unaufmerksamkeit aber übersehen, dass das im Schriftsatz adressierte Gericht nicht mit der Angabe im Prüfprotokoll übereinstimmte. Damit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Beschwerde gehindert war. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristenkontrolle nicht pflichtgemäß organisiert. Ein Rechtsanwalt darf - im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit - routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allgemeine, unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Deswegen muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender - nochmals - selbständig überprüft wird. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient zunächst der Überprüfung, ob sich schon aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Darüber hinaus soll sie klären, ob in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung auch tatsächlich vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 11 A 493/21.A -, Rn. 10 - 16, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 60 Rn. 21). Dabei erfordert die allabendliche wirksame Ausgangskontrolle auch die Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19 - NJW 2020, 1809 - 1811). An dieser nochmaligen Kontrolle der im Laufe des Arbeitstages in den Versand gegebenen fristgebunden Post fehlt es hier. Aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsanweisung und der Darstellung seiner Mitarbeiterin ergibt sich, dass eine nochmalige Kontrolle des fristgebundenen Postausgangs zum Ende des Arbeitstages nicht vorgesehen war und auch nicht stattgefunden hat. Die Kontrolle war auch nicht vor dem Hintergrund der spezifischen Anforderungen des Versandes von Schriftsätzen über das beA entbehrlich. Gerade angesichts der schweren Fehlerfolgen, die bei einer rein softwarebasierten Versendungslösung ein kurzer, augenblicksartiger Moment der Unaufmerksamkeit mit einem „falschen Klick“ bei der Empfängerauswahl haben kann, erscheint es geboten, dieser Fehlerquelle mit einer allgemeinen Anweisung entgegenzuwirken, die eine von der unmittelbaren Programmbedienung zeitlich losgelöste nochmalige Prüfung der korrekten Versendung am Ende des Arbeitstages vorsieht. Der Organisationsmangel des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin war für die Fristversäumnis ursächlich. Hätte die gebotene Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin die Begründungsfrist nicht versäumt worden. Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass viel auch gegen den Erfolg der Beschwerde in der Sache spricht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Vorschrift über das Erfordernis einer zweiten Leichenschau gemäß § 21 Abs. 1, 2 ThürBestG weder ein subjektiver Anspruch auf die Festlegung einer bindenden werktäglichen Terminsregelung noch auf die Erweiterung des Kreises der zur zweiten Leichenschau befugten Ärzte besteht, dürfte die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage gestellt haben. Dies gilt in gleicher Weise für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin die Prüfung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht verlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als erfolglose Rechtsmittelführerin die Kosten zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt bzw. auch in der Sache Stellung genommen mit der Folge, dass er sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG. Zur näheren Begründung wird auf die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).