Beschluss
3 EO 769/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unterschiede in der Ausbildung sind nicht geeignet, die Annahme einer nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildung als Arzt für Humanmedizin (hier: Syrien) in Frage zu stellen.(Rn.19)
(Rn.23)
2. § 3 Abs. 3 BÄO verlangt vor Ablegung einer Kenntnisprüfung die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.(Rn.24)
3. Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers offenbart und diese nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen.(Rn.25)
Tenor
Dem Antragsteller wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christopher Heumann, Im Gewerbepark C 25, 93059 Regensburg, bewilligt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei der Beauftragung eines am Sitz des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwaltes nicht entstanden wären, nicht erstattungsfähig sind.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Oktober 2020 - 4 E 348/20 Ge - abgeändert und der Tenor wie folgt gefasst:
„Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Approbationsverfahren des Antragstellers mit einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung umgehend und, soweit erforderlich, mit einer Kenntnisprüfung fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Zulassung erfolglos bleibt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterschiede in der Ausbildung sind nicht geeignet, die Annahme einer nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildung als Arzt für Humanmedizin (hier: Syrien) in Frage zu stellen.(Rn.19) (Rn.23) 2. § 3 Abs. 3 BÄO verlangt vor Ablegung einer Kenntnisprüfung die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.(Rn.24) 3. Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers offenbart und diese nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen.(Rn.25) Dem Antragsteller wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christopher Heumann, Im Gewerbepark C 25, 93059 Regensburg, bewilligt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei der Beauftragung eines am Sitz des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwaltes nicht entstanden wären, nicht erstattungsfähig sind. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Oktober 2020 - 4 E 348/20 Ge - abgeändert und der Tenor wie folgt gefasst: „Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Approbationsverfahren des Antragstellers mit einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung umgehend und, soweit erforderlich, mit einer Kenntnisprüfung fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Zulassung erfolglos bleibt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.“ Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, den Antragsteller - als Voraussetzung zu der von ihm begehrten Approbation - zur Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Bundesärzteordnung (BÄO) zuzulassen. Der 1965 in Syrien geborene Antragsteller absolvierte von 1984 bis 1991 an der medizinischen Hochschule für Pflege- und Hygienewesen Leningrad ein Studium in der Fachrichtung „Hygiene und Epidemiologie“, welches er nach dem Diplom Nr. 200820 vom 26. Juni 1991 des Ministeriums für Gesundheit der RSFSR - Medizinische Hochschule für Pflege- und Hygienewesen Leningrad mit Erfolg abschloss, wonach ihm mit Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom 19. Juni 1991 die Befähigung, als Hygienearzt und Arzt für Epidemiologie beruflich tätig zu sein, bescheinigt wurde. Zur Anerkennung seiner ausländischen Zeugnisse in seinem Herkunftsland machte er vom 3. Juli 1991 bis zum 23. April 1992 Praktika an verschiedenen Krankenhäusern in Syrien und nahm am 25. April 1992 erfolgreich an der Prüfung für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse teil. In den schriftlichen Prüfungen erzielte er in den Fächern Allgemeine Medizin und Allgemeine Chirurgie jeweils das Ergebnis „gut“ und im Fach Gynäkologie und Kindermedizin das Ergebnis „sehr gut“. Nach der vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums, Direktion für Humanressourcen der Syrischen Arabischen Republik vom 27. Dezember 2016 galt er damit als Arzt der Humanmedizin. Am 17. Mai 1992 erhielt er nach den vorgelegten Unterlagen vom Gesundheitsministerium die Approbation und wurde unter Nr. 20318 im Ärzteregister eingetragen. Von 1992 bis 1994 leistete er nach seinen Angaben im Lebenslauf den Militärdienst als Arzt ab; danach war er als Arzt für Allgemeinmedizin und Assistenzarzt/Arzt in Weiterbildung für Laboratoriumsmedizin mit Schwerpunkt in Hämatologie und Immunologie tätig. Am 30. September 2002 wurde er als Facharzt der Hämatologie und Immunologie ins Ärzteregister eingetragen. Mit Beschluss Nr. 90 vom 17. Mai 2016 verlieh ihm der syrische Ausschuss für medizinische Spezialisierung (sog. „Syrische Board“) das Zertifikat des Ausschusses für Spezialisierung auf Immunhämatologie. Bis 2013 arbeitete er als Facharzt für Laboratoriumsmedizin, von 2002 bis 2009 als Abteilungsleiter in Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums im Verwaltungsbezirk Damaskus und betrieb seit 2003 bis zu seiner Flucht Anfang 2014 in die Bundesrepublik Deutschland selbständig ein Medizinlabor. Am 21. September 2017 beantragte er beim Antragsgegner die Erteilung einer Approbation bzw. Berufserlaubnis als Arzt. Mit einem Gutachten zur Feststellung der deutschen Referenzqualifikation für eine ausländische Berufsqualifikation der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe - GfG - vom 22. Mai 2019 wurde zusammenfassend festgestellt, da zur Aufnahme einer fachärztlichen Ausbildung in Syrien eine abgeschlossene ärztliche Qualifikation vorausgesetzt werde, könne für den vorgelegten Abschluss die deutsche Referenzqualifikation des Arztes bestätigt werden, ohne dass damit die Feststellung der Gleichwertigkeit einhergehe. Am 10. Juni 2019 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Antrag auf Teilnahme an der Kenntnisprüfung. Nach einem weiteren Gutachten der GfG vom 14. November 2019 zu seiner Referenzqualifikation wurde ihm mit Schreiben vom 20. November 2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen, da er wegen der Absolvierung eines Studienganges, der nicht Humanmedizin sei, nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne der Bundesärzteordnung verfüge. Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Approbation und Erteilung einer Berufserlaubnis ab. Bereits zuvor am 23. März 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gera einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragt, zur Kenntnisprüfung zugelassen zu werden und der Erteilung der Approbation nach bestandener Prüfung sowie der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Erteilung der Approbation. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 den Antrag hinsichtlich der Erteilung der Approbation und der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes abgelehnt, da der Antragsteller mangels eines aktuell gültigen Stellenangebotes keinen Anordnungsgrund habe glaubhaft machen können. Es hat im Übrigen den Antragsgegner bei Feststellung eines Anordnungsgrundes insoweit verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Kenntnisprüfung zuzulassen mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gelte, wenn das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Zulassung erfolglos bleibe. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, über den gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO erforderlichen Ausbildungsnachweis als Arzt zu verfügen, da er eine nach syrischem Recht abgeschlossene ärztliche Ausbildung habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit der er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Oktober 2020 aufzuheben, soweit er verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig zur Kenntnisprüfung zuzulassen, und den Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. 1. Dem Antragsteller ist für den zweiten Rechtszug gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO in entsprechender Anwendung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ankäme (§ 166 VwGO i. V. m. § 119 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. außerdem OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1989 - 13 E 35/89 - NVwZ-RR 1990, S. 280). 2. Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera, soweit es dem Antrag stattgegeben hat, es also den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragsteller vorläufig zur Kenntnisprüfung zuzulassen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, ist der Beschluss mangels Beschwerdeeinlegung des Antragstellers rechtskräftig geworden; insoweit ist ein Anspruch des Antragstellers auf Approbation und auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zur Erteilung der Approbation nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgenabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - juris Rn. 61). a. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund im vorliegenden Fall angenommen hat, ist diese Feststellung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Insoweit hat der Antragsgegner keine Beschwerdegründe dargelegt. b. Mit seinen Beschwerdegründen zeigt der Antragsgegner zwar keine Gründe auf, die den Anordnungsanspruch des Antragstellers grundsätzlich in Frage stellen (im Folgenden aa.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Reichweite dieses Anspruchs im vorliegenden Fall verkannt (im Folgenden bb.). aa. Anders als der Antragsgegner meint, spricht durchaus Gewichtiges dafür, dass der Antragsteller die grundlegende Voraussetzung eines Approbationsanspruchs nach § 3 Abs. 3 BÄO, nämlich den Nachweis einer Ausbildung als Arzt in einem Drittstaat, erfüllt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 BÄO nicht erfüllt sind, Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes feststeht oder, wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO die Möglichkeit zu geben, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners hinreichend glaubhaft gemacht, dass er über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in Syrien als einem Drittstaat ausgestellt wurde. Die dazu vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen vermag der Antragsgegner nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz legt der Annahme einer vom Antragsteller abgeschlossenen humanmedizinischen Ausbildung in Syrien sämtliche durch geeignete Nachweise belegte Ausbildungsfächer und -schritte zunächst in der UdSSR und anschließend in Syrien sowie die dortige Facharztausbildung zum Hämatologen und Immunologen sowie die Spezialisierung auf Immunhämatologie zugrunde und kommt dann zu dem Schluss, dass dem Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Arzt in Syrien ein derartiger Werdegang, insbesondere auch die Weiterbildung zum Facharzt nicht möglich gewesen wäre. Dem setzt der Antragsgegner seine erstinstanzlich bereits vertretene Rechtsauffassung entgegen, ohne die erforderlichen Zweifel an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. Die Heranziehung und Wiederholung der Ergebnisse des zweiten Gutachtens zur Feststellung der deutschen Referenzqualifikation für eine ausländische Berufsqualifikation der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe - GfG - vom 14. November 2019 reicht dafür nicht. Insoweit hat sich die Vorinstanz hinreichend damit auseinander gesetzt und in sich unstimmige Feststellungen aufgezeigt, aufgrund derer diesem derzeit nicht gefolgt werden kann. Dies begegnet keinen Bedenken, da sich der Antragsgegner gerade zu dem vom Antragsteller in Syrien durchlaufenen Verfahren zur Anerkennung seiner ausländischen Zeugnisse in seinem Herkunftsland nur insoweit einlässt, als er rügt, für den fachlichen Inhalt der immerhin vom 3. Juli 1991 bis zum 23. April 1992 absolvierten Praktika existierten keine Belege. Zu den schriftlichen Prüfungen, die der Antragsteller in den Fächern Allgemeine Medizin und Allgemeine Chirurgie (jeweils mit dem Ergebnis „gut“) und im Fach Gynäkologie und Kindermedizin (Ergebnis „sehr gut“) abgelegt hat, äußert sich der Antragsgegner in keiner Weise. Allein der Einwand, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die syrischen Behörden im Anerkennungsverfahren dem Antragsteller eine Berufszulassung als Arzt mangels Nachweises der Berechtigung zur Berufsausübung als solcher erteilt hätten, reicht dazu nicht aus. Denn nach der vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums, Direktion für Humanressourcen der Syrischen Arabischen Republik vom 27. Dezember 2016, für die - wie auch für die weiteren vorgelegten Unterlagen - nach dem Gutachten der GfG vom 23. Mai 2019 zur Echtheit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Nicht-Authentizität vorliegen, galt er nach durchlaufenem Anerkennungsverfahren als Arzt der Humanmedizin. Am 17. Mai 1992 erhielt er nach den vorgelegten Unterlagen vom Gesundheitsministerium die Approbation und wurde unter Nr. 20318 im Ärzteregister eingetragen. Damit ist die Vorinstanz nach der allein möglichen summarischen Prüfung im Eilverfahren auch ohne Beanstandung des Weiteren davon ausgegangen, dass der Antragsteller darauf aufbauend eine Facharztausbildung absolvieren konnte. Alles weitere Vorbringen, wie die Frage der in der UdSSR absolvierten Grundausbildung, der Ausbildungsfächer und praktischen Ausbildung (vgl. insbesondere S. 6 f. der Beschwerdebegründung vom 23. November 2020) ist dann aber eine Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Wesentliche Unterschiede in der Ausbildung sind mithin nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als unrichtig darzustellen. bb. Der Antragsgegner rügt jedoch zu Recht, dass vor einer Kenntnisprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 BÄO eine Prüfung der Gleichwertigkeit durchzuführen ist. (1) Die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BÄO sieht vor der Ablegung einer Kenntnisprüfung nach Satz 3 eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Satz 2 dieser Bestimmung obligatorisch vor. Eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation besteht insoweit nicht; ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist - wie dies auch der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - nicht möglich (so schon: VG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - W 10 E 20.636 - amtlicher Abdruck S. 17). Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers im Vergleich zur in Deutschland vorgesehenen Ausbildung aufweist und diese auch nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen, die gerade bei Drittstaaten praktisch besonders relevant sind (vgl. dazu Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 BÄO Rn. 34), ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt zum Ausgleich für die Nicht-Gleichwertigkeit eine vollumfängliche Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen. Da entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, hat nach der eindeutigen und zwingenden Regelung, die keinen Ermessensspielraum einräumt - auch in Absatz 2 und 3 nicht - der Gesetzgeber insoweit keine Notwendigkeit mehr gesehen, darüber hinaus noch eine Kenntnisprüfung aufzuerlegen. Ohne Überprüfung der Gleichwertigkeit darf mithin auch keine Kenntnisprüfung abverlangt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO. (2) Eine solche Gleichwertigkeitsfeststellung ist bislang nicht erfolgt. Das Gutachten der GfG vom 22. Mai 2019 lässt die Frage der Gleichwertigkeit ausdrücklich offen. Auch wenn dieses Gutachten, sowie das Gutachten vom 14. November 2019 wie auch der Vortrag des Antragsgegners es nahelegen, von einer Ungleichwertigkeit der Ausbildungsgänge auszugehen scheint, vermag dieses der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne die erforderliche sachverständige Stellungnahme nicht einzuschätzen. Diese Bewertung ist allein wegen der Feststellung wesentlicher Unterschiede erforderlich, die gegebenenfalls im Rahmen der vollumfänglichen Kenntnisprüfung Gegenstand einer Ergänzungsprüfung nach § 37 Abs. 1 Satz 3 der Approbationsordnung der Ärzte (ÄApprO 2002) sein können. (3) Von der Gleichwertigkeitsfeststellung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise abzusehen. (a) Dies folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner womöglich in der Vergangenheit eine andere Verwaltungspraxis übte, nämlich unter Verzicht auf eine solche Feststellung eine Kenntnisprüfung zuzulassen. Eine solche Verwaltungspraxis kann angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keinen rechtlichen Bestand haben und bindet jedenfalls nicht die Verwaltungsgerichte. (b) Von einer Gleichwertigkeitsfeststellung kann hier auch nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO abgesehen werden. Dass diese nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich wäre, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, ist weder dargelegt noch angesichts der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen zur Ausbildung des Antragstellers offensichtlich. (4) Ausgehend hiervon kann der Senat nur erkennen, dass das Approbationsverfahren des Antragstellers vorläufig mit dem Ziel weiterzuführen ist, zunächst die Gleichwertigkeit der Ausbildung bzw. die Ungleichwertigkeit festzustellen und darauf aufbauend dem Antragsteller die Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu ermöglichen. Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO muss die Behörde dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung in einem rechtsmittelfähigen begründeten Bescheid mitteilen. Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses hat zudem der Hinweis auf die Möglichkeit einer Kenntnisprüfung zu erfolgen (vgl. Schelling, a. a. O., § 3 Rn. 27). 3. Die Kostenentscheidung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 VwGO. Die tenorierte Kostenverteilung entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in der jeweiligen Instanz. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an Ziffer 16.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen legt der Senat der Streitwertfestsetzung für die im Beschwerdeverfahren noch allein streitgegenständliche Zulassung zur Kenntnisprüfung 15.000,00 € zugrunde, da es sich nur um eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation handelt und halbiert diesen Wert angesichts der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).