Beschluss
13 A 1952/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0524.13A1952.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Der vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche, seine ärztliche Tätigkeit am M. -Krankenhaus in Bünde für die Zeit vor dem 25. Juni 2020 als anrechnungsfähige Weiterbildung anzuerkennen, sowie auf Verpflichtung der Beklagten, die Bezeichnung „Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin“ anzuerkennen und ihn zur Prüfung zuzulassen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zur genannten Prüfung gegeben sind, wegen des Fehlens erforderlicher Weiterbildungszeiten nicht zu. Seine ärztliche Tätigkeit im M. -Krankenhaus in C. vom 1. Juni 2018 bis einschließlich zum 25. Juni 2020, dem Tag seiner Kenntnisprüfung und Erteilung der Approbation, könne nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Der Anrechung stehe § 35 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW entgegen, wonach mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erst begonnen werden dürfe, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach der Bundesärzteordnung abgeschlossen worden sei oder die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben seien. Die Regelung sei in ihrer hier einschlägigen zweiten Variante auf den Kläger, der sein Studium der Humanmedizin in V. absolviert habe, anwendbar. Sie sei so auszulegen, dass mit der Weiterbildung erst begonnen werden dürfe, wenn die im Ausland erworbene ärztliche Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden sei. Dies setze (jedenfalls) voraus, dass entweder eine Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde getroffen worden sei (vgl. z.B. § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO) oder der Betroffene die Kenntnisprüfung i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 6 BÄO bestanden habe. Hiergegen wendet der Kläger ein, mit der Weiterbildung dürfe bereits begonnen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands tatsächlich gegeben sei. Hierfür sei nicht der Tag maßgeblich, an dem die Gleichwertigkeit durch Urkunde oder anderen förmlichen Akt ausgewiesen sei, sondern derjenige, an dem die Gleichwertigkeit tatsächlich gegeben gewesen sei. Mit erfolgreich absolvierter Kenntnisprüfung stehe fest, dass die Gleichwertigkeit auch retrospektiv betrachtet bereits mit Abschluss des Studiums in V. gegeben sei. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, Zeiten vor dem 25. Juni 2020 seien nicht auf die Weiterbildung des Klägers anzurechnen. a. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW darf mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erst begonnen werden, wenn der Kammerangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. Da der Kläger keine ärztliche Grundausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO abgeschlossen hat, kommt es maßgeblich auf die Frage an, wann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Dies bestimmt sich nach den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 6 BÄO. aa. Dies folgt aus dem Umstand, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HeilBerG NRW eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung voraussetzt, auf die die Weiterbildung aufbaut. Nach der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drs. 17/5978, S. 83, soll § 35 Abs. 2 HeilBerG Art. 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG umsetzen, die durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefasst wurden. Danach setzt die fachärztliche Weiterbildung bzw. die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin voraus, dass eine Grundausbildung abgeschlossen wurde, durch die Kenntnisse erworben wurden, welche in der Richtlinie 2005/36/EG als Mindestvoraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung definiert werden. Die Charakteristik der ärztlichen Weiterbildung besteht danach darin, dass sie nach abgeschlossener Berufsausbildung erfolgt. Vgl. auch BT-Drs. 17/6260, S. 89. Der Nachweis über den Abschluss der Berufsausbildung bzw. das Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfung erfolgt durch Vorlage des Zeugnisses über die ärztliche Prüfung, die dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen ist (vgl. §§ 33, 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ÄApprO). bb. Unter welchen Voraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Arzt genügt, die - wie hier - in einem Drittstaat durchlaufen wurde, bestimmt sich nach den die Erteilung einer Approbation regelnden Vorschriften in § 3 Abs. 3 BÄO. Danach ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO). Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO). Für den Fall, dass wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO vorliegen, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 6 BÄO). Der Nachweis ist durch eine Kenntnisprüfung zu erbringen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO, § 37 ÄApprO). Der Nachweis über das Bestehen der Prüfung erfolgt durch Vorlage des Zeugnisses über deren Bestehen (vgl. § 37 ÄApprO i.V.m. Anlage 19 (zu § 37 Abs. 7 ÄApprO). Im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“, wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde. b. Dies zu Grunde gelegt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, Zeiten vor dem 25. Juni 2020, dem Tag der Kenntnisprüfung und der Approbationserteilung, könnten keine Berücksichtigung finden, nicht zu beanstanden. aa. Da § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HeilBerG NRW die Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO (ebenso § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO) aufnimmt, ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung auch hier frühenstens „gegeben“, wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde. Ob der Ausbildungsstand in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise bereits zu einem früheren Stand gleichwertig war, ist unerheblich. Im Übrigen ist die Prämisse des Klägers, mit absolvierter Kenntnisprüfung stehe fest, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HeilBerG NRW auch retrospektiv betrachtet bereits mit Abschluss des Studiums in V. gegeben war, unzutreffend. Sie lässt unberücksichtigt, dass eine Kenntnisprüfung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gerade deshalb erforderlich ist, weil die Ausbildung im Drittstaat wesentliche Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO aufweist, und deshalb für sich gesehen den Rückschluss auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht erlaubt. Die in diesem Fall zu absolvierende Kenntnisprüfung stellt sich vielmehr als Ausgleich für die Nicht-Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung dar. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 27. April 2021 ‑ 3 EO 769/20 ‑, juris, Rn. 25; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 BÄO Rn. 61. Mit ihr wird geprüft, ob der Antragsteller trotz wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die zur ärztlichen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die Prüfung bezieht sich naturgemäß (nur) auf den zum Prüfungszeitpunkt vorhandenen Kenntnis- und Fähigkeitsstand, der mit dem bei Abschluss der ausländischen Ausbildung nicht notwendigerweise identisch ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass Betroffene ‑ wie im Übrigen auch der Kläger ‑ vielfach vor Ablegen der Kenntnisprüfung auf Grundlage einer Berufserlaubnis eine ärztliche Tätigkeit ausüben und damit weitere praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben werden, die gegebenenfalls in das Ergebnis der Kenntnisprüfung einfließen. Ob der Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten, die in V. erworbene Berufsausbildung sei nicht vergleichbar mit einer im Bundesgebiet erworbenen Ausbildung für falsch hält, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig maßgeblich, wie der Umstand, dass der Kläger die Kenntnisprüfung lediglich aus Beschleunigungsgründen abgelegt hat. bb. Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Mai 2019 (LT-Drs. 17/5978, S. 39) nicht beschlossen wurde. In diesem hieß es: „(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn die oder der Kammerangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“ Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, beruhte die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Änderung der Entwurfsfassung ‑ allein ‑ darauf, dass die gutachterliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands in dieser nicht berücksichtigt worden war. Vgl. den Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der FDP vom 20. November 2019 (LT-Drs. 17/7921, S. 1 f.). Dafür, dass der Gesetzgeber in Abweichung von der Formulierung im Gesetzentwurf der Landesregierung für den Fall, dass wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vorliegen, für den Zeitpunkt des Gegebenseins der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht an den formalen Umstand des Bestehens der Kenntnisprüfung anknüpfen wollen, bieten die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkt. cc. Anders als der Kläger ausführt, begründet es auch keinen Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 10 Abs. 6 BÄO, wenn Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor dem 25. Juni 2020 nicht als anrechenbare Weiterbildungszeiten berücksichtigt werden. Nach dieser Regelung haben Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes. Die Vorschrift stellt klar, dass der Erlaubnisinhaber, soweit sich nichts anderes aus dem Inhalt der Erlaubnis oder anderen gesetzlichen Regelungen ergibt, mit approbierten Ärzten gleichbehandelt wird (Rechte und Pflichten aus den Berufs- und Weiterbildungsordnungen, Meldepflichten, Verschwiegenheitspflichten, etc.). Vgl. Haage, Bundesärzteordnung, 2. Online-Auflage 2016, § 10 Rn. 19. Hinsichtlich des Starts der Weiterbildung bestimmen sich die Rechte des Klägers, der über eine Berufserlaubnis verfügte, jedoch aus dem spezielleren § 35 Abs. 2 HeilBerG NRW. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris, Rn. 98, wonach die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, während der Bund zur Regelung des Facharztwesens keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 19 GG hat. dd. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit der Kläger dazu vorträgt, er habe im einschlägigen Zeitraum über die Erlaubnis verfügt, als Arzt tätig zu sein, er sei somit mit anderen praktizierenden Ärzten vergleichbar und gleichzustellen, zeigt er schon nicht auf, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, für den Beginn der fachärztlichen Weiterbildung zwischen praktizierenden Ärzten mit und ohne abgeschlossene ärztliche Grundausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO zu differenzieren und für letztere aus Gründen der Qualitätssicherung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands zu fordern. Da die fachärztliche Weiterbildung auf eine Grundausbildung als Arzt aufbaut, kommt es schließlich nicht darauf an, dass alle approbierten Ärzte die gleiche Facharztausbildung absolvieren und mit der Facharztprüfung Kenntnisse überprüft werden. Irrelevant ist zudem, dass auch Ärzte, die im Besitz einer Berufserlaubnis sind, Erfahrungen sammeln und Kenntnisse und Fähigkeiten des Facharztes erwerben können. 2. Der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2020 - 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 76. Danach weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, denn dass die vom Kläger geltend gemachten Angriffe nicht durchgreifen, lässt sich aus den Erwägungen zu 1. ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse, 23. April 2021 - 1 A 558/20 -, juris, Rn. 28, und vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8. Danach ist die Frage, ob § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HeilBerG NRW bei dem Verständnis, das das Verwaltungsgericht der Vorschrift geben will, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts und Art 3 GG verfassungswidrig ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne Weiteres aus den Gründen zu 1. verneinend beantworten. Gleiches gilt für die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Gegebensein der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" in § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HeilBerG NRW dahin zu verstehen ist, dass es erst erfüllt ist, wenn eine entsprechende formale Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt ist mit der Folge, dass erst von diesem Zeitpunkt an absolvierte ärztliche Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten anzuerkennen bzw. zugrunde zu legen sind, oder, ob im Falle des Bestehens einer Kenntnisprüfung i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 6 BÄO (rückwirkend) auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Abschlusses der (universitären) Ausbildung abzustellen ist und die von diesem Zeitpunkt an in zulässige Weise absolvierten ärztliche Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten anzuerkennen bzw. zugrunde zu legen sind bzw. anerkannt und zugrunde gelegt werden können. Aus den Erwägungen zu 1. folgt, ohne dass es einer Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, dass im Fall des Klägers nicht rückwirkend auf den Abschluss seiner universitäteren Ausbildung in V. abzustellen ist, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisprüfung für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands maßgeblich ist. Ausgeschlossen ist es deshalb auch, rückwirkend ärztliche Tätigkeiten als Weiterbildungszeiten anzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).