Beschluss
3 EN 737/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2020:1105.3EN737.20.00
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Leitsätze
Einer Stadtratsfraktion fehlt die Beteiligtenfähigkeit in einem Normenkontrollverfahren gegen die Schließung von Gaststätten aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Stadtratsfraktion fehlt die Beteiligtenfähigkeit in einem Normenkontrollverfahren gegen die Schließung von Gaststätten aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung.(Rn.2) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin als Vereinigung von Gemeinderatsmitgliedern fehlt es bereits an der Beteiligungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit. § 61 Nr. 2 VwGO verlangt zur Annahme der Beteiligungsfähigkeit einer Vereinigung, dass dieser "ein Recht zustehen kann". Ein derartiges Recht muss sich gerade auf den jeweiligen Streitgegenstand beziehen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 4 B 145/87 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 4 KN 251/16 - juris). Davon kann für eine Gemeinderatsfraktion im Fall eines gegen eine infektionsschutzrechtliche Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahrens nicht ausgegangen werden. Eine Ratsfraktion beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Gemeinderatsmitglieder nach § 25 ThürKO. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe der Regelungen der Thüringer Kommunalordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderats durch kollektive Vorbereitung der Willensbildung in Gruppen politisch Gleichgesinnter die Arbeit im Plenum zu straffen und zu konzentrieren (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2019 - 3 ZKO 46/16 - ThürVBl 2020, 69 - 70). Ein Bezug der danach beschriebenen kommunalverfassungsrechtlichen Positionen auf die angegriffene Einschränkung des Gaststättenbetriebs nach §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist nicht erkennbar. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO hier bereits nicht Genüge getan wurde, weil die Antragsschrift von einem Fraktionsmitglied nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als stellvertretender Fraktionsvorsitzender unterzeichnet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).