Beschluss
3 VO 783/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
7mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. November 2018 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.(Rn.4) Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. November 2018 wird verworfen. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter, nachdem die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG). Sie ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Gegenstandswert festgesetzt hat, ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei dem zugrundeliegenden Verfahren - der Klage auf Gewährung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz - handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, (Teil-) Versagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 1999 - 3 SO 970/98 - ThürVGRspr 1999, 141 = ThürVBl. 1999, 209; ferner Beschluss vom 31. Januar 2002 - 3 VO 590/00 - m. w. N., so auch zuletzt HessVGH, Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A -; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A - jeweils zitiert nach juris). Dem steht, anders als dies das Verwaltungsgericht meint, § 1 Abs. 3 RVG nicht entgegen. Mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG war ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG hieran etwas ändern wollte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 OA 176/18 - juris). An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 5. November 2018 unzutreffend eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde beigefügt hat. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl. § 33 Abs. 9 RVG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).